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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 954

Postzustellungen in das Ausland

geltende FassungEAS-AuskunftS 94/1-IV/4/96vom 16.11.1996

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 11 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland in erster Linie nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen. Fehlen derartige Vereinbarungen ist nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates oder nach internationaler Übung zuzustellen. Das BM für Finanzen geht nach seinen bisherigen Erfahrungen davon aus, dass es im allgemeinen nach internationaler Übung zulässig ist, Abgabepflichtigen abgabenbehördliche Schriftstücke auf dem Postweg im Ausland zuzustellen (Ausnahme: Schweiz). Die österreichischen Abgabenbehörden haben daher nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob ausländischen Abgabepflichtigen die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten aufzutragen ist oder ob ein unmittelbarer postalischer Schriftverkehr vorgenommen wird. Im Verhältnis zu EU-Staaten wird allerdings bei Ausübung dieses Ermessens mitzuberücksichtigen sein, dass sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligungen von Steuerausländern gegenüber Steuerinländern nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes mit den Grundsätzen des in zahlreichen Bestimmungen des EG-Vertrages verankerten Staatsbürgerschaftsdiskriminierungsverbotes unvereinbar ist. Aus diesem Gesichtswinkel betrachtet, wird daher Steuerpflichtigen in Staaten des EU- und EWR-Binnenmarktes ein Anrecht auf einen unmittelbaren Schriftverkehr mit den österreichischen Abgabenbehörden zuzubilligen sein, vorausgesetzt, dass hiedurch für die jeweils betroffene österreichische Abgabenbehörde nicht erhebliche Erschwernisse im Vergleich zu einem Verkehr mit Steuerinländern erwachsen. Angesichts des Umstandes, dass auch Deutschland nach Nummer 4 des AO-Anwendungserlasses zu § 122 AO den direkten Schriftverkehr mit österreichischen Steuerpflichtigen zulässt, werden daher diesbezügliche Ersuchen deutscher Steuerpflichtiger an österreichische Abgabenbehörden ebenfalls positiv zu beurteilen sein. 16. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AuslandszustellungenVollmachtDiskriminierungsverbotDiskriminierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
S 94/1-IV/4/96
Stammnummer
15380
Gültig
16.11.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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