…nicht fristgerecht entrichtet worden. Im August 2011 sei für die Umsatzsteuervorauszahlungen 6/2010 bis 5/2011 Selbstanzeige erstattet worden und die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 habe ebenfalls eine Restschuld ausgewiesen, Zur Erfüllung des Tatbildes der Steuerhinterziehung genüge auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles, die darin liege…
…wegen Verdachtes der Unterschlagung). Der Bf. hat mit diesem Vorbringen glaubhaft und durch die Finanzstrafbehörde unwidersprochen dargelegt, dass sein Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles und nicht auf endgültige Verkürzung und Abgabenausfall gerichtet war. Dieser gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG zu Gunsten des…
…auch der Umstand, dass eine wirtschaftliche Notsituation des belangten Verbandes Ursache und Motiv für die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG waren und auch, dass sein Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war, zu berücksichtigen…
…einer derartigen Abgabenhinterziehung ist es daher nicht erforderlich, dass der Vorsatz des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, Selbstbemessungsabgaben endgültig vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit einer Versteuerung zu entziehen. Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles…
…Satz FinStrG) davon aus, dass ihr Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war. Zu Recht hat der Spruchsenat die Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bf1 und der Bf2, deren Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die vollständige Schadensgutmachung angesehen…
…auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles in Form einer Steuerstundung und nicht auf einen endgültigen Abgabenausfall gerichtet war (Verweis auf § 23 Abs. 2 FinStrG). Weiters war bei der Strafneubemessung mildernd zugunsten des Bf. der Umstand zu berücksichtigen, dass sein rechtswidriges Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage…
…steuerlicher Vertreter die Erklärungen nicht nach Abberufung eingereicht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise…
…Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Angesichts der wesentlich verspäteten Zahlung von runden Summen kann zumindest zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, dass er sich…
…zuständigen Arbeitskraft sei schließlich auch erst Mitte Jänner 2019 eine neue, kompetente Mitarbeiterin eingestellt worden. Es sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann…
…Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt…
…Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt…
…keine dauernde zu sein. Eine spätere „Berichtigung“ einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung vermag den bereits verwirklichten objektiven Tatbestand nicht mehr beseitigen. Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. VwGH 3.5…
…Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar. Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von…
…16/0146). Die Verjährungsfrist bezieht sich nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung (26.2.2004, 2002/16/0005). Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch…
…wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass…
…Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt…
…Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt…
…Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft deren Verpflichtung zur Sollversteuerung und wusste eben nach seinen eigenen Angaben, dass er dieser Verpflichtung im Jahr 2017 nicht entsprechend nachgekommen ist. Das Tatbild der Steuerhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist auch bei nur vorübergehender Erlangung eines Steuervorteils durch…
…Ausdruck, Seite 8, dass eben auch „eine vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall" darstelle. Sei eine Abgabenverkürzung jedoch „bloß vorübergehend" intendiert, stelle dies einen wesentlichen Grund bei der Berücksichtigung im Rahmen der Strafbemessung dar (siehe dazu ua Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Kommentar zum FinStrG, 4…