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BFG RV/7102895/2016DB/DZ-Pflicht eines zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.09.2016

… 25 Abs. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien…

BFG RV/7104216/2014Km-Gelder bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer (DB/DZ).
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2015

…und vom 13.4.2005, 2003/13/0014, ausführte, werden die wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF mit ihren Bezügen und sonstigen Vergütungen jeder Art nach § 22 Z 2 EStG 1988 gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967 für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (und des Zuschlages zum…

BFG RV/6100140/2016Umfang der sonstigen Vergütungen nach § 22 Z. 2 EStG 1988 für den DB
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis21.01.2019

…Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 41 Abs. 5 FLAG betrug der Beitrag im Prüfungszeitraum 4,5 v…

BFG RV/2100352/2012Vergütungen an wesentlich beteiligte Geschäftsführer
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.08.2014

…berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 und (ab 1. Jänner 2010) an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4…

BFG RV/7101596/2021DB- und DZ-Pflicht von Vergütungen an den zu 100 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.03.2022

…Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41…

BFG RV/5100837/2021Vergütungen der Gesellschaft für die vom wesentlich Beteiligten im Sinn des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübte Entwicklertätigkeit unterliegen dem Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis der Entwicklertätigkeit in der Gesellschaft als Aktiva (ungeschützte Erfindungen) aktiviert wird
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis09.02.2022Teil 2/2

…zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Gemäß § 122 Abs. 7…

BFG RV/7400106/2020Kommunalsteuer für den zu 70% am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis15.01.2025Teil 1/2

…2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, § 6…

BFG RV/5100837/2021Vergütungen der Gesellschaft für die vom wesentlich Beteiligten im Sinn des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübte Entwicklertätigkeit unterliegen dem Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis der Entwicklertätigkeit in der Gesellschaft als Aktiva (ungeschützte Erfindungen) aktiviert wird
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis09.02.2022Teil 1/2

…Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 würde ein Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine…

BFG RV/4100308/2019Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter, die in den betrieblichen Organismus eingegliedert sind
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.10.2021

…bekannt.   3.) a.) [sonstige Vergütungen jeder Art i S d § 22 Z 2 EStG 1988 (§ 41 Abs 3 FLAG)] Vergütungen, die von der bf GmbH in den Jahren 2014-2016 an die zu je 50% beteiligten Gesellschafter-GF im ursächlichen Zusammenhang mit deren seit…

BFG RV/3100204/2015Zurechnung von Vergütungen, die von einer OG in Rechnung gestellt werden, an die wesentlich beteiligten Gesellschafter einer GmbH
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.11.2018

…sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind ua Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 122 Abs 7 WKG können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass…

BFG RV/4100170/2013Besteuerung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 23. Abs. 2 DBA-Schweiz
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis02.03.2015

…Grundlagen: Gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 fallen die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person…

BFG RV/1100067/2019Einkünfte gemäß Art 14 DBA-FL oder Art 15 DBA-FL
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.10.2023Teil 3/5

…unselbständiger Arbeit umzufunktionieren. Die in Art 15 DBA FL verwendete Begrifflichkeit zur Umschreibung der unselbständigen Arbeit ist enger (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen) als es in § 22 Z 2 TS 2 EStG der Fall ist (Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art). Wenn vielleicht nach der…

BFG RV/1100067/2019Einkünfte gemäß Art 14 DBA-FL oder Art 15 DBA-FL
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.10.2023Teil 1/5

…§ 22 Abs,1 Z 2 EStG 1972 mit dem AbgÄG 1981 um den zweiten Teilstrich ergänzt. Danach gehören zu den Einkünften aus sonstiger Arbeit auch die "Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines…

BFG RV/1100067/2019Einkünfte gemäß Art 14 DBA-FL oder Art 15 DBA-FL
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.10.2023Teil 2/5

…Deutlich erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko begründen (Doralt aaO). § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 lautet: "Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (S 47 Abs 2) aufweisende…

BFG RV/4100372/2022Zwischenschaltung OG-Managementvergütung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.02.2024Teil 1/2

…genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage); Arbeitslöhne sind ua Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Zur Beitragsgrundlage gehören jedoch nicht Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt…

BFG RV/5300024/2019Verheimlichte Gewinne aus einer Beteiligungsveräußerung und aus Geschäftsführervergütungen; Strafbemessung nach missglückter Selbstanzeige
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis28.11.2019Teil 2/2

…diese D-GmbH hat der Beschuldigte einen Kleinhandel mit Ersatzteilen im Baunebengewerbe begonnen (eigene Angaben des Beschuldigten). Allenfalls an den Gesellschafter-Geschäftsführer A ausbezahlte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art waren als in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z…

BFG RV/1100282/2021Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.10.2023Teil 2/4

…Deutlich erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko begründen (Doralt aaO). § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 lautet: "Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (S 47 Abs 2) aufweisende…

BFG RV/1100364/2019Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.10.2023Teil 1/3

…Deutlich erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko begründen (Doralt aaO). § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 lautet: "Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (S 47 Abs 2) aufweisende…

BFG RV/1100364/2019Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.10.2023Teil 2/3

…unselbständiger Arbeit umzufunktionieren. Die in Art 15 DBA FL verwendete Begrifflichkeit zur Umschreibung der unselbständigen Arbeit ist enger (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen) als es in § 22 Z 2 TS 2 EStG der Fall ist (Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art). Wenn vielleicht nach der…

BFG RV/1100282/2021Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.10.2023Teil 1/4

…§ 22 Abs,1 Z 2 EStG 1972 mit dem AbgÄG 1981 um den zweiten Teilstrich ergänzt. Danach gehören zu den Einkünften aus sonstiger Arbeit auch die "Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines…