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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100038/2024

Unkenntnis einer rechtswirksam erfolgten elektronischen Zustellung von Bescheiden - kein Wiedereinsetzungsgrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100038/2024vom 31.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Erkenntnis VwGH 2.10.2014, 2011/15/0192, ausgesprochen, dass Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum in Ausnahmefällen ein maßgebliches Ereignis im Sinn des § 308 BAO sein können. Gleiches ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001, mit dem der Verwaltungsgerichtshof zu § 308 Abs 1 BAO ausgesprochen hat, dass ein Rechtsirrtum ein maßgebliches Ereignis sein könne und im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen sei. Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum könne einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, führte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise, dass sie nicht gewusst hätte, dass Zustellungen in die ihr bekannte DataBox rechtswirksam erfolgen können, oder sie einem sonstigen Rechtsirrtum unterlegen sei. Vielmehr hat sie - was durch ihre Ausführungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur bestätigt wird - ganz offensichtlich nicht die notwendige und zumutbare Ernsthaftigkeit im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr an den Tag gelegt, was auch im Fall einer Rechtsunkenntnis bzw eines Rechtsirrtums einer darauf bezogenen Wiedereinsetzung entgegenstehen würde. Damit steht aber fest, dass die Entscheidung des Finanzamtes im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwehren nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde daher abzuweisen ist." III.3. Der VwGH äußerte sich in mehreren Entscheidungen zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen eines Rechtsirrtums, Unkenntnis der Rechtslage bzw. Unkenntnis über die erfolgte Zustellung. Danach stellt nur in Ausnahmefällen die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum oder die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung ()VwGH 18. 9. 1991, 91/13/0108, ÖStZB 1992, 597) ein "Ereignis" iSd § 308 dar (Hinweis VwGH 18. 9. 2001, 2001/17/0067; 25. 4. 2002, 2002/15/0026). Ob aber auf Grund eines solchen "Ereignisses" die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, ist von der Verschuldensfrage abhängig (VwGH 2. 9. 2009, 2009/15/00969). Es darf kein oder nur leichtes Verschulden vorliegen. In Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308 (Stand 1.1.2017, rdb.at) finden sich dazu auszugweise die folgenden Judikatzusammenfassungen: Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein Mitbeteiligter durch eine objektiv unrichtige Auskunft des Finanzbeamten im Jahr 2012 darauf habe vertrauen können, die im Bescheid vom 11. Juni 2012 vorgenommene Abgabenberechnung entspreche insbesondere im Hinblick auf § 6a NoVAG der geltenden Rechtslage, und weil das Bundesministerium für Finanzen erst in einem Erlass vom Mai 2013 Gegenteiliges ausgesagt habe. Die der Steuererklärung anzuschließende Beilage 1a sieht für die Geltendmachung des in Rede stehenden Freibetrages [Sachverhalt: Freibetrag für investierte Gewinne - FBiG (§ 10 EStG)] einen eigenen Punkt vor. Beim sorgfältigen Ausfüllen der Beilage Punkt für Punkt wird eine allfällige Rechtsunkenntnis in Bezug auf diesen Freibetrag aufgeklärt. Unterläuft ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener (Rechts-)Irrtum einem Steuerberater, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden. VwGH 2. 9. 2009, 2009/15/0096. Kein minderer Grad des Versehens ist es, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter den Beitritt zur Berufung - einer anderen Partei - erklärt, ohne vorher zu erkunden, ob nicht über die Berufung bereits eine BVE - gegen die weiters ein Vorlageantrag einzubringen wäre - ergangen ist. VwGH 15. 3. 2001, 98/16/0051, ÖStZB 2002, 72. Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes können bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen (vgl VwGH 17. 6. 1999, 99/20/0253 mwN). Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl VwGH 13. 3. 2001, 2001/18/0014; 15. 12. 2003, 2003/17/0313). "Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (vgl VwGH 30. 4. 2003, 2001/03/0183). VwGH 24. 6. 2010, 2010/15/0001. Rechtsirrtümer über den Beginn eines Fristenlaufes werden bei einer rechtskundigen Partei - ein Maßstab, der auch für den Antragsteller zu gelten hat - oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber vor, weil der Antragsteller die Antwort auf die Rechtsfrage nach der Bedeutung der Eintragungen in das "Asylwerberinformationssystem" für den Beginn des Fristenlaufes nach § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG weder unmittelbar dem Gesetz entnehmen noch auf Literatur oder Rechtsprechung zu dieser Frage zurückgreifen konnte und der Umstand, dass er nicht von selbst zu der im Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, näher dargelegten Rechtsansicht gelangte, nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet ist, den Vorwurf grober Sorgfaltswidrigkeit zu begründen. Der Versäumung der Beschwerdefrist liegt daher kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zugrunde. Auch wenn ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG darstellen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1980, Slg. 10.325/A), ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, geht er doch selbst davon aus, dass er anlässlich seiner Vorsprache beim Referenten der Erstbehörde eine grundsätzlich richtige Rechtsauskunft erhalten habe und nur die Eventualität einer Hinterlegung nicht diskutiert worden sei. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es im Fall eines Rechtsirrtums auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist. Das Beharren auf einem irrigen Rechtsstandpunkt trotz Vorhalts der Behörde überschreitet den minderen Grad des Versehens iSd § 308 (VwGH 24. 6. 2010, 2010/15/0001 = AnwBl 10/2011 mit Anm Sutter). Da behördliche Vorhalte demnach grundsätzlich die (weitere) Nichtvorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums ausschließen (können), ist - unabhängig von einer weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung betr den Vorhalt - im Zweifelsfall aus Vorsichtsgründen zusätzlich rechtzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.- III.4. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierende Fristversäumnis unter bestimmten Voraussetzungen einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, liegen diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vor. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, Rn 7 mwN). Mit der Teilnahme an FinanzOnline ist verbunden, dass Schriftstücke der Behörde vorrangig durch Einstellung in die Databox der Bf. zugestellt werden. Die Bf. hat im Beschwerdefall jedoch keinerlei Vorsorge dafür getroffen, dass sie rechtzeitig von der Zustellung behördlicher Schriftstücke in ihre Databox Kenntnis erlangt. Im Zeitpunkt der Zustellung der beschwerderelevanten Bescheide war sie bereits langjährige Teilnehmerin von FinanzOnline und ihr wurden laut der unwidersprochen gebliebener Aussage des Finanzamtes seit 2015 sämtliche Bescheide nur noch in elektronischer Form zugestellt. Die Nichtvorsorge stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil die Bf. es dadurch in Kauf nahm und nimmt, wichtige behördliche Schriftstücke nicht rechtzeitig wahrzunehmen und dadurch wichtige Fristen zu versäumen. Durch diese grobe Fahrlässigkeit ist die Versäumung von Fristen geradezu vorprogrammiert und es kann daher auch nicht vom Eintreten eines unabwendbaren oder unvorhergesehen Ereignisses gesprochen werden, wenn es durch die mangelnde Vorsorge in der Folge tatsächlich zu einer Fristversäumnis kommt. Der unrichtigen Auskunft des Prüfers vor Ablauf der Beschwerdefrist kommt im Beschwerdefall damit für die Fristversäumnis keine entscheidende Rolle mehr zu. Die Außerachtlassung der mit der Teilnahme an FinanzOnline einhergehender Sorgfaltspflichten führt daher nach Ansicht des BFG zu einem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden, was aber wiederum zur Folge hat, dass aufgrund der Schwere des Verschuldens die Unkenntnis einer rechtswirksam erfolgten elektronischen Zustellung nicht als unabwendbar oder und unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden kann. IV. Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Die Beantwortung der Frage, ob die Unkenntnis einer rechtswirksamen elektronischen Zustellung von Bescheiden ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Linz, am 31. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100038/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100038.2024
Stammnummer
144053
Gültig
31.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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