…Wegen der kurzen Überschreitung der Zahlungsfrist erscheine es nicht sachgerecht, einen Säumniszuschlag von 2 % zu verrechnen. Diese Vorschreibung sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen seien dahin gehend verfassungskonform auszulegen, dass bei einer derart kurzfristigen Überschreitung der Leistungsfrist von der Verhängung eines Säumniszuschlages Abstand…
…VwGH angefochten. Die bf Revisionswerberin hat zudem den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt sie aus: Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses sei für sie insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als sie 2016 den Hauptkunden, bedingt durch reputationsschädliche Abgaben- und Sicherstellungsverfahren, verloren…
…der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil nur die sachverhaltsmäßige Frage des Vorliegens einer unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu entscheiden war, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist. Graz…
…mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter vorgebracht, dass mit der Fälligstellung der Haftungsinanspruchnahme über 35.962,63 € für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des …
…zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die…
…dass bzw. inwiefern dritten Personen aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil erwachsen würde. Einzig würde den Revisionswerbern durch Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein enormer finanzieller und unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt auch keinen Nachteil für die Gegenpartei. Überdies…
…anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer…
…anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer…
…der außerordentlichen Revision zu bezahlen, Es würde daher für die öffentliche Hand kein wesentliches Ausfallrisiko bestehen. Hingegen wäre der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden, nämlich dem unter Zeitdruck zu erfolgenden Abverkauf von Immobilien, die auch im Falle…
…Zusammenfassend würden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und seien auch Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht berührt. Der sofortige Vollzug der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Beträge würde für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein, nämlich einem weiteren Insolvenzverfahren…
…Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, da mit dem Vollzug des angefochtenen BFG-Erkenntnisses für den Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis…
…in Bezug auf den Revisionswerber zur Interessensabwägung vorgenommen. Die Begleichung der Abgabennachforderung stelle einen vermögenswerten Nachteil für den Revisionswerber dar. Die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers würden unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das Interesse der belangten Behörde.…
…anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer…
…hätte, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das…
…in Bezug auf den Revisionswerber zur Interessensabwägung vorgenommen. Die Begleichung der Abgabennachforderung stelle einen vermögenswerten Nachteil für den Revisionswerber dar. Die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers würden unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das Interesse der belangten Behörde.…
…zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die…
…zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die…
…Anträgen gleichlautend aus, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die vorzeitige Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr würde für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Zudem könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen. Dies ergebe…
…die Beschwerdeführerin aus, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die vorzeitige Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr würde für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Zudem könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen. Dies ergebe…
…Anträgen gleichlautend aus, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die vorzeitige Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr würde für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Zudem könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen. Dies ergebe…