Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101530/2022
Verspätete Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101530/2022vom 10.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Schreiben vom 02.09.2021, mit dem ein Antrag auf Vorlage der Beschwerden vom 08.03.2021, 11.05.2021 und 09.06.2021 hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2018, der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2018 und der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen am 18.02.2021, beantragt wurde,
- Schreiben vom 02.09.2021, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in eventu) sowie eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 gestellt wurde,
- Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 14.09.2021 bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zustellung laut Rückschein am 16.09.2021),
- Vorhalt vom 14.09.2021 bzgl des Vorlageantrages,
- Schreiben vom 08.10.2021 mit Beantwortung des Vorhaltes und des Mängelbehebungsauftrages,
- Aktenvermerk von Dr. ***AV*** vom 22.10.2021,
- Bescheid vom 04.04.2022, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde (Zustellung laut Rückschein am 11.04.2022),
- Beschwerde vom 05.05.2022 gegen den Bescheid vom 04.04.2022.
Stellungnahme:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf. im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vom 05.05.2022 ausdrücklich auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet hat (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO) und von der Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (§ 262 Abs. 2 lit. b BAO).
Nach der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Bei Versäumung einer Beschwerdefrist (§ 245 BAO) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist somit nur rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB VwGH 10.2.1989, 88/17/0191; 16.12.1997, 97/14/0106: "spätestens ab Erkennen der Fristversäumung"). Dies kann zB aus einem wegen Verspätung des Anbringens zurückweisenden Bescheid der Fall sein, außer der Fristablauf war bereits vorher erkennbar (VwGH 7.3.1990, 90/03/0030, ZfVB 1991/2/778; auf Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit abstellend VwGH 18.9.1996, 96/03/0146, ZfVB 1997/5/1821 und 19.2.1997, 96/21/0124, ZfVB 1998/4/1297).
Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Bf. bereits vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 25.08.2021 Kenntnis vom Nichteinlangen der Beschwerde bei der Abgabenbehörde erlangt hat:
- 14.04.2021: Die Mitarbeiterin der betrieblichen Veranlagung, Frau ***F**, ersucht an diesem Tag telefonisch um Auskunft beim Steuerberater, weshalb mit Schreiben vom 08.03.2021 (eingelangt am 09.03.2021) ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingelangt war, nicht jedoch eine Beschwerde.
- 14.04.2021: E-Mail der steuerlichen Vertretung an Frau ***F**: "Sehr geehrte Frau ***F**! Wie soeben telefonisch besprochen übermitteln wir Ihnen den Postnachweis und die Beschwerde ohne Beilagen zu Ihrer Verwendung. Mit freundlichen Grüßen i.A. ***G***"
- 21.04.2021: Aktenvermerk durch Mitarbeiterin Frau ***F**: "Beschwerde bis dato nicht eingescannt, wg AE-Antrag Nachfrage beim Stb, dieser hat die Beschwerde und einen Postnachweis mit Mail eingereicht -Mail an FB wg Anerkennung Beschwerde? @F***9*** ,210421@"
- 07.05.2021: Vorhalt des Finanzamtes Österreich an den Bf. betreffend Beschwerde: "Dem Finanzamt Österreich ist bis dato keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 eingegangen. Auch die Abfrage der Sendungsverfolgungsnummer, die per Mail am 14.4.2021 dem Finanzamt übermittelt wurde, kommt zum Ergebnis, dass die Sendung noch nicht an den Empfänger übergeben wurde. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden ist, also ihr tatsächlich zugekommen ist. (VwGH 20.1.1983, 82/16/0119). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (s. VwGH 6.7.2011, 2008/13/0149). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl VwGH 26.07.2007, Ra 2016/13/0039). Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, einen Nachweis über das Einlangen der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 beim Finanzamt vorzulegen."
