…dass es sich um eine Nutzung handle, für die eigentlich der Mieter die Gebrauchsabgabe entrichten hätte müssen, da dieser die bauliche Nutzung vorgenommen habe und die tatsächliche Sachherrschaft innehatte. Die Heranziehung des Geschäftsführers sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die Verpflichtung objektiv beim Mieter läge…
…dass es sich um eine Nutzung handle, für die eigentlich der Mieter die Gebrauchsabgabe entrichten hätte müssen, da dieser die bauliche Nutzung vorgenommen habe und die tatsächliche Sachherrschaft innehatte. Die Heranziehung des Geschäftsführers sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die Verpflichtung objektiv beim Mieter läge…
…die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Besitzwillen getragen wird, aus (Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art. 79 Rz. 56). Dabei ist Eigenbesitz in dem Sinne, dass über die Ware frei verfügt werden kann, nicht erforderlich. Fremdbesitz ist ausreichend, das bedeutet, dass die Ausübung der Sachherrschaft für…
…auf. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der Beschwerdeführer hierdurch weder Erwerber noch Besitzer des Kraftfahrzeuges, da Besitz nach unionsrechtlichen Vorschriften dahingehend zu beurteilen ist, dass die von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware bestehen muss (vgl. Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK…
…Zollschuldner in Betracht kommen könnte. Herrn ***Bf1*** ist offenkundig weder Erwerber noch Besitzer des PKW, da Besitz nach unionsrechtlichen Vorschriften dahingehend zu beurteilen ist, dass die von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware bestehen muss (vgl Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021…
…414/17 AREX) ausführt, spielt es keine Rolle, wer während des Transports der Eigentümer der Sache im Sinne des nationalen Rechts ist oder wer die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand ausübt. Entscheidend für die Bestimmung der bewegten Lieferung ist nicht die zivilrechtliche Lieferung. Entscheidend ist…
…dass es keine Rolle spielt, wer während des Transports der Eigentümer der Sache im Sinne des nationalen Rechts oder wer die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand ausübt. Insofern ist die Tatsache des bloßen Weiterverkaufs für die Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen irrelevant (Rn…
…zitierter Rechtsprechung ersichtlich - bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern gerade nicht auf das zivilrechtliche Eigentum ankomme, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft. Wie aus den vorgelegten Urkunden klar ersichtlich sei, habe die Beschwerdeführerin die nach der Rechtsprechung geforderte Herrschaft gleich eines Eigentümers zu keinem Zeitpunkt bis 2018…
…sich, dass die Bf. Zollschuldnerin gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK ist, da sie die tatsächliche Sachherrschaft und somit den Besitz (Witte, Zollkodex Art 202 Rz. 44) über die Zigaretten ausgeübt hat. Da der Ort der Tatbestandsverwirklichung in keinem der Fälle bestimmbar war…
…ist. Wirtschaftlicher Eigentümer ist unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft dauerhaft ausübt und „bei dem Besitz, Gefahr und Nutzen sowie Lasten der Sache” über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg liegen. Maßgeblich ist die Sachherrschaft (Verfügungsbefugnis am Vermögensgegenstand); liegen Beschränkungen hinsichtlich der Ertragsmöglichkeiten vor…
…benötigt worden sind. Auch wurde in der Verhandlung ein früherer Einzug als Februar 2016 nicht mehr vorgebracht. Das BFG geht daher von einem tatsächlichen Einzug des Bf (mit seiner Familie) in die streitgegenständliche Liegenschaft entsprechend der Meldung im Zentralen Melderegister aus. Ad Pkt 1.7.…
…bedeutet, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei hoher Eintrittswahrscheinlichkeit durch die tatsächliche Übergabe und nicht erst durch die spätere Genehmigung erfolgt. Allerdings kommt diese Wahrscheinlichkeitsbetrachtung nur dann zum Einsatz, wenn die Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut bereits mit Vertragsunterzeichnung auf den Erwerber übergeht (vgl. Staringer…
…Damit werde die Umsetzung des ursprünglich geplanten Vorsteuervorteils sichergestellt. (Berechnung in den Beilagen). Diese Annahmen würden durch die mittlerweile tatsächlich gesetzten Handlungen bis zum heutigen Zeitpunkt (Rückoption, unecht befreiter Verkauf am Ende bzw. vor Ablauf der Grundmietzeit) bestätigt. - Der Leasingvertrag laufe unverändert weiter. Die Kalkulation…
…dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei hoher Eintrittswahrscheinlichkeit durch die tatsächliche Übergabe des Vertragsgegenstandes und nicht erst durch die spätere Genehmigung erfolgt. Allerdings kommt diese Wahrscheinlichkeitsbetrachtung nur dann zum Einsatz, wenn die Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut bereits mit Vertragsunterzeichnung auf den Erwerber übergeht (vgl…
…ohne das auch nur ansatzweise die Möglichkeit bestanden hat, dass die Ware am Wirtschaftsgeschehen teilnehmen kann. Die Beschlagnahme ist ein Eingriff zur Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die zuständigen Behörden, mit dem die Waren sichergestellt werden und ihr Eintritt in den Wirtschaftskreislauf materiell verhindert wird…
…Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 51ff). Ist aus der Rechnung der (tatsächliche) Leistungsempfänger nicht ersichtlich, sondern ist die Rechnung an einen Dritten adressiert, der uU ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, kann in einer Rechnung nicht mehr jenes Bindeglied im Rahmen des Leistungsaustausches erkannt werden, das für…
…auch das wirtschaftliche Eigentum am genutzten Wirtschaftsgut übertragen wird (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0046). Die bloß tatsächliche Nutzung vor Abschluss eines Vertrages über den Übergang des Eigentums ohne bereits erlangtes wirtschaftliches Eigentum begründet ebenso noch keine Anschaffung bzw. Veräußerung (VwGH 15.6.1993…
…sinngemäß aus, „dass im Falle eines Übergangs der tatsächlichen Sachherrschaft auf den Letzterwerber vor Durchführung des Warentransportes die bewegte Lieferung nicht mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden könne (vgl Rn 43 des Urteils des FG Münster). Daraus könne laut FG Münster nicht der Schluss gezogen…
…lit. d BAO wird. Die Verschaffung der umfassenden wirtschaftlichen Sachherrschaft am Leasinggut ist der Verschaffung der Verfügungsmacht im Sinne einer endgültigen Zuwendung des wirtschaftlichen Gehaltes des Leasinggutes gleichzuhalten. Liegt in der Übergabe des Leasinggutes vom Leasinggeber an den Leasingnehmer die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, stellt…
…den Kapitalanteil gingen zum Zeitpunkt des Signings auf die Käuferin über. Das erfolge durch die verbindliche Festlegung eines endgültigen Kaufpreises. Somit seien die tatsächlichen Sachherrschafts- und Machtpositionen (faktisches Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht und die Chance auf Wertsteigerung bzw. das Risiko der Wertminderung) zum Zeitpunkt des Beschlusses der…