…95/14/0050). Fristrelevant ist dabei jedoch, wann die Partei die Fristversäumung erkennten konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl etwa VwGH 26. Juni 2018, Ro 2018/16/0014; VwGH 24…
…Auf die Thematik der Rechtskraft wurde vielmehr -wie auch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Seite 7 der Stellungnahme vom 9. September 2023 festhält - wiederholt hingewiesen. Trotz zumutbarer Erkennbarkeit und offensichtlichem Erkennen der Problematik durch den Parteienvertreter bereits im Vorlageantrag vom 21. Juni 2016…
…Auf die Thematik der Rechtskraft wurde vielmehr -wie auch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Seite 7 der Stellungnahme vom 9. September 2023 festhält - wiederholt hingewiesen. Trotz zumutbarer Erkennbarkeit und offensichtlichem Erkennen der Problematik durch den Parteienvertreter bereits im Vorlageantrag vom 21. Juni 2016…
…Auf die Thematik der Rechtskraft wurde vielmehr -wie auch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Seite 7 der Stellungnahme vom 9. September 2023 festhält - wiederholt hingewiesen. Trotz zumutbarer Erkennbarkeit und offensichtlichem Erkennen der Problematik durch den Parteienvertreter bereits im Vorlageantrag vom 21. Juni 2016…
…definitiv Kenntnis über die Nichtzustellung des Poststückes hat, sondern bereits dann, wenn eine zumutbare Erkennbarkeit einer Fristversäumnis vorliege. 2. Beweiswürdigung Das Gericht legt seiner Beweiswürdigung die aktenkundigen Urkunden sowie das schriftlich und mündlich erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien zugrunde. Einbezogen in die Beweiswürdigung wurden zudem die…
…Verspätung zugestellt wurde. Entscheidend ist nach VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005 die zumutbare Erkennbarkeit des Irrtums bzw nach VwGH 2.5.1995, 95/02/0018: ob die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkannt werden konnte und musste. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204…
…95/14/0050). Fristrelevant ist dabei jedoch, wann die Partei die Fristversäumung erkennten konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl etwa VwGH 26. Juni 2018, Ra 2018/16/0014; VwGH 26…
…95/14/0050). Fristrelevant ist dabei jedoch, wann die Partei die Fristversäumung erkennten konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl etwa VwGH 26. Juni 2018, Ra 2018/16/0014; VwGH 26…
…sei. Damit konnte der Bf. und seine steuerliche Vertretung nachweislich erst am 21. Oktober 2009 von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangen. Eine frühere "zumutbare" Erkennbarkeit des Irrtums sei nicht gegeben gewesen. Rechtsmittelentscheidungen, die nicht erkennen, dass die behördlichen Erledigungen vom 4. März 2003 Nichtbescheide darstellen, seien…
…dass er anlässlich seiner Vorsprache beim Referenten der Erstbehörde eine grundsätzlich richtige Rechtsauskunft erhalten habe und nur die Eventualität einer Hinterlegung nicht diskutiert worden sei. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es im Fall eines Rechtsirrtums auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an…
…erkennen konnte und musste (VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden…
…Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1…
…3.8.1994, 94/16/0164). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1…
…und musste (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0083). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung…
…dann weg, sobald die Partei (oder ihr Vertreter) diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungs-frist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen…
…am bewussten Platz abstellte, versicherte ich mich ob es sich um eine gebührenpflichtige Abstellfläche handelt. Als gewissenhafter Kraftfahrzeuglenker unternahm ich alles mir zumutbare mich davon zu überzeugen um welche Abstellfläche es sich dabei handelt. Die Abstellfläche war nicht asphaltiert sondern nur geschottert. Sowohl auch aus…
…VwGH 16.12.1997, 97/14/0106). Es kommt somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit der Fristversäumung an. Im gegenständlichen Fall war das Erkennens des Irrtums der Partei, die Beschwerde wäre ordnungsgemäß zugestellt worden und nicht auf dem Postweg verloren gegangen, als die zuständige…
…des Antrages auf Vorsteuererstattung für 1-12/2021 versäumt. Diese endet für den Vorsteuererstattungszeitraum 1-12/2021 am 30.09.2022. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der…
…aus welchem Grund immer, eingetreten ist, sei für den Bf. tatsächlich nicht vorherzusehen und auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht zu erwarten gewesen. Den Bf. treffe überhaupt kein Verschulden, hilfsweise lediglich ein minderer Grad des Versehens. Gegenständlich sei nun offensichtlich in der Kanzlei der…
…so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen kann und muss; für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 308 Rz E 188 ([Stand 1.1.2017…