- 11.05.2021: Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages wurde ein Schreiben vom 11.04.2021 als Beilage angefügt, welches an die Österreichische Post gesendet wurde. Dort heißt es ua.:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit nehmen wir Bezug auf die im Betreff genannte Sendungsnummer, welche von uns in Ihre Postfiliale ***PostAdr*** aufgegeben wurden. Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Sendungsdetails haben wir festgestellt, dass diese nicht zugestellt wurden. […]"
- 12.05.2021: Mit Schreiben vom 12.05.2021, eingelangt am 14.05.2021, führt der Bf. aus, dass eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsnachverfolgung ergeben habe, dass die Sendung noch immer im Verteilungszentrum liege.
- 08.10.2021: Mit Schreiben vom 08.10.2021 erfolgte - neben der Mängelbehebung - auch eine Vorhaltsbeantwortung. Auf die Frage, "Weshalb haben Sie beim Finanzamt mehrere Beschwerden eingebracht?" hat der Bf. folgendes geantwortet:
"Vorweg ist festzuhalten, dass nicht ,leere Beschwerde[n]' eingebracht wurden. Vielmehr wurde die ursprüngliche Beschwerde nach Zugehens der Information, dass wohl der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei der zuständigen Referentin eingegangen sei, nicht aber die Beschwerdeschrift selbst, die Beschwerde nochmals gleichartig weggesandt wurde."
Aus all dem kann geschlossen werden, dass dem Antragsteller die Kenntnis des Nichteinlangens der Beschwerde vom 08.03.2021 bei der Abgabenbehörde nicht erst mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, sondern bereits mit dem Telefonat vom 14.04.2021 bzw. mit dem Vorhalt der Abgabenbehörde vom 07.05.2021 zugegangen ist.
Da eine Paketzustellung laut Website der Österreichischen Post (https://www.post.at/p/c/faq privat#FAQ***10***) innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, war aus Sicht der Abgabenbehörde das Erkennen der Fristversäumnis für den Antragsteller bereits mit dem Telefonat vom 14.04.2021 (1 Monat und 6 Tage nach Postaufgabe) bzw. spätestens mit dem Vorhalt vom 07.05.2021 (knapp 2 Monate nach Postaufgabe) nicht nur zumutbar, sondern geboten. Eine Gewissheit über das Vorliegen einer Fristversäumnis ist nach der VwGH-Judikatur für den Beginn des Fristenlaufes nicht erforderlich (zB VwGH 26.6.2018, Ro 2018/16/0014; 16.3.2005, 2003/15/0005; 21.7.1993, 93/13/0092; 7.3.1990, 90/03/0030). Seites des Finanzamtes wird daher beantragt, die Beschwerde vom 05.05.2022 gegen den Bescheid über die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2022 (zugestellt am 11.04.2022) als unbegründet abzuweisen."
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ersuchte das Gericht die Post AG (Kundenservice-Leitung) um Bekanntgabe, ob Aufzeichnungen in Bezug auf eine Zustellung der am 08.03.2021 beim Postamt ***PostAdr*** aufgegebenen Paketsendung (Sendungsnummer ***0000***) vorhanden seien, welche eine Zustellung der Sendung verlässlich dokumentieren sowie ob ein Nachforschungsauftrag zur genannten Sendung erteilt worden sei. Weiters wurde der Post AG aufgetragen, den Korrespondenzverlauf zum ***11*** vorzulegen.
Mit Antwortschreiben vom 30.09.2024 teilte die Post AG dem Gericht mit, dass sich zur angeführten Paketsendung keine Aufzeichnungen im postinternen System mehr befinden würden, zumal die Nachforschungsfristen je nach Sendungsart lediglich drei bzw. sechs Monate betragen würden. Auch die Postfundstelle habe keinerlei Aufzeichnungen über die genannte Sendungsnummer. Im System der Post würde zudem auch kein Nachforschungsauftrag zur nämlichen Paketsendung aufscheinen. Da von Seiten der Post aus Gründen des Datenschutzes Geschäftsfälle lediglich über einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert würden, lägen auch keinerlei Informationen in Bezug auf das gezogene Ticket ***8*** (Email von *A* ***Z*** vom 12.05.2021 an die steuerliche Vertretung des Bf betreffend Weiterleitung der Sendung an die zuständige Fachabteilung) vor.
Im Zuge der abgeführten Beschwerdeverhandlung gab der steuerliche Vertreter Mag. **STB*** zu Protokoll, dass die in Streit stehende Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem Datum der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021 (betrifft Beschwerde gegen die Bescheide betreffend WA (ESt), ESt und Anspruchszinsen für 2012 bis 2018) zu laufen begonnen habe. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die steuerliche Vertretung einigermaßen sicher sein können, dass das am 08.03.2021 der Post AG zur Beförderung übergebene Paketstück möglicherweise in Verstoß geraten sein könnte. Die Erkennbarkeit in Bezug auf eine Fristversäumnis im Mai 2021 sei aus dem Grunde nicht gegeben, da im Postverfolgungssystem das Poststück sich bis zum 09.06.2021 noch "in Verteilung" befunden habe und damit eine Unsicherheit in Bezug auf eine mögliche Zustellung existiert habe. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters sei das Poststück ohnedies am 09.06.2024 der belangten Behörde zugestellt worden; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ohnedies lediglich aus Gründen der Vorsicht eingebracht worden.
Die Amtsvertreterin entgegnete, dass laut gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur für den Beginn des Fristenlaufes nicht die Gewissheit über eine eingetretene Fristversäumnis erforderlich sei; vielmehr sei auf die zumutbare Erkennbarkeit abzustellen. Eine zumutbare Erkennbarkeit in Bezug auf eine Fristversäumnis habe bereits im April bzw. Mai 2021 vorgelegen. Bereits am 14.04.2021 sei die steuerliche Vertretung von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes (*E* ***F**) telefonisch über das Nichteinlangen der Beschwerde informiert worden. Im Vorhalt vom 07.05.2021 habe die belangte Behörde diese Information dem Bf bzw. dessen steuerlichen Vertreter abermals zur Kenntnis gebracht. Auch die steuerliche Vertretung führe in ihrem Schreiben vom 11.05.2021 an die Post AG dezidiert an, dass bei einer routinemäßigen Überprüfung der Sendungsdetails festgestellt worden sei, dass das Poststück noch nicht zugestellt worden sei. Daraus folge, dass der Bf spätestens im Mai 2021 Kenntnis über die nicht erfolgte Zustellung der Beschwerde gehabt haben musste.
Der im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene ***C*** (bei der steuerlichen Vertretung als Buchhalter angestellt und mit der Kontaktaufnahme mit der Post AG und dem FAÖ im ggst Beschwerdefall beauftragt bzw. betraut) gab über Befragen durch den Richter an, dass er sämtliche vom ihm gesetzten Aktivitäten mit seinem Vorgesetzten Mag. **STB*** abzusprechen gehabt habe. Sein Vorgesetzter habe ihm konkrete Weisungen erteilt, was zu machen sei. Die Mitarbeiterin der Post-Hotline, mit welcher er erstmals telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe möglicherweise nicht, wie von ihm angegeben, Frau ***N*** geheißen. Es sei ihm eingedenk, dass diese Dame fließend Deutsch gesprochen habe und das Telefongespräch länger angedauert habe. Am 11.05.2021 sei sodann im Postwege ein eingeschriebenes Urgenzschreiben an das Postamt ***PostAdr***, Filialleitung, ergangen, mit welchem die Zustellung des Poststückes urgiert worden sei. Am selben Tage sei von Seiten der Post AG eine Email der Postmitarbeiterin *A* *Z* eingelangt, mit welcher mitgeteilt worden sei, dass die zuständige Fachabteilung über die Weiterleitung des Poststücks bereits informiert worden sei. Er (Zeuge) habe laufend die Sendungsverfolgungsfunktion betätigt und sich so über den Verbleib der Postsendung vom 08.03.2021 ein Bild gemacht. Letztendlich sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeeingabe am 09.06.2021 beim Finanzamt eingelangt sei; allerdings sei dieser Vorgang im System der Post AG nicht erfasst worden. Für ihn sei die Mitteilung der Post AG vom 11.05.2021 über die Weiterleitung des Poststückes relevant gewesen. Ob er nach dem 09.06.2021 nochmals die Post kontaktiert habe, könne er nicht mehr angeben. Ebenso entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag am 02.09.2021 eingebracht worden sei. Als Buchhalter sei er für die Abfassung von Rechtsmitteln nicht zuständig gewesen; diese Kompetenz sei bei seinem Vorgesetzten Mag. **STB*** gelegen. Er könne auch nicht angeben, weshalb am 11.05.2011 nochmals eine idente Beschwerde im Postwege an das FAÖ übermittelt worden sei. Ebenso entziehe sich seiner Kenntnis, ob letztlich ein förmlicher Nachforschungsauftrag an die Post AG erging. Er habe jedenfalls alles Mögliche versucht um Licht in die Sache zu bringen und den Verbleib des Poststücks zu eruieren; dabei habe er sehr häufig den Sendestatus online abgefragt.
Der ebenso zeugenschaftlich einvernommene Mag. **STB*** gab über Befragen durch den Richter ua. an, dass er als direkter Vorgesetzter von ***C*** über alle Aktivitäten und Nachforschungsmaßnahmen laufend informiert worden sei.
Die Amtsvertreterin beantragte die Abweisung des Beschwerdebegehrens wegen Versäumung der Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages. Der steuerliche Vertreter beantragte, das Gericht möge der Beschwerde stattgeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. brachte mit Datum 02.09.2021 einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und begründete dies mit dem Argument, dass die am 08.03.2021 zur Post gegebene Beschwerdeschrift samt beiliegendem Ordner offenbar durch das alleinige Verschulden der Post bei der Abgabenbehörde nicht eingelangt sei. Aus diesem Grunde habe er durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis die Frist für die Einbringung der Beschwerde versäumt. Die Einbringung der Beschwerde sei jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist abgefasst und der Post am 08.03.2021 zur Beförderung übergeben worden. Dies alles sei durch erfahrene Mitarbeiter geschehen. Die Frist für die Einbringung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung idvSt sei gewahrt, zumal der Fristenlauf mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 25.08.2021 (über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme-, Sach- und Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2018) beginne.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab, wobei diese ausführte, die gesetzliche Frist von drei Monaten für die Stellung des besagten Rechtsbehelfes sei nicht eingehalten worden. Diese Frist werde nicht dann ausgelöst, wenn der Steuerpflichtige definitiv Kenntnis über die Nichtzustellung des Poststückes hat, sondern bereits dann, wenn eine zumutbare Erkennbarkeit einer Fristversäumnis vorliege.
2. Beweiswürdigung
Das Gericht legt seiner Beweiswürdigung die aktenkundigen Urkunden sowie das schriftlich und mündlich erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien zugrunde. Einbezogen in die Beweiswürdigung wurden zudem die Aussagen der beiden Zeugen ***C*** und Mag. **STB***.
Nähere Ausführungen mögen aus Pkt. 3 dieses Erkenntnisses entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 308 BAO in der für die Streitzeiträume geltenden Fassung ordnet an:
"(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist."
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) bis c) …
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind."
Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages vorliegt. Die Existenz der restlichen Tatbildmerkmale, die eine Wiedereinsetzung idvSt rechtfertigen, wird von Seiten der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.
Der VwGH hatte sich in seinem Erkenntnis vom 20.10.2022, Ra 2022/13/0035, mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer im Postwege verloren gegangenen Beschwerde möglich ist.
Allgemein führte der VwGH aus, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen (§ 308 Abs. 1 BAO). Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, sofern es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle.
Der Wiedereinsetzungsantrag müsse nach § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen gewesen sei, eingebracht werden.
Im vom VwGH zu beurteilenden Fall war unbestritten, dass die revisionswerbenden Parteien innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist eine Bescheidbeschwerde der Post zum eingeschriebenen Versand übergeben hatten. Dass dieses Schriftstück beim Finanzamt eingelangt sei, konnte nicht belegt werden.
Das Höchstgericht führte aus, dass gemäß seiner ständigen Rechtsprechung die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks bei der Behörde treffe somit den Absender. Dafür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht aus.
Ab Einlangen in der Einlaufstelle befinde sich ein Poststück (Eingabe, Schriftsatz, etc.) hingegen in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bediene. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stelle einen Behördenfehler dar, welcher die Behörde und nicht der Absender zu vertreten habe (unter Verweis auf VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038).
Ein Anbringen, so der VwGH, liege somit erst dann vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlange. Sollte eine Postsendung nach der Übergabe an die Post zur Beförderung in Verstoß geraten und dadurch nicht bei der Behörde einlangen, so stelle dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtige. Der Verlust (auch) eines nicht eingeschriebenen Briefes stelle kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden könne. Auch in der Unterlassung der (allgemein jedenfalls nicht vorgeschriebenen) Überprüfung des Einlangens der Eingabe bei der Abgabenbehörde könne kein auffallend sorgloses Verhalten erblickt werden (unter Hinweis auf die ergangene Vorjudikatur VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 14.10.2015, 2013/17/0137).
Als Hindernis iSd § 308 Abs. 3 BAO - so der VwGH - sei jenes Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindere. Bestehe das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum, so falle dieses Hindernis bereits dann weg, sobald die Partei (oder ihr Vertreter) diesen Irrtum als solchen erkennen hätte könne bzw. erkennen musste (unter Hinweis auf die Vorerkenntnisse vom 16.3.2005, 2003/14/0005; 26.6.2018, Ro 2018/16/0014 u.v.m.).
Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist komme es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar sei. Der Wiedereinsetzung entgegen stehe der Irrtum aber dann, wenn der mindere Grad des Versehens überschritten werde (unter Hinweis auf das VwGH-Erk vom 22.10.2002, 2002/01/0286).
Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginne demnach nicht erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Diese Frist werde aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist; es dürfe nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0036608).
Die bedeute, dass im Falle der Versäumnis einer Prozesshandlung durch einen Irrtum die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung beginne, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (vgl. RIS-Justiz RS0036742; z.B. OGH 30.4.2012, 9 Ob 43/11f). Auf diese Rechtsprechung verweise auch der Verfassungsgerichtshof (vgl. z.B. VfGH 7.10.2020, E 1652/2020 u.a., mwN).
In Anwendung der durch den VwGH gezeichneten Grundsätze lassen sich in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Im gegenständlichen Fall hatte sich der Bf bzw. dessen steuerliche Vertretung über das Einlangen der am 08.03.2021 der Post AG zur Beförderung übergebenen Paketsendung beim Finanzamt geirrt.
Nun stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der steuerliche Vertreter den Irrtum, nämlich das Nichteinlangen des nämlichen am 08.03.2021 aufgegebenen Paketes beim Finanzamt erkennen hätte können bzw. erkennen hätte müssen. Gewendet betrachtet bedeutet dies, ab welchem Zeitpunkt hätte der Irrtum vom Bf bzw. dessen Vertretung aufgeklärt werden können.
Aufgrund der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass erstmals am 14.04.2021 die Mitarbeiterin des Finanzamtes, Frau ***AC*** ***F**, den steuerlichen Vertreter telefonisch darüber informierte, dass zwar ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO vorliege, allerdings bislang noch keine Bescheidbeschwerde beim Finanzamt eingelangt sei. Noch am selben Tag übermittelte die steuerliche Vertretung (Kanzleileiterin *E* ***G***) die fehlende Beschwerde samt Postaufgabeschein im Wege eines Emails an die genannte Mitarbeiterin des Finanzamtes. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass im Regime der BAO ein rechtsgültiges Anbringen per Email nicht vorgesehen ist, weshalb diese Art der Übermittlung, abgesehen vom Umstand, dass dieses nach Ende der für die Einbringung geltenden Frist (Fristende unstrittig 03.04.2021) erfolgt war, weder als taugliche Nachholung der Einbringung noch als Wiedereinsetzungsantrag gedeutet werden kann.
Mit Vorhalteschreiben vom 07.05.2021 teilte das Finanzamt der steuerlichen Vertretung nunmehr schriftlich mit, dass "bis dato keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 eingegangen" sei. Im besagten Vorhalt wurde der Bf auch dezidiert über die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der postalischen Übermittlung von Eingaben an die Behörde sowie über den durch einhellige Judikatur geprägten Umstand, wonach eine Eingabe nur dann als eingebracht gelte, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ("behändigt") sei, in Kenntnis gesetzt.
Wie ausgeführt, kommt es für den Beginn des Fristenlaufes in Bezug auf die Wiedereinsetzung auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist (VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl, § 308 Tz 22).
Im vorliegenden Fall gelangte der steuerlichen Vertretung der Umstand, dass das Paketstück, welches die Beschwerdeschrift sowie eine Beilagensammlung enthielt, bislang nicht beim Finanzamt einlangte, erstmals im Zuge des Telefonates mit der FA-Mitarbeiterin am 14.04.2021 zur Kenntnis. Spätestens nach Erhalt des Vorhaltes vom 07.05.2021 wurde der Bf bzw. dessen steuerliche Vertretung auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeschrift beim Finanzamt bislang nicht eingelangt ist.
Im Wissen um diese Tatsache wurde in der Folge eine weitere Beschwerdeschrift (Faksimile der Beschwerdeschrift vom 08.03.2021) per Briefpost ohne Beilagen beim Finanzamt eingebracht, welche am 11.05.2021 bei der Behörde einlangte. Weshalb diese Vorgangsweise gewählt wurde, vermochte weder der Zeuge ***C*** noch sein Fachvorgesetzter Steuerberater Mag. **STB*** zu erklären.
Für das Gericht ist ganz offenkundig, dass die steuerliche Vertretung aufgrund der Information durch das Finanzamt (Telefonat mit Frau ***F** bzw. Vorhalt vom 07.05.2021) von einem Problem in Bezug auf die postalische Beförderung des am 08.03.2021 zur Post gegebenen Poststücks erfuhr und nunmehr den von der Post verursachten Fehler (Unterbleiben der Zustellung) sanieren wollte. Zur selben Zeit, nämlich am 11.05.2021, wurde auch ein Urgenzschreiben an die Filialleitung des Postamtes ***PostAdr*** gerichtet mit der Aufforderung um umgehende Zustellung der hängen gebliebenen Paketsendung. Dabei wurde vom steuerlichen Vertreter ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Zustellung sowie auf die sich für die Mandantschaft ergebenden Rechtsnachteile durch eine Nichtzustellung hingewiesen.
Das Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach spätestens mit Einlangen des Vorhaltes vom 07.05.2021 bzw. mit Urgenzschreiben vom 11.05.2021 der Bf vom Vorliegen eines ernsten Zustellproblems in Bezug auf die Beschwerdeschrift wusste bzw. gewusst haben musste und davon ausgehen musste, dass das Zustellstück im Postweg untergegangen bzw. verloren gegangen ist. Nach Auffassung des Gerichtes bildet auch die gesonderte Übermittlung der Beschwerdeschrift als Briefpost am 11.05.2021 ein eindeutiges Indiz dahingehend, dass der Bf Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeschrift nach einem Postlauf von über zwei Monaten (!) beim Finanzamt nicht eingelangt ist und nun zur Absicherung eine wiederholte Zusendung vornahm.
