…Aufforderung zur Empfängerbenennung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Rechtswidrig wäre eine derartige Aufforderung und somit der Ermessensgebrauch dann, wenn der Auftrag durch unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit unerfüllbar wäre. Dies ist aber gegenwärtig keinesfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die Empfänger nicht bekanntgeben will bzw…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Emfpänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Emfpänger hindern…
…sein. Ist er nicht erfüllbar, sei er rechtswidrig. Dies sei der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegen würde, den Empfänger namhaft zu machen. Dies sei angesichts des Todes von Herrn ***K*** der Fall. Dieser Sachverhalt sei vom Finanzamt erst sieben Jahre später thematisiert worden…
…Aufforderung zur Empfängerbenennung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Rechtswidrig wäre eine derartige Aufforderung und somit der Ermessensgebrauch dann, wenn der Auftrag durch unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit unerfüllbar wäre. Dies ist aber gegenwärtig keinesfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die Empfänger nicht bekanntgeben will bzw…
…2020, Ra 2020/13/0064; BFG 5.7.2023, RV/7105648/2015). Von einer offenbaren Unerfüllbarkeit ist lediglich dann auszugehen, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, den Empfänger namhaft zu machen (zB VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, 0108; 9.6.2020, Ra…
…1992, 89/13/0043). Die Nennung der tatsächlichen Empfänger garantiert die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw Schulden noch nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (VwGH 11.05.1983, 83/13/0030, 0031). Eine unverschuldete Unmöglichkeit der Empfängernennung ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben…
…1.2001, 98/13/0156; VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236). Dies sei aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliege, den jeweiligen Empfänger namhaft zu machen (VwGH 21.12.1999, 94/14/0040; VwGH 31.1.2001, 98/13/0156;…
…03.2005, 2002/13/0236; 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040; 31.01.2001, 98…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…gehe hervor, dass dem Steuerpflichtigen offenbar unerfüllbare Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt würden. Offenbar unerfüllbar seien jene Aufträge dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliege. Diese Ausführungen würden für die Beurteilung der Frage implizieren, inwieweit…
… 162 Rz 4, VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen wird es vielfach am…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…§ 162 BAO werde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gewaltandrohung gegen den Bf. eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliege die Empfänger (Hilfspersonen) namhaft zu machen. Das Verlangen der Empfängernennung sei laut Literatur (Ritz) rechtswidrig, wenn der Auftrag - wie in diesem Fall - unerfüllbar sei. Die Fremdleistungen seien…
…Das Verlangen der Behörde nach Benennung des Empfängers der Geldbeträge wäre dann rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist, ein Umstand, der nach der Rechtsprechung des VwGH dann vorliegt, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, den Empfänger namhaft zu machen (vgl. Ritz, BAO6 § 162 Rz…
…Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern…
…Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden, sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern…
…unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (zB VwGH 21.12.1999, 94/14/0040; 31.1.2001, 98/13/0156; 9.3.2005, 2002/13/0236; 22.11.2012, 2008/15/0256; 25.4.2013, 2013/15/0155). Eine solche Unmöglichkeit…
…Die Bfin. habe die Namhaftmachung verweigert, sodass die Provisionsaufwendungen zwingend nicht anzuerkennen wären. Nur im Falle einer unverschuldeten tatsächlichen Unmöglichkeit, die Empfänger namhaft zu machen, könne man die Angaben verweigern. Durch die abweisende BVE betreffend UST 2012 sei die Berufung gegen die Ust-Festsetzungen 1…
…erweise. Das Verlangen sei vor allem dann rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar wäre. Dies wäre nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorläge, die Empfänger namhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt dargelegt, dass die Firma C-Ltd., vertreten…