Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100762/2023
Wiedereinsetzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100762/2023vom 30.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch in der Beschwerde vom 18.1.2023 gegen den Bescheid vom 20.12.2022 hat die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass Argument, die steuerliche Vertretung hätte Kontrollpflichten verletzt, sei "geradezu weltfremd". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin "hätte der Fehler hätte im vorliegenden Fall nur dann vermieden werden können, wenn die Geschäftsführung der steuerlichen Vertretung die Mitarbeiterin bei der Bearbeitung des Posteingangs entweder direkt überwacht oder im Anschluss an die Bearbeitung des Posteingangs sämtliche denkbare Ordner durchsucht hätte. Beides widerspricht dem Grundsatz, dass nur die nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflichten anzuwenden sind."
Angaben zu eventuellen organisatorischen Maßnahmen oder die Darstellung solcher Abläufe fehlen auch in dieser Eingabe der Beschwerdeführerin.
Auch diesbezüglich ist vom Bundesfinanzgericht auf die Replik der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2023 zu verweisen:
VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0102: Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). Dazu zählt auch die Darstellung des in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass dem Vertreter tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird. Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen (vgl. VwGH 19.4.2007, 2007/09/0019; 18.9.2017, Ra 2017/11/0234, jeweils mwN).
VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541: Im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht werden, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2013, 2013/07/0045, mwN)."
Diese Anmerkungen zur Argumentation der Parteien vorausgeschickt, ergibt sich im Beschwerdefall die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes allerdings ohnehin bereits aus der Versäumung der Frist des § 308 Abs 3 BAO.
Nach Ansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der in § 308 Abs 3 BAO vorgesehenen Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses, somit verspätet, eingebracht.
Dies begründet die belangte Behörde damit, dass die Frist nach § 308 Abs 3 BAO spätestens mit der Zustellung des Bescheides betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 9.8.2022 zu laufen begonnen habe. Die Zustellung dieses Bescheides gelte gemäß § 26 Abs 2 ZustellG am 12.8.2022 als bewirkt. Vor dem Hintergrund, dass anlässlich der oben angeführten Aufhebung des ursprünglichen Haftungsbescheides 2017 bereits am 20.7.2022 eine entsprechende Gutschrift der Kapitalertragsteuer 2017 am Abgabenkonto erfolgt sei, wäre die steuerliche Vertretung angehalten gewesen, die Festsetzung des Säumniszuschlages - welcher in Folge des neu erlassenen Haftungsbescheides festgesetzt worden sei - zumindest durch Nachfrage bei der Behörde abzuklären. Diesbezügliche Schritte wären nicht aktenkundig.
Da der steuerlichen Vertretung bei einer Nachfrage von der Behörde mitgeteilt worden wäre, dass der Säumniszuschlag aufgrund des neu erlassenen Haftungsbescheides festgesetzt worden sei, wäre es dem Antragsteller ermöglicht worden, fristgerecht eine Bescheidbeschwerde einzubringen. In der Unterlassung entsprechender Ermittlungsschritte wäre ein schuldhaftes Verhalten der steuerlichen Vertretung zu erblicken, welches den Fristenlauf nach § 308 Abs 3 BAO in Gang gesetzt hätte.
Die belangte Behörde könne in der Unterlassung entsprechender Ermittlungshandlungen auch keine bloß leichte Fahrlässigkeit erblicken. Selbst wenn man der steuerlichen Vertretung bis zur Abklärung dieser Buchungen bis Ende August 2022 zugestehen würde, so wäre die Dreimonatsfrist am 30.11.2022 abgelaufen gewesen. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung am 6.12.2022 sei somit verspätet erfolgt.
Diese Argumentation ergänzte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, in der sie unter anderem darauf verwies, dass - nachdem am 19.7.2022 ein neuer Haftungsbescheid erlassen worden wäre - ein erster Säumniszuschlag mit Bescheid vom 9.8.2022 festgelegt und in diesen Bescheid ausdrücklich angeführt worden wäre, dass dieser Säumniszuschlag aufgrund des Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 1-12/2017 festgesetzt worden sei. Sämtliche in den genannten Erledigungen festgesetzten bzw. gutgeschriebenen Abgaben wären auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbucht worden, sodass es die Sorgfaltspflicht der steuerlichen Vertretung - auch im Unwissen um den neu ergangenen Haftungsbescheid - geboten hätte, sich bei der belangten Behörde zu erkundigen, auf welcher Grundlage die entsprechenden Buchungen erfolgt seien bzw. der Säumniszuschlag festgesetzt worden wäre. Eine derartige Nachfrage bei der belangten Behörde wäre der steuerlichen Vertretung jedenfalls zumutbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten der steuerlichen Vertretung hätten es auch nicht erfordert, "bei der Behörde die Erlassung oder die Zustellung eines Haftungsbescheides an den Mandanten in irgendeiner Weise zu fördern", aus Vorsichtsgründen wäre es jedoch geboten gewesen, sich bei der Behörde nach dem Grund für die gegenständlichen Buchungen zu erkundigen.
Dieser Argumentation wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass sich aus § 77 Abs 8 WTBG 2017 ergebe, dass der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet sei, die Interessen seines Mandanten zu wahren, wozu es gehöre, alles zu unterlassen, was die Rechtsposition des Mandanten beeinträchtige.
Wenn die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung die Verpflichtung unterstelle, aktiv die Zustellung eines Haftungsbescheides abzuklären, verlange sie, dass die steuerliche Vertretung ihre Verpflichtung der Interessenwahrung verletze, denn "die aktive Förderung der Zustellung eines Haftungsbescheids entspricht nicht dem Interesse des Steuerpflichtigen".
Diese Auffassung begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Zustellungen eines Hauptbescheides und eines abgeleiteten Bescheids in der Regel zeitlich auseinanderfallen würden. Sehe man nun von der Besonderheit des vorliegenden Falles ab, dass bei der steuerlichen Vertretung ein Fehler in der Behandlung des Haftungsbescheides unterlaufen sei und nehme man an (was im Beschwerdefall allerdings nicht zutrifft), dass ein solcher Haftungsbescheid nicht zugestellt worden wäre - was zum Beispiel durch ein Problem im Zustellvorgang durchaus denkbar sei - so würde die Rechtsmeinung der belangten Behörde darauf hinauslaufen, dass die steuerliche Vertretung bezüglich des Haftungsbescheides bei dem Finanzamt nachfragen müsste, "was - wie ausgeführt - die Interessen ihres Mandanten verletzen würde".
Dazu ist vom Bundesfinanzgericht anzumerken, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin offensichtlich darauf hinausläuft, dass die belangte Behörde durch die Nachfrage erfahren könnte, dass ein von ihr ausgefertigte Bescheid dem Adressaten tatsächlich nicht zugegangen ist, und dann - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben - den Bescheid wirksam zuzustellen würde.
Im Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen noch dergestalt ergänzt, dass eine Nachfrage beim Finanzamt nicht angezeigt gewesen wäre, weil aus den Buchungen nicht klar erkennbar gewesen wäre, dass sie sich auf einen neu erlassenen Haftungsbescheid bezogen hätten, und aus diesem Grund kein Anlass zu irgendeiner "Vorsicht" bestand bestanden hätte.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die oben wiedergegebene Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend und der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist tatsächlich verspätet eingebracht worden:
Eingangs ist auf § 303 Abs 3 BAO zu verweisen, der bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden muss.
Die Drei-Monatsfrist des § 308 Abs 3 BAO ist eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs 1 BAO zufolge nicht verlängerbar (Ritz/Koran, BAO7, § 308 Rz 23, mwN).
Da die Zustellung des KESt-Haftungsbescheides 2017 vom 19.7.2022 am Montag, dem 25.7.2022, erfolgte, endete die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs 1 BAO am Donnerstag, dem 25.8.2022. Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte Einbringung der Beschwerde gegen den KESt-Haftungsbescheides 2017 vom 19.7.2022 am 5.12.2022 wäre somit jedenfalls verspätet.
Als Hindernis iSd § 308 Abs 3 BAO ist jenes Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über das Ergehen eines Bescheides, dann hört das Hindernis iSd § 308 Abs 3 BAO auf, sobald der Antragsteller (oder dessen Vertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl VwGH 2.5.1995, 95/02/0018, zu § 71 AVG).