Die von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur postulierte (objektive) mögliche Erkennbarkeit einer Fristversäumnis lag nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens am 11.05.2021 vor. Wenn ein der Post zur Beförderung übergebenes Poststück (Inlandspost), dessen Empfängeranschrift sich noch dazu in der selben Leitzone (ggst 1***) wie das Aufgabepostamt befindet, nach über zwei Monaten immer noch nicht zugestellt ist, dann ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieses mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auf dem Postweg verloren gegangen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass sich das Poststück durchgehend bis zum 09.06.2021 im Trackingsystem der Post als "in Verteilung" befindlich aufschien, nichts zu ändern.
Die vielfach vorgenommenen Online-Abfragen der Sendungsverfolgungsnummer durch Herrn ***C*** bilden ebenso ein Indiz dafür, dass die steuerliche Vertretung bereits vor dem 11.05.2021 damit rechnen musste, dass das Poststückes möglicherweise im Postweg verloren gegangen ist. Die von Seiten der Vertretung wiederholte Kontaktaufnahme (sowohl schriftlich als auch per Email) mit dem Kundenservice der Post ergab letztendlich keine Antwort auf den Verbleib des Zustellstücks.
Der Fristenlauf beginnt mit der "zumutbare Erkennbarkeit" des Irrtums. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht erforderlich, dass Gewissheit über das Vorliegen eines Irrtums besteht. Das Vorliegen einer Gewissheit wäre bei der vorliegenden Fallkonstellation (Untergang einer Paketsendung im Postwege) ohnedies niemals gegeben, da letztendlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein Poststück (Irrläufer) nach vielen Jahren doch noch seinen Absender findet und zugestellt wird.
Wie ausgeführt, war für den Bf bzw. dessen steuerliche Vertretung die zumutbare Erkennbarkeit eines Irrtums (Tatirrtum betreffend Zustellung der Beschwerde) spätestens am 11.05.2021 eindeutig erkennbar. Das ist jener Zeitpunkt, an dem der Bf davon ausgehen musste, dass eine Zustellung der Beschwerdeschrift nach einem über zweimonatigen Postweg voraussichtlich nicht mehr erfolgen wird. Während dieser Zeit und darüber hinaus bis zum 09.06.2021 (letzter Tag einer möglichen Sendungsverfolgung) blieb der Zustellstatus mit "in Verteilung" stets unverändert.
Was die subjektive Komponente anbelangt, so hindert ein "minderer Grad des Versehens" nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist sohin ein Grad des Versehens, der als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (Capek/Rzeszut/Turpin in Stoll 2.04 § 308 Rz 48 unter Verweis auf VfGH 12.10.1983, B 202/81; VwGH 16.3.1993, 89/14/0254; 26.2.2014, 2012/13/0051; 14.10.2015, 2013/17/0137). Ein minderer Grad des Versehens liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26.5.1999, 99/03/0029; 23.11.2009, 2009/03/0089).
Nachdem objektiv erkennbar wurde und auch vom Bf tatsächlich erkannt wurde, dass die Zustellung der Sendung bislang nicht erfolgt war, wurde Herr ***C*** mit der Bearbeitung der Causa betraut. Dieser war es, der sich mit der Post AG Verbindung setzte und sich über den Verbleib des Poststückes erkundigte bzw. die Zuleitung derselben an die Behörde insistierte. Wie der Zeuge ***C*** angab, geschah dies alles auf Weisung seines Vorgesetzen StB Mag. **STB***, der auch über jenen Schritt informiert war.
Herr ***C*** und Herr Mag. **STB*** gaben übereinstimmend an, dass sie der Meinung waren, mit 09.06.2021 sei die Zustellung der Beschwerde bewirkt worden, da eine Sendungsverfolgung danach nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Auffassung verwundert, zumal der Status der Sendung mit "in Verteilung" unverändert blieb. Ebenso wenig erhielt die steuerliche Vertretung eine Benachrichtigung der Post AG über den Verbleib des Poststücks; auch nahm diese keinen Kontakt mit der Behörde auf um sich über einen allfälligen Eingang der Beschwerdeschrift nach dem 09.06.2021 zu erkundigen.
Wenn eine in Steuersachen zur beruflichen Vertretung befugte Steuerberatungskanzlei bei der hier vorliegenden Sachlage die Zustellung der am 08.03.2021 aufgegebenen Beschwerdeschrift als vorliegend annimmt, nur weil diese im Trackingsystem der Post nach dem 09.06.2021 Datum nicht mehr aufscheint und vorerst keine weiteren verfahrensrechtlichen Schritte wie die hier dringend gebotene Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages setzt, so ist darin nach Auffassung des Gerichtes eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Die angestellte Vermutung des verspäteten Zuganges eines hängen gebliebenen Zustellstückes hätte zumindest einer Rückfrage bei der Behörde als Zustellungsempfängerin bedurft. Das Vertrauen auf die Sendungsverfolgung, die noch dazu keine Änderung des Zustellstatus ("in Verteilung") ausweist, ist jedenfalls unzureichend. Wenngleich der Untergang des Poststückes in der Sphäre des Beförderers geschah und die steuerliche Vertretung keinerlei Verschulden am Verlust der Sendung hatte, wäre es für eine berufsmäßige Parteienvertreterin, insbesondere in Ansehung des in Streit stehenden Betrages aus Gründen der Sorgfalt jedenfalls erforderlich gewesen, fristgerecht den Rechtsbehelf nach § 308 BAO einzubringen, um so etwaige durch die Fristversäumnis entstandene Nachteile hintanzuhalten. Dass offenbar versucht wurde durch neuerliche Postaufgabe am 11.05.2021 die Beschwerde (als Briefpost) zugestellt erscheinen zu lassen bzw. durch "persönliches Überreichen" der Bescheidbeschwerde samt Ordner am 09.06.2021 die Zustellung nachzuholen (siehe BFG Erkenntnis RV/7103350/2021), entbindet nach Auffassung des Gerichts die steuerliche Vertretung nicht davon, den gebotenen und verfahrensrechtlich korrekten Weg zu beschreiten und die Wiedereinsetzung idvSt zu beantragen.
Ein Überwachungsverschulden der steuerlichen Vertretung in Bezug auf Herrn ***C*** liegt nicht vor; ***C*** hatte als Buchhalter nur einen eingeschränkten Aufgabenbereich, welcher jedenfalls nicht die Einbringung und (selbständige) Überwachung von Rechtsmitteln bzw. Anträgen beinhaltete. Auch gab ***C*** glaubwürdig an, dass er seinen Vorgesetzten Mag. **STB*** über jenen von ihm gesetzten Schritt vollumfänglich zu informieren hatte bzw. er nur über Weisung von StB Mag. **STB*** tätig werden durfte.
Zusammenfassend ist in Bezug auf das subjektive Moment auszuführen: Wenn ein Steuerberater trotz ausdrücklicher Mitteilung der Behörde über das Nichteinlangen einer Beschwerdeschrift keinen Wiedereinsetzungsantrag stellt, sondern lediglich mit der Post Kontakt aufnimmt und die Zustellung des Paketes urgiert, sich letztendlich aber darauf verlässt, dass die Zustellung schon erfolgen werde, so stellt dies nach Auffassung des Gerichtes gemessen am Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Steuerberaters eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar. Der hier vorliegende Grad des Verschuldens überschreitet jedenfalls den Grad einer leichten Fahrlässigkeit. Für das Handeln von berufsmäßigen Parteienvertretern gilt ein höherer Sorgfaltsmaßstab als etwa bei nicht vertretenen rechtsunkundigen Steuerpflichtigen.
Da die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am 11.05.2021 zu laufen begann und diese somit mit Ablauf des 11.08.2021 endete, war der Wiedereinsetzungsantrag vom 02.09.0221 somit verspätet.
Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor.
Wien, am 10. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101530/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101530.2022
- Stammnummer
- 146727
- Gültig
- 10.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF