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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101651/2022

1. Verschulden an der Säumnis aufgrund manipulativer Fehlleistungen von Kanzleiangestellten 2. Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt ab vorwerfbarem Nichterkennen des Irrtums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101651/2022vom 13.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Auftragspartnerin der Bf war im Zeitraum zwischen dem Einlangen des die Fristverlängerung ablehnenden Bescheides (Freitag, 9.7.2021, nach 14:00) und dem Ende der Folgewoche (dem 16.7.2021) urlaubsbedingt nicht im Büro der steuerlichen Vertretung. Sie hat allerdings, nachdem sie am Urlaubsort Kenntnis vom ablehnenden Bescheid erhalten hat, am Montag, dem 12.7.2021 die Berechnung der verbleibenden Beschwerdefrist und in der Folge die unverzügliche Unterfertigung durch einen vertretungsbefugten Partner sowie die fristgerechte Versendung einer den wesentlichen Anforderungen entsprechenden Bescheidbeschwerde veranlasst. Da die Fristberechnung, die Fertigstellung der vorbereiteten Beschwerde, deren Unterfertigung und Versand nach dem Erhalt des die Fristverlängerung versagenden Bescheides am 12.7.2021 erfolgte, erübrigte sich zwar grundsätzlich die sonst übliche Eintragung eines Fristendes in einen Fristenkalender oder dergleichen. Anhand der erfolgten Eintragungen in das KIS der steuerlichen Vertreterin lassen sich aber die Angaben der Bf verifizieren. Aufgrund unglücklicher Umstände, welche ein auf einem minderen Grad des Verschuldens beruhendes unvorhersehbares Ereignis darstellen, kam es erst am 13.7.2021 zur tatsächlichen Postaufgabe. Der mit den Angelegenheiten der Bf an sich nicht befasste Bote war der irrigen Meinung, dass er mit der Einlage der Beschwerde in die Postausgangsmappe weisungsgemäß für die postalische Versendung der Beschwerde am 12.7.2021 gesorgt hätte. Da die Mappe noch an ihrem vorgesehenen Ort lag, war er der Meinung, diese werde noch an diesem Tag abgeholt. Tatsächlich war die Mappe aber, da sich in ihr kein Ausgangsstück befand bei der zuvor bereits routinemäßig erfolgten "Abholung" liegen geblieben und wurde mit der einliegenden Beschwerde erst am folgenden 13.7.2021 abgeholt. Üblicherweise und den bestehenden Anweisungen entsprechend, hätte die zuständige Sekretärin die Postausgangsmappe um 14:00, gleichgültig ob voll oder leer, abholen und am folgenden Tag mit den Posteingangsstücken wieder in der Abteilung ablegen müssen. Auch dem Boten war grundsätzlich bekannt, dass ab 14:00 keine Postmappe mehr in der Abteilung liegen dürfte und er das Ausgangsstück zur Postausgangsstelle bringen müsste. Unglücklicherweise hat die Sekretärin an diesem Tag die leere Mappe um 14:00 entgegen den bestehenden Anweisungen in der Abteilung belassen und der Bote hat ohne an die Uhrzeit und den Postschluss zu denken das Ausgangsstück in die aufliegende leere Postmappe im Glauben, diese werde noch am selben Tag abgeholt, eingelegt. Beide Fehlleistungen für sich beruhen auf einem minderen Grad des Versehens und können insbesondere auch in den schwierigen Zeiten der Pandemie und deren Folgen auch jedem gewissenhaften Mitarbeiter unterlaufen. Erst durch die unglückliche "Verquickung" beider Fehlleistungen kam es zur Fristversäumung. Diese war aber allenfalls vom Boten zu erkennen, keinesfalls von den Entscheidungsträgern der Kanzlei. Der Bote hat diese Fehlleistung auch zugestanden und bei seiner Vernehmung auch glaubhaft ausgeführt, dass er im Zeitpunkt seiner Handlung einfach nicht daran gedacht habe, welche Folgen diese haben könnten. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beschwerde infolge der Einlage in die Postmappe rechtzeitig zum Postversand gelangt sei, und hat dies so auch noch am 12.7.2021 auf Nachfrage dem im Büro anwesenden Partner und am nächsten Tag der Auftragspartnerin telefonisch mitgeteilt. Alle beteiligten Personen gingen davon aus, dass der Versand weisungsgemäß am 12.7.2021 erfolgt sei. Der Vertragspartnerin und damit der steuerlichen Vertreterin war auch bekannt, dass dies der letzte Tag für eine fristgerechte Versendung war. Kenntnis von der tatsächlich erst am 13.7.2021 erfolgten Versendung hatten allenfalls jene Sekretärinnen, die den Postausgang in das elektronische Ausgangsbuch des KIS eintrugen. Diese Mitarbeiterinnen haben aber keinerlei Kenntnis von Fristen