…wenn die Kapitalerträge in den Händen der Personengesellschaft zur Besteuerung erfasst werden und wenn solcherart eine DBA-Ansässigkeit der Personengesellschaft bestätigt wird, ein DBA-Entlastungsanspruch im Quellenstaat der Einkünfte auch dann anzuerkennen ist, wenn die Gesellschafter in Drittstaaten ansässig sind. Das BM für Finanzen wäre…
…ihre Ansässigkeit in den USA nicht bestätigt werden kann. Ob in einem solchen Fall bei Ansässigkeit der Gesellschafter in den USA eine DBA-Anwendung stattfinden soll, ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen im Rahmen des OECD-Fiskalkomitees. Von österreichischer Seite wird diese Frage bejaht. Gewinnausschüttungen der…
…Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfordert. In den Durchführungsbestimmungen zu dem am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird ausdrücklich festgehalten werden, dass im Fall von LLCs die Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer Körperschaft - nach der Ansässigkeit der LLC…
…Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfordert. In den Durchführungsbestimmungen zu dem am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird ausdrücklich festgehalten werden, dass im Fall von LLCs die Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer Körperschaft - nach der Ansässigkeit der LLC…
…Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfordert. In den Durchführungsbestimmungen zu dem am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird ausdrücklich festgehalten werden, dass im Fall von LLCs die Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer Körperschaft - nach der Ansässigkeit der LLC…
…OECD-Partnership-Reports ableiten, als dort ausdrücklich die Abkommensberechtigung eines in einem Staat ansässigen Gesellschafters bestätigt wurde, wenn der Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) eine in einem Drittstaat (hier: Österreich) errichtete Personengesellschaft als transparent, der Quellenstaat der Einkünfte (hier: Kroatien) aber als intransparent wertet. Dieses Beispiel 9…
…beseitigt, dass man dem Transparenzprinzip folgend die Steuerpflicht im Kurzzeit-Tätigkeitsstaat kraft Ansässigkeit der Personengesellschafter als gegeben annahm. Diese Sichtweise kann aber nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht so überdehnt werden, dass man dann, wenn alle Gesellschafter der inländischen Personengesellschaft im Ausland ansässig sind…
…von der Gesellschaft A abgegolten, dann unterliegt der Geschäftsführerbezug jenes Gesellschaftergeschäftsführers, der seine Ansässigkeit nach Österreich verlegt hat, der österreichischen Besteuerung und zwar auch dann, wenn die Vertriebstätigkeit weitläufige Auslandsreisen erfordert. Nach österreichischer Rechtslage liegen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit vor, die auf der Ebene…
…steht, dann sind die Bezüge in Österreich von der Besteuerung freizustellen (siehe auch das VwGH Erk. 25.11.1992, 91/13/0144 betr. einen spanischen Gesellschaftergeschäftsführer ohne inländischer fester Einrichtung). Die Ansässigkeit in Luxemburg müßte allerdings auf dem Vordruck ZS-L1 nachgewiesen werden. 20. Dezember…
…Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit umqualifiziert wurden (AÖFV. Nr. 153/1992). Ist der Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 95% an dieser GesmbH beteiligt und nach Artikel 4 DBA-Schweiz in der Schweiz "ansässig" und…
…Umstandes, dass nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit umqualifiziert wurden. Ist der Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 75% an dieser GesmbH beteiligt und nach Artikel 4 DBA-Schweiz in der Schweiz "ansässig", dann…
…ist mangels Ansässigkeit des Steuerpflichtigen (der deutschen Gesellschafter) das DBA Österreich-Ungarn bei der österreichischen Besteuerung nicht anwendbar, sodass das Besteuerungsrecht an den in den österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten Veräußerungsgewinnen durch das DBA Österreich-Ungarn nicht der österreichischen Besteuerung entzogen wird. Sollte der Veräußerungsvorgang auf ungarischer…
Hat der Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft im zeitlichen Geltungsbereich der aktuellen Fassung des Artikels 13 Abs. 4 DBA-Schweiz seine Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegt, hat dies nicht zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes an dem in der Beteiligung steuerverfangenen Wertzuwachs geführt und hat…
…kann Österreich dieses Besteuerungsrecht nach der geltenden Verwaltungspraxis nicht ausüben, falls mangels inländischer Ansässigkeit des Erblassers und des Erben in Österreich nur beschränkte Erbschaftssteuerpflicht besteht. Denn der Erbübergang von Beteiligungen an österreichischen Gesellschaften (betrieblich tätige Personengesellschaften eingeschlossen) löst nach der derzeitigen Verwaltungspraxis keine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht…
…der im Hinblick auf den dort verwendeten Begriff der Ansässigkeit unter Berücksichtigung von Art. 1 des Abkommens nur auf die beiden Vertragsstaaten Bezug nehmen kann und nicht auf einen zwischengeschalteten Drittstaat. Liegt der gemeine Wert des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels in die Schweiz bei…
…in Deutschland ansässig sind. Trifft dies zu, dann ist wohl anlässlich der Gewinnausschüttung die 25%ige Kapitalertragsteuer einzubehalten, doch können dann sämtliche deutschen Gesellschafter durch Einbringung eines Rückzahlungsantrages nach § 240 BAO beim Finanzamt Eisenstadt eine Rückzahlung der die 15%-Grenze des Art. 10a DBA-Deutschland…
…und dass dieses Verbot nicht nur die realisierten, sondern auch die nichtrealisierten Gewinne betrifft, sodass eine Aufwertung der Wirtschaftsgüter aus Anlass des Zuzuges auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens geboten ist. Das gleiche Ergebnis tritt für Gesellschafter ein, die in Deutschland ansässig sind. Denn - ungeachtet des Umstandes…
…der Schweiz, Großbritannien, USA, Frankreich und Portugal (mit den nichtdeutschen Staaten) abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nur insoweit Anwendung, als die nach Österreich fließenden Lizenzeinkünfte dem österreichischen Gesellschafter steuerlich zurechenbar sind (nur wenn die deutschen Gesellschafter in Österreich einen Zweitwohnsitz hätten, könnte die DBA-Anwendungsvoraussetzung einer inländischen Ansässigkeit…
…an der inländischen Unterhaltungsdarbietung. Für eine am 31.1.2000 stattfindende Veranstaltung kann demzufolge eine in der Zeit vom 31.1.1999 bis 31.1.2001 ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung verwendet werden (soferne kein erkennbarer Grund für eine von der Bescheinigung abweichende Ansässigkeit im Zeitpunkt der Veranstaltung…
…nbsp; Ist ein in Moskau ansässiger russischer Staatsbürger, der in Österreich keinen Zweitwohnsitz unterhält, geschäftsführender Gesellschafter einer österreichischen Handels-GesmbH und in dieser Eigenschaft monatlich etwa 2 bis 3 Tage in Wien, unterliegen die für die Geschäftsführung bezogenen Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb…