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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/5100014/2023

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100014/2023vom 21.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Donnerbauer & Partner Rechtsanwalts GmbH, Hauptplatz 14, 2070 Retz, über den Antrag der Revisionswerberin vom 3. November 2023, der außerordentlichen Revision vom 3. November 2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. September 2023, RV/7103327/2021, betreffend Kapitalertragsteuer 2016, Körperschaftsteuer 2016 und Anspruchszinsen 2016 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. September 2023, RV/7103327/2021, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 2. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 22. Jänner 2020 betreffend Kapitalertragsteuer 2016 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 6. Februar 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2016 und Anspruchszinsen 2016 abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 3. November 2023 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Revisionswerberin verpflichtet wäre die fälligen, verfahrensgegenständlichen Abgaben, nämlich Kapitalertragsteuer in Höhe von € 183.571,20, Körperschaftsteuer in Höhe von € 167.161,-, sowie Aussetzungs- und Anspruchszinsen im Betrag von € 28.424,60, insgesamt daher einen Betrag von € 379.156,80 sofort zu bezahlen. Mangels ausreichender Liquidität wäre die Revisionswerberin, unabhängig des Ausganges des gegenständlichen Revisionsverfahrens, gezwungen, ihren Immobilienbesitz unter Zeitdruck zu veräußern, um die verfahrensgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen noch vor der Entscheidung über diese Revision bezahlen zu können. Interessen anderer Parteien wären nicht berührt, zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche außerordentliche Revision nicht entgegenstehen, da die Revisionswerberin durch ihren Immobilienbesitz ausreichende Sicherheiten aufweisen würde, um die anfallenden Abgaben im Falle der Zurück- oder Abweisung der außerordentlichen Revision zu bezahlen, Es würde daher für die öffentliche Hand kein wesentliches Ausfallrisiko bestehen. Hingegen wäre der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden, nämlich dem unter Zeitdruck zu erfolgenden Abverkauf von Immobilien, die auch im Falle des Obsiegens mit der gegenständlichen Revision und der Refundierung der bezahlten Abgaben in Höhe des obigen Betrages unwiederbringlich verloren wären. Das Bundesfinanzgericht hat diesen Antrag an die belangte Behörde zur Äußerung übermittelt. Mit Schreiben vom 20.11.2023 hat das Finanzamt Österreich zu diesem Antrag folgende Stellungnahme abgegeben: Wegen des Abgabenrückstandes wurde seitens der Revisionswerberin ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Diese Anträge vom 7.11.2023 waren dieser Stellungnahme angeschlossen. Die Abweisung dieses Antrages wäre noch nicht erfolgt. Hinsichtlich des Immobilienbesitzes wäre zur Sicherung des Abgabenanspruches die Durchführung einer Pfandrechtsvormerkung beabsichtigt. Der damit einhergehende Nachteil für die Revisionswerberin würde nicht unverhältnismäßig erscheinen, andererseits wäre durch diese Maßnahme das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Abgaben gewahrt. Es wird daher beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt erwogen: Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; VwGH 27.7.2021, Ra 2021/15/0068). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Im Aufschiebungsantrag wird zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behauptet, weil die Antragstellerin zur Zahlung der gegenständlichen Abgabenschulden unter Zeitdruck ihren Immobilienbesitz veräußern müsste. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Insbesondere wird die behauptete mangelnde Liquidität zwar behauptet, für ein Vorliegen einer solchen fehlt aber jegliche konkrete Darstellung. Mangels jeglicher konkreter Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der überreichten Revision nicht stattgegeben werden. Soweit in Aufschiebungsantrag vorgebracht wird, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden, weil die Revisionswerberin durch ihren Immobilienbesitz ausreichende Sicherheiten aufweisen würde, ist festzuhalten, dass der Immobilienbesitz alleine noch keine Sicherheit darstellt, dass die Abgaben - wenn es zu einer Zurückweisung oder Abweisung der erhobenen Revision durch den VwGH kommen sollte - auch bezahlt würden und wird diesbezüglich auf die vom Finanzamt Österreich zum Aufschiebungsantrag abgegebene Stellungnahme verwiesen. Auch wird im Antrag nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung bewilligt werden könnte. Dass ihm keine Zahlungserleichterungen bewilligt werden könnten, behauptet die Antragstellerin nicht (vgl. zB VwGH 20.8.2020, Ra 2020/13/0067). Schließlich wird auch nicht dargestellt, ob der Revisionswerberin nicht die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Abgaben offensteht. Linz, am 21. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/5100014/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.5100014.2023
Stammnummer
142679
Gültig
21.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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