Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102021/2018
1. Erwerbsteuerpflicht aufgrund Verwendung einer österreichischen UID (Korrekturmöglichkeit ex nunc). 2. Kein Dreiecksgeschäft, wenn mehr als 3 Mitgliedstaaten tangiert werden. 3. Mehrwertsteuerbetrug und Versagung der Erwerbsteuerfreiheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102021/2018vom 04.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
es machte dabei aber Aussagen mit weitgehender und allgemeiner Gültigkeit für das gesamte Mehrwertsteuersystem. Daraus lassen sich unter Berufung auf die ständige gemeinschaftsrechtliche Judikatur die folgenden Grundsätze ableiten (vgl. v.a. Rs C-131/13, C-163/13 und C-164/13):
Niemand darf sich missbräuchlich oder betrügerisch auf die im Rechtssystem der Union vorgesehenen Rechte berufen. Die nationalen Behörden und Gerichte haben einen solchen Anspruch zu versagen, unabhängig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betrügerischen Handlung betroffen ist. Daraus folgt, dass die nationalen Behörden und Gerichte in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Rechte, die betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht werden, unabhängig davon versagen müssen, ob es sich um Rechte auf Abzug, auf Befreiung von oder auf Erstattung der auf eine innergemeinschaftliche Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer handelt.
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
Die nationalen Behörden und Gerichte haben dabei das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen. Das umfasst nicht nur Vorschriften, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, sondern auch einen allgemeinen Grundsatz, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist.
Eine Richtlinie kann zwar nicht selbst Verpflichtungen eines Einzelnen begründen, da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten aber kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind. In diesem Fall geht es also darum, dass sich der Steuerpflichtige nicht auf ein in der Sechsten Richtlinie vorgesehenes Recht berufen kann, wenn die objektiven Voraussetzungen für dessen Kriterien entweder wegen eines Betrugs, mit dem der vom Steuerpflichtigen selbst durchgeführte Umsatz behaftet ist, oder wegen des betrügerischen Charakters einer Umsatzkette als Ganzer, an der er sich beteiligt hat, nicht erfüllt sind.
In einem solchen Fall kann keine ausdrückliche Erlaubnis erforderlich sein, damit die nationalen Behörden und Gerichte einen sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Vorteil versagen können, da diese Konsequenz als diesem System inhärent anzusehen ist.
Ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, kann sich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden.
Die Versagung eines sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Rechts ist im Fall der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Steuerhinterziehung die schlichte Folge dessen, dass die insoweit nach den einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Versagung hat deshalb nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion im Sinne von Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, wird auch der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
Das gilt auch, wenn sich die von der Steuerhinterziehung betroffene Lieferkette auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckte oder ein anderer Wirtschaftsteilnehmer mit einem späteren Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat die Begehung dieser Steuerhinterziehung vollendet. Gerade eine Mehrwertsteuerhinterziehung durch "Karussellbetrug", die im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen begangen wird, ist häufig dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechts aus der Sicht eines Mitgliedstaats als Einzelnem erfüllt scheinen, da sich der betrügerische Charakter dieser Umsätze gerade aus der besonderen Kombination von in mehreren Mitgliedstaaten bewirkten Umsätzen erst in ihrer Gesamtheit ergibt.
Jede anderslautende Auslegung stünde nicht im Einklang mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, wie es von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird.
Die Sechste Richtlinie ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.
Diese Aussagen beziehen sich zwar auf die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, sie sind aber uneingeschränkt auf die Mehrwertsteuersystem-RL übertragbar, was vom EuGH erst kürzlich mit Beschluss bekräftigt wurde (vgl. EuGH 14.4.2021, ,C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf). Er stellte fest, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das (auch) von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird. Dazu verwies er auf die oben zitierte Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen.
Ob ein Steuerpflichtiger für die Zwecke der Mehrwertsteuersystem-RL als an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist, ist unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt.
Sind die materiellen Voraussetzungen für das Recht allerdings erfüllt, kann es einem Steuerpflichtigen (etwa der Vorsteuerabzug) nur dann versagt werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige
wusste oder
hätte wissen müssen,
dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine solche vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
Unzulässig ist es den Steuerpflichtigen durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen, da die Einführung eines Systems der verschuldensunabhängigen Haftung über das hinausginge, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Fiskus zu schützen.
Für die Zwecke der Mehrwertsteuersystem-RL gilt als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung schon allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, obwohl er in irgendeiner Weise wusste, dass er mit diesem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war. Die einzige für die Versagung eines Abzugsrechts in einer solchen Situation entscheidende aktive Handlung besteht im Erwerb dieser Gegenstände oder Dienstleistungen.
