…für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung werde demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen werde (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219…
…der Kleidungsstücke infolge ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheint. Liegt die Benutzung der Kleidungsstücke als normale bürgerliche Kleidung dagegen zumindest im Rahmen des Möglichen oder Üblichen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen auf Grund des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbotes ebenso wenig absetzbar wie die für jede andere bürgerliche Kleidung…
…Lebensführung eignet. Aufwendungen für Kleidung, die eine Ärztin bei der Berufsausübung trägt sind nur dann Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn eine außerbetriebliche Verwendung der Kleidungsstücke infolge ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheint. Liegt die Benützung der Kleidungsstücke als normale bürgerliche Kleidung dagegen zumindest im Rahmen des…
…für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219…
…und das Aufteilungsverbot nicht anerkannt. Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (vgl zB VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036) Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur…
…für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219…
…für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219…
…ist, nicht aber für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002…
…die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen werde, wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liege oder von diesem angeordnet worden sei. Aufwendungen für die Anschaffung oder Instandhaltung bürgerlicher Kleidung seien ebenso keine Werbungskosten, wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedinge…
…s. Jakom, Kommentar zum Einkommensteuergesetz). Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit.a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, etc.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw…
…viel komplexer als diesmal gewesen. Das BFG stellt fest: Es haben sich in jahrelanger Praxis und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den dazu begleitenden Meinungskundgebungen in der Literatur die Begriffe der als Werbungskosten absetzbaren "typischen Berufskleidung" im Gegensatz zur nicht abzugsfähigen "bürgerlichen Kleidung" herausgebildet (Quantschnigg/Schuch…
…es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (s VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197)…
…1 Z 1 EStG 1988, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden dürfen, erfassen Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs. Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch…
…26.04.2007, 2006/14/0036). Als Berufskleidung können somit solche Bekleidungsstücke angesehen werden, die sich von der normalen bürgerlichen Kleidung unterscheiden, weil sie für einen bestimmten Berufszweig typisch sind. In dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14…
…der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Diese Regelung umfasst insbesondere bürgerliche Kleidung. Die beantragten Aufwendungen für Handschuhe und Kappen sind daher ebensowenig abzugsfähig wie Aufwendungen für "Berufsschuhe", da es sich dabei nicht um Sicherheitsschuhe, somit keine Schutzbekleidung, handelt…
…2010/15/0197): a) Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, usw.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. b…
…es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (s VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197)…
…um Kleidungsstücke für Fotoshootings und Werbung. Ein Mitarbeiter hatte keinen ordentlichen Anzug, daher wurde ein solcher gekauft, um einen ordentlichen Auftritt zu ermöglichen (2013: 1.000,00). Richter: Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich hier weitaus überwiegend um bürgerliche Kleidung handelt…
…genannten gesetzlichen Bestimmungen dürfen die für die private Lebensführung aufgewendeten Aufwendungen nicht abgezogen werden. Diese Aufwendungen betreffen vorwiegend nicht der Gesellschaft zurechenbare Aufwendungen, sondern Privataufwendungen des Geschäftsführers. Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn diese ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (vgl…
…Auf dem Konto sonstige Gebühren und Abgaben verbuchte Aufwendungen für Abonnements der Tageszeitung Kronenzeitung und des Wirtschaftsmagazins Wirtschaftsblatt stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar. TZ 9: Die auf dem Konto Berufskleidung verbuchten Kosten für bürgerliche Kleidung und Schuhe für den Gesellschaftergeschäftsführer stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen bzw…