Für das Ingangsetzen der Frist des § 308 Abs 3 BAO ist ausschließlich auf das Aufhören des Hindernisses bzw auf die spätere Erlangung der Kenntnis der Fristversäumung abzustellen (VwGH 21.7.1998, 98/14/0050, mHa VwGH 19.9.1995, 95/14/0050).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monates [BGBl I 1999/28: von drei Monaten] ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis gestellt wurde (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 308 Rz E 187 [Stand 1.1.2017, rdb.at], mHa VwGH 16.12.1997, 97/14/0106).
Zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde ist maßgebend, ob die dreimonatige Frist des § 308 Abs 3 BAO am 6.12.2022 noch offen war. Die Fristenberechnung für die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist erfolgt - ebenso wie jene für die Ermittlung der versäumten einmonatigen Beschwerdefrist - nach den Vorgaben in § 108 BAO. Der Fristenlauf beginnt somit an dem Tag, der jenem folgt, an dem das Hindernis weggefallen oder der Irrtum erkennbar geworden ist. Der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung, so dass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte, die Aufklärung aber nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist (vgl zB OGH 27.11.2017, 1Ob213/17f, zu § 148 ZPO).
Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen kann und muss; für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 308 Rz E 188 ([Stand 1.1.2017, rdb.at], mHa VwGH 18.10.2004, 2004/17/0152; VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005; VwGH 24. 6. 2010, 2010/15/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 23.9.2005, 2005/15/0083, aus: "Nach der Rechtsprechung des OGH zu § 146 ZPO, an welche Bestimmung jene des § 308 BAO nach der Absicht des Gesetzgebers im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung angepasst werden sollte (108 BlgNR 17. GP 45), beginnt der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Diese Frist wird aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist; es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (vgl. RIS-Justiz RS0036608). Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (vgl. RIS-Justiz RS0036742; z.B. OGH 30.4.2012, 9 Ob 43/11f). Auf diese Rechtsprechung verweist auch der VfGH (vgl. z.B. VfGH 7.10.2020, E 1652/2020 u.a., mwN).
Im gleichen Sinne heißt es in der jüngst ergangenen Entscheidung VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0035: " … Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis bereits dann weg, sobald die Partei (oder ihr Vertreter) diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005; 26.6.2018, Ro 2018/16/0014, mwN; vgl. auch - zu § 46 VwGG - VwGH 9.2.2005, 2004/13/0094; 25.10.2011, 2011/15/0146; 28.1.2016, Ra 2015/16/0083, mwN; vgl. weiters - zu § 33 VwGVG - VwGH 9.6.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Weise vorwerfbar ist (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001). Der Wiedereinsetzung entgegen steht der Irrtum aber dann, wenn der mindere Grad des Versehens überschritten ist (vgl. - zu § 46 VwGG - VwGH 22.10.2002, 2002/01/0286)."
Der mindere Grad des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd §§ 1324 und 1332 ABGB zu verstehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 308 Rz E 30 ([Stand 1.1.2017, rdb.at], mHa VfGH 12.10.1983, B 202/81; VwGH 16. 3. 1993, 89/14/0254; VwGH 15.6.1993, 93/14/0011; VwGH 21.10.1993, 92/15/0100; VwGH 4.11.1994, 92/16/0167; VfGH 28.11.1995, B 1648/95; VwGH 16.7.1996, 95/14/0144; VwGH 27.1.1999, 98/16/0290; VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109; VwGH 2.9 2009, 2009/15/0096; VwGH 27.9.2012, 2009/16/0098; VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051; VwGH 14. 10. 2015, 2013/17/0137).
Auffallend sorglos handelt, wer die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 308 Rz E 32 ([Stand 1.1.2017, rdb.at], mHa VwGH 24.5.1991, 90/16/0197; VwGH 15.6.1993, 93/14/0011; VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; VwGH 6.10.1994, 93/16/0075, 0076; VwGH 4.11.1994, 92/16/0167; VwGH 16.7.1996, 95/14/0144; VwGH 15.5.1997, 96/15/0101; VwGH 15.3.2001,98/16/0051; VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; VwGH 27.9.2012, 2009/16/0098; VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051; VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137).
Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig (zB OGH 27.03.2002, 9 ObA 57/02a).
Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (zB OGH 16.04.2013, 3 Ob 60/13i).
Unterläuft ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener (Rechts-)Irrtum einem Steuerberater, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden (VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096).
War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (OGH 9.6.2009, 5Ob104/09v, zu § 148 ZPO).
Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, ist an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Ebenso VwGH 26.2.2014, 2012/13/005, wonach die Einhaltung der Rechtsmittelfrist von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt erfordert und sich dabei der Vertretene nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen muss.
"Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001, mHa VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183).
Vgl. dazu auch, dass Erkenntnis vom 17.12.2009, 2008/22/0414, in welchen der Verwaltungsgerichtshof auf die eine "ordentliche Prozesspartei" treffende "Sorgfaltspflicht", nämlich die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn eines Fristenlaufs eingetreten ist, hinweist.
Diese Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflicht stellt im Beschwerdefall, in welchem die Beschwerdeführerin rechtskundige berufliche Parteienvertreter beauftragt und bevollmächtigt hatte, umso mehr einen Fall der groben Fahrlässigkeit dar, weil der Verwaltungsgerichts zB in seiner Entscheidung vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, klargestellt hat: "Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der VwGH im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren bereits wiederholt dargelegt (vgl. VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147)." Wird dann aber gerade bei Bestehen einer rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertretung durch diese die Sorgfaltspflicht verletzt und eine einfach durchführbare und auf Grund der Umstände gebotene Aufklärung unterlassen, so geht dies deutlich über einen minderen Grad des Verschuldens hinaus.
Es ist gerade die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 11.5.2023 angesprochene "Intensität" des Rechtsverkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, die der Beschwerdeführerin (ihrer steuerlichen Vertretung) zahlreiche Gelegenheiten geboten hat, ihren Irrtum zu erkennen bzw aufzuklären.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, gab es eine Vielzahl der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangter Informationen, aus denen auf das Ergehen des neuen KESt-Haftungsbescheides vom 19.7.2022 zu schließen war. Aber selbst wenn ein solcher Schluss nicht zwingend gewesen wäre, dann erforderten die der steuerlichen Vertretung bekannten Umstände jedenfalls eine Klärung durch Nachfrage bei der belangten Behörde. Eine solche Aufklärung wäre die Pflicht rechtskundiger berufsmäßiger Parteienvertreter gewesen, deren Erfüllung auch keiner besonderen Mühe bedurft hätte.
Dass die nachweisliche Zustellung des neuen KESt-Haftungsbescheides an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 25.7.2022 durch das Versehen einer Kanzleikraft "übersehen" und als "erledigt" abgelegt wurde, sodass keine Weiterleitung des eingelangten Bescheides und keine fristgerechte Erhebung einer Bescheidbeschwerde erfolgte, stellt im Beschwerdefall das Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO dar.
Vor dem Eingehen auf die Umstände, die eine rechtzeitige Aufklärung des Irrtums betreffend die Zustellung des KESt-Bescheides 2017 vom 19.7.2023, geboten und zumutbar machten, ist vorauszuschicken, dass der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die Aufhebung des ursprünglichen KESt-Haftungsbescheides ebenso bekannt war, wie der belangten Behörde.
Nach dem Zugang des neuen KESt-Haftungsbescheides 2017 am 25.7.2022 gingen der steuerlichen Vertretung auch noch mehrere Buchungsmitteilungen zu, aus denen - im Zusammenhang mit dem Wissen um die Aufhebung des ursprünglichen KESt-Haftungsbescheides 2017 - durchaus auf das Ergehen eines neuen KESt-Haftungsbescheid 2017 zu schließen, jedenfalls aber mindestens eine diesbezügliche Abklärung dringend erforderlich war. Nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet im Vorlageantrag, dass aus den Buchungsmitteilungen das Ergehen eines neuen KESt-Haftungsbescheides nicht zu ersehen gewesen wäre, sondern es wird formuliert, dass aus den Buchungen "nicht klar" erkennbar war, dass sie sich auf einen neu erlassenen Haftungsbescheid bezogen, und aus diesem Grund kein Anlass zu irgendeiner "Vorsicht" bestand. Schon eine Situation, in der etwas "nicht klar" ist und die einen Betrag von über 50.000 Euro betrifft, hätte aber einen berufsmäßigen Parteienvertreter zur - leicht möglichen - Klärung der Umstände verpflichtet. Wie unten noch darzustellen sein wird, verwendete die Zeugin ***21*** ***22*** in ihrer Zeugenaussage im Übrigen den Begriff "verwirrend", der sich mit der Einschätzung, es bestehe "kein Anlass zu irgendeiner Vorsicht" schlicht nicht in Einklang bringen lässt, und die vorliegende grobe Fahrlässigkeit eindrücklich vor Augen führt.
Aus der Buchungsmitteilung 2/2022 vom 18.7.2022 (der steuerlichen Vertretung zugegangen am 28.7.2022), der Buchungsmitteilung 3/2022 vom 19.7.2022 (der steuerlichen Vertretung zugegangen am 28.7.2022) sowie der Buchungsmitteilung 4/2022 vom 20.7.2022 (der steuerlichen Vertretung zugegangen am 2.8.2022) geht hervor, die Belastung aus der ursprünglichen Vorschreibung der KESt 2017 in Höhe von 50.578,45 Euro (davon zahlbar 46.269,33 Euro bis 25.8.2022) aus der Aussetzung der Einhebung genommen, am Konto verbucht und anschließend ausgebucht wurde ("Kapitalertragsteuer 12/2017"). Mit Datum 19.7.2022 erfolgte die Verbuchung einer "Kapitalertragsteuer 1-12/2017" im Betrag einer Lastschrift von 50.578,45 Euro am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Der Betrag von 50.578,45 Euro entspricht der Höhe nach dem bereits mit dem aufgehobenen KESt-Haftungsbescheid vom 13.7.2020 gegen die Beschwerdeführerin für 2017 festgesetzten Betrag. Somit war ersichtlich, dass dieser neuerlich festgesetzt worden war. Im Ergebnis führte diese Buchung dazu, dass sich am Konto der Beschwerdeführerin statt eines ursprünglich bestehenden Guthabens ein Rückstand von ca. 48.000 Euro ergab. Schon der Inhalt der Buchungsmitteilungen alleine legte den Schluss nahe, dass eine neue Festsetzung erfolgt war, bzw erforderte zumindestens aber eine umgehende Abklärung mit der Finanzbehörde. Diese einfachen und naheliegenden Überlegungen wurden aber von der steuerlichen Vertretung nicht angestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 17.5.2023 hat die Geschäftsführerin der ***8*** ***13*** sowie der ***8*** ***9*** GmbH, ***21*** ***22***, als Zeugin angegeben, es wäre "auch ein bisschen verwirrend, dass die KESt einmal gutgeschrieben wurde und dann wieder belastet wurde". Auf die Frage des Richters, warum keine Nachfrage beim Finanzamt erfolgte, antworte die Zeugin: "Das kann ich Ihnen nicht sagen". Diese "Verwirrung" hätte aber die steuerliche Vertretung zu einer entsprechenden Nachfrage bei der belangten Behörde führen müssen, um sich als "ordentliche Prozesspartei" Gewissheit zu verschaffen. Eine Aufklärung wäre ebenso geboten gewesen, weil sich durch die dargestellten Verbuchungen ein hoher Rückstand auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ergab. Durch die Nachfrage bei der belangten Behörde wäre der Irrtum leicht zu vermeiden gewesen. Das Unterlassen einer zumutbaren Aufklärung durch eine rechtskundige berufsmäßige Parteienvertretung geht aber unter solchen Umständen über eine leichte Fahrlässigkeit bei weitem hinaus, weil dadurch die erforderliche und zumutbare Sorgfalt deutlich unterschritten wird, denn gerade die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt.
Im Ergebnis war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Buchungsmitteilungen 2/2022, 3/2022 sowie 4/2022 bei der steuerlichen Vertretung der Irrtum erkennbar geworden und seine Aufklärung sowohl leicht möglich als auch zumutbar. Dass keine Aufklärung erfolgte, ist somit in Anbetracht der dargestellten Umstände des Falles als grob fahrlässig einzustufen. Somit begann die - immerhin drei Monate lange - Frist des § 308 Abs 3 BAO am Mittwoch, dem 3.8.2022, und endete daher am Donnerstag, dem 3.11.2022.
Mit Bescheid vom 9.8.2022 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin schließlich einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 1.011,57 Euro (2% von 50.578,45 Euro) fest. Dieser Bescheid wurde zu Handen einer steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, nämlich der "***8*** ***13*** ***10*** ***11*** ***12***" am 18.8.2022 zugestellt. Der mit diesem Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag wurde von jenem Betrag berechnet, der bereits mit dem aufgehobenen KESt-Haftungsbescheid vom 13.7.2020 gegen die Beschwerdeführerin für 2017 festgesetzt worden.
Aus der Buchungsmitteilung 5/2022 vom 9.8.2022 (der steuerlichen Vertretung zugegangen am 18.8.2022) geht die Verbuchung des mit Bescheid vom 9.8.2022 festgesetzten Säumniszuschlages in Verbindung mit dem neuen KESt-Haftungsbescheid hervor ("Festsetzung Säumniszuschlag 1 2017 Euro 1.011,57").
Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht dargestellt hat, wäre die steuerliche Vertretung - auch diesbezüglich - dringend angehalten gewesen, die Basis der Festsetzung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.8.2022 - welcher in Folge des neu erlassenen Haftungsbescheides festgesetzt wurde - zumindest durch Nachfrage bei der Behörde abzuklären. Dies umso mehr, als bereits die zuvor zugegangenen Buchungsmitteilungen - wie oben dargestellt - überdeutlich auf eine neuerliche Festsetzung der Haftung für die KESt 2017 hindeuteten.
Aus dem Säumniszuschlagsbescheid ist zudem ersichtlich, dass der Säumniszuschlag im Betrag von 1.011,57 Euro eben 2% der "KESt 1-12/2017" im Betrag von 50.578,45 Euro ausmacht, also des Betrages, der am 19.7.2022 (siehe dazu Buchungsmitteilung 3/2022) am Konto der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung "KESt 1-12/2017" als Lastschrift verbucht wurde.
Der Säumniszuschlagsbescheid vom 9.8.2022 und die Buchungsmitteilung 5/2022 deuteten nunmehr ganz massiv auf eine neue bescheidmäßige Festsetzung betreffend KESt-Haftung 2017 hin. Dies desto mehr als es, insbesondere für rechtskundige berufsmäßige Parteienvertreter, naheliegend sein musste, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages wohl die Folge einer aktuellen Festsetzung von Abgaben, deren Fälligkeit schon eingetreten ist (wie die KESt 2017), sein wird. Aber auch diesbezüglich hat die steuerliche Vertretung diese einfachen und naheliegenden Überlegungen nicht angestellt. Der Säumniszuschlagsbescheid vom 9.8.2022 und die Buchungsmitteilung 5/2022 hätten zusammen mit dem Wissen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin um die Aufhebung des ursprünglichen KESt-Haftungsbescheides bereits alleine die Obliegenheit einer "ordentliche Prozesspartei" begründet, sich bei geeigneten Stellen (im Beschwerdefall der belangten Behörde) zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen. Eine solche Gewissheit zu erlangen, wäre auch zumutbar und ohne besondere Mühe möglich gewesen. Dass dies dennoch nicht geschehen ist, geht - auch isoliert betrachtet - jedenfalls bei einer rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertretung über das Maß leichter Fahrlässigkeit deutlich hinaus.
Zu den oben aufgezählten Umständen hinzutretend ist auch noch darauf zu verweisen, dass sich ab dem 25.8.2022 bereits eine Eintragung im elektronischen Posteingangsbuch, aus der der Zugang des KESt-Haftungsbescheides 2017 vom 19.7.2022 am 25.7.2022 bei den Kanzleien ***8*** klar ersichtlich war, fand. Daraus war die Existenz und der Zugang (mit RSb) dieses Bescheides aus eigenen, leicht zugänglichen, und mittels Suchfunktionen einfach durchsuchbaren Aufzeichnungen eruierbar, sodass noch nicht einmal eine Nachfrage bei der belangten Behörde erforderlich gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen schwer nachvollziehbar, dass bei den ersten beiden Nachfragen der anwaltlichen Vertretung von den Kanzleien ***8*** die Rückmeldung kam, dass kein Bescheid eingegangen wäre, wiewohl bereits ein Blick in das eigene Posteingangsbuch diesbezüglich Gewissheit verschafft hätte. Darauf angesprochen, warum keine Nachschau im - doch wohl gerade zu diesem Zweck existierende - Posteingangsbuch erfolgt sei, konnte auch die Zeugin und Geschäftsführerin der Kanzleien ***8***, ***21*** ***22***, keine Erklärung anbieten. Somit war noch ein weiterer - dritter - Suchvorgang bei den Kanzleien ***8*** erforderlich.
Selbst wenn man also - entgegen der oben dargestellten Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Säumniszuschlagsbescheides vom 9.8.2022 und der Buchungsmitteilung 5/2022 vom 9.8.2022 (beides am 18.8.2022) nicht von der Auslösung des Fristenlaufes iSd § 308 Abs 3 BAO ausgegangen wäre, dann hätte spätestens ab Freitag, dem 19.8.2022, die Dreimonatsfrist begonnen und wäre demgemäß am Montag, dem 21.11.2022, abgelaufen.
Dies umso mehr als zum 18.8.2022 hinsichtlich der Erkennbarkeit der Bescheiderlassung und des Grades der Fahrlässigkeit auf die Summe der dargestellten Informationen, somit sowohl die Buchungsmitteilungen 2/2022, 3/2022 und 4/2022, als auch der Säumniszuschlagsbescheid vom 9.8.2022 sowie die Buchungsmitteilung 5/2022 abzustellen ist.
Die Nachfrage der anwaltlichen Vertretung nach dem möglichen Vorhandensein eines - die Grundlage des Säumniszuschlagsbescheides vom 9.8.2022 bildenden - "Abgabenbescheides" und die - trotz des Umstandes, dass der KESt-Haftungsbescheid vom 19.7.2022 nicht nur zugegangen, sondern im Posteingangsbuch (als rekommandiert zugestellt) eingetragen war - verneinende Antwort der Kanzleien ***8*** bekräftigen nur mehr die bereits viel früher eingetretene Erkennbarkeit des Irrtums. Sie zeigt wie naheliegend die Frage nach dem Vorhandensein eines neuen KESt-Haftungsbescheides war und wie grob fahrlässig die Vernachlässigung der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Prozesspartei war.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass Wirtschaftstreuhänder von den in der oben zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte postulierten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht "ordentlicher Verfahrensparteien" ausgenommen wären bzw Nachfragen eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrensstand bei den Abgabenbehörden im Widerspruch zu den berufsrechtlichen Regelungen des WTBG stehen würden, ist eingangs festzuhalten, dass durch die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters (siehe die dem § 77 Abs 8 WTBG entsprechende Bestimmung des § 9 Abs 1 RAO) - und zwar zu Recht - dennoch eine Nachfrage bei der belangten Behörde erfolgte. Wie oben dargestellt hätte - gänzlich ohne die geltend gemachten berufsrechtlichen Vorschriften zu berühren - im Übrigen schon ein Blick ins eigene Posteingangsbuch der Kanzleien ***8*** Klarheit jederzeit Klarheit geschaffen.
Aus den vom Bundesfinanzgericht zitierten Judikaten ist aber ohnedies nicht ersichtlich, dass für berufsmäßige Parteienvertreter auf Grund der Bestimmungen des WTBG (oder der RAO) besondere Ausnahmen von der höchstgerichtlich geforderten Sorgfaltspflicht ordentlicher Prozessparteien und der damit verbundenen Verpflichtung unter bestimmten Umständen - auch bei Finanzbehörden - klärende Nachfragen zu tätigen, bestehen würden. Den dargestellten Entscheidungen ist nämlich - wie dargestellt - gerade das Gegenteil, nämlich ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, zu entnehmen.
Inwieweit der - wie dargestellt grob fahrlässige Verzicht auf die Nachfrage - die Interessen des Mandanten gefördert hätte, ist für das Bundesfinanzgericht im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weil eine zeitgerechte Nachfrage eben gerade im Sinne des § 77 Abs 8 BAO die Wahrung der Frist des § 308 Abs 3 BAO und somit auch die Wahrung der Interessen des Mandanten bewirkt hätte.
Anzumerken ist, dass der Umstand, dass Nachfragen der Parteienvertreter nach so alltäglichen Tatsachen, wie zB ob von der Finanzverwaltung intendierte Rechtsakte durch rechtskonforme Zustellung tatsächlich wirksam geworden sind, dazu beitragen, den Verkehr zwischen Abgabepflichtigen und Finanzverwaltung frei von Irrtümern der Beteiligten zu gestalten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dies - auch nach dem Zweck des WTBG und der RAO - kein verpöntes, sondern ein durchaus legitimes Ziel. Dass im Beschwerdefall - trotz der zahlreichen Umstände, aus denen die Beschwerdeführerin das Ergehen eines neuen Bescheides erkennen musste - die notwendige Aufklärung nicht zeitgerecht erfolgte, ist wohl auch nicht der Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, sondern schlicht einer groben Nachlässigkeit geschuldet.
Von der Beschwerdeführerin wurde die Einholung eines Gutachtens von einem Sachverständigen für Betriebsorganisation zum Beweis dafür beantragt, dass das bei den Kanzleien ***8*** eingerichtete System der Kanzleiorganisation für die Bearbeitung der Eingangspost dem Standard, der für Wirtschaftstreuhandskanzleien gefordert ist, entspricht.
Die Beschwerdeführerin präzisierte dies dergestalt, der Beweisantrag beziehe sich auf den beschriebenen "Vorgang, dass die Eingangspost auf einem Tisch kommt und dort auf verschiedene Ordner verteilt wird und in einem elektronischen Eingangsbuch erfasst wird."
Vorab ist anzumerken, dass dieser Beweisantrag erst am Schluss des zweiten Termins der mündlichen Verhandlung, am 17.5.2023, von der Beschwerdeführerin gestellt wurde. Ausführungen zum System der Kanzleiorganisation bei den Kanzleien ***8*** finden sich weder im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 5.12.2022 noch in der Beschwerde gegen dessen Zurückweisung vom 18.1.2023, noch im Vorlageantrag vom 7.3.2022.
Mit dem beantragten Gutachten will die Beschwerdeführerin offensichtlich den Beweis erbringen, dass der steuerlichen Vertretung am dargestellten Fehler der Mitarbeiter ***16*** ***17*** bei Ablage des KESt-Haftungsbescheides vom 19.7.2022, der zur beschwerdegegenständlichen Fristversäumnis geführt hat, kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung zur Last zu legen sei.
Gemäß § 183 Abs 1 BAO sind Beweise grundsätzlich von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist nach § 183 Abs 3 BAO allerdings unter anderem abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).
Für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist aber entscheidungsrelevant, ob der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der dreimonatigen Frist des § 308 Abs 3 BAO, also innerhalb von drei Monaten ab dem Wegfall des Hindernisses oder zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums (siehe dazu die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung der Höchstgerichte), eingebracht wurde. Diesbezüglich ist aber aus von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag nichts zu gewinnen, da auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 1 BAO - wie die Beschwerdeführerin beweisen will - tatbestandsmäßig vorliegen würden, dies an der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht ändern könnte, die gegenständliche Beschwerde also trotzdem abzuweisen wäre. Somit ist das beantragte Beweismittel schon im Hinblick auf sein Beweisthema von vornherein unerheblich und somit entbehrlich (vgl VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135).
Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwhortet wird.
Da die gegenständliche Entscheidung sich an der in der Begründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes orientiert, fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 30. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100762/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100762.2023
- Stammnummer
- 141582
- Gültig
- 30.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF