…aus der Konstellation in Bezug auf die Umsatzsteuer kein Steuervorteil ergebe"). Dies gilt nach der hA auch für den Fall, dass in ertragsteuerlicher Hinsicht Missbrauch vorliegen sollte, solange aus umsatzsteuerlicher Sicht keine missbräuchliche Praxis zur Erlangung von Steuervorteilen gegeben sei. Unzulässige Umsatzsteuervorteile seien im gegenständlichen…
…der Veranstaltungshütte auch an mehr als 10 Kalendertagen pro Jahr mangels tatsächlicher Inanspruchnahme für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nicht entscheidungsrelevant. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt so dar, dass zwar der Bf. die Vorsteuern für die Gebäudeerrichtung geltend macht, die Veranstaltungen jedoch von der FF X…
…die für einen Umsatz, der auf die Hinterziehung von Steuern gerichtet ist, grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile zu versagen seien, wenn der Steuerpflichtige die missbräuchliche und betrügerische Praxis kenne und sich daran beteilige. Dies folge aus dem im Unionsrecht verankerten Verbot missbräuchlicher Praktiken, das auch für die…
…gesetzlicher Regelungen - mögen sich diese allenfalls auch begünstigend auswirken - kann aber nichts Ungewöhnliches oder gar Missbräuchliches erblickt werden. Eine gegenteilige, auf rein umsatzsteuerliche Aspekte reduzierte Sicht müsste konsequenterweise dazu führen, dass jegliche Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung für Wohnzwecke zum Zweck haben…
…wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (Rn 51). Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt…
…Die Frage, ob das sanierte Altgebäude und der neuerrichtete Zubau als ein saniertes Gebäude oder als zwei Gebäude anzusehen sind, ist ausschließlich für die Frage der Inanspruchnahme der begünstigten Abschreibung gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 von Relevanz. Denn gemäß § 28 Abs. 3…
…einer Immobilie durch eine Körperschaft an sich keine unangemessene missbräuchliche Gestaltung sei, auch wenn sie an nahestehende Personen erfolge. Sollte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse allerdings ausschließlich die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund stehen, liege die Annahme von Missbrauch nahe. 14 Im gegenständlichen Fall lägen…
…des Gemeinschaftsrechtes nicht Verhaltensweisen begünstigt werden dürfen, die durch die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Damit wurde vom EuGH erstmals klargestellt, dass missbräuchliche Konstruktionen zur Umgehung einer Kapitalverkehrssteuerpflicht nicht beachtlich sind, sondern der dahinter stehende wahre Sachverhalt…
…dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw. vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl…
…und C-164/13): Niemand darf sich missbräuchlich oder betrügerisch auf die im Rechtssystem der Union vorgesehenen Rechte berufen. Die nationalen Behörden und Gerichte haben einen solchen Anspruch zu versagen, unabhängig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betrügerischen Handlung betroffen ist…
…zur vollständigen KESt-Erstattung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG wäre. Damit würde sie einen Steuervorteil in Höhe von 15% der erhaltenen Bruttodividende erlangen, der den Ehegatten B-C als natürliche Person nicht zustehe. Dem Einwand der Bf., dass gemäß dem Abkommensrecht in Liechtenstein…
…Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei ohnedies bei jeder einzelnen allfälligen Teilabfindung erneut zu prüfen. 6. Eine missbräuchliche Gestaltung bzw. ein Steuervorteil sei ebenfalls nicht erkennbar. Bei einer regelmäßigen Rentenzahlung würden nicht nur niedrigere Grenzsteuersätze zur Anwendung kommen, sondern es stehe…
…Zufließen von Einkünften verbunden. Genau das will § 37 Abs. 2 Z 2 EStG (in gewissem Maße) abmildern. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG ist ohnedies bei jeder einzelnen allfälligen Teilabfindung erneut zu prüfen. 6. Eine missbräuchliche Gestaltung bzw. ein Steuervorteil…
…Zufließen von Einkünften verbunden. Genau das will § 37 Abs. 2 Z 2 EStG (in gewissem Maße) abmildern. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG ist ohnedies bei jeder einzelnen allfälligen Teilabfindung erneut zu prüfen. 6. Eine missbräuchliche Gestaltung bzw. ein Steuervorteil…
…des Gemeinschaftsrechtes nicht Verhaltensweisen begünstigt werden dürfen, die durch die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Damit wurde vom EuGH erstmals klargestellt, dass missbräuchliche Konstruktionen zur Umgehung einer Kapitalverkehrssteuerpflicht nicht beachtlich sind, sondern der dahinter stehende wahre Sachverhalt…
…Zufließen von Einkünften verbunden. Genau das will § 37 Abs. 2 Z 2 EStG (in gewissem Maße) abmildern. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG ist ohnedies bei jeder einzelnen allfälligen Teilabfindung erneut zu prüfen. 6. Eine missbräuchliche Gestaltung bzw. ein Steuervorteil…
…425/06, verwiesen, nach denen vom Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis auszugehen sei, wenn die fraglichen Umsätze trotz Einhaltung der formalen Bedingungen des Umsatzsteuerrechtes einen Steuervorteil zum Ergebnis hätten, dessen Gewährung dem mit den Vorschriften verfolgten Ziel entgegenlaufe und weiters aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte, wie…
…mit einer Steuerhinterziehung oder einer missbräuchlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts gleichgesetzt werden, da sie nicht auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils abzielt (EuGH Rs. C-95/07 und C 96/07 vom 8.5.2008, Ecotrade SpA, Rz. 71). Die von der belangten Behörde geortete schuldhafte…
…Euro betragen. Diesem Betrag stehe eine erhaltene Vorsteuer in Höhe von rund 83.000 Euro gegenüber. Die Ertragssteuerbelastung der Vermieter würde auf Grund ihres geringen Einkommens bis einschließlich 2018 rund 23.000 Euro betragen. Der Steuervorteil würde damit - ohne Berücksichtigung des Zinsvorteils - ca. 42.000…
…befänden, nicht ausgelöst. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne im Bereich des Steuerrechts eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus dem Grund der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn damit die Schaffung von künstlichen Gestaltungen, die auf die Erlangung eines Steuervorteils ausgerichtet seien, verhindert…