sondern tragen lediglich die von ihnen wahrgenommenen tatsächlichen Vorgänge ein. Das elektronische Ausgangsbuch des KIS ist ein eigenes Modul des KIS, welches nicht bei jedem Aufruf des elektronischen Klientenaktes sichtbar wird. Nur bei einem speziellen Aufruf des Moduls kann das Ausgangsdatum geprüft werden. Da die relevanten Entscheidungsträger der steuerlichen Vertreterin der Bf vom weisungsgemäß erfolgten fristgerechten Versand ausgingen und keinen Grund erkannten, daran zu zweifeln, wurde der fristgerechte Versand nicht kontrolliert. Der in der Kanzlei üblicherweise einsetzende Schutzmechanismus der Alarmierung bei einer Säumnis konnte hier nicht wirken. Wenn ein Abgabenbescheid oder ein sonstiges Schriftstück mit einer Frist einlangt, wird das Fristende in das Fristvormerkbuch eingetragen und bei Säumnis wird die zuständige Sachbearbeiterin alarmiert. Hier langte aber ein eine Fristverlängerung ablehnender Bescheid ohne eigene Fristsetzung am Freitag Nachmittag ein. Am folgenden Montag, dem 12.7.2021 wurde das Fristende mit 12.7.2021 eruiert. Ein Eintrag in das Fristenvormerkbuch war eventuell am selben Tag gar nicht mehr möglich, zumindest nicht sinnvoll und unterbleib daher. Stattdessen wurden sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen, damit die Beschwerde noch an diesem Tag mit der Post versandt wird. Es hat auch keine sonstigen Hinweise für die gegenständliche Säumnis gegeben. Aus den genannten Gründen (keine Hinweise, gerechtfertigtes Vertrauen auf die weisungsgemäße Durchführung) wurde die Rechtzeitigkeit auch bei der Erstellung der Beschwerdeergänzung vom 25.10.2021 nicht gesondert geprüft. Eine automatische Anzeige des tatsächlichen Versendungsdatums, wie vom Finanzamt angeführt, erfolgte nicht. Auch der Erhalt des Bescheides mit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung am 26.7.2021 musste bei den zuständigen Entscheidungsträgern der steuerlichen Vertreterin den Eindruck der rechtzeitig beim Finanzamt eingelangten Beschwerde bekräftigen. Auch bei der Erstellung der Beschwerdeergänzung war eine Einschau in das Postausgangsmodul, etwa zur Eruierung erforderlicher Grunddaten, nicht erforderlich. Die für die Ergänzung der Beschwerde erforderlichen Daten, waren tatsächlich alle der bereits eingebrachten und in Schriftform vorliegenden Beschwerde zu entnehmen. Erst nach dem Einlangen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2022, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, erkannte die Vertragspartnerin die Problematik und befasste sich mit dem oben dargestellten Grund für die Verspätung. Dass sie daraufhin mit dem Finanzamt Kontakt aufnahm und sich erkundigte, warum nicht die Rest-Beschwerdefrist (siehe oben: 11 Tage Restfrist nach Stellung des ersten Fristverlängerungsantrages und Hemmung des Fristablaufes) zu berücksichtigen sei, kann nur als letzter Versuch einer doch möglichen "Fristenwahrung" gewertet werden. Ansonsten ergibt dieser Anruf keinen Sinn, da das tatsächliche Fristende 12.7.2021 der Sachbearbeiterin und auch der Auftragspartnerin bekannt war. Die Bf bzw. deren steuerliche Vertretung unterlag somit nicht vorwerfbar bzw. allenfalls aufgrund eines minderen Grad des Versehens dem Irrtum, dass die Beschwerde am 12.7.2021 fristgerecht eingebracht worden wäre. Dass die Einbringung tatsächlich erst am 13.7.2022 und somit verspätet erfolgte, wäre zwar jederzeit bei einem Aufruf des Postausgangs-Moduls erkennbar gewesen. Eine diesbezügliche oder sonstige Kontrolle erfolgte aber nicht. Man hatte in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung gar nicht an die Möglichkeit einer Fristsäumnis gedacht und daher auch keine Kontrolle vorgenommen. Derartige oder ähnliche Fehler, die bereits öfter zu Fristversäumungen geführt hätten, sind nicht bekannt und wurden auch seitens der Amtspartei nicht vorgebracht. Nach den erforderlichen Veranlassungen, den erfolgten Bestätigungen des rechtzeitigen Versandes durch den als Boten fungierenden verlässlichen und langjährigen Bilanzbuchhalter der steuerlichen Vertreterin, infolge der Genehmigung der Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt sowie auch dem Fehlen sonstiger Hinweise auf eine Fristversäumnis dachten die Entscheidungsträger der steuerlichen Vertreterin nicht daran, die tatsächliche Fristeinhaltung zu kontrollieren. Der Senat hält es durchaus für möglich, dass ein überaus vorsichtiger Parteienvertreter in einer vergleichbaren Situation an die Möglichkeit einer Säumnis gedacht und entsprechende Kontrollen vorgenommen hätte. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass eine Vielzahl gewissenhafter Parteienvertreter in einer vergleichbaren Situation auch nicht an die Möglichkeit einer Säumnis gedacht hätten und auch keine derartigen Kontrollen vorgenommen hätten. Eine Verpflichtung zu derartigen Kontrollen ist weder den gesetzlichen oder standesrechtlichen Bestimmungen noch der bisherigen Judikatur zu entnehmen. Festzuhalten ist nach Ansicht des Senates auch, dass die urlaubsbedingte Abwesenheit der Auftragspartnerin keine besonderen Umstände des Einzelfalles darstellen, die besondere Kontrollpflichten begründen würden. Gerade seit dem Ausbruch der Pandemie ist es üblich, dass auch bei den rechtsvertretenden Berufen von zu Hause aus Weisungen erteilt werden und sich die Entscheidungsträger auf die weisungsgemäße Durchführung der Anordnungen verlassen. Insofern ist kein Unterschied zu erkennen, ob die Auftragspartnerin ihre Anordnungen vom Urlaubsort oder vom Home-Office aus trifft. Letztlich wäre selbst bei Anwesenheit der Auftragspartnerin im Büro kein anderer Ablauf zu erwarten gewesen. 2. Beweiswürdigung Die oben getroffenen Feststellungen zu den Abläufen zwischen dem 9.7.2021 und dem Einlangen der zurückweisenden BVE beruhen auf dem sachverhaltsmäßig unbestrittenem Vorbringen der Bf im Wiedereinsetzungsantrag, in der Beschwerde gegen dessen Zurückweisung als verspätet. auf den Angaben in der Eingabe vom 13.9.2022 sowie den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist unbestritten, dass die unglücklich erfolgten Abläufe mit der Postmappe am 12.7.2021 ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen. Dass dieses lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruht und somit eine Wiedereinsetzung grundsätzlich gerechtfertigt ist, ist eine Schlussfolgerung des Senates. Die unglücklichen Abläufe am 12.7.2021 beruhen auf der "Verquickung" zweier Fehlleistungen bei der manipulativen Abwicklung des angeordneten Versandes. Dabei konnte der Senat keinen Hinweis für das Vorliegen eines groben Verschuldens der steuerlichen Vertreterin erkennen. Gleiches gilt für das Nichterkennen des verspäteten Versendens der Beschwerde. Es gab keine rechtliche Verpflichtung für derartige nachträgliche Kontrollen- Dass man an die Möglichkeiten einer nachträglich eventuell ratsamen Kontrolle in der konkreten Situation nicht dachte, erschien dem Senat plausibel und konnte der Senat auch hier kein grobes Verschulden erkennen. Insgesamt war der Senat der Ansicht, dass eine derartige Fristversäumnis und deren Nichterkennen auch jederzeit einer anderen gewissenhaft agierenden Kanzlei unterlaufen könnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Rechtsgrundlagen Unstrittig zwischen den Parteien ist das ursprüngliche Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses als Wiedereinsetzungsgrund und dass die Bf durch die Versäumung einen Rechtsnachteil (Rechtskraft eines die Bf belastenden Bescheides) erleidet. Ebenso unstrittig ist mittlerweile, dass aufgrund der Bestimmung des § 245 BAO und der VwGH Judikatur dazu lediglich die zuletzt offene Rechtsmittelfrist nach der Fristhemmung anzurechnen ist und somit die hier maßgebliche Beschwerdefrist am 12.7.2021 endete. Strittig ist der Grad des Verschuldens am Eintreten des unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses und, wann das Hindernis zur Wahrnehmung der Frist aufhörte und somit die dreimonatige Antragsfrist zu laufen begann. Da davon auszugehen ist, dass die Fristversäumnis tatsächlich erst mit dem Erhalt der zurückweisenden BVE bekannt wurde, stellt sich die Frage, ob die steuerliche Vertreterin bzw. die Bf diese Versäumnis aufgrund eines Verschuldens, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, nicht früher erkannte. § 308 Abs. 1 BAO normiert generell zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 308 Abs. 3 BAO normiert zur diesbezüglichen Antragstellung: Abs. 3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Ab "Aufhören des Hindernisses" bedeutet nach der Judikatur des VwGH ab Wegfall jenes Ereignisses, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach VwGH vom 9.6.2021, Ra 2020/11/0098 beginnt im Fall eines Rechtsirrtums die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist (zur vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409). Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde. Entscheidend ist nach VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005 die zumutbare Erkennbarkeit des Irrtums bzw nach VwGH 2.5.1995, 95/02/0018: ob die Verspätung "bei gehöriger Aufmerksamkeit" erkannt werden konnte und musste. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204: Wenn der Irrtum auffallend sorglos und somit in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Vorwerfbarkeit nicht erkannt wird, beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem bei Einhaltung der nach den Fähigkeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters und den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt der Irrtum erkennbar wäre. Analog müssen diese Ausführungen des VwGH für die gegenständliche Fallkonstellation bedeuten, dass die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen beginnt, wenn der Irrtum aufgrund eines Verschuldens, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, nicht erkannt wird. Solange der Irrtum aufgrund eines minderen Grades des Versehens nicht erkannt wird, ist er nicht in einer die Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar und beginnt die Frist nicht zu laufen. Wenn der Irrtum somit nicht entdeckt wird, weil Fehler unterlaufen, die gelegentlich auch einem sorgfältigen steuerlichen Vertreter unterlaufen, beginnt die Frist nicht zu laufen. Nur wenn der steuerliche Vertreter auffallend sorglos handelt und die ihm im Zusammenhang mit der Fristenverwaltung zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, wäre das Nichterkennen der Säumnis vorwerfbar und die Frist würde ab der bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gegebenen Erkennbarkeit des Irrtums zu laufen beginnen. An rechtskundige Vertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen (2004/16/0204; 2009/15/0096; 2009/16/0098; 2012/13/0051, 95/14/0140; 96/14/0072). Welche Aussagen hat der VwGH bisher zu diesem für rechtskundige Vertreter geltenden strengeren Maßstab oder zur für diese geltende "gehörige Aufmerksamkeit" bzw. der "zumutbaren Erkennbarkeit" im Zusammenhang mit der Fristeneinhaltung getroffen? Dazu hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass der berufsmäßige Parteienvertreter für die Fristenberechnung und die Vormerkung der Frist selbst verantwortlich ist (zB VwGH 28.1.2004, 2003/12/0166). Delegiert er diese Aufgaben, treffen ihn bestimmte Aufsichts- und Kontrollpflichten (zB VwGH 24.11.1998, 98/14/0155; VwGH 16.10.2003, 2001/03/0029, VwGH 26.7.1995, 95/20/0242; VwGH 30.3.2000, 2000/16/0057 ). Die regelmäßige Kontrolle rein manipulativer Tätigkeiten einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft wird als nicht zumutbar nicht gefordert (VwGH 23.10.1997, 97/15/0125; VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; VwGH 19.6.2000, 99/16/0242;). Der Parteienvertreter darf rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH 27.10.1997, 97/10/0195). Zu derartigen Tätigkeiten gehört zB die Kuvertierung oder das "zur Post Bringen" nicht aber die Fristenberechnung bzw die Vormerkung der Frist (VwGH 19.9.1997, 96/19/0679). VwGH 27.5.1991, 91/19/0084: Es hieße nämlich das Maß der insoweit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers obliegenden "gehörigen Aufmerksamkeit" zu überspannen, wollte man ihm abverlangen, anhand des Postaufgabescheines nachträglich die rechtzeitige Aufgabe der Sendung zu überprüfen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0213) zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsvertreter "rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken" ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf. VwGH 10.9.1998, 98/15/0130: Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Die Kontrolle, ob eine zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zumutbar. Das weisungswidrige Verhalten von Angestellten eines Rechtsanwaltes ist der Partei jedoch unter diesen Umständen nicht zuzurechnen. Der VwGH führte in dem vom Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beschluss (VwGH vom 21.6.2018, Ra 2018/07/0355) aus: 15 Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001; 20.1.2016, Ra 2015/04/0098; 29.5.2015, Ra 2015/08/0013 und 0014, uvm). 16 Wenn allerdings - wie im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag - in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (VwGH 23.6.2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112; 23.7.2013, 2013/05/0115, uvm). 18 Nach der eigenen Darstellung des Revisionswerbers war an diesem Nachmittag nur eine von üblicherweise drei Kanzleiangestellten anwesend und habe "eine über die normalen Maße hinausgehende Betriebsamkeit" geherrscht. Es lagen demnach besondere Umstände vor. Nun ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade in jenen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen (hier: eine Kanzleikraft arbeitet für drei), jedoch fristgebundene Schriftsätze dringend einzubringen sind, das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich (bereits) zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (VwGH 18.9.2017, Ra 2017/11/0234; 17.12.2015, Ra 2015/02/0222, jeweils mwN). 19 Gegen eine solche Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Parteienvertreter - nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers - erst ca. zwei Stunden vor Ende der möglichen Übermittlungszeit per E-Mail den Auftrag zur zeitgerechten Übermittlung erteilte; er war daher in Kenntnis, dass die Revision knapp vor dem Ende der für Übermittlungen auf diesem technischem Weg zur Verfügung gestandenen Einbringungszeit noch nicht eingebracht worden war. Auch in solchen Fällen besonderer Dringlichkeit erhält das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems besondere Bedeutung (zu einer ähnlichen Fallkonstellation vgl. nochmals VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001, mwN). 20 Im Übrigen hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen (vgl. zu Übertragungen per WebERV: VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037, mwN). 21 Dazu kommt fallbezogen, dass nach der eigenen Darstellung des Revisionswerbers der Kanzleikraft nicht nur eine einzige Fehlleistung unterlaufen ist, sondern deren zwei. So wurde nicht nur - entgegen der Anweisung des Parteienvertreters - das E-Mail mit der außerordentlichen Revision zu spät übermittelt, sondern auch die fristwahrende Postaufgabe auftragswidrig gar nicht vorgenommen. Eine doppelte Fehlleistung wie diese kann aber - ungeachtet der oben zum fehlenden Kontrollsystem genannten Überlegungen - keinesfalls mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden. Rechtliche Würdigung Die dreimonatige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt im Fall eines Rechtsirrtums mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist. Mit anderen Worten beginnt die Frist, wenn der Irrtum aufgrund eines Verschuldens, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, nicht erkannt wird. Die Fristenberechnung und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Frist wurden am 12.7.2021 von der steuerlichen Vertretung der Bf gesetzt. Das die Versäumung der Frist verursachende Ereignis erfolgte bei der manipulativen Abwicklung des "zur Post Bringens". Diesbezüglich trifft den Parteienvertreter im Allgemeinen keine Kontrollpflicht, sofern es keine Hinweise auf bereits eingetretene Unzuverlässlichkeiten gibt. Gegenständlich ist aber insbesondere zu beurteilen, ob die steuerliche Vertretung durch die Nichtvornahme der Kontrolle der fristgerechten Versendung in der Folge auffallend sorglos gehandelt hat und ihr das Nichterkennen der Säumnis somit aufgrund eines Verschuldens vorwerfbar ist, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht. Eine gesetzliche oder standesrechtlich oder aufgrund der Judikatur vorgeschriebene Kontrollpflicht ist nicht gegeben. Wenn sich ein Parteienvertreter ohne gegensätzliche Hinweise auf die weisungsgemäße Durchführung manipulativer Tätigkeiten ohne nachträgliche Kontrollpflichten verlassen kann, darf er auch darauf vertrauen, dass diese wie aufgetragen durchgeführt wurden. Wenn es keinerlei Hinweise gab, dass es zu einer Fristversäumnis gekommen sein könnte, ist es nicht auffallend sorglos, wenn ein Parteienvertreter nicht von sich aus die Einhaltung seiner Anordnungen überprüft. Auch ein überaus sorgfältiger steuerlichen Vertreter wird nur bei Vorliegen von Hinweisen die ansonsten immer ordnungsgemäße Durchführung seiner Weisungen im Zusammenhang mit rein manipulativen Tätigkeiten überprüfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden. Ab "Aufhören des Hindernisses" bedeutet nach der Judikatur des VwGH im gegenständlichen Zusammenhang ab Wegfall des Irrtums, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Da die Unkenntnis von der Säumnis der steuerlichen Vertretung und der Bf bis zum Erhalt der zurückweisenden BVE nicht vorwerfbar ist, beginnt die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mit der Zustellung dieser BVE am 13.1.2022. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 28.1.2022 und somit innerhalb der dreimonatigen Frist eingebracht. Zu dem vom Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beschluss (VwGH vom 21.6.2018, Ra 2018/07/0355) ist festzuhalten, dass das bestehende allgemeine Kontrollsystem, für dessen Nichtfunktionieren es im übrigen auch keinerlei Hinweise gäbe, gegenständlich nicht von Bedeutung sein kann. Wie bereits ausgeführt, enthält ein Bescheid, mit dem eine beantragte Fristverlängerung abgelehnt wird, keine eigene Frist. Es geht vielmehr darum, auf einen solchen Bescheid richtig zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen gewissenhaft zu setzen. Dies erfolgte, in dem am folgenden Werktag das Fristende mit genau diesem Tag festgestellt wurde und sofort die fristgerechte Versendung der Beschwerde veranlasst wurde. In dieser besonderen Situation wurde die stattgefundene Versendung von zwei Partnern der Kanzlei durch telefonische Rückfragen auch "überwacht". Eine elektronische Übermittlung per E-Mail, die im Anwendungsbereich der BAO auch gar nicht wirksam wäre, sollte gegenständlich auch gar nicht stattfinden. Nach dem Sachverhalt, der vom VwGH im angeführten Beschluss zu beurteilen war, war es überdies zur angeordneten Postaufgabe gar nicht gekommen. Allein dadurch unterscheidet sich der gegenständlich zu beurteilende Fall eklatant. Insgesamt bestehen aber gewisse Ähnlichkeiten, als nach dem VwGH-Beschluss eine doppelte Fehlleistung das Vorliegen eines minderen Grades des Verschuldens ausschließt. Nach Ansicht des Senates ist der Grad des Verschuldens bei den hier eingetretenen Fehlleistungen nicht vergleichbar und gegenständlich wesentlich geringer und geprägt von unglücklichen Zufällen, während beim "VwGH-Fall" das zweimalige Nichtversenden doch einen gravierenden Fehler darstellt. Andererseits scheint der Beschluss auch in einem gewissen Widerspruch mit den anderen oben angeführten Entscheidungen des VwGH zu stehen, nach denen ein berufsmäßiger Parteienvertreter zwar für die Fristenberechnung und die weiteren Veranlassungen zur Fristeneinhaltung verantwortlich ist, er aber die rein manuelle Umsetzung seiner Weisungen ohne besonderen Anlassfall (wie zB bereits stattgefundene Unzuverlässlichkeiten der ausführenden Mitarbeiter) nicht überwachen oder kontrollieren muss. Nach dem gegenständlichen Sachverhalt wurde die manipulative Umsetzung der veranlassten fristgerechten Versendung sogar telefonisch überwacht. Eine nur zufällige unglückliche Verkettung zweier Fehlleistungen, die jeweils allenfalls auf einem minderen Grad des Verschuldens beruhen und auch sorgfältig agierenden Mitarbeiter:innen fallweise unterlaufen können, kann dann nach Ansicht des Senates auch in Summe zu keinem groben Verschulden führen. Da die Bf auch glaubhaft gemacht hat, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten und dies allenfalls aufgrund eines minderen Grades des Versehens beruhte, und auch das spätere Nichterkennen der Säumnis nicht als grob verschuldet vorwerfbar ist, war der angefochtene Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus dem oben angeführten Beschluss des VwGH zur GZ Ra 2018/07/0355 ergeben sich mehrere Gründe für die Zulässigkeit der Revision. Zu folgenden auch gegenständlich relevanten Fragen scheint es keine höchstgerichtliche eindeutige Rechtsprechung zu geben: Stellt eine zB urlaubsbedingte Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin einer steuerlichen Vertretungsgesellschaft im Zeitpunkt des Versands einer Beschwerde einen besonderen Umstand dar, der zu erhöhten Kontrollpflichten nach deren Rückkehr führt? Kann das zufällige Zusammentreffen mehrerer geringfügiger Fehlleistungen bei der manipulativen Abwicklung eines gewissenhaft angeordneten Versands insgesamt zu einem relevanten und die Wiedereinsetzung ausschließenden groben Verschulden führen? Wien, am 13. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101651/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101651.2022
Stammnummer
138618
Gültig
13.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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