…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ dieser Finanzstrafbehörde vom 5. Juni 2014 wurde A - nach trotz ordnungsgemäßer Ladung des Beschuldigten in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung (der Beschuldigte hat erklärt…
…Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich…
…Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) vom 13. September 2012, zugestellt am 17…
…den nicht zeitgerecht entrichteten Lohnabgaben für November und Dezember 2011. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig…
…betreffenden Sach- und Beweislagen nicht entscheidungsrelevant. Alle die behaupteten Wiederaufnahmegründe betreffenden Beweisanträge werden daher als unerheblich abgewiesen. 2.6. Entscheidung über den Beweisantrag, einen bestimmten Akt der Staatsanwaltschaft Wien über eingestellte Mordermittlungen herbeizuschaffen und ihn einzusehen: Der Beweisantrag wird als nicht zulässiges Beweisanbot abgewiesen…
…Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei…
…Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei…
…ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Bei der Bf. handelt es sich im eine im Baugewerbe tätige Körperschaft, welche ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1.4. bis 31.3…
…laufend vertraut macht und gegebenenfalls Erkundigungen einholt. Dem Beschwerdeführer musste daher bekannt sein, dass es sich bei einer Parkuhr nicht um ein zulässiges Hilfsmittel zur Abgabeentrichtung handelt. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen sich mit den in Wien geltenden, parkometerrechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen und sich im…
…für das Jahr 2006, Steuernummer 114/4153 beschlossen: Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs…
…Jahr 2005, Steuernummer 102/1179 beschlossen: Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1…
…Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053…
…Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Verfahren vor der belangten Behörde: 1.1. Feststellung des Einheitswertes …
…vom 17. Jänner 2017 betreffend Umsatzsteuer 2015 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Infolge einer anonymen Anzeige, der zufolge…
…Wendung der Vorlage "aller zugrunde liegenden Akten" gar nicht ersehen werden welche konkreten Akten aus Sicht des Bf. vorzulegen wären. Außerdem sind Anträge auf Aktenbeischaffung schon deshalb als Beweisantrag untauglich, weil die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt (VwGH 22.4.1992…
…Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***Ort*** vom 29. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen eines…
…Ihre rechtsreformbedingte Existenz ist eine Rechtstatsache, die für sich nicht nach § 22 beiseitegeschoben werden kann (s bereits Stoll BAO-Kommentar IBNS 3-7007-0493-3 zu § 22 Seite 248ff). Es ist daher im Lichte des wirtschaftlichen Eigentums ein rechtlich zulässiges Faktum, dass ***B*** ***A*** österreichischer…
…Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gab am 31. März 2014 über Finanzonline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 ab…
…nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig…
…272 Abs. 2 Z 1 und 274 Abs. 1 Z 1 BAO war die Enscheidung durch den Einzelrichter im nicht mündlichen Verfahren zu fällen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der…