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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101067/2025

Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2025vom 05.05.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt worden wäre." Der Gebührenbescheid vom 8.10.2024 wurde von einem approbationsbefugten Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt. Der Name des approbationsbefugten Mitarbeiters des Finanzamtes ist auch im Kopf des Bescheides (rechts oben) angeführt. Dieser Bescheid ist dem Bf. auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wurde von einem approbationsbefugten Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt. Der Name des approbationsbefugten Mitarbeiters des Finanzamtes ist auch im Kopf der Beschwerdevorentscheidung (rechts oben) angeführt. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung ist mit Zustellnachweis (RSb) erfolgt und hat der Bf. diese Entscheidung am 3.2.2025 übernommen. Sowohl der Gebührenbescheid vom 8.10.2024 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wurden von dem in der Finanzverwaltung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm ordnungsgemäß verarbeitet, dh. weder bei der Verarbeitung des Gebührenbescheides vom 8.10.2024 als auch der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 ist ein Programmfehler aufgetreten. Der Bf. ist kein Journalist und ist er auch kein "social watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) bzw. wurden die dargestellten Auskunftsersuchen an den Magistrat der ***Stadt X *** vom Bf. nicht der Funktion eines "social watchdogs" gestellt. 2. Beweiswürdigung Soweit im Folgenden nicht zu einzelnen getroffenen Feststellungen Ausführungen erfolgen ergeben sich die Feststellungen aus den in Punkt I.1 dieser Entscheidung angeführten Schriftstücken und sind diese Umstände auch zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig. Die Feststellung, dass der Bf. auch in den Jahren 2022 und 2023 über einen Ausweis als Pressefotograf und Fotodesigner verfügt hat, der von der Wirtschaftskammer Österreich ausgestellt wurde, ergibt sich einerseits aus dem vom Bf. im Rahmen der Akteneinsicht am 15.1.2026 erfolgten Vorlage eines diesbezüglichen Ausweises. Dass der Bf. über einen solchen auch in den Jahren 2022 und 2023 bereits verfügt hat (die Gültigkeitsdauer von Ausweisen als Pressefotograf beträgt zwei Jahre; vgl. https://www.wko.at/wien/gewerbe-handwerk/berufsfotografie/bestellformular), ergibt sich daraus, dass laut Abfrage der Firmen A-Z der WKO der Bf. eine Berechtigung als Pressefotograf bereits seit ***36***2019 hat (vgl. ***32***=***33***=***34***=***35***). Die Feststellung, dass der Bf. kein Journalist ist, ergibt sich daraus, dass der Bf. anlässlich der Akteneinsicht lediglich einen Ausweis als Pressefotograf vorgelegt hat und auch sonst aus dem Akt sich eine solche Berechtigung nicht ergibt. Das Vorbringen des Bf. im Rahmen dieser Akteneinsicht, dass es für Journalisten keinen Gewerbeschein geben würde, stellt auch keinen Beweis dafür dar, dass der Bf. Journalist ist. Dass der Bf. für die erhobene Säumnisbeschwerde beim Magistrat der ***Stadt X *** weder bei der Einbringung noch danach eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG entrichtet hat, ergibt sich aus dem amtlichen Befund des Magistrates der ***Stadt X *** vom 31.5.2024 und wird auch vom Bf. eine derartige Entrichtung der Gebühr beim Magistrat der ***Stadt X *** nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass keine Überweisung der Eingabegebühr auf ein Konto des Finanzamtes Österreich unter Angabe des Verwendungszwecks (Eingabegebühr für die beim Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde) durch den Bf. erfolgt ist und demnach ein Beleg über eine solche Überweisung vom Bf. dem Magistrat der ***Stadt X *** anlässlich der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 11.12.2025 vorgelegten Aktenteilen und zwar insbesondere aus dem Gebührenbefund des Magistrates der ***Stadt X *** vom 31.5.2024. Außerdem wird eine solche Überweisung - mit entsprechender Angabe des Verwendungszweckes - vom Bf. nicht einmal behauptet. Das Vorbringen des Bf. im Rahmen der Akteneinsicht vom 15.1.2026, wonach bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten als Guthaben ein Betrag von € 300,00 "vagabundierend" vorhanden sein müsse, wurde dem Finanzamt mit Beschluss vom 10.2.2026 zur Kenntnis gebracht und wurde in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 5.3.2026 festgehalten, dass auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** bei der Dienststelle 10 kein Guthaben in Höhe von € 300,-- besteht. Da der Bf. keinerlei Nachweise für die Richtigkeit seines Vorbringens vorgelegt hat - auch wurde in keinster Weise dargelegt auf welche Art und Weise dieses Guthaben entstanden sein soll - und es sich bei dem vorgebrachten Sachverhalt eines "vagabundierenden" Guthabens um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf handelt (vgl. zB VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032 mwN) - die Finanzverwaltung ordnet Entrichtungen iSd § 211 BAO generell einem Abgabenkonto zu - war die Feststellung zu treffen, dass kein derartiges Guthaben des Bf. bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde und auch danach nicht bestanden hat. Die Feststellung, dass sowohl der Gebührenbescheid vom 8.10.2024 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 von dem in der Finanzverwaltung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm ordnungsgemäß verarbeitet wurden, dh. dass weder bei der Verarbeitung des Gebührenbescheides vom 8.10.2024 als auch der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 ein Programmfehler aufgetreten ist, ergibt sich schon daraus, dass der Bf. diese beiden Bescheide erhalten hat und sich auch aus dem vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 11.12.2025 vorgelegten Bescheiden keine fehlerhafte Verarbeitung im Sinne einer Unvollständigkeit bzw. fehlerhaften Darstellung ergibt. Der im Fax vom 10.3.2026 vom Bf. gestellten Anregung das "digitale Original-PDF-File", das dem zugrundeliegenden Bescheid vom FA Österreich zugrunde liegt, an ihn zur Prüfung auf Konformität zu übersenden war daher nicht nachzukommen zumal unter den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen iS des § 96 Abs. 2 BAO der maschinelle Ausdruck zu verstehen ist und diese maschinell erstellten Ausdrucke dem Bf. unstrittig zugekommen sind. Das Vorbringen des Bf. im Fax vom 10.3.2026, wonach es "ein paar Software-Bugs beim FA Österreich geben könnte" ist vollkommen unsubstantiiert und sind auch dem erkennenden Gericht keinerlei Programmfehler des vom Finanzamt Österreich für die automatisierte Bescheiderstellung verwendeten EDV-Programmen bekannt. Daher ist das diesbezügliche Vorbringen des Bf. im Fax vom 10.3.2026 auf Aufnahme eines Erkundungsbeweises gerichtet, für dessen Aufnahme das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung sieht und auch im Übrigen keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Erkundungsbeweises besteht (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220; VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078; VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156; VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023). Dass sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2025 von approbationsbefugten Mitarbeitern des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt wurden, ergibt sich zum einen daraus, dass dem erkennenden Richter bekannt ist, dass die edv-technische Möglichkeit automationsunterstützt Abgabenbescheide zu erlassen nur für jene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen besteht, denen eine entsprechende Approbationsbefugnis eingeräumt ist, dh. ein Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich, der über keine Approbationsbefugnis verfügt, ist schon rein edv-technisch gar nicht in der Lage eine entsprechende Erledigung zu veranlassen. Auch hat das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 5.3.2026 vorgebracht, dass die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens der Dienststelle 10 jedenfalls als Organwalter des Finanzamtes Österreich tätig geworden ist, wovon auch aufgrund des Inhaltes sowie der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwendeten Formulierungen auszugehen ist. Dass die in Punkt II.1 dieser Entscheidung dargestellten Auskunftsersuchen des Bf. an den Magistrat der Stadt ***1*** vom Bf. nicht in Rahmen der Funktion eines "social watchdogs" gestellt wurden bzw. der Bf. kein "social watchdog" ist, ergibt sich aus dem Inhalt der dargestellten Auskunftsersuchen, aus denen in keinster Weise das Ziel bzw. der Zweck dieser Auskunftsersuchen im Sinne eines Vorbereitungsschrittes zu einer Veröffentlichung auf einer Plattform mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll erkennbar ist. Auch ist Großteils nicht erkennbar, dass die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen wie zB das Begehren den Begriff "abwesend" erläutert zu erhalten bzw. die begehrten Auskünfte im Zusammenhang mit der StVO betreffend Reiten auf der Straße, Viehtrieb und Fuhrwerke. Soweit der Bf. in seinem Anbringen vom 8.1.2025 auf die Homepage ***Internetlink*** verweist - offenbar zum Nachweis, dass er ein Forum für eine öffentliche Debatte für die begehrten Auskünfte geschaffen hat, ist festzuhalten, dass eine Abfrage dieser Homepage durch das Bundesfinanzgericht ergeben hat, dass sich auf dieser Homepage lediglich folgender Text findet: [...] Die angeführte Homepage kann daher keineswegs als Nachweis für die Schaffung eines Forums (Plattform) für eine öffentliche Debatte über die begehrten Auskünfte des Bf. angesehen werden. Die dargestellten Auskunftsersuchen ergeben sich aus den Mails des Bf. bzw. der Niederschrift des Magistrates der ***37*** vom ***42***2022. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Eingangs ist zu folgenden im Vorlageantrag vom 4.2.2025 gestellten Anträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht nachstehendes auszuführen: Zum Antrag über die Beschwerde erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Daten-Beschwerde bei der DSB, samt Instanzenzug bzw. der Datenverfahren vorm zuständigen Landesgericht, samt Instanzenzug zu entscheiden, ist festzuhalten, dass § 271 Abs. 1 BAO eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nur für den Fall vorsieht, dass wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder wenn sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist. Für die Erledigung von Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind einerseits Verfahren, in denen von der zuständigen Behörde über eine Frage zu entscheiden ist, die im Beschwerdeverfahren Vorfrage ist und andererseits Verfahren, deren Entscheidung "Vorbild" für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sein kann (vgl. Ritz/Koran, BAO8, Tz 5 zu § 271 BAO mwN). Da nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung über eine vom Bf. erhobene Daten-Beschwerde, dessen Inhalt vom Bf. im Übrigen nicht dargestellt wird, eine wesentliche Bedeutung für das gegenständliche Verfahren betreffend den Bestand oder Nichtbestand der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung haben kann, kommt schon aus diesem Grund eine Aussetzung gemäß § 271 BAO nicht in Betracht. Überdies besteht kein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. zB VwGH 20.3.2014, 2010/15/0080). Zum Vorbringen im Anbringen vom 4.2.2025, dass über die Beschwerde auf Basis valider Daten zu entscheiden wäre, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Begründung eines Erkenntnisses der Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde gemäß § 243 BAO folgenden Aufbau zu haben hat (vgl. zB VwGH 6.3.2023, Ra 2020/13/0049): Feststellung des Sachverhaltes, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde Darstellung aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung) Anführung der Gründe weshalb die Subsumption des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird In Entsprechung dieser Rechtsprechung des VwGH ist die gegenständliche Begründung aufgebaut und ist demnach der festgestellte Sachverhalt Ergebnis der freien Beweiswürdigung iS des § 167 Abs. 2 BAO. Zu dem im Schreiben vom 4.2.2025 ebenfalls gestellten Antrag, dass das BFG feststellen möge, dass keine Gebührenschuld und auch kein Anspruch auf einen Säumniszuschlag (ein solcher ist im Übrigen gar nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides) oder ähnliches bestehen, ist auf § 279 Abs. 1 2. Satz BAO zu verweisen, der wie folgt lautet: "Es (Anmerkung: das Verwaltungsgericht) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen." Eine Feststellung, dass eine Gebührenschuld besteht oder nicht, ist demnach im Gesetz nicht vorgesehen und demnach unzulässig. Es ist daher kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - möglich bzw. gesetzlich vorgesehen ist (vgl. zB VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0023). Zum Antrag im Anbringen vom 4.2.2025, dass alle zugrunde liegenden Akten vollständig vorzulegen sind, ist festzuhalten, dass gemäß § 266 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde, soweit nichts anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat. Dieser Verpflichtung zur Aktenvorlage ist das Finanzamt mit dem Vorlagebericht vom 11.12.2025 nachgekommen. Zum Antrag die Behörden zu verpflichten - welche Behörden gemeint sind lässt der Bf. offen - alle zugrunde liegenden Akten vollständig vorzulegen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag schon deshalb nicht zu entsprechen ist, weil kein konkretes Beweisthema angeführt wird (vgl. zB VwGH 22.5.1996, 94/16/0292). Überdies kann aus der Wendung der Vorlage "aller zugrunde liegenden Akten" gar nicht ersehen werden welche konkreten Akten aus Sicht des Bf. vorzulegen wären. Außerdem sind Anträge auf Aktenbeischaffung schon deshalb als Beweisantrag untauglich, weil die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt (VwGH 22.4.1992, 91/14/0232). Zum Vorbringen, dass anlässlich der Akteneinsicht vom 15.1.2026 erstattet wurde, wonach der angefochtene Gebührenbescheid und die im beschwerdegegenständlichen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung eine fehlerhafte Urschrift und eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen würde sowie zum in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 erstatteten Vorbringen, dass eine fehlerhafte Fertigungsklausel vorliegen würde sowie eine fehlende Überprüfbarkeit der Identität und Authentizität u.a. im Sinne des § 2 Z 1 und 5 E-Gov-G sowie des Fehlens des Attributes gem. § 19 Abs. 1 E-GovG bzw. der eIDAS-VO (VO (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014), die eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hätten, ist in rechtlicher Hinsicht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes folgendes festzuhalten: Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz/Koran, BAO8, Tz 1 zu § 92 angeführte Rechtsprechung sowie auch VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Der angefochtene Bescheid wird als Gebührenbescheid bezeichnet. Beschwerdevorentscheidungen sind gemäß § 262 Abs. 1 BAO als Beschwerdevorentscheidungen zu bezeichnen und stellen daher ebenfalls Bescheide dar (vgl. zB Ritz/Koran, aaO, Tz 2 zu § 262). Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. § 96 BAO, idF StRefG 2020, BGBl I Nr. 103/2019 lautet: "(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. (2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen." Nach den Gesetzesmaterialien zum StRefG 2020 wird in § 96 Abs. 2 BAO zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs. 2 als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten (AB 687 BlgNR 26. GP, 37). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss entgegen der vom Bf. vertretenen Ansicht nicht, dass jede automationsunterstützte Bescheiderledigung eine Amtssignatur zwingend erfordert. § 96 BAO wurde bereits durch die BAO-Novelle 1969, BGBl Nr. 134/1969, dahingehend erweitert, dass Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Diese Ergänzung des § 96 BAO erschien nach den Erläuternden Bemerkungen dringend geboten, um von einer zentralen elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellte Bescheidausfertigungen nicht zwecks Beisetzung der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten den einzelnen zuständigen Abgabenbehörden rückmitteln zu müssen, durch welchen Vorgang nicht nur hohe Kosten entstünden, sondern sogar der durch die Automatisierung zu erzielende Rationalisierungseffekt vereitelt würde (860 BlgNR XI. GP). Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen diese Erweiterung der automatisierten Datenverarbeitung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 1.3.1974, B331/73). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigt es weder die rechtsstaatlichen Funktionen des Bescheides noch wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzstandard dadurch verringert, dass ein Bescheid kraft Gesetzes eines bestimmten genehmigenden Organwalters oder dessen Benennung bzw. Unterschrift entbehrt, solange die Zurechnung des Bescheides zu einer bestimmten Behörde dadurch nicht gefährdet wird. Dies insbesondere als weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereich sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides sind. Sie bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides (vgl. VfGH 16.12.1987, G110/87). Einer Unterschrift oder Beglaubigung sowie auch einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG (Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.) bedürfen die streitgegenständlichen Bescheidausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 Abs 2 BAO für ihre Wirksamkeit wie dargestellt damit nicht (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). Es liegt daher entgegen der Ansicht des Bf. keine rechtsunwirksame Zeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vor, weil aus dem automationsunterstützt erstellten Bescheid lediglich die bescheiderlassende Behörde ersichtlich sein muss. Vielmehr gelten sie laut § 96 Abs. 2 BAO als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt und sind daher sowohl der angefochtene Gebührenbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2025 rechtswirksam ergangen. Zu den vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 angeführten Erkenntnissen des VwGH ist folgendes festzuhalten: In der Entscheidung des VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, hat dieser festgehalten, dass zur Genehmigung von Erledigungen diejenigen Organwalter berufen sind, die nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden haben. Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2026 ausgeführt, dass die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens der Dienststelle 10 des Finanzamtes Österreich (=Dienststelle Sonderzuständigkeiten) jedenfalls als Organwalter des Finanzamtes Österreich und damit mit Approbationsbefugnis ausgestattet tätig geworden sind. Diesem Vorbringen hat der Bf. in der Verhandlung am 23.4.2026 nicht widersprochen. Überdies ist die Bearbeiterin der ergangenen Beschwerdevorentscheidung als eine der Amtsvertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2026 aufgetreten und hat eine vom erkennenden Richter durchgeführte Abfrage des Telefonbuches der Finanzverwaltung ergeben, dass sowohl die Bearbeiterin des angefochtenen Bescheides als auch die jene der Beschwerdevorentscheidung Mitarbeiter der Dienststelle Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Österreich sind. Selbst für den Fall, dass eine vorhandene Approbationsbefugnis überschritten worden sein sollte - wofür für das erkennende Gericht aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen - ändert dies nichts an der Wirksamkeit des genehmigten Bescheides (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, Rdnr. 38). Überdies gelten automationsunterstützt erstellte Bescheide der Abgabenbehörden gemäß § 96 Abs. 2 als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt. Damit normiert der Gesetzgeber eine unwiderlegliche Genehmigungsvermutung (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014). Da sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung durch Organwalter des Finanzamtes Österreich - und zwar der Dienststelle Sonderzuständigkeiten - veranlasst wurde, liegen entgegen der Ansicht des Bf. rechtswirksame Bescheide vor. Die Entscheidung VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, betrifft nicht Erledigungen der Abgabenbehörde, sondern die Frage welche Voraussetzungen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts erfüllen muss, die in einer Abgabenangelegenheit, die von Abgabenbehörde der Gemeinden zu erheben ist, über eine Beschwerde ergangen ist, um wirksam zu sein. Der VwGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass für Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte in Abgabensachen die Regelung des § 96 BAO (auch nicht sinngemäß) nicht zur Anwendung kommt (vgl. Rdnr. 45 dieser Entscheidung). Die maßgebliche Regelung ist vielmehr in § 280 BAO enthalten. Diese Bestimmung sieht in § 280 Abs. 1 lit. f BAO vor, dass Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Landesverwaltungsgerichte in Form von elektronischen Dokumenten an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein müssen. Soweit der Bf. das Fehlen einer fortschrittlichen elektronischen Signatur iS des § 19 Abs. 1 E-Gov-G als einen Software-Fehler bezeichnet, der ungefähr seit Mitte Jänner 2026 behoben sein dürfte (vgl. Seite 3 unten der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.4.2026), ist festzuhalten, dass eine nunmehrige Implementierung der Amtssignatur in automationsunterstützt erstellte Gebührenbescheide nichts daran ändert, dass auch automationsunterstützt erstellte Gebührenbescheide ohne eine solche Amtssignatur aufgrund der in § 96 Abs. 2 BAO enthaltenen Regelung wirksam sind und lediglich erforderlich ist, dass diese durch einen Organwalter der Abgabenbehörde veranlasst worden sind, was im beschwerdegegenständlichen Fall gegeben ist. Zum Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026, wonach ein Softwarefehler betreffend die Neufestsetzung der Abgaben bevor entsprechende Wiederaufnahmebescheide erlassen wurden vorliegen würde (vgl. Seite 2 der Niederschrift vom 23.4.2026) ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen für den beschwerdegegenständlichen Fall keine Relevanz hat, weil kein Wiederaufnahmebescheid ergangen ist und ist daher auf dieses Vorbringen nicht einzugehen. Zum Vorbringen des Bf. der angefochtene Bescheid und die ergangene Beschwerdevorentscheidung wären von unzuständigen Organwaltern gezeichnet worden ist festzuhalten, dass beide Bescheide von Mitarbeitern des Finanzamtes Österreich der Dienststelle 10 (Dienstelle Sonderzuständigkeiten) approbiert worden sind, denen auch eine entsprechende Approbationsbefugnis zugekommen ist, wie sich aus der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 5.3.2026 ergibt. Die allfällige Nichtbeachtung innerorganisatorischer Vorschriften - diese wurden im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht verletzt - führen hingegen nicht zur Nichtigkeit (vgl. dazu zB VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Im Übrigen schließt sich das Bundesfinanzgericht den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes Österreich in der Stellungnahme vom 5. März 2026 an, die im Folgenden wiedergegeben werden: Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Unzuständigkeit des Organwalters ist nicht nachvollziehbar und widersprechen die Ausführungen des Bf. den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Ex lege trägt die Vorständin die Verantwortung für alle Erledigungen des Amtes. Der Genehmigungserlass stellt eine interne Approbationsregelung dar, die keine Regelungen zur Unterfertigung bzw. Zeichnung von Abgabenbescheiden enthält. Daher erübrigt sich die Übermittlung eines Auszuges des Genehmigungserlasses. Überdies hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Erlass keinen normativen Charakter hat (vgl. etwa VwGH 11.12.1990, 90/14/0138). Auch wenn der Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde auftritt und namens dieser Behörde tätig wird, ist es doch die Behörde, die die abschließenden Entscheidungen trifft. Ist zur Vollziehung eines bestimmten Gesetzes eine bestimmte Behörde zuständig, werden Menschen, die im Rahmen der betreffenden Behörde Organfunktion auszuüben haben (Organwalter), zur Setzung von Rechtsakten ermächtigt (vgl. BFG 22.2.2022, RV/7102838/2021 mwN). Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen ist (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens Dienststelle 10 sind jedenfalls als Organwalter des Finanzamt Österreichs tätig geworden. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 31.10.1979, 1817/78) genügt es für die Wirksamkeit einer Erledigung im Allgemeinen, wenn der Unterzeichnende bzw. in den Fällen des § 96 Abs. 2 BAO der Genehmigende ein Organwalter der Behörde ist. In der monokratisch organisierten Behörde "Finanzamt Österreich" obliegt die Befugnis zur Setzung von Rechtsakten der Behördenleiterin (Vorständin, § 56 Abs. 2 BAO). Diese kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Behörde dazu ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden und sie bei Amtshandlungen zu vertreten. Hat ein/e Mitarbeiter/in grundsätzlich die Befugnis der Entscheidung für die Behördenleiterin, sind von der/dem Mitarbeiter/in approbierte Entscheidungen der Behörde zuzurechnen, selbst wenn sie unter Überschreitung der Approbationsbefugnis ergangen sein sollten (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch ebenso wenig wie die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit berührt. Ein subjektives Recht auf Entscheidung durch die nach der internen Behördenorganisation intern zuständigen Person oder Personen besteht nicht (vgl. VwGH 28.04.2008, 2005/12/0268). Selbst wenn die die Erledigung genehmigende Person nicht der nach den Organisationsvorschriften vorgesehene Organwalter gewesen wäre, ändert das an der Bescheidqualität der Erledigung nichts; die Frage der Berechtigung zur Genehmigung hat grundsätzlich nur interne Bedeutung (vgl mwN VfGH 29.11.1989, B677/89) Anlässlich der Akteneinsicht vom 15.1.2026 wurde vom Bf. auch vorgebracht, dass der Gebührenbefund eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen würde und wird diesbezüglich vom Bf. die Beischaffung der Fertigungserlässe und der Zurechnungsverordnungen beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 wurde vom Bf. diesbezüglich vorgebracht, dass der Gebührenbefund der ***Stadt X *** von Frau ***51*** (Anmerkung: richtig: ***51***) gefertigt worden sei und ***51*** dafür nicht zuständig gewesen wäre. Diesbezüglich hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung zwei Fertigungserlässe der ***Stadt X *** - ***52*** und zwar vom ***44***2022 und vom ***53***2024 vorgelegt. Aus dem Fertigungserlass vom ***44***2022 ergibt sich keine explizite Zuständigkeit von Frau ***51*** für die Erstellung eines Gebührenbefundes. Allerdings ist diese Agende im angeführten Fertigungserlass auch nicht genannt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Rechtsgrundlage von Gebührenbefunden in § 34 Abs. 1 GebG 1957 wie folgt geregelt ist: "Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen." § 34 Abs. 1 GebG 1957 ist vor dem Hintergrund des § 114 BAO zu sehen, wonach die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass die Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Die Abgabenbehörde haben dahin zu wirken, dass die aus dem Abgabenschuldverhältnis (§ 4 BAO) heraus bereits entstandenen Ansprüche festgestellt und durchgesetzt werden. Die Abgabenbehörden sind daher berechtigt Wahrnehmungen über steuerliche Umstände von Abgabepflichtigen zu verwerten, die in anderen Verfahren gewonnen wurden (vgl. Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klaar, GebG, 7. Lfg (Dezember 2023), Rz 10 f zu § 34). Aufgrund der in § 114 BAO getroffenen Regelung wurde in § 34 Abs. 1 GebG 1957 eine Verpflichtung der Organe der Gebietskörperschaften vorgesehen bei Feststellung eines Gebührengebrechens einen Befund darüber aufzunehmen und dem Finanzamt Österreich zu übersenden (Notionierung). Allerdings können die zur Befundaufnahme verpflichteten Organe die bei ihnen anfallenden Gebühren nicht selbst mit Bescheid vorschreiben (vgl. wiederum Bavenek-Weber, aaO, Rz 23 zu § 34). Daraus folgt, dass es sich bei dem Befund iS des § 34 Abs. 1 GebG 1957 nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Mitteilung an das Finanzamt Österreich handelt weswegen der Einwand des Bf. der Gebührenbefund würde eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen ins Leere geht. Vielmehr ist lediglich ausschlaggebend, ob der amtliche Befund des Magistrates der ***Stadt X *** vom 31.5.2024 beim Finanzamt Österreich eingelangt ist. Dass dieser beim Finanzamt Österreich eingelangt ist, wird auch vom Bf. nicht bestritten und findet sich auf dem Schreiben des Magistrates der ***Stadt X *** auch der Einlaufstempel mit Datum "5. Juni 2024" des Finanzamtes Österreich - DS 10 - Sonderzuständigkeiten. Soweit vom Bf. eine Verletzung von Art 6 MRK durch den angefochtenen Bescheid releviert wird - wobei dieses Vorbringen unsubstantiiert bleibt - ist festzuhalten, dass Art. 6 MRK in Abgabenverfahren nicht anwendbar ist (vgl. zB VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Das Bundesfinanzgericht schließt sich der vom Finanzamt im Vorlagebericht vom 11.12.2025 vertretenen Rechtsansicht an, dass das über FinanzOnline am 4.2.2025 eingebrachte Anbringen seinem Inhalt nach als ein Vorlageantrag zu qualifizieren ist, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung des Schriftstückes ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. zB VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Dass der Vorlageantrag als Eventualantrag gestellt wurde, schadet nicht (vgl. Ritz/Koran, BAO8, Tz 3 zu § 85) und wurde auch dem Hauptantrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vom Finanzamt nicht entsprochen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH § 303 Abs. 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einräumt (vgl. die VwGH 24.1.1996, 95/13/0279; VwGH 31.3.2004, 2004/13/0036; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0144; VwGH 18.9.2013, 2013/13/0078), dh. über Anträge auf amtswegige Wiederaufnahme nicht bescheidförmig abzusprechen ist. In inhaltlicher Hinsicht wurde über die Beschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß lit. b dieser Bestimmung die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungs-gericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wieder-einsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR. § 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV lautet (auszugsweise): "Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich..." Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen (§ 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV). Die BuLVwG-EGebV wurde mit BGBl II Nr. 273/2023 in Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV) umbenannt. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Gemäß § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. In Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Beschwerden betreffend unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geregelt und ist daher die in § 12 Satz 2 VwGVG normierte Ausnahme für die gegenständliche Säumnisbeschwerde nicht einschlägig. Säumnisbeschwerden sind daher bei der belangten Behörde einzubringen (vgl. dazu VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Gebührenpflicht für die Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 ist daher mit deren Einbringung beim Magistrat der ***Stadt X *** gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV, also am 27.1.2023, entstanden. Das Entstehen der Gebührenschuld ist nicht davon abhängig, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt (vgl. auch BFG 24.6.2019, RV/7104602/2018). Daher entsteht die Gebührenschuld gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV auch dann, wenn die Säumnisbeschwerde gar nicht inhaltlich vom Verwaltungsgericht behandelt wird, sondern aus formellen Gründen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - zurückgewiesen wird. Soweit sich der Bf. in der Beschwerdeergänzung vom 6.11.2024 auf eine Gebührenbefreiung in einem ***4*** Landesgesetz - das konkrete ***4*** Landesgesetz, auf das sich der Bf. bezieht, wurde vom ihm trotz Ersuchen des Finanzamtes am 18.11.2024 vom Bf. nicht bekanntgegeben - bezieht, kann es sich nur um das NÖ Auskunftsgesetz, Gliederungszahl 0020-4 handeln. Dieses sieht aber entgegen der Ansicht des Bf. für die von ihm gestellten Auskunftsbegehren, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 waren, keine Gebührenfreiheit vor (vgl. §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes). Vom Bf. wird allerdings das Vorliegen eines Privatinteresses bestritten. Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen: Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (vgl VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 5.7.1999, 96/16/0165) ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, dh. in diesem Fall besteht Gebührenpflicht (VwGH 23.11.2006, 2006/16/0132). Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar (VwGH 21.1.1998, 97/16/0446). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG und damit auch ob das in Rede stehende Schriftstück, das bei einer Behörde eingebracht wurde, (auch) das Privatinteresse des Einschreiters betrifft oder nicht, anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. VwGH 3.5.1973, 1995/72;VwGH 19.12.1986, 86/15/0071 = Slg. 6180/F; VwGH 16.11.1995, 94/16/0057). Eine weitere Beweisaufnahme durch eine Zeugenvernehmung und sowie auch die Einsichtnahme in andere Akten kommt daher von vornherein nicht in Betracht (VwGH 6.10.1994, 92/16/0191). Den vom Bf. diesbezüglich im als Vorlageantrag zu wertenden Anbringen vom 4.2.2025 gestellten Anträge auf Zeugenladung und Zeugeneinvernahme von ***7*** (***10***) und ***8*** ist daher schon aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Überdies handelt es sich auch um keine ordnungsgemäß gestellten Beweisanträge, weil kein Beweisthema - also der Anführung der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen - angegeben wird (vgl. zB VwGH 14.2.2025, Ra 2024/13/0129). Soweit sich diese Beweisanträge auf eine vom Bf. behauptete Befangenheit von Organen bzw. Mitarbeitern der ***Stadt X *** beziehen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen für das gegenständliche Verfahren unerheblichen Beweisantrag handelt, weil Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Frage der Gebührenpflicht der vom Bf. erhobenen Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 ist. Auch den im Anbringen vom 4.2.2025 gestellten Anträgen auf Ladung als Zeugen und Einvernahme als Zeugen der Dame oder des Herrn vom Finanzamt Österreich, die bzw. der die Beschwerdevorentscheidung bzw. den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Betreffend die in der Beschwerde beantragte Ladung von Zeugen und deren Einvernahme - ebenso wie in der Beschwerdeergänzung vom 6.11.2024 - handelt es sich ebenfalls um keine zulässigen Beweisanträge, weil weder konkrete Zeugen noch Beweisthemen angeführt werden. Zum Vorbringen im Anbringen vom 8.1.2025 er sei ein "watchdog" weswegen die von ihm gestellten Auskunftsbegehren mangels eines Privatinteresses gebührenfrei wären, ist auf die Rechtsprechung des VfGH zu diesem Begriff zu verweisen (VfGH 7.10.2025, G26/2025): 2.4.1:… In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art 10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska). Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann - insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt -, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" oder "social watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR 8.11.2016, (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.; siehe auch VfSlg 20.446/2021)." Besieht man sich den Inhalt des Anbringens des Bf., das der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 zugrunde liegt, kann darin keineswegs ein klar erkennbares ausschließliches öffentliches Interesse eines "social watchdogs" auf Erhalt von Auskünften in den vom Bf. geforderten Bereichen im Sinne der Entscheidung des VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, bzw. der zitierten Entscheidung des VfGH erkannt werden. Der VwGH hat in dieser angeführten Entscheidung folgendes ausgesprochen (Rdnr. 22): "Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "social watchdog" [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen." Der Zweck bzw. das Ziel der gestellten Auskunftsersuchen in dem vom VwGH dargestellten Sinn, nämlich des Sammelns von Informationen als relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen, ist aus den Anbringen des Bf., die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegen, in keinster Weise erkennbar wie im Folgenden exemplarisch dargestellt wird: Auskunft über die Ausgaben für die Ausarbeitung des Leitbildes der ***Stadt X ***: Wieso dieses Auskunftsbegehren mit einem Verbesserungspotential bzw. einem Missstand in der Verwaltung im Zusammenhang stehen soll, ist nicht erkennbar, sondern kann lediglich ein privates Informationsbedürfnis des Bf. erkannt werden Auskunft welcher Beamter für welchen Bereich zuständig ist (Zeichnungs-, Empfangs- und Abfertigungsberechtigung): Es ist lediglich ein privates Informationsbedürfnis erkennbar, weil nicht erkennbar ist, wie die begehrte Information Bestandteil einer öffentlichen Debatte (über welchen Gegenstand?) werden soll.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101067/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101067.2025
Stammnummer
151683
Gültig
05.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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