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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1200002/2024

Vorübergehende Verwendung – Zollschuld bei unzulässiger Weitergabe eines Beförderungsmittels?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200002/2024vom 05.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die unzulässige Nutzung eines im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittels durch eine im Zollgebiet ansässige Person begründet die Zollschuld. Eine Weitergabe und bloß kurzfristige Benutzung an einen Dritten, etwa zum Umparken, führt mangels Erwerbs oder Besitzes nicht zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 3 lit c UZK.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Nicolaus Pomaroli MAS in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 12. Februar 2024 betreffend Einfuhrumsatzsteuer zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang a) Am 12. Februar 2024 wurde zu dem am 18. Dezember 2023 im Zollgebiet der Europäischen Union verwendeten PKW der Marke ***Auto***, zugelassen auf ***ZI***, im Wert von 4.764,75 Euro der angefochtene Bescheid erlassen. Mit diesem wurde unter Berufung auf Art. 102 UZK dem Beschwerdeführer gegenüber die Abgabenschuld folgendermaßen mitgeteilt: ABGABENART: Zoll (A00) 476, 48 Euro Einfuhrumsatzsteuer (B00) 1.048,25 Euro Verzugszinsen (D00) 15,48 Euro SUMME 1.540,21 Euro Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 nachweislich übernommen. b) Am 29. Februar 2024 legte er dagegen das Rechtsmittel (den Rechtsbehelf) der Beschwerde ein. c) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. April 2024 wurde die Beschwerde durch die Zollbehörde abgewiesen. d) Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag vom 19. April 2024. e) Antragsgemäß legte die Zollbehörde am 02. Mai 2024 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Am 18. Dezember 2023 um 12:56 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von ***G1*** durch einen Beamten der PI ***G2***, angehalten und kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und an der Adresse ***Adr.***, wohnhaft bzw. gemäß Art. 5 Nr. 31 UZK ansässig ist. 2. Beim Kraftfahrzeug handelte es sich um ein solches der Marke ***Auto***. 3. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verwendung nicht Zulassungsinhaber des kontrollierten Fahrzeuges. 4. Zulassungsinhaber war ***ZI***. 5. Der Beschwerdeführer wurde auf das Vorliegen von Zollpapieren hin kontrolliert. Im Hinblick darauf blieb die Kontrolle ohne Erfolg. 6. Die Ehegattin des Zulassungsinhabers erschien noch während der Amtshandlung am Kontrollort. 7. Die Ehegattin war im Zeitpunkt der Verwendung Besitzerin des Kraftfahrzeuges. 8. Kontrollort war das Umfeld des Parkplatzes vor bzw. das Umfeld des örtlichen Sparmarktes. 2. Beweiswürdigung Die Tatsachen, welche den die Zollschuld objektiv entstehen lassenden Tatbestand bilden, sind Akteninhalt. Insbesondere was den übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien entnommen werden kann, ist für das Gericht nachvollziehbar, weshalb entsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. So ist das Gericht davon, dass der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert worden war, in gleicher Weise überzeugt wie davon, dass der derart betretene Lenker des Fahrzeuges nicht auch zugleich der Inhaber dessen Zulassung war. Für das Gericht ist weiter glaubhaft, dass im Zeitpunkt der Verwendung Zollpapiere nicht vorgelegen waren. Schließlich ist für das Gericht erwiesen, dass dem Vorgang eine ihrer Art nach begrenzte Überlassung ohne Beisein der Ehegattin zugrunde gelegen haben muss, zumal diese zur Amtshandlung dazu stieß. Ob allerdings (darüber hinaus) der Beschwerdeführer von der Ehegattin des Zulassungsinhabers ersucht worden wäre, das Kraftfahrzeug um zu parken, da sie in der Nähe einen Termin gehabt habe, ist nicht erwiesen; eine Negativfeststellung brauchte jedoch angesichts der rechtlichen Beurteilung, zu der das Bundesfinanzgericht in der Folge gelangen wird, nicht getroffen zu werden. Letzteres gilt ebenso für den Umstand, dass nicht festgestellt hätte werden können, wer vor der Anhaltung und Kontrolle das Kraftfahrzeug tatsächlich ins Zollgebiet verbracht hat (so etwa, ob der Beschwerdeführer oder die Ehegattin jeweils alleine die zollrechtlich relevante Handlung gesetzt hat. Ob allerdings (darüber hinaus) der Beschwerdeführer von der Ehegattin des Zulassungsinhabers ersucht worden wäre, das Kraftfahrzeug umzuparken, da sie in der Nähe einen Termin gehabt habe, ist nicht erwiesen; eine Negativfeststellung brauchte jedoch angesichts der rechtlichen Beurteilung, zu der das Bundesfinanzgericht in der Folge gelangen wird, nicht getroffen zu werden. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK): Artikel 79 UZK lautet in seiner auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 07. Juli 2023 folgendermaßen: "Artikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen (1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist: a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union, c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren. (2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend: a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war. (3) In den Fällen nach Absatz +1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner, a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. (4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat. Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren." Artikel 250 UZK lautet in seiner Fassung vom 07. Juli 2023 wie folgt: "Artikel 250 Geltungsbereich (1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen: a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. (2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen, d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind." Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK-DA): Artikel 212 UZK-DA ist auf den vorliegenden Fall in seiner Fassung vom 07. Juli 2023 anzuwenden. In deutscher Sprache ist dieser Artikel wie folgt formuliert: "Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein. (2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt. (3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet. Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde." Besagte Artikel 214 und 216 sind nicht einschlägig, wogegen bei Zutreffen der Voraussetzungen des Artikel 215 UZK-DA die Einfuhrabgabenbefreiung für Beförderungsmittel auch von den dort genannten Personen nach dem genannten Artikel in Anspruch genommen werden kann, dieser Artikel also Artikel 212 UZK-DA insoweit ergänzt. Artikel 215 UZK-DA lautet in der hier anwendbaren deutschen Sprachfassung vom 01. Juli 2020: "Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet. (2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder b) das Zollgebiet der Union zu verlassen. (2a) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden. (3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist. Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe. Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen. (4) entfallen." 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a UZK (Variante 3) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union verletzt wird. Die Verpflichtungen ergeben sich insbesondere aus den Spezialvorschriften zur vorübergehenden Verwendung in Art. 250 ff. UZK und den Vorschriften in Art. 211 ff. UZK-DA. In diesem Zusammenhang gilt als zollschuldbegründende Pflichtverletzung in Bezug auf die vorübergehende Verwendung unter anderem die unzulässige Verwendung einer im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Ware (vgl. Witte/Witte, UZK Art. 79 Rz 164), welche insbesondere auch in deren unzulässiger Weitergabe - wie hier eines Beförderungsmittels - bestehen kann. Vorliegend musste sich das beschwerdegegenständliche Fahrzeug, nachdem es zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet war, aufgrund konkludenter Anmeldung durch einfaches Passieren der Zollstelle gemäß Art. 139 i. V. m. Art. 141 Abs. 1 UZK-DA im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Art. 250 UZK befunden haben. Gemäß Art. 212 Abs. 3 lit. a und b UZK-DA wird - auf Basis von Artikel 250 Absatz 2 Buchst. d UZK - für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel Einfuhrabgabenfreiheit gewährt, sofern diese auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder im Falle der Nichtzulassung einer solchen gehören und unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden. Zu den sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Verpflichtungen gehört also auch, dass ein sich in diesem Zollverfahren befindliches Fahrzeug grundsätzlich nur von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden darf (Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DA); wobei Art. 212 UZK-DA im Zusammenhang mit Art. 250 UZK zunächst nur regelt, wer die Einfuhrabgabenbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann. Allerdings kann - und dies scheint hier entscheidend zu sein - vom Fehlen der Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenfreiheit beim Beschwerdeführer, also vom Fehlen einer "Ausnahmeregelung nach UZK-DA" gerade (noch) nicht auf eine konkrete Zollschuld desselben nach Art. 79 UZK geschlossen werden (wie dies aber in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird). Durch die Überlassung zur Benutzung des Fahrzeuges an den Beschwerdeführer als an eine im Zollgebiet der Union ansässige Person wurde nämlich gegen eine sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebende Verpflichtung verstoßen; und zwar von demjenigen, dem die vorübergehende Verwendung konkludent bewilligt worden war. Im konkreten Fall könnte sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf Art. 215 Abs. 1 UZK-DA berufen, da die Weitergabe eines sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittels danach nur dann zulässig wäre, wenn diese zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsbesitzers erfolgt, sofern sich der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet. Im Beschwerdefall liegt offensichtlich weder ein Ersuchen des Zulassungsbesitzers vor, noch befand sich der Zulassungsbesitzer im Zollgebiet. Da jedoch vorliegend die Ehegattin des Zulassungsbesitzers entweder selbst Bewilligungs- und Verfahrensinhaberin - als die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden (Art. 5 Nr. 35 Buchst. b UZK) - oder aber für Rechnung desselben gehandelt hat - als die Person, die die Zollanmeldung abgibt (Art. 5 Nr. 35 Buchst. a UZK 1. Alternative) - , handelte es sich hierbei nach wie vor um eine "vorübergehende Verwendung" nach Art. 212 UZK-DA und erfolgte auch die Weitergabe erst zwischen dieser und dem Beschwerdeführer. Dies schließt aber zugleich eine privilegierte Verwendung nach Art. 215 Abs. 1 UZK-DA aus; vielmehr handelt es sich bei der Weitergabe durch die Ehegattin nur noch um eine nachfolgende, zwar unerlaubte, so aber doch eine solche zur ständigen Benutzung im Zollgebiet (Witte/Henke, UZK Art. 250 Rz. 76). Welcher Fall des Art. 5 zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt zu werden, zumal objektiv und von außen betrachtet beide Fälle den "Hauptfall" des Art. 212 Abs. 2 Satz 1 UZK-DA verkörpern, nämlich dass sich das Beförderungsmittel zum Zeitpunkt seiner Überführung in die vorübergehende Verwendung in ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt befunden haben. Die derart rechtswidrige Weitergabe eines Beförderungsmittels stellt einen speziellen Fall der Pflichtverletzung in Bezug auf die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a UZK (Variante 3 im Fall 7) dar (Witte/Henke, UZK Art. 250 Rz. 76), gehört doch zur Inanspruchnahme des Verfahrens die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen aus Art. 250 UZK, Art. 212 Abs. 3 UZK-DA und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erledigung in Art. 215 UZK. (Vorgreiflich der Ausführungen in c. kann daher eine Weitergabe unter dieser Rücksicht auch nicht zusätzlich als ein Geschehen beurteilt werden, an dem sich der Beschwerdeführer allenfalls zollschuldentstehend im Sinne des Art. 79 Abs. 3 Buchst. b UZK beteiligen hätte können). Werden zollrechtliche Verpflichtungen im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung verletzt, also in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a (und b), ist Zollschuldner, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen gehabt hätte (Art. 79 Abs. 3 Buchst. a). Als Zollschuldner kann der Verfahrensinhaber in Anspruch genommen werden (zu den einzelnen Alternativen siehe oben). Dies führt im vorliegenden Fall aber gerade nicht zur Entstehung der Einfuhrzollschuld beim Beschwerdeführer: Dass sich das beschwerdegegenständliche Fahrzeug, als es vom Beschwerdeführer bewegt worden war, bereits im Zollgebiet befand, könnte dem Beschwerdeführer ausschließlich im (erlaubten) Rahmen des Art. 215 UZK-DA zugerechnet werden. Demgegenüber besteht hier die unerlaubte Verwendung angesichts der Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 250 UZK, 212 Abs. 3 UZK-DA in der (als uneingeschränkt zu erachtenden) Weitergabe des Kraftfahrzeuges, weshalb es insbesondere auch nicht mehr darauf ankommt, dass die Weitergabe nur für kurze Dauer beabsichtigt gewesen sein mag. Auch wenn für das Entstehen der Zollschuld der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, als maßgebend anzusehen und somit Art. 79 Abs. 2 Buchst. a UZK-DA - und gerade nicht dessen Abs. 2 Buchst. b - anzusprechen war, bleibt die Besitzerin diejenige, welche die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Mit anderen Worten liegt der Verstoß gleichwohl unverändert in der vorschriftswidrigen Weitergabe des Beförderungsmittels und stellt die Hinfälligkeit der konkludenten Zollanmeldung demgegenüber (rückbezüglich) die Rechtsfolge dar. Einen relevanten Bezug zum Beschwerdeführer weist dieser Vorgang jedoch insofern auf, als diesem - passiv - das Fahrzeug zur Verfügung gestellt und gerade dadurch eine Verpflichtung aus dem konkludent bewilligten Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt wurde. b) Allerdings kommt - nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK - als Zollschuldner auch in Betracht, wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Anders als nach altem Recht unter dem ZK, nach dem nur der ins Drittland zurückgekehrte Bewilligungs- und Verfahrensinhaber als Zollschuldner in Anspruch genommen werden konnte, wird nunmehr auch die übernehmende Person gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. c als Erwerber oder Besitzer zum weiteren Zollschuldner. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war (Witte/Henke, UZK Art. 250 Rz. 76). Das Kraftfahrzeug wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Ehegattin des Fahrzeughalters in das Bundesgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter konkludenter Anmeldung eingeführt und von dieser anschließend dem Beschwerdeführer für kurze Zeit überlassen. Dabei hielt sich die erstgenannte Person weiterhin ununterbrochen in der Nähe des Fahrzeuges auf. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der Beschwerdeführer hierdurch weder Erwerber noch Besitzer des Kraftfahrzeuges, da Besitz nach unionsrechtlichen Vorschriften dahingehend zu beurteilen ist, dass die von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware bestehen muss (vgl. Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art 79 Rz 180). Bei einem Umparkvorgang ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Besitzwille desjenigen, der die Bewilligung (das Verfahren) innehatte und der sich hier weiterhin in unmittelbarer Nähe des Vorgangs befand, nicht fortgedauert habe bzw. nicht von einem Besitzwillen des Beschwerdeführers auszugehen. Letzteres hängt aufs Engste mit dem weiteren Umstand zusammen, dass der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht nicht "vernünftigerweise hätte wissen müssen", dass er dadurch eine zollrechtliche Verpflichtung verletzt, wenn er doch gleichzeitig in der ihrer Art nach zeitlich begrenzten Überlassung zumindest ein Indiz für fortdauernden Besitzwillen erblicken konnte. Der Beschwerdeführer wird also im vorliegenden Fall auch nicht etwa durch die Heranziehung dieser Bestimmung zum weiteren Zollschuldner. c. Für eine Anwendbarkeit (auch) des Art. 79 Abs. 3 lit. b UZK auf den Beschwerdeführer verbliebe wiederum nur insoweit Raum, als der Beschwerdeführer für Rechnung der Person gehandelt haben müsste, als er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Dass der Beschwerdeführer nach bereits erfolgter und zumindest gedanklich trennbarer Weitergabe das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt haben mag, kann wiederum nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der Beschwerdeführer tatbestandsgemäß an der Handlung beteiligt gewesen wäre, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die sich bei Beurteilung des Rechtsfalles stellenden Fragen konnten sämtlich anhand und entlang der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden, weshalb ihnen der Charakter grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zukommt. Innsbruck, am 5. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1200002/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1200002.2024
Stammnummer
147845
Gültig
05.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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