Somit bedarf es zur Begründung einer solchen Versagung keines Nachweises dafür, dass dieser Steuerpflichtige in irgendeiner Form aktiv an der Steuerhinterziehung beteiligt gewesen ist, und sei es nur, indem er diese aktiv gefördert oder begünstigt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass er seine Lieferbeziehungen und Lieferer nicht verschleiert hat.
Dies gilt umso mehr, als nach dieser Rechtsprechung auch demjenigen Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug versagt wird, der hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnimmt, der auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war.
In einer solchen Situation ist es die Missachtung bestimmter Sorgfaltspflichten, die dazu führt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird.
Es verstößt nicht das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt.
Dabei hängt es wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen sind.
Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.
Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, obwohl er aufgrund von Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich durch diesen Umsatz nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligte, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit diesem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, reicht aus, um für die Zwecke der Mehrwertsteuer-RL anzunehmen, dass der Steuerpflichtige sich an dieser Steuerhinterziehung beteiligt hat.
Nicht notwendig ist, dass die Steuerhinterziehung auf eine besondere Kombination aufeinanderfolgender Umsätze (Lieferkette) oder auf einen Gesamtplan zurückgeht.
Schädlich ist auch, wenn die Begehung der Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt des ersten Umsatzes vollendet war, so dass dieser nicht mehr begünstigt oder gefördert werden konnte. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder Dienstleistungen an einem Umsatz teilnahm, der in eine auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, ist ausreichend, um eine Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Steuerhinterziehung anzunehmen und um ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen.
Eine auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung wirkt sich auf die nachfolgenden Stufen dieser Kette aus, wenn der Betrag der erhobenen Mehrwertsteuer aufgrund des infolge der nicht erhobenen Vorsteuer geringeren Preises der Gegenstände oder Dienstleistungen nicht dem geschuldeten Betrag entspricht. Das begünstigt die Steuerhinterziehung.
Irrelevant ist auch, ob der Steuerpflichtige durch diesen Umsatz einen Steuervorteil oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.
Der EuGH kam zum Schluss, durch diese Auslegung könne betrügerischen Umsätzen entgegengewirkt werden, indem sie unter anderem den Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand eines in eine Steuerhinterziehung einbezogenen Umsatzes waren, den Absatzmarkt nimmt und somit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung beiträgt, was ein von der Mehrwertsteuersystem-RL anerkanntes und gefördertes Ziel ist.
Eine unter diesen Voraussetzungen ausgesprochene Versagung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und kann nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angesehen werden, auf den sich im Übrigen ein Steuerpflichtiger, der sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, nicht berufen kann.
4. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
4.1. Allgemein
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
4.2. Doppelerwerbe
Es ist unbestritten, dass die Bf. bei den unter obigem Punkt "Doppelerwerb" erfassten Lieferungen zwischen zwei Mitgliedstaaten mit ihrer österreichischen UID auftrat, obwohl diese Beförderungen und Versendungen in einem anderen Mitgliedsstaat endeten. Unbestritten blieb auch, dass dies zur Erwerbsteuerpflicht in Österreich führt.
Die Bf. gab selbst in der Beschwerde vom März 2017 an, dass sie "nun begonnen habe, sich in den beanstandeten Ländern registrieren zu lassen". Daraus leuchtet klar hervor, dass sie in diesen Ländern bislang keine Erwerbsbesteuerung durchführte und dass noch Anfang 2017 keine Nachweise darüber vorlagen. Diese Nachversteuerung erfolgte erst 2019 und auch dabei nur in Deutschland für die Jahre 2013 bis 2015.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung in Österreich ohne Zweifel vor. Mangels Nachweisen im Streitzeitraum 2012 bis 2015 war die Erwerbsteuer in Österreich (ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit) festzusetzen. Der Beschwerde konnte diesbezüglich kein Erfolg beschieden sein.
4.3. Dreiecksgeschäfte
4.3.1. ***Empfänger1*** und ***Empfänger2***
Der obige Akteninhalt belegt klar und unwidersprochen, dass die Empfänger der folgenden Ausgangsrechnungen (Lieferungen via Beförderung bzw. Versendung) jeweils mit einer UID auftraten, die nicht aus dem Mitgliedstaat stammte, in dem die Versendung oder Beförderung endete (Bestimmungsland):
[...]
Damit scheidet hier die Behandlung als begünstigtes Dreiecksgeschäft von vornherein aus. Tatsächlich liegt auch in diesen vier Fällen ein Doppelerwerb aufgrund der Verwendung der UID vor (siehe oben), weil die Bf. beim Kauf der Waren ihren Lieferanten gegenüber mit ihrer österreichischen UID auftrat, obwohl die Warenbewegung in Deutschland bzw. Tschechien endete.
Die Vorschreibung der Erwerbsteuer in Österreich erfolgte deshalb zu Recht und bleibt solange aufrecht, bis die Besteuerung im Ausland nachgewiesen wird.
4.3.2. ***Emfpänger3***
Anders liegt der Fall grundsätzlich bei der mit der AR 8 vom 3. Februar 2014 abgerechneten Lieferung (***##5*** Stück Apple iPad+ IPad Air = EUR 216.000,00). Hier liegt das Ende der Beförderung bzw. Versendung in Deutschland und deren Empfängerin trat mit einer deutschen UID auf. Damit wäre die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung grundsätzlich möglich.
Zu beachten ist hier zunächst, dass die Rechnung der Bf. an die Empfängerin nur den Vermerk enthält "Dreiecksgeschäft gem. Artikel 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie" und damit abgesehen vom Hinweis auf eine Norm, die im Streitzeitraum nicht mehr in Gültigkeit war, der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Empfängerin fehlt. Ob dies schädlich ist, ist bislang nicht endgültig geklärt (siehe Vorabentscheidungsverfahren oben). Die Bedeutung dieser Frage tritt aber in den Hintergrund, da die Empfängerin hier für die Abgabenbehörden in Deutschland - wie im Außenprüfungsbericht dargestellt - "nicht greifbar" ist und ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkam. So erklärte sie insbesondere keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. Weder sie noch ihre vermeintlichen Vertreter noch die verkauften Waren sind in Deutschland auffindbar. Sie wurde von den deutschen Abgabenbehörden als "Missing Trader" eingestuft und beging ganz offensichtlich eine Mehrwertsteuerhinterziehung unter Verwendung der gelieferten Ware.
Fraglich ist, ob die Bf. dies wusste oder wissen hätte müssen.
Ob dies der Fall ist, hängt von Tatfragen ab, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese Beweiswürdigung muss mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut übereinstimmen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0012 mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
Dazu ist zu prüfen,
ob die Bf. all ihren Sorgfaltspflichten nachkam, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, und
sie damit in gutem Glauben handelte.
Das Bundesfinanzgericht ist überzeugt davon, dass sich die Bf. der Gefahr bewusst war, in ihrem Geschäftsfeld mit den von ihr vertriebenen Gütern Teil eines Mehrwertsteuerbetrugs zu werden. Das leuchtet schon daraus hervor, dass sie selbst angab, dass sie sämtliche IMEI- und Seriennummern der gehandelten Waren speicherte um einen Mehrfachumlauf zu vermeiden und eine Teilnahme an einem Karussellbetrug zu verhindern. Sie wusste also, dass sie sich mit ihren Geschäften in einem mehrwertsteuerlichen Hochrisikobereich bewegte. Sie wusste auch, dass ihr selbst in der Vergangenheit schon Waren angeboten worden waren, die sie selbst zuvor schon einmal verkauft hatte (identische IMEI-Nummern bzw. Seriennummern; vgl. Niederschrift vom 3. Dezember 2015). In dieser speziellen Situation ist an ihre Sorgfaltspflichten ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Dass es sich beim EDV-Handel (z.B. Großhandel mit Computerteilen, Tablets, Lizenzen für Software etc.) um eine "gefährdete Branche" handelt, wurde im Übrigen auch höchstgerichtlich bestätigt (VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068 unter Hinweis auf VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172) und die besondere Betroffenheit dieser Branche von Steuerhinterziehungen leuchtet auch aus der mit BGBl. I Nr. 112/2012 geschaffenen Ermächtigung des § 19 Abs. 1d UStG 1994 hervor. Danach kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festgelegt werden, dass für bestimmte Umsätze an Unternehmer die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Die zu dieser Ermächtigung ergangene Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKVO BGBl. II Nr. 369/2013 idF BGBl. II Nr. 120/2014) sieht in § 2 ein Reverse-Charge-Verfahren für die Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern vor. Zudem sieht § 19 Abs. 1e lit. b UStG 1994 (Abgabenänderungsgesetz 2011, anzuwenden ab 1.7.2011) ein solches System für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise vor. Auch diese Vorschrift wurde eingeführt, da der Gesetzgeber schon frühzeitig erkannte, dass der Handel mit diesen Gegenständen besonders betrugsanfällig ist (vgl. ErläutRV 1212 BlgNR 24. GP).
Insbesondere zu Beginn einer Geschäftsverbindung,
die im Handel mit hochpreisigen mehrwertsteuerbetrugsanfälligen Gütern besteht,
die von einem bislang unbekannten Kunden selbst angebahnt wurde,
einzig und allein über E-Mail-Verkehr abgewickelt wurde,
und die international ausschließlich über einen externen Lagerhalter in einem anderen Staat abgewickelt wurde,
ist hier besondere Vorsicht angebracht.
Liegen nun solche Anhaltspunkte für ein hohes abgabenrechtliches Risiko vor, ist ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, über seinen neuen Geschäftspartner umfangreiche Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Dabei reicht es nicht diese Erkundigungen auf die Registrierungsdokumente zu beschränken und keine weiteren Nachforschungen anzustellen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sprechen hier insbesondere die folgenden Fakten für eine gröbliche Vernachlässigung der erhöhten Sorgfaltspflichten der Bf.:
Obwohl der Bf. aufgrund des Handelsregisterauszuges bekannt war, wer die Kundin nach außen vertreten kann (***MV***) hatte sie nur mit einem ***BBB*** (Account Manager) via E-Mail Kontakt, ohne sich mit entsprechenden Ausweisdokumenten und Vollmachten davon zu überzeugen, dass tatsächlich mit dem Geschäftsführer bzw. einem vertretungsbefugten Manager kommuniziert wurde. Wie sich später herausstellte, existiert eine Person namens ***BBB*** nicht, was die Bf. in diesem Fall sofort erkannt hätte.
Obwohl die Bf. selbst allgemein angab, über ihre Kunden auch Erkundigungen über Wirtschaftsauskunfteien einzuholen (z.B. Dun & Bradstreet etc.), unterließ sie dies bei diesem Geschäftskontakt, was als auffallend sorglos einzustufen ist. Wie sich später herausstellte, entfaltete der vermeintliche Geschäftspartner keine offizielle Geschäftstätigkeit, was der Bf. auffallen hätte müssen.
Der Bf. fiel bei ihrer Überprüfung auch nicht auf, dass die Kundin auf keiner der von ihr für den Handel bevorzugten Plattformen (z.B. GSM b2b, Handelot etc. - siehe Powerpoint-Handzettel als Beilage zum Ermittlungsbericht der Steuerfahndung) registriert bzw. bekannt war. Das muss als außergewöhnlich gewertet werden.
Die Bf. gab zwar an, die Kundin habe eine Homepage gehabt (***www.www.e3***), sie dokumentierte deren Inhalt aber nicht. Da sie offenbar bald wieder aus dem Netz entfernt wurde, kann deren Inhalt nicht mehr exakt rekonstruiert werden, er dürfte auffällige sprachliche Fehler aufgewiesen haben, was die Bf. stutzig hätte machen müssen.
Die Bf. dokumentierte auch keine anderen Erkundigungen über Referenzgeschäfte der Bf., wie es in so einem Fall üblich wäre.
Im Rechenwerk der Bf. finden sich keine Unterlagen über die Person, die die Waren im externen Warenlager abholte, und darüber wer diese beauftragte. Es ist damit nicht nachvollziehbar, wer diese Ware tatsächlich in Empfang nahm. Auch das erscheint in dieser besonderen Konstellation als sorglos.
Unter der Berücksichtigung all dieser Tatsachen und der besonderen Beweiswürdigungsvorschriften der BAO für Auslandgeschäfte zwingt das in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Bf. Gegenstände innergemeinschaftlich erwarb bzw. weiterveräußerte, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich durch diesen Umsatz nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligte, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie mit diesem Erwerb und der Lieferung an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Damit ist für die Zwecke der Mehrwertsteuer-RL davon auszugehen, dass sie sich an dieser Steuerhinterziehung beteiligt hat.
Diese Beteiligung im umsatzsteuerlichen Sinn schließt die Freistellung von der Erwerbsteuer gem. Art. 3 Abs. 8 UStG 1988 in Österreich solange aus, solange die Bf. nicht nachweist, dass die Besteuerung in Deutschland erfolgte. Dieser Nachweis wirkt nur ex nunc und kann die Entstehung der Steuerschuld im Streitzeitraum nicht verhindern.
Damit kann auch der Erfassung dieser Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb mit der Vorschreibung von Erwerbsteuer nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.
4.4. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das FA die bekämpften Bescheide nicht mit Rechtswidrigkeit belastete. Sie waren inhaltlich vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Der Spruch der bekämpften Bescheide bleibt unverändert.
5. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Sofern die Auslegung des Gesetzes unstrittig ist, weil dies etwa durch EuGH-Rechtsprechung ausreichend geklärt ist, ist die Revision auch dann ausgeschlossen, wenn noch keine direkt einschlägige Rechtsprechung des österreichischen Höchstgerichtes existiert (in diesem Sinne wohl auch Pinetz, ecolex 2014/470, unter Hinweis auf Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in Holoubek/Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz2013, 331 und Kodek in Rechberger, ZPO3, § 502 Rz 16).
Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung des EuGH und des VwGH ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 4. Oktober 2021
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Normen und Schlagworte
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102021/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102021.2018
- Stammnummer
- 134536
- Gültig
- 04.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF