Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500185/2025
Vorliegen von zwei fortgesetzten Delikten (zwei tatbestandliche Handlungseinheiten) bei einer Gebrauchsabgabenverkürzung durch Hauseigentümer für allgemein angebrachte Fassadenstrahler und als Vermieter für einen zum vermieteten Geschäftslokal gehörenden Ladenvorbau (Portal)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500185/2025vom 12.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr***, vom 10. Jänner 2025 und 2) der Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***BF-2-Adr***, vom 10. Jänner 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Abgabenstrafen vom 30. Dezember 2024, zur Geschäftszahl ***MA6-GZ*** betreffend die Verwaltungsübertretungen 1.-2. nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), die Verwaltungsübertretung 3. nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG, die Verwaltungsübertretungen 4.-18. nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG idF LGBl. Nr 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG, die Verwaltungsübertretungen 19.-33. nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG idF LGBl. Nr 46/2021 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG und die Verwaltungsübertretungen 34.-48. nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und - nach Bestätigung des Schuldspruches - der Straf-, Kosten- und Haftungsausspruch abgeändert, wie folgt:
A. Herr ***BF1*** hat als zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der abgabepflichtigen ***BF2*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft ***Tatort***,
1. durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 70,55m² in den Jahren 2020 bis 2022 ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgaben genutzt und dadurch die Gebrauchsabgabe gemäß TP B3 bis zum 1. März 2023 verkürzt, wie folgt: 2020 iHv EUR 470,60 (Verwaltungsübertretung 1.), 2021 iHv EUR 470,60 (Verwaltungsübertretung 2.) und 2022 iHV EUR 499,50 (Verwaltungsübertretung 3.); sowie
2. durch fünfzehn Lampen in den Jahren 2021 bis 2023 ohne eine Gebrauchsbewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgaben genutzt und dadurch die Gebrauchsabgaben gemäß TP B20 bis zum 1. März 2023 verkürzt, wie folgt: 2021 iHv EUR 450,00 (Verwaltungsübertretungen 4.-18.), 2022 iHv EUR 465,00 (Verwaltungsübertretungen 19.-33.) und 2023 iHv EUR 493,50 (Verwaltungsübertretungen 34.-48.).
Es wurden mit diesen Verwaltungsübertretungen folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.-2. gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG, und
3. gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B3 GAG idF LGBl. Nr. 46/2021 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG sowie
4.-18. gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG idF Nr 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG,
19.-33. gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG idF Nr 46/2021 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG, und
34.-48. gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 GAG idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.
B. Zu diesen 48 Verwaltungsübertretungen liegen hinsichtlich 1.-3. sowie 4.-48. jeweils tatbestandliche Handlungseinheiten vor, weshalb wegen der jeweils fortgesetzten Verwaltungsübertretungen mit Strafneubemessung vorgegangen wird und über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs. 1 GAG folgende Strafen verhängt werden:
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Geldstrafe von
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Ersatzfreiheitsstrafe von
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1.
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EUR 430,00
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6 Stunden
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2.
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EUR 700,00
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10 Stunden
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EUR 1.130,00
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16 Stunden
C. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte hinsichtlich 1.) einen Beitrag von EUR 43,00 und hinsichtlich 2.) einen Beitrag von EUR 70,00, sohin gesamt EUR 113,00, als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
D. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
E. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***BF2*** für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von EUR 1.130,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 113,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
II. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 30. Dezember 2024, Zahl: ***MA6-GZ***, wurde ***BF1*** für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***BF2*** die Gebrauchsabgaben in Höhe von jeweils EUR 470,60 (Verwaltungsübertretungen 1.-2.), EUR 499,50 (Verwaltungsübertretung 3.) sowie jeweils EUR 30,00 (Verwaltungsübertretungen 4.-18.), EUR 31,00 (Verwaltungsübertretungen 19.-33.) und EUR 32,90 (Verwaltungsübertretungen 34.-48.) verkürzt und 48 Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, weil er vor der Liegenschaft ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, in den Jahren 2020-2022 durch einen Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 70,55 m² (Verwaltungsübertretungen 1.-3.) sowie in den Jahren 2021-2023 durch 15 Lampen/ Scheinwerfer (Verwaltungsübertretungen 4.-48.) genutzt habe, wobei er bis zum 1. März 2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 (Verwaltungsübertretungen 1.-3.) und B 20 (Verwaltungsübertretungen 4.-48.) GAG idF LGBl. Nr. 57/2019 (Verwaltungsübertretungen 1.-2. und 4.-18.), idF LGBl. Nr. 46/2021 (Verwaltungsübertretungen 3. und 19.-33.) und idgF (Verwaltungsübertretungen 34.-48.) jeweils in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb folgende Strafen verhängt wurden:
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Geldstrafen von
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falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen
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1.
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€ 240,00
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14 Stunden
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2.
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€ 240,00
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14 Stunden
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3.
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€ 250,00
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14 Stunden
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4.-48.
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45 x je € 40,00
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45 x je 12 Stunden
Ferner habe er gemäß § 64 VStG EUR 523,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens EUR 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher EUR 3.053,00.
Gegenüber der ***BF2*** wurde die Haftung ausgesprochen.
In den dagegen fristgerecht von ***BF1*** als Beschuldigter (nachstehend: Bf. 1) und von ***BF2*** als haftungspflichtige Gesellschaft (nachstehend: Bf. 2) eingebrachten, inhaltsgleichen Beschwerden vom 10. Jänner 2025 unter Vorlage von zwei Fotos und einem Plan wird ausgeführt, dass die Lampen (Scheinwerfer) auf eigenem Grundstück und nicht über dem Gehsteigen lägen, weshalb die Gebühr ohnehin hinfällig sei, und dass der Ladenvorbau (Portal) vom Vorbesitzer noch in den 1960er Jahren zugebaut worden sei. Die Mieter hätten das Recht, für das Geschäftslokal einen Rechtsnachfolger zu finden. Es wäre seit 30 Jahren eine gängige Praxis, dass auch die Vorschreibungen für den Ladenvorbau automatisch dem Mietnachfolger seitens der Magistratsabteilungen vorgeschrieben werde. Außerdem wäre dieses Gesetz auch von den Magistratsabteilungen als nicht mehr zeitgemäß gefunden und daher abgeschafft worden. Es werde um Reduktion des Strafmaßes, gegebenenfalls um Streichung, ersucht, weil das Strafmaß die gesamten Gebühren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 übersteige, die Lampen beschwerdeführerseitig der MA 46 nicht gemeldet worden seien, weil diese nicht über dem öffentlichen Gut platziert seien, sondern am eigenen Grundstück, und da die Firma ***BF2*** seit 1993 existiere, sich auf die gängige Praxis verlassen wurde, dass die Gebühr für die nicht von den beiden Bf. errichteten Portale vom Mieter angemeldet sein müsse, zumal erst nachträglich bekannt geworden sei, dass dies seit 2020 nicht mehr der Fall sei. Zu berücksichtigen sei, dass eine riesige Lawine an administrativen Aufgaben auf den Unternehmern laste und es auch möglich ist, dass man etwas übersieht. Die Gebühren seien entrichtet. Weiters möchte er (Bf. 1) erwähnen, dass er (Bf. 1) auch auf die Erledigungen der Magistratsabteilungen auch oft sehr viel Geduld beweisen müsse und manche Sachen auch verspätet erledigt werden würden. Sollten konkrete Beispiele gebraucht werden, könne er (Bf. 1) diese gerne vorlegen, weshalb um die Erlassung bzw um eine Minderung der Strafsumme ersucht werde.
Mit Vorlagebericht vom 4. Februar 2025 legte das Magistrat der Stadt Wien, MA6 - Abgabenstrafen die beiden Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor und ist die Beschwerdesache betreffend Bf. 1 zu RV/7500067/2025 und die betreffend Bf. 2 zu RV/7500185/2025 anhängig.
In Folge der Ladungen zur gemeinsamen, mündlichen Verhandlung der inhaltsgleichen Beschwerden am 26. November 2025 verzichteten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 26. November 2025 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und ersuchten um Entscheidung auf Basis der Aktenlage. Ergänzend wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass es an der persönlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG fehle, weil dem Bf. 1 keine Verletzung von Organisations- oder Aufsichtspflichten zur Last gelegt werden könne. Dies deshalb, weil betreffend das Portal für die Nutzung ausschließlich der Mieter gemäß Mietvertrag verantwortlich wäre. Der Mieter hätte die tatsächliche Verfügungsmacht über das Objekt, die Pflicht, alle öffentlich-rechtlichen Bewilligungen einzuholen, die Pflicht, Nutzungsentgelte und Abgaben selbst zu entrichten, und er hätte keine tatsächliche Möglichkeit, diese Nutzung zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Eine Einsicht oder Kenntnis über die vorgenommenen baulichen Nutzungen oder deren Abgabenpflicht wäre für ihn als Geschäftsführer objektiv unmöglich. Er habe weder die Tat selbst begangen noch liege eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Dies sei ausgeschlossen, weil er keinerlei Kenntnis von den baulichen Einrichtungen oder einer möglichen Abgabenpflicht hätte, ihn keine Prüfungs- oder Kontrollpflicht gegenüber dem Mieter träfe, er keinen Zugang zum Objekt gehabt habe, sämtliche Nutzungshandlungen ausschließlich in der Sphäre des Mieters läge, er keine Möglichkeit gehabt habe, eine Gebrauchsabgabe zu entrichten oder diese zu überprüfen. Damit fehle jedes Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG. Zur falschen Adressierung der Verantwortlichkeit wird ausgeführt, dass die Referentin der Behörde ihm telefonisch erklärt habe, dass es sich um eine Nutzung handle, für die eigentlich der Mieter die Gebrauchsabgabe entrichten hätte müssen, da dieser die bauliche Nutzung vorgenommen habe und die tatsächliche Sachherrschaft innehatte. Die Heranziehung des Geschäftsführers sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die Verpflichtung objektiv beim Mieter läge, eine Abgabenschuld "von oben" gegen ihn nicht begründet werden könne und er weder Täter noch Beitragstäter der zugrundeliegenden Nutzungshandlung wäre. Daher werde beantragt, dass angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, da weder Tat noch Verschulden mir zurechenbar seien. Hilfsweise beantrage er die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 9 VStG nicht vorliegen.
Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts auf eine mündliche Verhandlung entfiel deren Durchführung am 26. November 2025 gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG, nachdem die belangte Behörde nach persönlicher Mitteilung durch die Richterin am 26. November 2025 dem Verzicht persönlich zugestimmt hat.
Im Vorhalteverfahren replizierte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 auf das Schreiben vom 26. November 2025 unter Verweis auf § 9 Abs. 1 VStG, wobei im Wesentlich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiederholend ausgeführt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Die Bf. 2 ist seit 2008 Eigentümerin und seit 2012 Alleineigentümerin der Liegenschaft ob der ***EZ1***, ***KG1***, mit der Adresse ***Tatort***, und dem darauf befindlichen Gebäude.
Der Bf. 1 ist seit ***Juni 1993*** alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2.
In den Zeiträumen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2020, von 1. Jänner bis 31. Dezember 2021 und von 1. Jänner bis 31. Dezember 2022 nutzte die Bf. 2 den öffentlichen Grund vor der Adresse ***Tatort***, mit einem Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 70,55 m².
In den Zeiträumen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2021, von 1. Jänner bis 31. Dezember 2022 und von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 nutzte die Bf. 2 den öffentlichen Grund vor der Adresse ***Tatort***, mit 15 Lampen/Scheinwerfer.
Für die angeführten Zeiträume verfügte die Bf. 2 weder über eine Gebrauchserlaubnis für den Ladenvorbau (Portal) noch über eine Gebrauchserlaubnis für die 15 Lampen/Scheinwerfer.
Am 1. März 2023 erging der Nachbemessungsbescheid betreffend den Gebrauch des öffentlichen Grundes vor der Liegenschaft in ***Tatot***, ohne Gebrauchserlaubnis durch den Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 70,55 m² (17,86 m x 3,95 m x 0,25 m) und durch die 15 Lampen/Scheinwerfer, mit welchem die Gebrauchsabgaben festgesetzt wurden, wie folgt:
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Element
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Betrag
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Ladenvorbau (Portal), Tarif B3
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von 01.01.2020 bis 31.12.2020
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EUR 470,60
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Ladenvorbau (Portal), Tarif B3
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von 01.01.2021 bis 31.12.2021
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EUR 470,60
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Ladenvorbau (Portal), Tarif B3
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von 01.01.2022 bis 31.12.2022
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EUR 499,50
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Lampe/Scheinwerfer, Tarif B20
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von 01.01.2021 bis 31.12.2021
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EUR 450,00
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Lampe/Scheinwerfer, Tarif B20
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von 01.01.2022 bis 31.12.2022
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EUR 465,00
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Lampe/Scheinwerfer, Tarif B20
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von 01.01.2023 bis 31.12.2023
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EUR 493,50
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Gesamtbetrag
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EUR 2.849,20
Die nachbemessene Gebrauchsabgabe entrichtete die Bf. 2 am 20. Dezember 2023 in voller Höhe.
Der Ladenvorbau (Portal) gehört zu dem von der Bf. 2 an ***Mieterin*** vermieteten Bestandobjekt, wurde allerdings nicht vom Bf. 2 errichtet. Ob die Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes betreffend den Ladenvorbau (Portal) vom Mieter auch in den Jahren 2020 bis 2022 eingehalten wurden, kontrollierte der Bf. 1 nicht, obwohl er Kenntnis von der Existenz des Ladenvorbaus (Portal) und die dafür bestehende Gebrauchsabgabepflicht hatte.
Die 15 Lampen/Scheinwerfer montierte die Bf. 2 im Jahr 2021. Sie gehören zu keinem vermieteten Bestandobjekt.
Der Bf. 1 ist unbescholten; sein Einkommen ist durchschnittlich.
Beweiswürdigung
Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft ob der ***EZ1***, ***KG1***, mit der Adresse ***Tatort***, ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug vom 12. November 2025 (BFG-OZ 1.1).
Die Organfunktion des Bf. 1 geht aus dem Firmenbuch hervor (MA-OZ 1, pdf-S 3 ff).
Der Ladenvorbau (Portal) und die 15 Lampen/Scheinwerfer fand die MA 46 bei einem Ortsaugenschein am 12. Jänner 2023 vor (MA-OZ 1, pdf-S 13). Die beiden Bf. bestritten im Beschwerdeführer die Existenz dieser Gegenstände nicht, zumal sich diese aus den mit den Beschwerden vorgelegten Fotos ergibt (MA-OZ 1, pdf-S 109 ff) und diesbezüglich ein im Februar 2023 stattgefundener sowie im Jänner und Februar 2025 fortgesetzter Schriftverkehr zwischen der Bf. 2 und der MA 46 aktenkundig ist (MA-OZ 1, pdf-S 123 ff). Allerdings meldete die Bf. 1 mit E-Mail vom 17. Februar 2023 der MA 46 "15 Fassadenstrahler, welche seit 07/2022 montiert sind" (MA-OZ 1, pdf-S 126). Seitens der MA 46 wurde der Bf. 2 mitgeteilt, dass die Fassadenstrahler bereits vor 07/2022 montiert seien (MA-OZ 1, pdf-S 125). Dass sich sowohl Ladenvorbau (Portal) als auch die 15 Lampen/Scheinwerfer in den gegenständlichen Zeiträumen am Gebäude an der Adresse ***Tatort***, befanden, konnte durch die vom Bundesfinanzgericht unter Verwendung von Google-Streetview (
[...]
) durchgeführten Ermittlungen verifiziert werden, weil die örtlichen Gegebenheiten jährlich bildlich festgehalten wurden. Der Behauptung der beiden Bf., dass die Lampen/Scheinwerfer erst seit 07/2022 montiert seien, war deshalb unglaubwürdig. Auf den via Google-Streetview abrufbaren Bildern ist zu erkennen, dass die gegenständlichen Lampen/Scheinwerfer bereits im Juni 2021 montiert waren (siehe auch die Bilder vom Dezember 2021 und Juni 2022 im Unterschied zu den Bildern aus November 2022).
Dass die Bf. 2 für die gegenständlichen Zeiträume weder für den Ladenvorbau (Portal) noch die Lampen erwirkte, bestritten die beiden Bf. nicht.
Der Nachbemessungsbescheid vom 1. März 2023 ist aktenkundig (MA-OZ 1, pdf-S 11 ff).
Den Überweisungsbeleg vom 20. Dezember 2023 legte der Bf. 1 mit dem Einspruch vom 21. Dezember 2023 vor (MA-OZ 1, pdf-S 64). Aus dem Überweisungsbeleg geht die Entrichtung der Gebrauchsabgabe iHv EUR 2.849,20 hervor.
Laut Vorbringen der beiden Bf. in den Einsprüchen vom 21. Dezember 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 51 und pdf-S 59), in den Beschwerden vom 10. Jänner 2025 (MA-OZ 1, pdf-S 107 und pdf-S 115) und dem Schreiben vom 26. November 2025 (BFG-OZ 3, pdf-S 2) sei das Bestandobjekt, zu welchem der in den 1960er Jahren vom ***Vorbesitzer*** errichtete Ladenvorbau (Portal) gehöre, an Frau ***Mieterin*** vermietet gewesen, wobei sich in den letzten 30 Jahren immer der Mieter darum gekümmert habe und erst nachträglich hervorgekommen sei, dass dies seit 2020 nicht mehr der Fall sei. Der Mieter sei nicht kontrolliert worden, weil Bf. 1 keinerlei Kenntnis von den baulichen Einrichtungen oder einer möglichen Abgabenpflicht gehabt habe, ihn keine Prüfungs- oder Kontrollpflicht gegenüber dem Mieter träfe, er keinen Zugang zum Objekt habe, sämtliche Nutzungshandlungen ausschließlich in der Sphäre des Mieters läge, er keine Möglichkeit gehabt habe, eine Gebrauchsabgabe zu entrichten oder diese zu überprüfen. Aufgrund dieses Vorbringens geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. 1 nicht kontrollierte, ob seine Mieter die gebrauchsabgaberechtlichen Vorschriften betreffend den zum Mietgegenstand gehörenden Ladenvorbau (Portal). Weiters kommt das Bundesfinanzgericht angesichts der Ausführungen in den Einsprüchen vom 21. Dezember 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 51 und pdf-S 59), in den Beschwerden vom 10. Jänner 2025 (MA-OZ 1, pdf-S 107 und pdf-S 115) zu dem Ergebnis, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, dass der Bf. 1 nichts von bzw über den Ladenvorbau (Portale) gewusst habe, zumal die Vorbringen in diesem Zusammenhang widersprüchlich sind.
Laut Vorbringen der beiden Bf. in den Beschwerden vom 10. Jänner 2025 (MA-OZ 1, pdf-S 107 und pdf-S 115) befänden sich die Lampen über eigenem Grund, weshalb diese nicht gemeldet worden seien. Mit E-Mail vom 8. März 2023 ersucht die Bf. 2 Frau ***Mieterin*** um Überweisung der Gebrauchsabgabe für das Portal, weil man diese gemeinsam "mit [den] Lampen ans Magistrat" überweisen wolle (MA-OZ 1, pdf-S 60). Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass die Lampen/Scheinwerfer nicht zu dem vermieteten Bestandobjekt gehören. In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Lampen/Scheinwerfer zum Gebäude gehören und von der Bf. 2 montiert im Jahr 2021 wurden. Den Zeitraum der Anbringung ermittelte das Bundesfinanzgericht mit Hilfe von Google-Streetview (
[...]
). Aus den via Google-Streetview abrufbaren Fotos ergibt sich, dass die Lampen/Scheinwerfer im Zeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 montiert wurden. Der konkrete Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Zu Gunsten der beiden Bf. ist davon auszugehen, dass die Montage erst im Jahr 2021 erfolgte, zumal die belangte Behörde diesbezüglich kein anderslautendes Vorbringen erstattete und auch nichts Gegenteiliges behauptete.
Zum Einkommen, dem Vermögen, den Schulden und Sorgepflichten machte der Bf. 1 keine Angaben, weshalb durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse anzunehmen waren. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habt und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. In freier Beweiswürdigung ging das Bundesfinanzgericht von einem durchschnittlichen Einkommen aus.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I.A. (Bestätigung Schuldspruch)
Zur objektiven Tatseite
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist eine Gebrauchserlaubnis für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, ist samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 GAG idF LGBl. Nr. 57/2019 und Nr. 46/2021 steht die Gebrauchserlaubnis für den Gebrauch gemäß Tarif B Post 3 dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.
Tarifpost B 3 GAG regelt die Jahresabgabe je begonnenem Kalenderjahr für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken. Sofern portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. nicht abgabenfrei sind (entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen), beträgt die Gebrauchsabgabe
in 2020 und 2021: für den ersten begonnenen m² der Schaufläche 15,60 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 6,50 Euro;
in 2022: für den ersten begonnenen m² der Schaufläche 16,50 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 6,90 Euro
Tarifpost B 20 GAG regelt die Jahresabgabe je begonnenem Kalenderjahr für eine Lampe oder einen Scheinwerfer. Die Gebrauchsabgabe beträgt je begonnenem Kalenderjahr
in 2021: 30 Euro je Lampe/Scheinwerfer;
in 2022: 31 Euro je Lampe/Scheinwerfer; und
in 2023: 32,90 Euro je Lampe/Scheinwerfer.
Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem Tarif zu entrichten.
Gemäß § 11 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabengesetz 1966 ist die Jahresabgabe für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
a) Tat
Die von § 16 Abs. 1 GAG unter Strafe gestellte Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten (gesetzlich definierten) Zeitraum (BFG 07.02.2024, RV/7500634/2023).
Tatobjekt ist die Gebrauchsabgabe. Den Besteuerungsgegenstand bildet entweder die Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1 GAG; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133) oder die Nutzung bzw der Gebrauch des einem Tarifpost unterliegenden Grundes ohne Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1a GAG; BFG 26.09.2022, RV/7500312/2022). Daran knüpft die Gebrauchsabgabepflicht (dh jemand ist zur Entrichtung einer Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens verpflichtet; vgl VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133). Eine Abgabepflicht nach dem GAG besteht, wenn
(1) öffentlicher Gemeindegrund in Gebrauch genommen wird, und
(2) die Art des Gebrauches im Tarif angeführt ist (§ 1 Abs. 1 GAG).
Tathandlung ist die Verkürzungshandlung, die nach § 16 Abs. 1 GAG in einer Handlung oder im Unterlassen liegen kann.
Wenn eine (antragsbedürftige) Gebrauchserlaubnis deshalb nicht vorliegt, weil sie nicht beantragt war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133 mwN), liegt die Verkürzungshandlung iSd § 16 Abs. 1 GAG hingegen in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 GAG (BFG 07.02.2024, RV/7500634/2023).
Die Gebrauchserlaubnis für Ladenvorbauten/Portale steht dem Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll (§ 3 Abs. 1 GAG idF LGBl Nr 47/2022). Damit hat der Landesgesetzgeber dem Umstand, wer die Gebrauchserlaubnis tatsächlich erwirkt hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern festgelegt, dass der Gebrauch von öffentlichem Grund durch mit dem Gebäude fest verbundenen Ladenvorbauten jedenfalls dem Eigentümer des Gebäudes bzw. Gebäudeanteils zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich, dass den Gebrauch von öffentlichem Grund durch Ladenvorbauten nicht nur die Mieter der Geschäftslokale zu verantworten haben, sondern dass jedenfalls auch der Vermieter als Eigentümer des Gebäudes mit den Anbauten öffentlichen Grund benutzt, unabhängig davon, von wem der Ladenvorbau errichtet wurde (BFG 23.10.2019, RV/7500581/2018). Im Übrigen zieht der Vermieter auch im Rahmen der Vermietung dieser Geschäftslokale einen Nutzen aus den damit verbundenen Portalverkleidungen. Dies gilt auch, wenn sie von Voreigentümern errichtet und angebracht belassen wurden, zumal eine Gebrauchserlaubnis nicht übertragbar ist (BFG 23.10.2019, RV/7500581/2018).
Die Gebrauchsabgabe wird sowohl von Eigentümer als auch Mieter bei einem Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a GAG geschuldet (BFG 16.04.2024, RV/7500470/2023); sie sind Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Wer im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Gebrauchsabgabe wirtschaftlich zu tragen, ist eine Frage, die im Rahmen der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zu klären ist; aber ist keine Frage für das Verwaltungsstrafverfahren (BFG 24.04.2024, RV/7500612/2023).
Für das Gesims war im Zeitpunkt seiner Errichtung gemäß Tarifpost A 2 des Gebrauchsabgabegesetzes eine Einmalabgabe zu entrichten, wodurch aber keinesfalls weitere darüber oder darunterliegende Vorsprünge oder Einbauten kompensiert würden und keiner Gebrauchsabgabe (diesfalls für die Lampen/ Scheinwerfer gemäß TP B 20 GAG) mehr unterlägen (VwGH 26.2.2020, Ra 2018/13/0104).
Die Bf. 2 ist seit Dezember 2008 Eigentümerin der Liegenschaft ***EZ1***, ***KG1***, mit der Adresse ***Tatort***, wobei sie das Geschäftslokal, zu dem der Ladenvorbau (Portal) gehört, vermietet. Nicht zum vermieteten Bestandobjekt gehören die 15 von der Bf. 2 montierten Lampen.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich des Ladenvorbaus (Portal) strittig, ob die Bf. 2 als Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des gegenständlichen Geschäftslokals für den dort angebrachten Ladenvorbau Gebrauchsabgabe zu entrichten hatte oder ob lediglich der jeweilige Mieter als Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 GAG zu behandeln ist.
Aus § 9 Abs. 1a GAG ergibt sich, dass den Gebrauch von öffentlichem Grund durch am Gebäude angebrachte Baulichkeiten nicht nur die Mieter der Geschäftslokale zu verantworten haben, sondern dass jedenfalls auch die Eigentümer eines Gebäudes mit den Anbauten öffentlichen Grund benutzen. In Anbetracht des Umstandes, dass Mieter von Geschäftslokalen immer wieder wechseln, war es auch durchaus zweckmäßig, den Abgabenanspruch zunächst gegenüber der Bf. 2 als Eigentümerin und Vermieterin geltend zu machen. lm Übrigen hat diese auch die Möglichkeit, die Abgabe auf den Mieter abzuwälzen (was im gegenständlichen Fall laut aktenkundigem E-Mail vom 8. März 2023 intendiert war) oder einen Rückbau der Vorbauten zu veranlassen.
Aus dem Einwand der beiden Bf., dass sich die gegenständlichen Lampen/ Scheinwerfer auf eigenem Grund befänden und nicht über den Gemeindegrund hinausragten, lässt sich ebenfalls nichts gewinnen, weil aufgrund der eigenen Wahrnehmung der darauf geschulten Kontrollorgane der MA 46 beim Ortsaugenschein vom 12. Jänner 2023 sowie auf den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen StreetView-Bildern auf Google ersichtlich ist, dass die gegenständlichen an der Hausfassade angebrachten Lampen/ Scheinwerfer zwar nicht über das darunter befindliche Gesims hinausragen, aber dennoch (wie auch das Gesims) in den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, hineinragen, zumal nicht ersichtlich wäre, dass die Gebäudefront zurückversetzt wäre und nicht an der Grundstücksgrenze läge.
Weder für das Portal noch für die 15 Lampen beantragte die Bf. 2 eine Gebrauchserlaubnis, weshalb die Gebrauchsabgabe erst infolge der Entdeckung der Nutzung des öffentlichen Grundes festgesetzt wurde.
Somit waren die gegenständlichen Gebrauchsabgaben bis zu ihrer bescheidmäßigen Festsetzung am 1. März 2023 gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG verkürzt.
b) Täter
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Wer als Täter einer Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 GAG in Frage kommt, richtet sich nach der in § 9 GAG normierten Abgabepflicht. Das Tatbild des § 9 Abs. 1a GAG richtet sich an eine Person, die den öffentlichen Grund trotz Bewilligungspflicht bzw nach Erlöschen einer Bewilligung bewilligungslos nutzt.
Gemäß § 9 VStG ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zur Vertretung berufene physische Person (VwGH 23.09.1993, 93/09/0395; VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).
Ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, sind nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; VwGH 04.09.2025, Ra 2024/07/0197).
Der Bf. 1 ist seit ***Juni 1993*** alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2, die als Eigentümerin der Baulichkeit an der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, Abgabepflichtige für die gegenständlichen Gebrauchsabgaben ist.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 als Eigentümerin ist somit für die bewirkte Gebrauchsabgabenverkürzung der Bf. 1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Hinblick auf die objektive Tatseite verantwortlich. Zu Recht wird daher im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass der Bf. 1 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diente, in Anspruch genommen hat, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten.
Zur subjektiven Tatseite
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Das GAG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach fahrlässiges Verhalten genügt. Daher kann bereits die fahrlässige Verkürzung der Gebrauchsabgabe bestraft werden.
Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056).
Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170 mwN), insbesondere bei der zuständigen Stelle (VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101 mwN). Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015 mwN). Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013 mwN). Kommt der Betroffene seiner Erkundigungspflicht nach, setzt sich aber in der Folge darüber hinweg und handelt - etwa aufgrund einer anderen Rechtsauffassung - dennoch entgegen der ihm erteilten Auskunft, kann er sich nicht auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum berufen; in einem solchen Fall handelt er mit Verbotskenntnis (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175) und hat gegebenenfalls ein wirksames Kotrollsystem, wodurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann, einzurichten (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088).
Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013 mwN). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005 mwN).
Der Bf. 1 ist seit ***Juni 1993*** handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2. Er hat keinen Beauftragten für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft bestellt, daher verblieb eben die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden der fristgerechten Beschaffung bzw Verlängerung einer Gebrauchsbewilligung und die Entrichtung der Gebrauchsabgabe in seinem Verantwortungsbereich. Somit war er gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Tatzeitraum für die Einhaltung der gebrauchsabgabenrechtlichen Bestimmungen durch die Bf. 2 verpflichtet. Er hat seine darauf beruhende Verantwortlichkeit als nach außen zur Vertretung Berufener auch nicht bestritten.
Der Einwand des Bf. 1, dass der Voreigentümer den Ladenvorbau (Portal) errichtet habe, geht ins Leere.
Grundsätzlich ist es im Rechtsverkehr üblich, dass sich ein Geschäftsmann bzw der Geschäftsführer einer liegenschaftshaltenden Gesellschaft darüber zu erkundigen hat, welche Pflichten mit der von der liegenschaftshaltenden Gesellschaft betriebenen Liegenschaft einhergehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bf. 2 den Ladenvorbau vom Voreigentümer im gegebenen Zustand übernommen hat.
Der Bf. 1 hatte Kenntnis davon, dass für den Ladenvorbau (Portal) eine Gebrauchsabgabe zu entrichten ist. Der Einwand, dass sich die letzten 30 Jahre immer der Mieter um die Entrichtung der Gebrauchsabgabe für den Ladenvorbau (Portal) gekümmert hätte, erklärt nicht, dass er keine zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergriffen und Kontrollen durchgeführt hat, die ihn erkennen hätten lassen, ob die Mieterin tatsächlich die entsprechende Gebrauchsabgabe entrichtete, zumal in den Vorbringen der beiden Bf. ausgeführt wurde, dass es solche Kontrollen nicht gegeben hat.
Es wäre im gegenständlichen Fall geboten gewesen, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde sowohl betreffend den Ladenvorbau (Portal) als auch die Lampen/Scheinwerfer einzuholen. Dies hat der Bf. 1 nicht gemacht.
Der Bf. 1 brachte im Verfahren keine Gründe hervor, um sein mangelndes Verschulden darzutun und sind auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (in Form der Erwirkung einer Gebrauchsbewilligung für den Ladenvorbau [Portal] bzw Überwachung bzw Kontrolle der Mieter der Bf. 2 betreffend Entrichtung der Gebrauchsabgabe für den Ladenvorbau [Portal] und Einholung einer Auskunft vor Montage der 15 Lampen/Scheinwerfer) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Bf. 1 hat die Gebrauchsabgabe bis zum 1. März 2023 zumindest fahrlässig verkürzt, indem er die gebotene Sorgfalt verletzt hat, für das Portal und die Lampen benötigte Bewilligung zu erlangen und die jährlich fälligen Abgaben zu entrichten, weshalb die Behörde nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretung mit amtswegiger Festsetzung vorgehen musste.
Somit liegen die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.
Zu Spruchpunkt I.B. (Abänderung Strafausspruch)
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz VStG beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 und Ra 2018/02/0108). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen klargestellt, dass auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz ein fortgesetztes Delikt gegeben sein kann bzw. im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine "tatbestandliche Handlungseinheit" vorliegen kann (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108 - Werbung, sowie daran anschließend etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025 - Maut, VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010 Vorschriften, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 Arbeitnehmerschutz, sowie VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, jeweils mwN; VwGH 25.09.2019, Ro 2019/05/0013).
Liegt eine Mehrzahl deliktischer Angriffe vor, umschreibt man die einzelne Tat (kleinste tatbestandliche Handlungseinheit) als die einzelne Verkürzung der jeweiligen Selbstbemessungsabgabe für einen ihr zugewiesenen Berechnungszeitraum (hier: die festgestellten Jahre; BFG 11.04.2016, RV/5300011/2015).
Für die Verkürzung von nach Jahren gemäß TP B3 und TB 20 festgesetzten Abgaben kann somit jeweils nur eine Strafe über den jeweiligen gesamten Tatzeitraum verhängt werden, allerdings (neben den übrigen Milderungs- und Erschwernisgründen) unter Berücksichtigung der Dauer des fortgesetzten Deliktes (siehe dazu ähnlich VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Für jede mögliche nicht beantragte Bewilligung bzw Nichtentrichtung der entsprechenden Gebrauchsabgabe als tatbestandliche Handlungseinheit ist somit "eine" Geldstrafe zu verhängen. Insgesamt liegen zwei tatbestandliche Handlungseinheiten vor und zwar:
1. hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 1.-3. wegen der Nutzung des öffentlichen Grundes vor der Adresse ***Tatort***, ohne Gebrauchserlaubnis durch den Ladenvorbau (Portal) im Ausmaß von 70,55m² in den Jahren 2020 bis 2022 iHv gesamt EUR 1.440,70 (2020 iHv EUR 470,60, 2021 iHv EUR 470,60 und 2022 iHV EUR 499,50); und
2. hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 4.-48. wegen der Nutzung des öffentlichen Grundes vor der Adresse ***Tatort***, ohne Gebrauchserlaubnis durch die 15 Lampen/Scheinwerfer in den Jahren 2021 bis 2023 iHv gesamt EUR 1.408,50 (2021 iHv EUR 450,00, 2022 iHv EUR 465,00 und 2023 iHv EUR 493,50).
Der Bf. 1 beantragte zwar in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, hat jedoch kein Vorbringen, wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, erstattet.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde das Ausmaß der Verkürzungsbeträge und hielt fest, dass die verhängten Strafen sich im untersten Segment der bis zu EUR 42.000,00 reichenden Strafdrohung befänden, weshalb sie jedenfalls angemessen seien. Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die umgehende Schadensgutmachung in vollem Umfang durch zeitnahe Entrichtung der Gebrauchsabgabe zu werten gewesen. Auch der Gedanke der Generalprävention sei zu berücksichtigen, weshalb aufgrund der stark zugenommenen Anzahl an widmungswidriger Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes es erforderlich erscheine, die Strafen in dem im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Ausmaß festzusetzen.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Dem Bf. 1 kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Ebenfalls mildernd ist die volle Schadensgutmachung zu berücksichtigen.
Erschwerend war der längere Tatzeitraum sowohl betreffend den Ladenvorbau (Portal) als auch betreffend die 15 Lampen/Scheinwerfer zu werten.
Hinsichtlich des Grades des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass zwar mehrere Verwaltungsübertretungen vorlagen, allerdings hat die Bf. 2 den Ladenvorbau (Portal) nicht selbst errichtet und ist die Bf. 2 seit Dezember 2008 Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, wobei - laut seitens der belangten Behörde unbestrittenem Beschwerdevorbringen - immer gegenüber dem Mieter die Gebrauchsabgabe für das beschwerdegegenständliche Portal vorgeschrieben wurde, und - im Hinblick auf den Gedanken der Generalprävention - seit 1. Jänner 2023 Ladenvorbauten (Portale) nicht mehr gebrauchsabgabepflichtig sind.
In Anbetracht dieser Umstände erachtete das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von ca 30% betreffend die Verkürzung der Gebrauchsabgaben gemäß Tarif B Post 3 GAG und ca 50% betreffend die Verkürzung der Gebrauchsabgaben gemäß Tarif B Post 20 GAG und Ersatzfreiheitsstrafen in der im Spruch angeführten Höhe als schuld- und tatangemessen, sodass die Strafen zu reduzieren und den Beschwerden insoweit teilweise Folge zu geben waren.
Zu Spruchpunkt I.C. (Abänderung Kostenausspruch)
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG).
Aufgrund des Vorliegens zweier tatbestandlicher Handlungseinheiten war der Ausspruch über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entsprechend abzuändern.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG betragen die Kosten hinsichtlich den Verwaltungsübertretungen 1.-3. als fortgesetzte Delikt 1.) einen Beitrag von EUR 43,00 und hinsichtlich den Verwaltungsübertretungen 4.-48. als fortgesetzte Delikt 2.) einen Beitrag von EUR 70,00, sohin gesamt EUR 113,00
Zu Spruchpunkt I.D. (Kostenentscheidung gemäß § 52 VwGVG)
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da den Beschwerden hinsichtlich des Straf- und Haftungsausspruches teilweise Folge zu geben war, haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten für das beim Bundesfinanzgericht durchgeführte Verfahren zu leisten.
Zu Spruchpunkt I.E. (Abänderung Haftungsausspruch)
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074 mwN; VwGH 18.04.2024, Ra 2024/09/0016).
Der Bf. 1 ist seit ***Juni 1993*** Geschäftsführer der Bf. 2.
Die Haftungsinanspruchnahme der Bf. 2 für die über den Beschuldigten, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, der laut Firmenbuchauszug im Tatzeitpunkt bestellt war, zu Recht verhängte Geldstrafe samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.
Zu Spruchpunkt II. (Vollstreckungsbehörde)
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014; Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).
[...]
Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 25a VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es war im Einzelfall die Tatfrage zu beurteilen, ob durch den Ladenvorbau (Portal) und die 15 Lampen/Scheinwerfe der öffentliche Grund durch die haftungspflichtige Gesellschaft als Gebäudeeigentümerin ohne eine Gebrauchserlaubnis genutzt wurde, weshalb es zu einer Gebrauchsabgabenverkürzung kam und der Beschuldigte als handelsrechtlicher Vertreter der abgabepflichtigen Gesellschaft dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500185/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500185.2025
- Stammnummer
- 150453
- Gültig
- 12.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF