Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500085/2025
Zurückweisung: Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt, Beschwerde verspätet, Wiedereinsetzungsantrag ohne konkrete Angaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500085/2025vom 17.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nicht klar ist, gegen welche Erledigung eine Beschwerde gerichtet ist, ist auch nicht ohne weiteres zu erkennen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Somit ist hinsichtlich § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 VwGVG ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Wenn in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zwar der angefochtene Bescheid klargestellt wird, aber ohne Angaben zu einem bestimmten (zumindest bestimmbaren) Zustellzeitpunkt in unklarer Weise der Zustellzeitpunkt laut Rückschein in Frage gestellt wird, fehlen weiterhin die gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG erforderlichen Angaben, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich einer versäumten Frist, welcher keine Angaben zu einem konkreten, unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis enthält, ist zurückzuweisen, weil von vornherein nicht möglich ist, die Glaubhaftmachung irgendeines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
I.)
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer) über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 2024, GZ. MA67/Zahl1/2024 betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 4. Februar 2025 wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 31 Abs. 1 VwGVG, § 50 Abs. 1 VwGVG, § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) als verspätet sowie gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 50 Abs. 1 VwGVG, § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wegen nicht vollständiger Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 5. Mai 2025 zurückgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
II.)
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der vorgenannten Beschwerdesache über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das vorgenannte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 2024 den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR zurückgewiesen.
III.)
Gegen die vorgenannten Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 2024, Geschäftszahl (GZ) MA67/Zahl1/2024 wurde über ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Beschwerdeführer) wegen einer Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro und bei deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) erfolgte laut Rückschein am 29. November 2024 durch Übergabe an einen Mitbewohner des Beschwerdeführers.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, welches ein (erstinstanzlicher) Bescheid ist, wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) sandte an den Beschwerdeführer eine mit 27. Jänner 2025 datierte Mahnung mit (derselben) GZ. MA67/Zahl1/2024.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 an die belangte Behörde erhob der Bf. unter Angabe der gegenständlichen GZ. MA67/Zahl1/2024 Einspruch. Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel als Beschwerde an das gemäß § 5 WAOR zuständige Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) vor.
Das Bundesfinanzgericht trug dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. Mai 2025 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 38 VwGVG auf, folgende Mängel der Beschwerde (sofern die Eingabe vom 4. Februar 2025 als Beschwerde gemeint ist) bis zum 10. Juni 2025 zu beheben: fehlende Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG), fehlendes Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) und fehlende Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG). Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Frist 10. Juni 2025 aufgefordert, zu bestätigen, dass die mit "KurzbezeichnungBf" unterfertigte Eingabe vom 4. Februar 2025 von ihm persönlich eingebracht worden ist sowie die Intention der Eingabe vom 4. Februar 2025, d.h. ob es sich überhaupt um eine Beschwerde gegen eine Erledigung des Magistrates der Stadt Wien handele, und eine allfällige mangelhafte oder nach dem 29. November 2024 erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses bekanntzugeben.
Der Beschluss vom 5. Mai 2025 (Auftrag zur Mängelbehebung) war auszugsweise wie folgt begründet:
"… Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.
Indem die Eingabe vom 4. Februar 2025 beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht wurde, ist die belangte Behörde klar. Die Ausführungen in der Eingabe vom 4. Februar 2025 können als Behauptungen einer Rechtswidrigkeit aufgefasst werden, wobei damit nichts darüber aufgesagt wird, ob die Behauptungen geeignet bzw. zielführend sind.
Ansonsten wird mit den Ausführungen in der Eingabe vom 4. Februar 2025 den in § 9 VwGVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht entsprochen.
Da in der Eingabe vom 4. Februar 2024 nur die Geschäftszahl MA67/Zahl1/2024 genannt wird und im Wesentlichen inhaltliche Einwendungen geltend gemacht werden, besteht nicht die erforderliche Klarheit darüber, ob geplant war
1) ein Rechtsmittel gegen die Mahnung vom 27. Jänner 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, zu ergreifen oder
2) Beschwerde gegen das zu Grunde liegende Straferkenntnis vom 25. November 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, zu erheben.
1) Zur Mahnung:
[Wortlaut von § 54b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VStG]
Die Mahnung, eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu bezahlen, ist kein Bescheid, sondern eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung (vgl. VwGH 22. Juni 1988, 88/02/0075).
Da es sich bei einer Mahnung nicht um einen Bescheid handelt, kann gegen diese kein zulässiges Rechtsmittel ergriffen werden.
2) Zum Straferkenntnis
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass Straferkenntnis vom 25. November 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, am 29. November 2024 an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei von einem Mitbewohner übernommen wurde.
[Wortlaut von § 16 Abs. 1, 2 und 5 Zustellgesetz]
Somit ist laut Aktenlage von der rechtmäßigen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 29. November 2024 auszugehen, außer es kann ein Grund für eine rechtlich spätere oder rechtlich nicht erfolgte Zustellung wirksam geltend gemacht werden.
Das Straferkenntnis enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
´Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.´
Laut Aktenlage begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 29. November 2024 und endete mit Ablauf des 27. Dezember 2024, sodass die Eingabe vom 4. Februar 2025 - sofern sie gegen das Straferkenntnis vom 25. November 2024 gerichtet ist - laut derzeitiger Aktenlage als verspätet anzusehen ist.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt gemäß § 13 Abs. 4 AVG der § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Wenn nicht klar ist, um was es sich beim Anbringen eines Einschreiters handelt, ist die zugrundeliegende Absicht des Einschreiters zu erfragen."
Der Beschwerdeführer reagierte auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Mai 2025 (Auftrag zur Mängelbehebung) mit Eingabe vom 9. Mai 2025, worin er ausführte:
"A) Ergänzung der formalen Angaben zur Beschwerde
1. Bezeichnung des angefochtenen Bescheids:
Meine Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA67, mit dem Geschäftszeichen MA67/Zahl1/2024, ausgestellt am 25. November 2024.
2. Begehren:
Ich beantrage die Aufhebung des oben genannten Straferkenntnisses, da es sich aus meiner Sicht um eine fälschliche Zuordnung der Verantwortung handelt. Die Strafe betrifft ein Fahrzeug, das im Auftrag der Firma X GmbH genutzt wurde, weshalb nicht ich persönlich, sondern das Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen ist.
3. Zur Fristwahrung:
Ich habe bereits mit E-Mail vom 4. Februar 2025 Einspruch gegen das Straferkenntnis erhoben. Sollte das Gericht dennoch von einer Fristversäumnis ausgehen, bitte ich vorsorglich um die Wiederherstellung der Frist, da ich von der Zustellung erst verspätet Kenntnis erlangt habe.
Weitere Angaben:
1. Identitätsbestätigung:
Ich bestätige hiermit, dass die mit "KurzbezeichnungBf" unterzeichnete E-Mail vom 4. Februar 2025 von mir persönlich eingebracht wurde.
2. Intention der Eingabe:
Ziel meiner Beschwerde war und ist ausschließlich die Anfechtung des Straferkenntnisses vom 25.11.2024, nicht der späteren Mahnung vom 27.01.2025."
Es wurde erwogen:
Zu den Mängeln der Beschwerde:
Durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 ist nunmehr klar, dass er mit seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 2024, GZ. MA67/Zahl1/2024, erhoben hat und dessen Aufhebung begehrt.
Jedoch sind weiterhin die von § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG geforderten Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, unvollständig. Erforderlich bedeutet, dass ein relevanter Zeitpunkt nicht ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. Bumberger in Bumberger, VwGVG, § 9 Rz 45 f). Hier sind der Zeitpunkt des Beginnes der Rechtsmittelfrist und der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde relevant. Der Zeitpunkt (Tag) der Einbringung der Beschwerde ist ohne weiteres aus der Aktenlage ersichtlich; es ist der 4. Februar 2025. Der Zeitpunkt (Tag) des Beginnes der Rechtsmittelfrist ist hier aber aus folgenden Gründen nicht ohne weiteres ersichtlich:
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist "in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung". (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, worauf verwiesen wird, betrifft Beschwerden mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, d.h. die üblichen Bescheidbeschwerden.)
Hier ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung maßgebend. Dieser war hier ursprünglich nicht ohne weiteres ersichtlich, schon weil unklar war, welche Erledigung des Magistrates der Stadt Wien angefochten werden sollte. Auch nach der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages mit Eingabe vom 9. Mai 2025 ist der nach Ansicht des Bf. gegebene Zustellungszeitpunkt des Bescheides (Straferkenntnisses), dessen Anfechtung nunmehr klar ist, nicht bekannt. Es ist auch weiterhin der Zustellzeitpunkt nicht ohne weiteres ersichtlich, weil die Aktenlage auf die Zustellung am 29. November 2024 hindeutet, wogegen der Bf. einen späteren Zeitpunkt vorbringt, indem er vorbringt, von der Zustellung verspätet erfahren zu haben.
Für die hier vorgenommene Ersatzzustellung (an einen Mitbewohner) enthält § 16 Abs. 5 Zustellgesetz folgende Regelung: "Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Die Angabe in der Eingabe vom 9. Mai 2025 ("von der Zustellung erst verspätet Kenntnis erlangt") gibt den Zeitpunkt (Tag) der Rückkehr an die Abgabestelle und Kenntniserlangung nicht an. Ein vom Beschwerdeführer vorgebrachter konkreter Tag der Zustellung und zugleich Beginn der Beschwerdefrist ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Es fehlen somit weiterhin Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes ("Sonstige Abänderung von Bescheiden") des II. Teils ("Verwaltungsstrafverfahren") sinngemäß anzuwenden. (Art. 130 Abs. 1 B-VG, worauf verwiesen wird, betrifft u.a. Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.)
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Auch wenn zwei der drei Mängel, deren Behebung aufgetragen worden ist, behoben worden sind, verbleibt ein Mangel, nämlich dass der Beschwerde Angaben fehlen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Da dieser Mangel nicht bis 10. Juni 2025 behoben worden ist, ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Zur Verspätung der Beschwerde:
Der Rückschein über die Zustellung weist die Übergabe des Straferkenntnisses vom 25. November 2025 an einen Mitbewohner des Beschwerdeführers am 29. November 2025 aus. Damit ist im Zeitpunkt der Übergabe an den Ersatzempfänger die Zustellung an den Beschwerdeführer rechtlich erfolgt (Wessely in Frauenberger-Pfeiler et al., Österreichisches Zustellrecht3, § 16 Zustellgesetz Rz 6); zumindest ist - im Hinblick auf § 16 Abs. 5 Zustellgesetz - zunächst davon auszugehen. Denn § 16 Abs. 5 Zustellgesetz enthält folgende Regelung: "Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Im vorliegenden Fall hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Denn dieses "wenn sich ergibt" in § 16 Abs. 5 Zustellgesetz weist auf ein Beweisverfahren hin, in welchem dem Empfänger eine Mitwirkungspflicht und eine (Teil-)Beweislast auferlegt ist (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 16 ZustG Rz 31). Das bloße Vorbringen, von der Zustellung verspätet Kenntnis erlangt zu haben, ohne Darstellung des diesbezüglichen Geschehensablaufes, sodass keine Nachprüfungsmöglichkeit besteht, reicht zur Anwendung des § 16 Abs. 5 Zustellgesetz nicht aus. Es fehlt auch die Möglichkeit, einen konkreten Zeitpunkt, an welchem (einen Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle) die Zustellung wirksam geworden wäre, aus den Angaben des Beschwerdeführers zu ermitteln.
Es ist daher von der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 29. November 2024 auszugehen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann am 29. November 2024 und endete mit Ablauf des 27. Dezember 2024 (Freitag). Die Beschwerde vom 4. Februar 2025 ist nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht worden. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Das vorsorgliche Ersuchen des Beschwerdeführers um die Wiederherstellung der Frist, da er von der Zustellung erst verspätet Kenntnis erlangt habe, kann nur als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25. November 2024 aufgefasst werden.
§ 33 Abs. 1 VwGVG bestimmt: "Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Ein solcher Antrag ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das die Einhaltung der Frist verunmöglicht hat, zu stellen.
Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr bzw. ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen. (Vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134, Rechtssatz Nr. 3)
Da der Beschwerdeführer - und zugleich hier: Wiedereinsetzungswerber - keine Angaben zu einem konkreten, unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis macht, ist eine Beurteilung, ob dem Wiedereinsetzungswerber die Glaubhaftmachung irgendeines Wiedereinsetzungsgrundes gelungen ist, von vornherein nicht möglich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss daher zurückgewiesen werden. Unter diesen Umständen ist die Einhaltung der Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG nicht mehr relevant.
Zur Nichtvorschreibung von Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Die Vorschreibung von Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens setzt gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG die Bestätigung des Straferkenntnisses (erstinstanzlicher Bescheid) durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes voraus. Bei der Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss kommt keine Kostenvorschreibung in Betracht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2, § 52 VwGVG K 5; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 52 VwGVG Rz 4; Rosenkranz in Bumberger et al., VwGVG, § 52 Rz 2).
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, und weil eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt worden ist. Von der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Vollstreckungsbehörde:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, soweit dies nicht in den Verfahrensvorschriften geregelt ist (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrates der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich: BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, ist dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Die belangte Behörde kann gegen den vorliegenden Beschluss aus folgenden Gründen keine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Satz 1 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).
Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Für den Bf. geht die speziellere Regelung durch Art. 133 Abs. 4 Satz 2 iVm Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) vor, nach welcher für ihn eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen kraft Gesetzes (absolut) unzulässig ist:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine - primäre (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177) - Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Unter solchen Umständen ist auch die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht zulässig (VwGH 9.11.2023, Ra 2023/02/0205, Rn 8).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre die maximale Geldstrafe 365 Euro gewesen und keine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen gewesen. Hierbei stellt eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine primäre Freiheitsstrafe dar (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Die verhängte Geldstrafe (60 Euro) überschreitet die 400-Euro-Grenze nicht.
Wien, am 17. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 33 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 33 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 16 Abs. 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500085/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500085.2025
- Stammnummer
- 148238
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF