Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird hiedurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als Reihengeschäft…
Sind in Deutschland ansässige selbständige Handelsvertreter mit dem Produktvertrieb für deutsche Auftraggeber in Deutschland betraut und beabsichtigen sie ihre Aktivitäten auf Österreich auszuweiten, so wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass dies dann ohne Annahme einer österreichischen Betriebstätte im Sinn des Artikels 4 DBA-Deutschland…
Durch den BMF-Erlaß vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, daß im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die gesamte…
Durch den BMF-Erlass vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die…
…Update 2003 und dem dort erstmals aufscheinenden "Painter-Example" (Z 4.5 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA) eine Ausweitung des abkommensrechtlichen Betriebstättenbegriffs zum Ziel hatten (EAS 2535), fanden zwar im Vorschlag für eine neue Z 4.2 des OECD-Kommentars zu Art…
…die mit dem OECD-Update 2003 und dem dort erstmals aufscheinenden "Painter-Example" begonnen haben, hatten indessen eine Ausweitung des abkommensrechtlichen Betriebstättenbegriffes zum Ziel (EAS 2535). Diese Entwicklung soll der Rechtsauffassung zahlreicher OECD-Staaten Rechnung tragen und nunmehr durch eine Änderung des OECD-Kommentars zum…
…und dem dort erstmals aufscheinenden "Painter-Example" (Z 4.5 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA) eine Ausweitung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs zum Ziel hatten (EAS 2535), fanden im Jahr 2012 im Vorschlag für eine neue Z 4.2 des OECD-Kommentars zu Art…
…dass hierdurch der Anwendungsbereich des Artikels nicht mehr mit der Artikelüberschrift übereinstimmt. Denn wäre eine Ausweitung der Quellenbesteuerungsrechte über den rein technischen Bereich hinaus angestrebt worden, dann hätte bereits die - für die Auslegung des Anwendungsbereiches jedenfalls relevante - Überschrift anders gestaltet werden müssen (etwa durch Weglassung…
…Die Protokollbestimmung macht sichtbar, dass sie nur klarstellender Natur ist und keine Ausweitung der Dividendendefinition auf Gewinnzuweisungen an Nichtgesellschafter anstrebt, denn die dividendengleich besteuerten Gewinnzuwendungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates von Unternehmen sollten OECD-konform weiterhin dem Artikel 16 DBA F unterstellt bleiben und nicht…
…570), lässt die Entwicklung der österreichischen Legistik keine Auslegungsumkehr erwarten (vgl. das Budgetbegleitgesetz 2003 und die darin vorgesehene Ausweitung der internationalen Schachtelbefreiung auf Auslandskapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung). Verlegt daher eine nach dem Recht von Jersey gegründete Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, den Ort…
…des Schlussprotokolls gewährleistet. Denn Absatz 3 gilt ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 (Künstler) als auch des Absatzes 2 (Trägerkörperschaft des Theaters). Die Ausweitung der Steuerfreistellungsverpflichtung auf nicht gewinnorientierte Einrichtungen gilt ebenfalls nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für deren "Mitglieder", das sind…
…Tage der Nichtrückkehr vorausplanbar waren oder nicht, ist nach der geltenden Rechtslage unerheblich. Eine unvorhergesehene Auslandsentsendung kann ebenso zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führen (ebenfalls EAS 1250) wie eine Ausweitung der Tage des Homeworking aus wichtigen betriebsbedingten oder privaten Gründen. Bundesministerium für Finanzen, 12. Jänner 2007