…wenn die gesamte oder doch überwiegende Arbeitszeit der Stiftungsverwaltung gewidmet werden muss, wird von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen sein. Keinesfalls aber könnten die Vorstandseinkünfte als solche aus einer Aufsichtsratstätigkeit gewertet werden. Diese aus dem inländischen Recht resultierende Beurteilung zeitigt entsprechende Folgewirkungen bei Anwendung des…
Wird ein in Deutschland ansässiger und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegender Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens überwiegend in Oststaaten beruflich eingesetzt, dann beschränkt sich die steuerliche Erfaßbarkeit seiner Bezüge auf jene Bezugsteile, die auf jene Zeiträume entfallen, in denen er sich beruflich in Österreich…
Übernimmt eine in Österreich ansässige Planungs-GmbH vom Generalunternehmer ausländischer Bauprojekte Generalplanungsaufträge für die Errichtung von Geschäftsgebäuden und werden die überwiegenden Leistungen der Planungs-GmbH in Österreich erbracht, für einen Teil der Planungen sowie für vor Ort zu erledigende Leistungen aber fallweise im Ausland ansässige…
…überwiegend aus unbeweglichem Vermögen bestand. Somit kann auch im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung noch keine Wegzugsbesteuerung eintreten, da das Besteuerungsrecht Österreichs eben noch aufrecht ist. Erst wenn im Zeitpunkt der nächsten Bilanzerstellung erneut das Verhältnis des Aktivvermögens ermittelt wird und das Vermögen dann nicht mehr überwiegend…
…das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden." Mit der Frage, ob "hauptsächlich" mit "überwiegend" (mehr als 50%) gleichzusetzen ist, hat sich bereits EAS 3137 befasst und hat eine solche Auslegung abgelehnt. Die Wendung "zur Gänze oder hauptsächlich" wie sie im DBA…
…2 EStG genannten Zehnjahreszeitraum überwiegend keine wesentliche Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft, ist eine Abfertigung gemäß § 67 EStG begünstigt zu versteuern. Andernfalls liegen Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG vor. Auch die Zahlung der Abfertigung zu einem späteren Zeitpunkt ist steuerlich dann unschädlich…
…nach § 10 KStG für diese bezogenen Gewinnausschüttungen nur dann nicht verloren gehen, wenn an der österreichischen Holding-Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen "beteiligt" sind. Der Begriff der "Beteiligung" wird hiebei in gleicher Weise zu interpretieren sein, wie der gleichlautend in § 10…
…dass die Steueroasengesellschaft die Gewinne zu einem Zeitpunkt erzielt hat, zu dem sie noch nicht der österreichischen Holdinggesellschaft "gehörte", vermag daher nicht die Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung an die österreichische Holdinggesellschaft zu gewährleisten; ab 2004 auch dann nicht, wenn die österreichische Holdinggesellschaft überwiegend Steuerausländern gehört.  …
…unterzeichnete, aber im Zeitpunkt des Ergehens dieser Erledigung noch nicht in Kraft getretene neue DBA Japan (vgl. 6 der Beilagen XXVI. GP) ist eng an das aktuelle OECD-Musterabkommen angelehnt, sodass die Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung, deren Wert nicht überwiegend auf unbeweglichem Vermögen…
…GesmbH tatsächlich über einen Raum mit der üblichen Büroausstattung verfügt und sich darin auch ein Archiv für die Geschäftsunterlagen befindet, wenn weiters in diesem Büro vom deutschen Prokuristen in gewissen Zeitabständen Büroarbeiten verrichtet werden, dann kann jedenfalls nicht von einer bloßen "Briefkasten-GesmbH" gesprochen werden…
…und Wartung der vertriebenen Produkte betraut ist. Dies bedarf jedoch behördlicher Überprüfungen. Diese überwiegend sachverhaltsbezogenen Feststellungen können aber nicht im Rahmen einer ministeriellen EAS-Auskunft verbindlich getroffen werden. Dass es sich bei Gewährleistungsarbeiten, die nicht im Rahmen eines Montageauftrags, sondern bei einem reinen Liefergeschäft anfallen…
…und berufliche Aktivitäten weltweit betreibt, seinen Wohnsitz nach Malta, wobei die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Österreich verbleiben und seine Aufenthalte in Österreich den Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr überschreiten, dann läßt dieses Sachverhaltsbild bereits mit Sicherheit erkennen, daß durch die Wohnsitzbegründung auf…
…Schweizer Stiftung über, unterliegt diese unentgeltliche Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Stiftungseingangssteuergesetz der österreichischen Stiftungseingangssteuer (StiftESt). Hat der Zuwendende (Erblasser) seinen Wohnsitz im Zeitpunkt seines Todes in Österreich, findet gemäß Art. 1 lit. a das DBA(Erb)-FRA Anwendung. Die StiftESt stellt…
…bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann (vgl. UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegen die der Grenzgängertätigkeit zuzurechnenden Einkünfte, das sind jene, die für Zeiträume gezahlt werden…