RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101067/2025

Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2025vom 05.05.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2024 betreffend Gebührenfestsetzung und Gebührenerhöhung betreffend der beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachter Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***38*** am 23. April 2026 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit an den Postkorb des Magistrates der ***Stadt X *** gerichtetem Mail vom 27. Jänner 2023 brachte der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf.) eine Säumnisbeschwerde wegen unvollständiger bzw. inhaltlich falscher Beauskunftung sowie Auskunftsverweigerung ein, in der er folgendes vorbrachte: Die erteilte Auskunft wäre unvollständig bzw. inhaltlich falsch, zumal zusätzlich Auskünfte auf die eingebrachten fernmündlichen und mündlichen Auskunftsbegehren zur Gänze fehlen würden, was den Bf. nicht wundern würde, da keine Protokollierung vorgenommen worden wäre und sohin Säumnis vorliegen würde. Der Bf. bringe daher Säumnisbeschwerde vor. [...] Sein Auskunftsbegehren bezüglich des Inhaltes der jeweiligen Protokollierung bezüglich seiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, geschlüsselt nach Einbringungsdatum wäre bisher unbeauskunftet geblieben - die ***Stadt X *** würde sich nicht trauen zu beauskunften, dass der Inhalt seiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren einfach ignoriert, nicht protokolliert worden wäre, und daher nicht beauskunftet werden könne, im Sinne einer klassischen Auskunftsverweigerung. Seit wann wäre der ***Stadt X *** bekannt, dass seine mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, Datenschutzabfragen, ... nicht protokolliert worden wären? Bei vielen Teil-Aspekten würde versucht werden die Beauskunftung durch seines Erachtens bewusste Fehlinterpretation seiner Eingabe(n) zu umschiffen, im Sinne einer Auskunftsverweigerung bzw. würde nicht genau angegeben wo allfällige tatsächlichen Daten gespeichert wären, mit Verweis auf die Spruchpraxis der Höchstgerichte in seinen Verfahren wäre klar, dass ***Homepage der Stadt X*** sicher keine inhaltliche Beauskunftung darstellen würde, da dort keine gewünschte inhaltliche Beauskunftung zu seinen inhaltlichen Fragenkomplexen erfolgen würde, samt Hinweis, dass ein notwendiges Weitersuchen nach irgendwelchen Sub-Seiten im Sinne des Auskunftsbegehrens eine Auskunftsverweigerung darstellen würde. Ersuchen um Auskunft zur StVO in Bezug auf "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" wäre so zu verstehen, wo es in ***1*** Verbote bzw. Einschränkungen für "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" gibt. [...] "20. In Bezug auf Ihre Frage, wann und ob Sie mit einer Antwort auf die von Ihnen eingebrachten Anfragen rechnen dürfen, wird auf gegenständliches Schreiben verwiesen, womit binnen offener Frist alle schriftlich und mündlich eingebrachten Auskunftsbegehren seit ***39***2022 beantwortet werden." könne der Bf. nur als schlechten Scherz, im Sinne einer Gefühlsäußerung, bewerten und festhalten, dass die Darstellung inhaltlich vollkommen unrichtig wäre, sohin Auskunftsverweigerung vorliegen würde. Zum Schluss würde der Bf. noch auf die Verweigerung der Bescheidfertigung, obwohl ausdrücklich verlangt werde, im Falle der Verweigerung der Auskunft, sowie der unvollständigen (oder unrichtigen) oder nicht fristgerechten Beauskunftung, sowie die abgelaufene Frist hinweisen. Mit Schreiben vom ***40*** 2023 legte die ***Stadt X *** dem Landesverwaltungsgericht ***4*** die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023 mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Mit Beschluss vom ***41*** 2023 hat das Landesverwaltungsgericht ***4*** (im Folgenden: LVwG ***4***) zu GZ. ***5*** die Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 übermittelte die ***Stadt X *** an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (im Folgenden: Finanzamt) einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren und zwar mit dem Formular "StuR 1-PDF". Als Gegenstand der Gebühr wurde die per Mail am 27.1.2023 beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachte Säumnisbeschwerde des Bf. angeführt. Als Grund der Befundaufnahme wurde auf § 1 iVm § 2 VwG-Eingabengebührverordnung verwiesen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 erließ das Finanzamt an den Bf. einen Gebührenbescheid mit dem hinsichtlich der beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 eine Gebühr in Höhe von € 30,00 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV und eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 15,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt wurde, der wie folgt begründet wurde: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so wäre nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen würde keine Voraussetzung der Erhöhung darstellen. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet wäre eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt worden wäre. Am 5. November 2024 brachte der Bf. beim Finanzamt auf elektronischem Weg via FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 8.10.2024 ein, weil kein Grund für die Gebühr vorgelegen wäre und daher auch nicht für den Zuschlag in Höhe von € 15,00. Der Bf. beantrage in dieser Beschwerde die Gebührenvorschreibung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, widrigenfalls eine mündliche Verhandlung und die Zeugenladung und Zeugeneinvernahme beantragt werde. Mit einer am 6. November 2024 über FinanzOnline eingebrachten Anbringen, das ebenfalls mit Beschwerde tituliert wurde und in rechtlicher Hinsicht eine Ergänzung zur Beschwerde vom 5.11.2024 darstellt, brachte der Bf. folgendes vor: Der zugrunde liegende Vorgang bzw. Verfahren wäre gebührenbefreit und wäre der ***Stadt X *** mit Verweis auf Rz 294 der Erläuterungen der BAO und den Wortlaut des ***4*** Landesgesetzes, ein Fehler unterlaufen. Es wurde vom Bf. beantragt die Beweismittel direkt beim BFG vorlegen zu dürfen. Außerdem würde der Bf. einen Befangenheitsantrag gegen den Bürgermeister der ***Stadt X *** (***3***) und weitere Mitarbeiter der ***Stadt X *** vorbringen (Anmerkung: richtig wohl: einbringen) samt Ersuchen die Beweismittel direkt beim BFG vorlegen zu dürfen. In der Folge ersuchte das Finanzamt mit Mail vom 11.11.2024 den Magistrat der ***Stadt X *** unter Bezugnahme auf den Befund vom 31.5.2024 um Übermittlung der im Befund vom 31.5.2024 angeführten Säumnisbeschwerde, der Bekanntgabe des Sachverhaltes, der der Einbringung der Säumnisbeschwerde zugrunde liegt, sowie um Mitteilung der Zahl zu der diese eingebracht wurde. Mit Mail vom 11.11.2024 übermittelte der Magistrat der ***Stadt X *** an das Finanzamt die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023 und gab die Geschäftszahl zu der diese eingebracht wurde mit ***5*** an. Der Sachverhalt sollte im Schriftverkehr auch ersichtlich sein. Mit Mail vom 13.11.2024 ersuchte das Finanzamt den Magistrat der ***Stadt X *** um Bekanntgabe ob die Säumnisbeschwerde bereits erledigt worden ist und bejahendenfalls um Übermittlung der Erledigung samt eventuellem Zustellnachweis. Mit Mail vom 14.11.2024 übermittelte der Magistrat der ***Stadt X *** an das Finanzamt den Beschluss des LVwG ***4*** vom ***41***2023, GZ. ***5*** mit dem die Säumnisbeschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 18.11.2024 versendete das Finanzamt folgendes Auskunfts- und Ergänzungsersuchen an den Bf.: Es werde um Ergänzung betreffend Beschwerde vom 5.11.2024 und Ergänzung vom 6.11.2024 gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 8.10.2024 bezüglich Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023, eingebracht beim Magistrat der ***Stadt X ***, mit Fristsetzung bis zum 30.12.2024 ersucht. In der Beschwerde hätte der Bf. Folgendes vorgebracht: "Ich erhebe Bescheid-Beschwerde, u.a. da der zugrunde liegende Vorgang bzw. Verfahren gebührenbefreit ist und der Stadt ***1*** ein Fehler unterlaufen ist, mit Verweis auf Rz 294 der Erläuterungen der BAO und den Wortlaut des ***4*** Landesgesetzes, ---." Der Bf. werde daher ersucht bekanntzugeben, nach welcher konkreten Rechtsvorschrift (Nennung der genauen Bestimmung) der Rechtsvorgang gebührenfreit wäre und eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere hinsichtlich Rz 294 der Erläuterungen BAO und den Wortlaut des ***4*** Landesgesetzes. Am 8. Jänner 2025 beantwortete der Bf. das Auskunfts- und Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18.11.2024 über FinanzOnline wie folgt: Der Bf. hätte fristgerecht gegen die Gebührenvorschreibung Euro 45,- Rechtsmittel erhoben, da kein Grund für die Gebühr vorgelegen wäre, da es sich um ein Auskunftsbegehren gehandelt hätte, um Missstände aufzuzeigen und an der Abstellung der Missstände mitzuwirken, sowie um Veröffenlich (Anmerkung: richtig wohl: Veröffentlichung) der gewonnenen Information - siehe File PDF-Seite 72 und Gebührenfreiheit bei Auskunftsbegehren ***Internetlink*** für watchdog und Medienmitarbeiter im öffentlichen Interesse - und daher auch nicht für den Zuschlag Euro 15,- und beantrage der Bf. im Rahmen der Beschwerde-Vorentscheidung die Gebührenvorschreibung Euro 45,- wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, widrigenfalls werde mündliche Verhandlung vorm BFG beantragt und die Zeugenladung und Zeugeneinvernahme. Dieser Eingabe waren die Gebührenrichtlinien 2019 des BMF vom 12.2.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018 /BMF-AV Nr. 22/2019) bis Randziffer 929 angeschlossen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 5.11.2024 ab und begründete diese Entscheidung wie folgt: Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) könne Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist würde mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Mit Eingabe vom 27.01.2023 hätte der Bf. eine Schrift mit der Bezeichnung Säumnisbeschwerde beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebracht (Zahl ***5***). Darin wäre ausdrücklich ein Begehren dargelegt worden, welches inhaltlich eine Beschwerde darstellen würde. Wie bereits von der Behörde dargelegt worden wäre, wäre die dezidiert als Säumnisbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 27.01.2023 auch als solche zu werten. Die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte - also für Beschwerden an Verwaltungsgerichte, die gegen Bescheide einer Behörde eingebracht werden - würde gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entstehen und werde mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 wäre im Zeitpunkt des Einlangens bei der Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist, entstanden und würde es dabei nicht darauf ankommen, ob und wie der Antrag vom Verwaltungsgericht erledigt wird (vgl. BFG vom 05.10.2015, RV/7101908/2015). Die Gebührenschuld würde unabhängig davon entstehen ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Da die Gebührenschuld bereits mit der Einbringung entsteht, würden spätere Ereignisse die Gebührenpflicht nicht wieder aufheben. Mit Gebührenbescheid vom 8.10.2024 wäre dem Bf. vom Finanzamt Österreich eine Gebühr in Höhe von € 30,00 für die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV vorgeschrieben worden. Zusätzlich wäre gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 15,00 festgesetzt worden. Diese Bestimmung normiert: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben." Das Gesetz würde zwingend eine Erhöhung vorsehen, die Vorschreibung der Gebührenerhöhung würde nicht im Ermessen der Behörde stehen. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so wäre gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebuhr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung werde als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge würde für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum bleiben (vgl. VwGH vom 26.6.1996, 93/16/0082). Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag wäre keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig wäre (VwGH vom 16.12.2004, 2004/16/0129). Gegen diese Bescheide wäre vom Bf. am 5.11.2024 Beschwerde erhoben und am 6.11.2024 eine Ergänzung eingebracht worden, da der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Vorgang beziehungsweise das zugrundeliegende Verfahren gebührenbefreit sei. Es werde darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht entscheidend ist, ob gegebenenfalls eine andere Schrift oder ein anderes Verfahren, wie vom Bf. vorgebracht, einer Gebühr unterliegt, da jede Schrift beziehungsweise jedes Verfahren für sich zu beurteilen wäre. Im Übrigen wäre für die gegenständliche Säumnisbeschwerde auch keine Gebührenbefreiung gegeben. Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr in Höhe von € 30,00 für die beim Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde, für die die Steuerschuld mit Einbringung entstanden ist, wäre diese mit Bescheid vorzuschreiben und zwingend eine Gebührenerhöhung von 50 % gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu erheben gewesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis (RSb) an den Bf. am 3. Februar 2025 nachweislich übermittelt. Am 4. Februar 2025 brachte der Bf. über FinanzOnline ein als "Antrag auf Führung der Verfahren beim Finanzamt Österreich sowie beim BFG auf Basis valider Daten" bezeichnetes Anbringen ein, das in rechtlicher Hinsicht als ein Vorlageantrag zu werten ist, in dem er folgendes vorbrachte: Für den Fall, dass seiner vorherigen Eingabe (u.a. amtswegige Wiederaufnahme, Verfahrensführung auf Basis valilder (Anmerkung: gemeint wohl: valider) Daten, …) zur beiliegenden Beschwerdevorentscheidung und den zugrunde liegenden Bescheid nicht stattgegeben wird, ersucht der Bf. um Vorlage an das BFG zur Entscheidung in der Sache und beantragt eine Verfahrensführung vor dem BFG auf Basis valider Daten erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Daten-Beschwerde bei der DSB, samt Instanzenzug bzw. der Datenverfahren vorm zuständigen Landesgericht, samt Instanzenzug. Weiters beantragte der Bf. eine mündliche Verhandlung und eine Zeugenladung und Zeugeneinvernahme von ***7***, ***8*** sowie der Dame oder des Herrn vom Finanzamt Österreich, die bzw. der die Beschwerdevorentscheidung bzw. den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Überdies wurde eine Entscheidung zu seinen Gunsten und eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sowie des zugrunde liegenden Bescheides aufgrund valider Daten wegen der offensichtlichen Tatsache, dass keine Gebührenschuld bestehen würde, beantragt. Ferner wurde eine Feststellung durch das BFG beantragt, dass keine Gebührenschuld besteht und auch kein Anspruch auf einen Säumniszuschlag oder ähnliches. Auch möchte der Bf. eine Mitteilung erhalten bis wann er weitere Beweismittel und Zeugen beantragen kann und ob dies beim Finanzamt Österreich oder direkt beim Bundesfinanzgericht zu erfolgen hat. Weiters begehrt der Bf. in diesem Anbringen Akteneinsicht beim BFG vor der mündlichen Verhandlung in den vollständigen Akt des BFG sowie auch nach der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung. Auch beantragt er alle zugrunde liegenden Akten vollständig vorlegen zu lassen. Schließlich wird in diesem Anbringen beantragt alle zugrunde liegenden Akten vorlegen zu lassen und durch eine beantragte Vorlage-Verfügung die Behörden zu verpflichten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution alle bezughabenden Akten vollständig und ungeschwärzt dem BFG vorlegen zu müssen. Bereits am 24. Jänner 2025 hat der Bf. eine mit "Bescheid-Beschwerde + § 212a (Aussetzung, Stundung, Erlassung der Einhebung) + in eventu Vorlage" bezeichnetes Anbringen über FinanzOnline eingebracht, in dem er Folgendes ausführt: Der Bf. würde einen Antrag auf Aussetzung, Stundung, Erlassung der Einhebung nach § 212a zum Schreiben vom BMF mit dem Wortlaut - siehe Beilage stellen. Der Bf. würde eine Beschwerde-Vorentscheidung von der belangten Behörde in seinem Sinne begehren. In eventu werde ein Vorlageantrag an das BFG oder zuständige Verwaltungsgericht mit Antrag auf mündliche Verhandlung, Zeugenladung, Zeugeneinvernahme, Lokalaugenschein eingebracht. Es werde Aktenwidrigkeit, unrichtige Gesetzesanwendung, unvertretbare Rechtsauslegung, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtige Angaben und Feststellungen vorgebracht. Diesem Anbringen war ein Schreiben des BMF vom 24.1.2025 angeschlossen, in dem sich Ausführungen zu § 212a BAO, zu § 85 BAO sowie zu den Voraussetzungen von elektronisch ergehenden Erledigungen der Abgabenbehörden finden. Betreffend dieses Anbringen vom 24.1.2025 hat das Finanzamt am 28.1.2025 ebenfalls ein Ergänzungsersuchen gestellt, in dem der Bf. gebeten wird, dieses Anbringen zu konkretisieren und bekanntzugeben, zu welcher Erfassungsnummer welche Anträge eingebracht werden. In diesem Ersuchen werden neben dem beschwerdegegenständlichen Verfahren auch noch zwei andere Gebührenverfahren des Bf. angeführt. Am 9.2.2025 beantwortete der Bf. dieses Ersuchen des Finanzamtes vom 28.1.2025 wie folgt: Der Bf. ersuche bei allen Verfahren die Schreiben des Finanzamtes namentlich im Sinne von Art. 6 MRK zu zeichnen, damit überprüfbar wäre, ob das zeichnende Organ berufenes Organ wäre. Der Bf. ersuche alle Verfahren auf Basis valider Daten zu führen, sohin erst nach Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Datenverfahrens, unter Hinweis, dass Datenverfahren bei der Datenschutzbehörde und dem zuständigen Landesgericht anhängig wären. Auch solle das Verfahren zu Erfassungsnummer ***9*** amtswegig wiederaufgenommen und das Verfahren auf Basis valider Daten geführt werden, sohin erst nach Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Datenverfahrens, unter Hinweis, dass Datenverfahren bei der Datenschutzbehörde und dem zuständigen Landesgericht anhängig wären oder in der Anhängigmachung und Spruch im Sinne des Bf., dass keine Gebührenschuld bestehen würde, in eventu Vorlage an das zuständige Verwaltungsgericht oder BFG und Bescheidaufhebung mit Spruch, dass keine Gebührenschuld besteht, sowie Verfahrensführung auf Basis von validen Daten zu führen, sohin erst nach Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Datenverfahrens, unter Hinweis, dass Datenverfahren bei der Datenschutzbehörde und dem zuständigen Landesgericht anhängig wären oder in der Anhängigmachung. Beauskunftung der Inhalte der begehrten Beauskunftung u.a. zu Zeichnung, Einbringung von Anbringen, Öffnungszeiten. Auch ersuchte der Bf. um Mitteilung welche konkreten Unterlagen von ihm benötigt würden - Ersuchen um taxative Angabe der benötigten Unterlagen. Der Bf. ginge davon aus, dass er alles Notwendige vorgelegt hätte. [...] Am 9. Mai 2025 wurde dem Bf. unter anderem Akteneinsicht in den Gebührenakt zu Erfassungsnummer ***6*** gewährt und eine Niederschrift darüber aufgenommen. Mit Vorlagebericht vom 11. Dezember 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 5.11.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde wie folgt aus: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung könne gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Das Schreiben des Bf., welches als Sonstiges Anbringen via FinOnline am 4.2.2025 eingebracht wurde, wäre als Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO gewertet worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) würde es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen ankommen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Bei der Beurteilung eines undeutlichen Parteianbringens komme es im Falle eines über FinanzOnline gestellten Antrages eines unvertretenen Steuerpflichtigen nicht allein auf die unter der Kategorie "Antrag auf Bescheidänderung" getroffene Auswahl des Verfahrenstitels an, sondern auch auf den zu ergründenden Inhalt des Erklärten (BFG vom 10.10.2025, RV/7101753/2025). Aus dem Inhalt des Schreibens würde eindeutig hervorgehen, dass der Bf. die Aufhebung der Gebührenbescheide begehren und eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragen würde. Des weiteren wäre die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung dem Schreiben beigefügt worden. Die beantragte Akteneinsicht wäre bereits am 9.5.2025 gewährt und darüber auch eine Niederschrift verfasst worden. Mit der Vorlage ans Bundesfinanzgericht werde auch der gesamte Akteninhalt zu Erfassungsnummer ***6*** an das BFG übermittelt. Im Vorlageantrag werde weiters kein neues Vorbringen erstattet. Die Vorlage der Beschwerde würde daher unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Beschwerdevorentscheidung erfolgen. Das Finanzamt Österreich stellt den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerden als unbegründet abweisen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 wurde als Termin für die vom Bf. im als Vorlageantrag zu wertenden Anbringen vom 4.2.2025 begehrte Akteneinsicht in den Beschwerdeverfahrensakt des Bundesfinanzgerichts der 15. Jänner 2026 bestimmt. Weiters wurde der Bf. in diesem Beschluss ersucht zu diesem Termin die in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ***4*** vom ***41***2023, ***5***, betreffend die vom ihm erhobene Säumnisbeschwerde vom 27. Jänner 2023 angeführten Schreiben vom ***39***2022, ***43***2022 und ***44***2022 an die ***Stadt X *** (unter Bezugnahme auf das ***4*** Auskunftsgesetz) mitzunehmen. Am 15. Jänner 2025 wurde dem Bf. Akteneinsicht in den Akt des Bundesfinanzgerichts gewährt und darüber eine Niederschrift aufgenommen. Im Rahmen dieser Niederschrift hat der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet: Betreffend die Schreiben an die ***Stadt X *** vom ***39***2022, ***43***2022 und ***44***2022, die im Beschluss vom 19.12.2025 angeführt sind, gibt der Beschwerdeführer an, dass die ***Stadt X *** nicht wisse zu welcher Säumnisbeschwerde der Gebührenbefund (= Beilage 6 des Vorlageberichts vom 11.12.2025) erstellt worden wäre. Der Bf. bringt vor, dass er ein Guthaben von € 8.000,- auf einem Abgabenkonto gehabt habe und der Zuschlag daher zu Unrecht verhängt worden wäre. Zusätzlich müssten ca. € 300,- als Guthaben bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten des FA Österreich "vagabundierend" vorhanden sein, da es Zahlungen vom Bf. gegeben hätte, die der Bf. bei Einsicht der Verbuchungen in FinanzOnline nicht sehen könne. Den Vorlagebericht vom 11.12.2025 habe der Bf. zwischenzeitig erhalten. Der Bf. bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie folgt vor: Der Gebührenbefund (Beilage 6 des Vorlageberichts) wäre eine fehlerhafte Urschrift und würde eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen. Dies würde sich aus der Spruchpraxis des VwGH ergeben wonach eine fehlerhafte Urschrift dauerhaft unsanierbar und nichtig wäre. Er würde daher keine Grundlage für die Erlassung eines Gebührenbescheides darstellen. Der Gebührenbescheid würde eine fehlerhafte Urschrift und eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen. Das würde auch für die ergangene Beschwerdevorentscheidung gelten. Es wäre auch Art. 6 MRK verletzt worden. Die beantragten Zeugen würden zum Beweis der Befangenheit geführt werden sowie das alle Schreiben, die vom Beschwerdeführer gerügt wurden, nicht vom zuständigen Organwalter in einer Form wie dies laut Spruchpraxis des VwGH erforderlich, gezeichnet wurden. Diese Zeugen würden auch zum Beweis der fehlerhaften Urschrift und unwirksamer Zeichnungen geführt werden. Der Beschwerdeführer beantragt die Beischaffung der Fertigungserlässe und der Zurechnungsverordnungen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Auskunftsbegehren wären im öffentlichen Interesse gelegen und daher gebührenbefreit. [...] Bezüglich der im Beschluss vom 19.12.2025 aufgeführten Eingaben könne der Bf. diese heute nicht vorlegen, weil er nicht wisse, ob das angeführte Datum das Postausgangsdatum (= Datum der Versendung der E-Mail) ist oder das Postausgangsdatum (= Maileingangsdatum vom Postfach der ***Stadt X ***) oder ob es sich um das Veraktungsdatum handelt. Die Eingabe vom ***45***2022 könne der Bf. zwar datumsmäßig zuordnen. Es müsse sich um das Postausgangsdatum handeln. Der Bf. hätte aber am ***45***2022 mehrere Eingaben in separaten E-Mails an die ***Stadt X *** versendet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er einen Presseausweis seit 2019 hätte. Er legt einen Ausweis betreffend Pressefotograf und Fotodesigner - ausgestellt von der WKO - vor. Dieser wird im Richter eingescannt (Vorder- und Rückseite) und zum Akt genommen. Betreffend den Umstand, dass auf dem Ausweis "Pressefotograf" angedruckt ist, führt der Bf. aus, dass es für Journalisten keinen Gewerbeschein geben würde. Die Ausweise, die im Allgemeinen als "Presseausweis" bezeichnet werden, würden von der ***14***, vom ***15*** ausgestellt werden. In diesem ***16*** wäre ein ***17*** Obmann und wäre ein ***18*** im Vorstand sowie auch vom ***19***. Diese hätten einen gemeinsamen Ausweis und da stünde vermutlich "Presseausweis" drauf. Die WKO hätte sich geweigert Mitglied dieses ***16*** zu werden und stelle demnach eigene Ausweise aus. Im Licht von Art. 10 MRK und Art. 13 StGG wären diese beiden Ausweise gleichwertig. Mit Ersuchschreiben vom 20. Jänner 2026 wurde das Landesverwaltungsgericht ***4*** unter Bezugnahme auf § 158 Abs. 1 BAO ersucht, die an die ***Stadt X *** gerichteten Schreiben (E-Mails) des Bf. vom ***39***2022, ***43***2022 und ***44***2022, die Gegenstand der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ***4*** vom ***41***2023, Geschäftszahl: ***5***, gewesen sind (Beschluss über die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023) an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts ***4*** vom 29. Jänner 2026 wurde dem Bundesfinanzgericht eine Kopie der Aktenvorlage des Magistrates der ***Stadt X *** zur Zl. ***20*** übermittelt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wurde dem Finanzamt die Niederschrift über die am 15.1.2026 erfolgte Akteneinsicht übermittelt. Weiters wurde in diesem Beschluss dem Finanzamt eine Frist vom vier Wochen für eine Äußerung zu dem vom Bf. im Rahmen der Akteneinsicht vom 15.1.2026 erstatteten Vorbringen gesetzt. Mit Schreiben vom 5. März 2026 erstattete das Finanzamt folgende Stellungnahme: Aus Sicht der Abgabenbehörde wäre das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Kontogebarung nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Verfahren wäre strittig, ob die Gebührenschuld besteht. Die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte würde im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entstehen und werde mit diesem Zeitpunkt auch fällig und wäre die Gebühr laut Befund des Magistrats der ***Stadt X *** nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden. § 9 Abs. 1 GebG würde für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vorsehen, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.03.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung werde als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung würde nicht im Ermessen der Behörde stehen. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hätte daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorgeschrieben. Es werde darauf hingewiesen, dass auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** bei der Dienststelle 10 kein Guthaben in Höhe von € 300,-- bestehen würde. Die Kontogebarung des Bf. wäre zudem auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen wäre festzuhalten, dass der Gesetzgeber - selbst in Fällen, in denen Guthaben auf einem Abgabenkonto vorhanden sein sollte - eine Entrichtung der Gebührenschuld durch Verrechnung nicht vorgesehen hätte. Gegenständliche Bescheide wären Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden wären. Gemäß § 96 Abs. 2 BAO bedürften Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung und gelten, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Abgabenbehörde genehmigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würde eine automationsunterstützte Datenverarbeitung schon bei der Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vorliegen (vgl VwGH vom 9.12.1992, 91/13/0204; an dieser Rechtsansicht hätte der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.5.2015, 2012/17/0197 festgehalten). Mit der Änderung des § 96 BAO durch das StRefG 2020, BGBl I 2019/103, wäre lediglich - zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten - klargestellt worden, dass Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG versehenen elektronischen Dokumenten jedenfalls als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten. (Da eine Ausfertigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments zwingend die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung voraussetzt.) Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Unzuständigkeit des Organwalters wäre nicht nachvollziehbar und würden die Ausführungen des Bf. den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) widersprechen. Ex lege würde die Vorständin die Verantwortung für alle Erledigungen des Amtes tragen. Der Genehmigungserlass würde eine interne Approbationsregelung darstellen, die keine Regelungen zur Unterfertigung bzw. Zeichnung von Abgabenbescheiden enthalten würde. Daher würde sich die Übermittlung eines Auszuges des Genehmigungserlasses erübrigen. Überdies hätte der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Erlass keinen normativen Charakter hat (vgl. etwa VwGH 11.12.1990, 90/14/0138). Auch wenn der Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde auftritt und namens dieser Behörde tätig wird, wäre es doch die Behörde, die die abschließenden Entscheidungen trifft. Wäre zur Vollziehung eines bestimmten Gesetzes eine bestimmte Behörde zuständig, würden Menschen, die im Rahmen der betreffenden Behörde Organfunktion auszuüben haben (Organwalter), zur Setzung von Rechtsakten ermächtigt (vgl. BFG 22.02.2022, RV/7102838/2021 mwN). Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis könnten diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen wäre (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens Dienststelle 10 wären jedenfalls als Organwalter des Finanzamt Österreichs tätig geworden. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 31.10.1979, 1817/78) würde es für die Wirksamkeit einer Erledigung im Allgemeinen genügen, wenn der Unterzeichnende bzw. in den Fällen des § 96 Abs. 2 BAO der Genehmigende ein Organwalter der Behörde ist. In der monokratisch organisierten Behörde "Finanzamt Österreich" würde die Befugnis zur Setzung von Rechtsakten der Behördenleiterin obliegen (Vorständin, § 56 Abs. 2 BAO). Diese könne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Behörde dazu ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden und sie bei Amtshandlungen zu vertreten. Hat ein/e Mitarbeiter/in grundsätzlich die Befugnis der Entscheidung für die Behördenleiterin, wären von der/dem Mitarbeiter/in approbierte Entscheidungen der Behörde zuzurechnen, selbst wenn sie unter Überschreitung der Approbationsbefugnis ergangen sein sollten (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die Regelung der Approbation wäre eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werde dadurch ebenso wenig wie die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit berührt. Ein subjektives Recht auf Entscheidung durch die nach der internen Behördenorganisation intern zuständigen Person oder Personen würde nicht bestehen (vgl. VwGH 28.4.2008, 2005/12/0268). Selbst wenn die die Erledigung genehmigende Person nicht der nach den Organisationsvorschriften vorgesehene Organwalter gewesen wäre, würde das an der Bescheidqualität der Erledigung nichts ändern; die Frage der Berechtigung zur Genehmigung hätte grundsätzlich nur interne Bedeutung (vgl mwN VfGH 29.11.1989, B677/89). Im Übrigen würde das Finanzamt Österreich auf seine bisherigen Ausführungen verweisen. Die Stellungnahme des Finanzamtes vom 5.2.2026 wurde dem Bf. mit Beschluss vom 30.3.2026 zur Kenntnis übermittelt und festgehalten, dass eine Äußerung dazu durch den Bf. spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 zu erstatten ist. Mit Fax vom 10. März 2026 erstattete der Bf. folgendes ergänzende Vorbringen: Es könnte ein paar Software-Bugs beim FA Österreich geben, glaublich, da von keiner Fehlbedienung auszugehen sein könnte und konkret die jeweilige Urschrift des jeweiligen Bescheides fehlerhaft sei, rechtsunwirksame Fertigung vorliege, sowie dauerhafte Unsanierbarkeit vorliege und Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides vorliege, sowie Nichtigkeit des jeweiligen Abweisungsbescheides, Nichtigkeit des jeweiligen Festsetzungsbescheides, … , eines jeden Bescheides vorliege, der nicht in seinem Sinn wäre und daher der jeweilige Bescheid zu ändern sei, in seinem Antragssinne oder zu seinen Gunsten, so dass dem jeweiligen Aussetzungsantrag Berechtigung zugesprochen werde und der jeweilige Abweisungsbescheid im Abweisungsgegenstand aufgehoben werde, und dem Aussetzungsantrag Folge geleistet werde, sowie seiner jeweiligen Bescheid-Beschwerde, der Bescheid-Beschwerde vollumfänglich und vollinhaltlich stattgegeben wird sowie eigentlich auch ein Tatsachensubstrat für die Festsetzung der Höhe gefehlt haben könnte, da der Bf. ein Guthaben gehabt haben müsste, sowie öffentliches Interesse vorgelegen sei. Der Bf. würde anregen, bitten die Übersendung des digitalen Original-PDF-File (Anmerkung: richtig wohl: files), dass dem zugrunde liegenden Bescheide vom FA Österreich zugrunde liegt an den Bf. (Angabe der E-Mail-Adresse des Bf.) zur Prüfung auf Konformität, mit Verweis auf sein Know-How und das Know-How seiner alten Kollegen von https://www.***46***/ und https://www.***47*** im Bereich Software-Verifikation, digitale Signaturen, sowie Verschlüsselung und Entschlüsselung bzw. Absprache über die Nicht-Konformität durch das BFG zum digitalen Original-PDF-File, das dem zugrunde liegenden Bescheid vom FA Österreich zugrunde liegt, sowie rechtsunwirksame Zeichnung, neben den anderen vorgebrachten Beschwerdegründen und Ergänzungen. Nach Ansicht des Bf. wäre der Bescheid aus mehreren Gründen unhaltbar, daher bitte er um ersatzlose Aufhebung des Bescheides und Feststellung, dass aktuell keine Gebührenschuld besteht, wegen des Fehlens eines rechtskonformen und rechtswirksamen Bescheides, sowie wegen Fehlens der Rechtsgrundlage für eine Festsetzung einer Gebührenschuld. Das Fax des Bf. vom 10.3.2026 wurde dem Finanzamt mit Beschluss vom 31. März 2026 zur Kenntnis übermittelt und festgehalten, dass eine Äußerung dazu durch das Finanzamt spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 zu erstatten ist. Am 23. April 2026 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen, die beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits ausgefolgt wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat auch in den Jahren 2022 und 2023 über einen Ausweis als Pressefotograf und Fotodesigner verfügt, der von der Wirtschaftskammer Österreich ausgestellt wurde. Der Inhaber eines Ausweises als Pressefotograf, das ein freies Gewerbe ist, ist berechtigt Presseaufnahmen herzustellen. Der Bf. hat im Jahr 2022 (unter anderem) folgende auf das NÖ Auskunftsgesetz (Gliederungsnummer 0020 idF LGBl Nr. 60/2021) gestützte Auskunftsersuchen an den Magistrat der ***Stadt X *** gestellt: Mail vom ***39***2022 um 11:36 Uhr: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich begehre heute persönliche Termine zur Auskunft zur StVO zu Reiten (auf der Straße), Viehtrieb und Fuhrwerke, insbesondere Ochsen- und Pferdefuhrwerke sowie zu den aktuell, am heutigen Tage, ***39***2022, geltenden Durchführungsbestimmungen - Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 (Kommunale Impfkampagne), glaublich, GZ ***21*** sowie Aufstellung der bereits vergebenen Mittel zu diesen Durchführungsbestimmungen, im Verweigerungsfalle für eine Beauskunftung, einen Bescheid unter genauer Angabe warum diese Beauskunftung am heutigen Tage verweigert wurde unter Angabe wie viele Magistratsbedienstete heute im Dienst waren, gesamt und gegliedert nach Abteilung, unter Beischluss des Dienststellenplanes, samt Vertretungsverfügung, sowie jeweils einen persönlichen Termin bei ***3***, als Bürgermeister der ***Stadt X *** und ***22***, als "***23***", im Sinne von ***24*** der ***Stadt X ***, im Verweigerungsfalle eines Termines heute, einen Bescheid unter genauer Angabe warum am heutigen Tage ein Termin nicht möglich war, unter Hinweis auf die nahe Verfallsfrist des Budgets nach dem Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 (Kommunale Impfkampagne), glaublich, GZ ***21***. [...] Sollte die bekanntgegebene Aufzeichnung meiner mündlichen Anbringen, nach Rechtsansicht der ***Stadt X ***, unzulässig oder rechtswidrig sein, ersuche ich diesbezüglich um Bescheidfertigung und Belehrung vor Beginn der mündlichen Anbringen." Am ***42*** 2022 hat der Bf. mündlich beim Magistrat der ***Stadt X *** diverse Auskunftsbegehren nach dem NÖ Auskunftsgesetz gestellt über die die nachstehend wiedergegebene Niederschrift aufgenommen wurde, die der Bf. unterfertigt hat: "1. Ich begehre Auskunft ob das Leitbild durch irgendeinen Beschluss eines Gremiums der Gemeinde oder ein Gesetz gebildet wurde. 2. Ausgaben für das im Leitbild vorgegebenen Maßnahmen an entsprechenden bzw. interne Arbeitsstunden aufgewendet wurde. 3. Für den Fall das es nicht verankert ist warum stellt man es auf die Homepage und hält sich nicht daran. 4. Ist der Bürgeranwalt rechtlich verankert - Kompetenzen? Weisungsgebunden? Verpflichtet nicht abgestellte Missstände an die Volksanwaltschaft zu melden - wenn neine (Anmerkung: richtig: nein) warum nicht? Wie hoch sind die Kosten des Bürgeranwalts in den letzten 5 Jahren (Sach- und Personalkosten in den letzten 5 Jahren) Warum werden in der ***Stadt X *** mündlich Anbringen nicht angenommen wie im wiederholten Falle bei mir, und wieso wird bei Bescheidfertigung zur Verweigung (Anmerkung: richtig: Verweigerung) der Annahme verweigert - ist dies rechtskonform? Warum wir (Anmerkung: richtig: wird) in der ***Stadt X *** so ***48*** gearbeitet. 5. Wer hat diesbezüglich Frau ***25*** die Weisungen erteilt - da davon auszugehen ist das Frau ***25*** in dieser Sache nicht entscheidungsbefugt ist. 6. Warum werden eine Vielzahl von Verordnungen auf der Homepage nicht angezeigt. 7. Wieviel von der kommunalen Impfkampagne wurde mit Stichtag ***49***2022 an wen für welche Projekte ausgegeben und warum werde ich als Auftragnehmer in diesem Bereich diskreminiert (Anmerkung: richtig: diskriminiert) in der Form, dass ich keine Rückmeldung der ***Stadt X *** erhalten (trotz wiederholter Urgenz unter Hinweis auf die ablaufende Frist: praktisch ***50***2022) - gibt es diesbezüglich Richtlinien? [...] 9. Gilt das Leitbild auch für den Bürgermeister und die Vizebürgermeister? 10. Wie hoch waren die Spesen, Sachaufwand Zeitaufwand von Angestellten - Kosten für Dritte für den Bürgermeister und den Vizebürgermeister in den letzten 5 Jahren. 11. Mit Verweis der Dienstpflichten für die Vertragsbediensteten und Beamten begehre ich Auskunft ob diese Missstände die sie wahrnehmen, oder von Dritten bekanntgegeben werden an die Vorgesetzten zu melden. 12. Welcher Beamter (namentlich) ist für welchen Bereich zuständig, Zeichnungs-, Empfangs- und Abfertigungsberechtigt. Wer ist der jeweilige Stellvertreter? 13. In welchem Sinne wird der Begriff "abwesend" in der ***Stadt X *** Im Bezug auf Stellvertretung ausgelegt - unter Angabe quantitativer Kennzahlen? [...] 15. Bezüglich meiner anhängigen Auskunftsbegehren die mündlich, fernmündlich bzw. per Mail eingebracht wurden insbesondere für die mündlichen und fernmündlichen die meiner Wahrnehmung nach nicht protokolliert wurden, ersuche ich um Auskunft in welchen Zelthorizont mit einer Beauskunftung zu rechnen ist. Und ob sich die Mitarbeiter der ***Stadt X *** längere, im Inhalt und Umfang ganz klar definierte Auskunftsbegehren merken. Widrigenfalls bis wann mit dem gesetzlich normierten Bescheid zu rechnen ist, allenfalls auch deshalb weil durch die Mitarbeiter der Inhalt der Anfrage vergessen wird. [...] Am ***44*** 2022 begehrte der Bf. folgende Auskünfte: Wortlaut der vollständigen Gelöbnisformel eines Gemeinderates, eines Mitgliedes des Stadtsenates bzw. des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters Auskunft, ob die ***Stadt X *** Zahlungen aus der Vision der ***Stadt X *** bzw. des Bürgermeisters im Rahmen des kontrollierten Bevölkerungswachstums übernimmt Die vorstehend dargestellten Auskunftsersuchen vom ***39***2022, ***42***2022 und ***44***2022 wurden vom Magistrat der ***Stadt X *** unter Bezugnahme auf § 4 NÖ Auskunftsgesetz mit Schreiben vom 24.1.2023 wie folgt beantwortet: [...] Der Bf. brachte am 27. Jänner 2023 beim Magistrat der ***Stadt X *** eine Säumnisbeschwerde wegen unvollständiger bzw. inhaltlich falscher Beauskunftung sowie Auskunftsverweigerung ein, in der er folgendes vorbrachte: "Die erteilte Auskunft ist unvollständig bzw. inhaltlich falsch, zumal zusätzlich Auskünfte auf die eingebrachten fernmündlichen und mündlichen Auskunftsbegehren zur Gänze fehlen, was mich nicht wundert, da keine Protokollierung vorgenommen wurde und sohin Säumnis vorliegt. Ich bringe daher Säumnisbeschwerde vor. Die Auskunft, wann meine Eingaben an Gemeinderat, jeweils alle Mitglieder sowie an den Stadtsenat, jeweils alle Mitglieder zugestellt worden wäre, ist bis dato nicht beauskunftet worden. Mein Auskunftsbegehren bezüglich des Inhaltes der jeweiligen Protokollierung bezüglich meiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, geschlüsselt nach Einbringungsdatum ist bisher unbeauskunftet geblieben - trauen Sie sich nicht zu beauskunften, dass der Inhalt meiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren einfach ignoriert wurde, nicht protokolliert wurde, und daher nicht beauskunftet werden kann, im Sinne einer klassischen Auskunftsverweigerung. Seit wann ist der ***Stadt X *** bekannt, dass meine mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, Datenschutzabfragen, ... nicht protokolliert wurden? Bei vielen Teil-Aspekten versuchen Sie die Beauskunftung durch mE bewusste Fehlinterpretation meiner Eingabe(n) zu umschiffen, im Sinne einer Auskunftsverweigerung bzw. geben nicht genau an wo allfällige tatsächlichen Daten gespeichert sind, mit Verweis auf die Spruchpraxis der Höchstgerichte in meinen Verfahren ist klar, dass http://***28*** sicher keine inhaltliche Beauskunftung darstellt, da dort keine gewünschte inhaltliche Beauskunftung zu meinen inhaltlichen Fragenkomplexen erfolgt, samt Hinweis, dass ein notwendiges Weitersuchen nach irgendwelchen Sub-Seiten im Sinne des Auskunftsbegehrens eine Auskunftsverweigerung darstellt. Ersuchen um Auskunft zur StVO in Bezug auf "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" ist so zu verstehen, wo es in ***1*** Verbote bzw. Einschränkungen für "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" gibt. [...] "20. In Bezug auf Ihre Frage, wann und ob Sie mit einer Antwort auf die von Ihnen eingebrachten Anfragen rechnen dürfen, wird auf gegenständliches Schreiben verwiesen, womit binnen offener Frist alle schriftlich und mündlich eingebrachten Auskunftsbegehren seit ***39***2022 beantwortet werden." kann ich nur als schlechten Scherz, im Sinne einer Gefühlsäußerung, bewerten und festhalten, dass die Darstellung inhaltlich vollkommen unrichtig ist, sohin Auskunftsverweigerung vorliegt. Zum Schluss weise ich noch auf die Verweigerung der Bescheidfertigung, obwohl ausdrücklich verlangt, im Falle der Verweigerung der Auskunft, sowie der unvollständigen (oder unrichtigen) oder nicht fristgerechten Beauskunftung, sowie die abgelaufene Frist." Der Bf. hat für die erhobene Säumnisbeschwerde beim Magistrat der ***Stadt X *** weder bei der Einbringung noch danach eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG entrichtet. Auch ist keine Überweisung der Eingabegebühr auf ein Konto des Finanzamtes Österreich unter Angabe des Verwendungszwecks (Eingabegebühr für die beim Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde) durch den Bf. erfolgt und wurde demnach ein Beleg über eine solche Überweisung vom Bf. dem Magistrat der ***Stadt X *** anlässlich der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt. Auf dem bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten des Finanzamtes Österreich geführten Abgabenkonto ***BF1StNr2*** des Bf., das gebührenrechtliche Gebarungsfälle betrifft, hat im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde und auch nicht danach ein Guthaben von € 300,00 bestanden. Mit Beschluss vom ***41*** 2023 hat das Landesverwaltungsgericht ***4*** (im Folgenden: LVwG ***4***) zu GZ. ***5*** die Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 VwGVG mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung als unzulässig zurückgewiesen: "1. Sachverhalt [...] In der Folge wird das bereits wiedergegebene Schreiben des Magistrates der ***Stadt X *** vom 24.1.2023, das unter Bezugnahme auf § 4 NÖ Auskunftsgesetz an den Bf. ergangen ist, dargestellt. In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG ***4*** zur Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023 in der Entscheidung vom ***41***2023 ausgeführt, dass für die bescheidmäßige Verweigerung von Auskünften gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungsfrist von 6 Monaten maßgeblich ist. Die 6-monatige Entscheidungsfrist für die bescheidmäßige Verweigerung von Auskünften der Eingaben vom ***39***2022, ***43***2022, ***44***2022 und ***42***2022 wäre bislang bzw. bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht abgelaufen. "Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH Ra 2018/14/0286 mit Verweis auf E 96/07/0096; siehe auch VwGH 2003/12/0147). Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde war somit mangels Vorliegens von Säumnis unzulässig und daher spruchgemäß zurückzuweisen." Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 übermittelte die ***Stadt X *** an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren und zwar mit dem Formular "StuR 1-PDF". Als Gegenstand der Gebühr wurde die per Mail am 27.1.2023 beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachte Säumnisbeschwerde des Bf. angeführt. Als Grund der Befundaufnahme wurde auf § 1 iVm § 2 VwG-Eingabengebührverordnung verwiesen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 erließ das Finanzamt an den Bf. einen Gebührenbescheid mit dem hinsichtlich der beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 eine Gebühr in Höhe von € 30,00 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV und eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 15,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt wurde, der wie folgt begründet wurde:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101067/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101067.2025
Stammnummer
151683
Gültig
05.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF