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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103379/2022

Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages (fortgesetztes Verfahren)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103379/2022vom 01.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verlust (auch) eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann. Auch in der Unterlassung der (allgemein jedenfalls nicht vorgeschriebenen) Überprüfung des Einlangens der Erklärungen bei der Abgabenbehörde kann kein auffallend sorgloses Verhalten erblickt werden (vgl VwGH 20. Oktober 2022, Ra 2022/13/0035, mwN sowie Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2.04, § 308 BAO Rz 39). Den beschwerdeführenden Gesellschaften ist daher beizupflichten, dass sie nach dem normalen Gang der Dinge auf das Einlangen der dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden Beschwerde vom 7. September 2015 vertrauen durften. Dies insb vor dem Hintergrund, dass von sechs am selben Tag eingeschrieben an die belangte Behörde übermittelten Schriftsätzen fünf unstrittig auch tatsächlich eingelangt sind. Wie das Bundesfinanzgericht vor diesem rechtlichen Hintergrund in freier Beweiswürdigung festgestellt hat, war daher weder im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2016 in der RS "S", in welcher erstmals auf die Rechtskraftproblematik hingewiesen wurde, noch im Zeitpunkt des Verfassens des dagegen gerichteten Vorlageantrages vom 21. Juni 2016 ein auffallend sorgloses Handeln des Parteienvertreters erkennbar, das die Aufklärung des Irrtums über das Einlangen der Beschwerde hinderte. Offensichtlich wurde diese Rechtskraftproblematik jedoch von der steuerlichen Vertretung der I AG und S GmbH auch erkannt, wenn im Vorlageantrag vom 21. Juni 2016 in der RS "S" ausdrücklich in einem eigenen Punkt auf die Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides 2012 vom 29. Juli 2015 Bezug genommen und ausgeführt wird, fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben zu haben und dass darüber noch nicht abgesprochen worden sei. Wenngleich der Irrtum bereits erkennbar gewesen wäre, lag jedenfalls kein über den minderen Grad des Versehens vorwerfbares Verhalten vor. Subjektive Vorwerfbarkeit war somit bis zu diesem Zeitpunkt zu verneinen. Der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, die - nahezu reflexartige - Annahme groben Verschuldens bei Fehlern von berufsmäßigen Parteienvertretern sei jedenfalls verfehlt (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 146 ZPO Rz 8/2). Im Beschwerdefall konnte jedoch in der Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalles des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts kumuliert vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen nicht mehr vom Unterblieben der Irrtumsaufklärung aufgrund eines bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters ausgegangen werden; dies zumindest ab dem Zeitpunkt des Verfassens der Vorhaltbeantwortung vom 8. November 2018. Aufgrund der konkreten Umstände des Beschwerdefalls - wie in freier Beweiswürdigung dargelegt - konnte der Parteienvertreter spätestens im Zeitpunkt der Vorhaltbeantwortung vom 8. November 2018, somit mehr als drei Jahre nach Postaufgabe des Beschwerdeschriftsatzes vom 7. September 2015, nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beschwerdeschriftsatz bei der belangten Behörde eingelangt ist. Im konkreten Beschwerdefall entsprach eine Entscheidungsdauer der belangten Behörde von drei Jahren - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht der allgemeinen Praxiserfahrung. Dies insb als die Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides 2012 vom 29. Juli 2015 bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2016, somit mehr als zwei Jahre vor erfolgter Vorhaltbeantwortung, thematisiert wurde, dem Beschluss vom 25. Oktober 2018 sowohl der Hinweis der Rechtskraft als auch die vermeintliche Beschwerdeerhebung in der Begründung zugrunde leget wurden sowie Unterlagen dahingehend abverlangt wurden und dennoch zu keinem Zeitpunkt aktiv eine Überprüfung der Fristeinhaltung durch den Parteienvertreter oder Einholen von Erkundungen durch zumutbare Kontaktaufnahme erfolgt ist. Zudem wurde in der betreffenden Vorhaltbeantwortung ausdrücklich seitens der steuerlich vertretenen I AG auf die (rechtzeitige) "Einbringung" der Beschwerde am 7. September 2015 Bezug genommen, weshalb das Argument, dass erstmals in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 darauf Bezug genommen worden sei, insoweit ins Leere geht. Auf die Thematik der Rechtskraft wurde vielmehr -wie auch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Seite 7 der Stellungnahme vom 9. September 2023 festhält - wiederholt hingewiesen. Trotz zumutbarer Erkennbarkeit und offensichtlichem Erkennen der Problematik durch den Parteienvertreter bereits im Vorlageantrag vom 21. Juni 2016, aber insb in der Vorhaltbeantwortung vom 8. November 2018, dass die belangte Behörde vom Versäumen einer Rechtsmittelfrist ausgehe, wurden von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt ihr zumutbare Erkundungen eingeholt (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 146 ZPO Rz 16), die zur Aufklärung des Irrtums über das Einlagen der Beschwerde vom 7. September 2015 führen hätten können und wodurch entsprechende rechtliche Korrektive fristgerecht ergriffen werden hätten können. Stattdessen wurde erst am 11. März 2019, somit dreieinhalb Jahre nach Postaufgabe des betreffenden Beschwerdeschriftsatzes, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Ob die beschwerdeführenden Gesellschaften bzw ihre steuerliche Vertretung die Beschwerdefristversäumung als solche tatsächlich erkannt haben, ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages vor dem Hintergrund der obig dargestellten Rechtslage nicht relevant; es kommt auf die zumutbare Erkennbarkeit an. Dabei hätte auch - wie in freier Beweiswürdigung festgesellt - zumindest ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Vorlageantrages vom 8. November 2018 entgegen der Ausführungen der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften ein gewissenhafter und sorgfältiger Parteienvertreter gerade nicht genauso agiert, wie die steuerliche Vertretung im konkreten Fall, weil zu diesem Zeitpunkt - wie in freier Beweiswürdigung festgestellt - insb auch nicht mehr auf das Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes vom 7. September 2015 bei der belangten Behörde vertraut werden durfte. Im Zeitpunkt der Erstellung des Vorlageantrages vom 8. November 2018 handelte es sich - entgegen der Ausführungen der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften und wie in freier Beweiswürdigung im konkreten Beschwerdefall festgestellt - jedenfalls auch nicht mehr um einen nur durch die Abgabenbehörde wahrnehmbaren Lebenssachverhalt. Vielmehr musste drei Jahre nach Postaufgabe des Beschwerdeschriftsatzes aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände des Beschwerdefalles und dem Zusammenspielen der betreffenden Verfahren sowie der wiederholten Thematisierung der Rechtskraft bei im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlicher und einem Parteienvertreter nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfaltswaltung mit dem Nichteinlangen des Schriftsatzes als zumindest in diesem Zeitpunkt naheliegende Überlegung gerechnet werden. Dabei ist hinsichtlich des auffallend sorglosen Verhaltes des Parteienvertreters jedenfalls der lange Zeitraum zwischen Erkennbarkeit und Stellung des nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrages zu berücksichtigen. Dabei geht das Bundesfinanzgericht gerade nicht vom Maßstab eines überaus vorsichtigen Parteienvertreters aus. Vielmehr stimmte das Agierten des Parteienvertreters im konkreten Beschwerdefall nicht mit jenem eines - wie in der Stellungnahme vom 9. Februar 2023 ins Treffen geführt - gewissenhaften und umsichtigen Steuerberaters überein. Zwar können - wie in der Stellungnahme weiters ausgeführt - grundsätzlich weder gesetzlich noch standesrechtlich vorgesehene Kontrollen außergewöhnlichen Sorgfaltspflichten begründen. In der Überprüfung des Einlangens eines Rechtsmittels drei Jahre nach dessen Postaufgabe und bei wiederholten und eindeutigen Hinweisen auf eine möglicherweise in diesem Zusammenhang stehenden Problematik, kann jedoch gerade keine außergewöhnliche Sorgfaltspflicht erblickt werden. Stattdessen handelt es sich dabei um das Anstellen von einfachen und naheliegende Überlegungen, die einem rechtskundigen Parteienvertreter zumutbar sind. Erscheint doch aufgrund der dargelegten Gesamtumstände im konkreten Beschwerdefall die Einholung von Erkundungen zur Aufklärung des Irrtums über das Einlangen bei der zuständigen Stelle vertretbar, insb als die Beteiligten, die zur Aufklärung hätten beitragen können, in den betreffenden Verfahren dieselben Ansprechpersonen gewesen wären und damit ein erheblicher Aufwand nicht verbunden gewesen wäre (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 146 ZPO Rz 16). Soweit ins Treffen geführt wird, dass die Bezugnahme auf die "Rechtskraft" durch die belangte Behörde für einen rechtskundigen Parteienvertreter missverständlich seien und die Bescheidbegründung dadurch dem Qualitätsanspruch der BAO nicht gerecht werden würde, kann diese Argumentation nicht nachvollzogen werden. Wie bereits ausgeführt, kann einem rechtskundigen Parteienvertreter bei Anwendung der ihm zumutbaren persönlichen Sorgfalt im Verkehr mit Gerichten und bei der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Verständnis bzw die Verschaffung eines solchen über die grundsätzliche Rechtswirkung der Rechtskraft zugemutet werden. Darüber hinaus geht das Bundesfinanzgericht im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises auf die eingetretene Rechtskraft in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2016 gerade noch nicht von einem auffallend sorgloses Verhalten der steuerlichen Vertretung aus. Zweieinhalb Jahre danach, nämlich in Zeitpunkt der Verfassung des Vorlageantrages vom 8. November 2018, kann jedoch ein unaufgeklärt gebliebenes Missverständnis über die Rechtswirkung der wiederholt thematisierte Rechtskraft nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als dem Sorgfaltsmaßstab einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen entsprechend angesehen werden. Zudem ist im Beschwerdefall die Qualität der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2016 als solche nicht maßgebend, kommt es doch gerade auf das Gesamtbild der in freier Beweiswürdigung festgestellten Umstände in konkreten Beschwerdefall an. Nicht nachvollzogen kann der Hinweis auf das vermeintlich bewusst gewählte Wording durch die belangte Behörde werden, welches in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2022 unprotokolliert geblieben sei, zumal die Niederschrift entsprechend § 275 Abs 7 iVm § 87 Abs 4 BAO von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften ohne Einwende oder Ergänzungen nach Durchsicht unterfertigt wurde. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen und der in freier Beweiswürdigung festgestellten konkreten Gegebenheiten im Beschwerdefall, vermag der Umstand der zwei Rechtsmittelverfahren für das Bundesfinanzgericht an der "Erkennbarkeit" des Hindernisses im Beschwerdefall aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung in der RS "S", nichts zu ändern. Den beschwerdeführenden Parteien ist zuzustimmen, dass mit dem bloßen Hinweis auf die Rechtskraft des betreffenden Gruppenfeststellungsbescheides und der zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgten Aufklärung des Irrtums über das Einlangen der betreffenden Beschwerde, jedenfalls noch kein auffallend sorgloses Verhalten der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften erblickt werden kann. Entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften kann diese Sichtweise zweieinhalb Jahre nach erstmaligem Hinweis auf die Rechtskraft in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2015 und drei Jahre nach Beschwerdeerhebung selbst jedoch in Gesamtschau des in freier Beweiswürdigung konkret festgestellten Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten werden. Danach war zumindest im Zeitpunkt der Vorhaltbeantwortung vom 8. November 2018 ein Agieren eines gewissenhaften und umsichtigen Parteienvertreters nicht mehr rechtfertigbar, hätte ein solcher doch aufgrund der konkreten Umstände im Beschwerdefall jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Handlungen gesetzt, die auf eine Aufklärung des Irrtums über das Einlangen der Beschwerde hingewirkt hätten. In Gesamtschau lag daher - auf Grundlage des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes - zumindest ab dem Zeitpunkt des Verfassens der Vorhaltbeantwortung vom 8. November 2018 eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende subjektive Vorwerfbarkeit der Nichtaufklärung vor. Damit erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage zur Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits durch die im Erkenntnis näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl insb VwGH 20. Oktober 2022, Ra 2022/13/0035-0037, mwN). Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006). Die Frage, ob ein bestimmtes Fehlverhalten einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten über den Grad eines leichten Versehens hinausgeht, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls abhängig und hat keine grundsätzliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0116535). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor. Wien, am 1. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103379/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103379.2022
Stammnummer
140076
Gültig
01.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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