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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101067/2025

Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2025vom 05.05.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auslegung des Begriffes "abwesend" in der ***Stadt X *** in Bezug auf Stellvertretung: Dieses Begehren ist nicht als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar. Ersuchen um Bekanntgabe eines Zeithorizontes betreffend der vom Bf. anhängigen Auskunftsbegehren: Es ist ausschließlich ein privates Informationsbedürfnis erkennbar. Gründe wieso eine Vielzahl von Verordnungen auf der Homepage der ***Stadt X *** nicht angezeigt werden: Auch dieses Begehren ist nicht als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar, zumal der Bf. nicht darstellt, dass sich die Vorgangsweise der ***Stadt X *** von denen anderer Städte bzw. Gemeinden gravierend unterscheiden würde bzw. es Vorgaben betreffend die Veröffentlichung von Verordnungen der Gemeinden durch das Land ***4*** geben würde, denen die Veröffentlichungspraxis der ***Stadt X *** widersprechen würde. Höhe der Spesen, Sachaufwand Zeitaufwand von Angestellten - Kosten für Dritte für den Bürgermeister und den Vizebürgermeister in den letzten 5 Jahren: Auch dieses Begehren ist nicht als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar zumal kein Grund für dieses Auskunftsbegehren angeführt wird. [...] Ersuchen um Auskunft zu Beschränkungen nach der StVO für "Reiten", "Viehtrieb", "Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken": Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass dieses Auskunftsersuchen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll in dem zB im Auskunftsersuchen dargestellt worden wäre, dass bestimmte im Gesetz vorgesehene Beschränkungen im Zusammenhang mit zB "Reiten" nicht sinnvoll erscheinen. Diesbezüglich greift auch die Gebührenbefreiung des § 14 Abs. 5 Z 25 GebG (Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung) nicht, weil sich aus der Säumnisbeschwerde ergibt, dass der Bf. nicht eine Auskunft über das Bestehen von Vorschriften in der StVO in Bezug auf "Reiten", "Viehtrieb", "Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" haben möchte. Da aus den Auskunftsbegehren, die der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 zugrunde liegen, selbst nicht erkennbar ist, dass diese im Zusammenhang mit der Tätigkeit als "social watchdog" gestellt wurden und auch für das Bundesfinanzgericht aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar ist, ist davon auszugehen, dass die vom Bf. gestellten Auskunftsbegehren zumindest zum Teil aufgrund eines Informationsbedürfnisses des Bf. und damit im Privatinteresse gestellt wurden (vgl. auch VwGH 26.11.1990, 90/15/0157, wonach ein Ersuchen um Antwort auf die Frage der Überstundenverrechnung von Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Radargerätes dem privaten Informationsbedürfnis des Einschreiters dient). Aus den Auskunftsbegehren, die der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 zugrunde liegen, ist nämlich nicht klar erkennbar, dass einem öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH 23.1.1989, 87/15/0141). Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und ist diese in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/15/0066; VwGH 26.6.1996, 93/16/0082). In diesem Zusammenhang ist auf das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach am 16.9.2025 ein Betrag von € 562,50 vom Einkommensteuernummernkonto auf das Gebührensteuerkonto übertragen worden wäre, einzugehen: Da diese Übertragung erst am 16.9.2025 erfolgt ist - also mehr als zweieinhalb Jahre nach dem die Gebühren auslösenden Vorgang - kann eine solche Übertragung auch im Falle, dass damit die Gebührenschuld als entrichtet gilt, nichts an der Zulässigkeit der Vorschreibung der Gebührenerhöhung ändern. Eine Gebührenerhöhung ist nämlich auch dann festzusetzen, wenn eine feste Gebühr im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde. Im Übrigen liegt eine vorschriftsmäßige Entrichtung einer festen Gebühr nur dann vor, wenn sie auf eine in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet wird. § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bestimmt hinsichtlich der Gebührenentrichtung folgendes: Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß. Aus dieser Regelung folgt, dass als Entrichtungsformen für die festen Gebühren daher nur in Betracht kommen: Entrichtung durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte, sowie durch andere bargeldlose Zahlungsformen. Grundsätzlich sind also die festen Gebühren durch Barzahlung bzw. auch in bargeldloser Form zu entrichten. Eine Ausdehnung der Bestimmung auf weitere Arten der Begleichung der Steuerschuld, etwa durch Anweisung, Umbuchung oder Verrechnung, ist daher nicht möglich. Eine Umbuchung eines Abgabenguthabens, das sich aus der Gebarung der von der Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben wie insbesondere auch der veranlagten Einkommensteuer ergibt (§ 213 Abs. 1 BAO), auf das Gebührenkonto - dieses ist getrennt zu führen (§ 213 Abs. 2 BAO; vgl. zB Ritz/Koran, BAO8, Tz 6 zu § 213 BAO) - stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung iS des § 3 Abs. 2 GebG dar. Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Eingabegebühr rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto der belangten Behörde entrichtet worden wäre. Dies war - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - aber nicht der Fall. Selbst eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101). Daher lagen auch die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist in den zu beurteilenden Rechtsfragen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt weswegen keine Revision zulässig ist. Linz, am 5. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101067/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101067.2025
Stammnummer
151683
Gültig
05.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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