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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100010/2022

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100010/2022vom 02.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LMG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Sochorgasse 3, 2512 Oeynhausen, über den Antrag des Revisionswerbers vom 2. Mai 2022, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. März 2022, RV/7103718/2017, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007 bis 2012, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2010 und betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2013, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. März 2022, RV/7103718/2017, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 als unbegründet abgewiesen; der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben; der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2009 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Einkommensteuer 2011 teilweise Folge gegeben; der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 8. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2015 betreffend Einkommensteuer 2012 und der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 23. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 2013 Folge gegeben; und wurden die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2008, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009, den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2010 und den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. April 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011 und die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 8. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Juni 2015 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 als unbegründet abgewiesen. Mit der gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision vom 2. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte er hierzu wie folgt vor: "Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für den Revisionswerber mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, zumal er Unternehmer ist und gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Krisenzeit seiner sämtlicher Liquität [sic!] beraubt würde. Andererseits ist mit einem Aufschub des Vollzuges keine Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens verbunden." Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch jüngst VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009;). Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht und ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsbelehrung und Hinweise Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Salzburg, am 2. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100010/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.7100010.2022
Stammnummer
136773
Gültig
02.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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