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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101299/2017

Vorsteuerabzug bei Übergang der Steuerschuld aus Altmetall- und Schrottlieferungen (reverse charge) gemäß Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV) bzw. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) auch bei formal unrichtiger Abrechnung und Verschleierung der Unternehmereigenschaft der Lieferanten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101299/2017vom 29.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form. § 3. Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden. § 4. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden. (2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden." In der Anlage zu § 2 Z 1 sind Gegenstände konkret und mit der Position der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet. (27)Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung - UStBBKV) StF: BGBl. II Nr. 369/2013 idF BGBl. II Nr. 120/2014 "Aufgrund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird verordnet: § 1. Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. § 2. Dies gilt für folgende Umsätze: .... | 4. a) | Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur. Ausgenommen hiervon sind: | - | Die Lieferungen von Metallen aus den Positionen 7113 bis 7118, Kapitel 73, Positionen 7411 bis 7419, 7507, 7508, 7608, Unterposition 7609 00 00 bis Position 7616, Unterpositionen 7806 00, 7907 00 00, 8007 00 80, 8101 99 90, 8102 99 00, 8103 90 90, 8104 90 00, 8105 90 00, 8106 00 90, 8107 90 00, 8108 90 60, 8108 90 90, 8109 90 00, 8110 90 00, 8111 00 90, 8112 19 00, 8112 29 00, 8112 59 00, 8112 99, Unterposition 8113 00 90, Kapitel 82 und 83 der Kombinierten Nomenklatur. | - | Die Lieferungen von Metallen, die unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007 fallen. | - | Die Lieferungen von Metallen, für die die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird. | b) | Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5 000 Euro, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a verzichten. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der liefernde Unternehmer. § 3. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden. (2) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden." C. 3. Judikatur a) EuGH-Judikatur zum Vorsteuerabzug allgemein (28) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH vom 13.2.2014, Rs C- 18/13 Maks Pen, Rn 23; 6.9.2012, Rs C- 324/11, Gabor Toth, Rn. 23 mit Verweis auf Urteil vom 6. 12. 2012, C- 285/11 Bonik Rn. 25 Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 37) " ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip/fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems." Dazu ergänzt der Gerichtshof ua. im Urteil vom 6.9.2012, RS C-324/11, Gábor Toth: "24 Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, ist das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen insbesondere sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 47, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 38). 25 Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 39). (29) Grundsatzaussagen in weiteren Urteilen: Rs C- 18/13 Maks Pen, Rn 25: "Nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass der Betreffende Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. Urteil Bonik, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorteil des Vorsteuerabzugs folglich grundsätzlich nicht versagt werden." Rs C-324/11, Gábor Toth, Rn 26: "Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sein müssen." b) EuGH-Judikatur zur Versagung des Vorsteuerabzuges bei Hinterziehungen und Betrug (30) Vorbemerkung: Der EuGH verwendet die Begriffe Hinterziehung und Betrug nach h.A. synonym. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteile ergibt sich, dass es dabei immer zu einer ungerechtfertigten Verletzung finanzieller Interessen der Mitgliedstaaten bzw deren Staatskassen kommt. Der Begriff Missbrauch (und die dafür auch verwendeten Begriffe Steuerumgehung oder Steuervermeidung), der vom EuGH als spezielle Form der Hinterziehung betrachtet wird, stellt auch auf einen ungerechtfertigten dem Zweck der jeweiligen Vorschrift widersprechenden steuerlichen Vorteil ab, sodass es auch beim Missbrauch zu einer ungerechtfertigten Abgabenverkürzung gekommen sein muss. Dass es zu diesen dabei gemeinten Abgabenverkürzungen bzw zur nicht gerechtfertigten Steuerersparnis tatsächlich gekommen ist, muss die Behörde nachweisen. Aus den EuGH Urteilen zu diesen Fragestellungen kann nach Ansicht des Gerichtes nicht geschlossen werden, dass es hier eines Nachweises in Form einer Verurteilung oder dergleichen bedarf. (31) In einer Reihe von Urteilen hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass jedem anspruchsbegründenden Tatbestand (zB für den Vorsteuerabzug, für eine Befreiung,..) hinzuzufügen ist, dass der Anspruch nicht missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht geltend gemacht werden darf bzw. eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht zulässig ist (ua. EuGH 18.12.2014, Schoenimport Itlamoda Maiano Previti ua. C-131/13, C- und C-164/13163/13). So kann das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, wenn auf Grund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass derjenige, der dieses Recht geltend macht, dies zum Zweck einer ungerechtfertigten Abgabenersparnis bei sich selbst beansprucht. Gleiches gilt aber auch, wenn ein Abgabepflichtiger wusste oder hätte wissen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH 6.12.2012, Bonik, C- 285/11, Rn. 38 bis 40), mit anderen Worten Kenntnis von einer derartigen Abgabenverkürzung durch eine andere Person in der betroffenen Leistungskette hatte oder diese Kenntnis verschuldeter Weise nicht hatte. (32) Nach ständiger Rechtsprechung (u .a EuGH 21.6.2012, Rs C -80/11 Mahagében und C-142/11 Peter Dávid, Rn. 48) ginge die Einführung eines Systems der verschuldensunabhängigen Haftung nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ansprüche der Staatskasse zu schützen. Da die Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen ( EuGH 21.6.2012, Rs C -80/11 Mahagében und C-142/11 Peter Dávid, Rn. 49; EuGH 6.12.2012, Bonik, C- 285/11, Rn. 38 bis 40) . (33) Laut Literatur hat daher im konkreten Abgabenverfahren nicht der Steuerpflichtige seine Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern die Abgabenbehörde hat substantiiert jene Tatsachen und Umstände vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Gutgläubigkeit des Abnehmers auszuschließen und das Vorliegen der diesbezüblichen objektiven Umstände festzustellen (Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Tz 95) . (34) Im Urteil vom 21.6.2012 zu den Rs C-80/11 Mahagében und C-142/11 Dávid heißt es: 60 Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. 61 Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. 62 Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. (35) In der Rechtssache Astone (EuGH 28.7.2016, Rs C-332/15, Astone) wurden die geforderten formalen Verpflichtungen nicht eingehalten (Verbuchung, Registrierung, Abgabe von Erklärungen,…) und zudem fakturierte Umsatzsteuer hinterzogen. In dem zugrunde liegenden Verfahren wollte Astone sodann bisher nicht geltend gemachte Vorsteuern von der festgestellten Steuerschuld abziehen, um so vor allem auch den strafbestimmenden Wertbetrag unter eine die Strafhöhe beeinflussenden Betrag zu bringen. Nach italienischem Recht darf eine Vorsteuer aber nicht abgezogen werden, wenn die diesbezüglichen Rechnungen nicht ordnungsgemäß registriert sind und die Vorsteuer nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Steuererklärung erklärt wurden. Der EuGH äußerte sich zur Frage (Rn 42), wonach das vorlegende Gericht damit der Sache nach offensichtlich wissen wollte, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn feststeht, dass dieser den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist, vorerst wie folgt: "45 Damit erfordert es nach ständiger Rechtsprechung das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). 46 Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71, und vom 11. Dezember 2014, Idexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 47 In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass es sich bei den materiellen Anforderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug um diejenigen handelt, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln, so wie sie in Titel X Kapitel 1 ("Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug") der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen sind, während die formellen Anforderungen dieses Rechts die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems regeln, so wie die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Idexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). (35a)In Rn 50 wiederholt der EuGH, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (Rn 51). Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den zuständigen Steuerbehörden, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die objektiven Umstände, die einen Betrug oder Missbrauch begründen, vorliegen. Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben. (35 b)In den folgenden Rn allerdings führt der EuGH aus, dass die Verletzung der formalen Verpflichtungen das Vorliegen des einfachsten Falles der Steuerhinterziehung belegen können, in dem der Steuerpflichtige seinen formellen Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, um der Entrichtung der Steuer zu entgehen. Insbesondere können die Nichtabgabe einer Mehrwertsteueranmeldung und das Nichtführen von Aufzeichnungen - ihre Abgabe bzw. ihr Führen würden die Mehrwertsteuererhebung und deren Kontrolle durch die Steuerbehörde ermöglichen - sowie die Nichtregistrierung der ausgestellten und der beglichenen Rechnungen die genaue Erhebung der Steuer verhindern und demzufolge das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Frage stellen. Somit verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, solche Verstöße als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall das Abzugsrecht zu versagen. Im abschließenden Leitsatz verlangt der EuGH für die Versagung des Vorsteuerabzuges jedoch wiederum, dass nachgewiesen sein muss, dass der Steuerpflichtige in betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für die Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist. Letztlich stellt der EuGH somit darauf ab, dass die formalen Pflichten in betrügerischer Weise (somit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Abgabenvorteils) nicht erfüllt wurden und der Nachweis dazu den zuständigen Steuerbehörden obliegt (Rn 52). In Rn 54 führt der EuGH aus, dass im vorliegenden Fall den formalen Pflichten nicht nachgekommen wurde und zudem die MwSt nicht entrichtet wurde. (36) So kann nach dem EuGH (EuGH vom 6.9.2012, Rs C-324/11Gabor Toth) eine Feststellung, dass ein unrichtiger Leistungserbringer auf einer Rechnung angeführt wurde, nur dann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen, wenn "die Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war" (Rn 53 iVm Rn 39, 51). (37) Bei Verhängung von Sanktionen zur Einhaltung der von den Steuerpflichtigen zu beachtenden formellen Anforderungen und damit zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionieren des Mehrwertsteuersystems verweist der EuGH auch auf den Verhältnisgrundsatz (EuGH 12.7.2012, Rs C-284/11, EMS-Bulgaria Transport OOD; EuGH 26.4.2018,0 C-81/17, Zabrus). Dazu hat er im Urteil vom 12.7.2012, Rs C-284/11, EMS-Bulgaria Transport OOD, festgehalten, dass die Neutralität der MwSt und der diesem Prinzip dienende Vorsteuerabzug derart bedeutend ist, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen müssen, die es zwar erlauben, das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug möglichst wenig beeinträchtigen (Rn 69). Bei dem hohen Stellenwert, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aufweist, erscheint die genannte Sanktion des Verlustes des Abzuges der Vorsteuer, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind, unangemessen (Rn 70).Die Mitgliedstaaten können die Verschleierung des Vorliegens eines innergemeinschaftlichen Umsatzes unter bestimmten Voraussetzungen als versuchte Mehrwertsteuerhinterziehung behandeln und in einem solchen Fall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie Geldstrafe oder Geldbuße verhängen, vorausgesetzt, diese stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der missbräuchlichen Handlung (Rn71). c) Zum Abzug der RCS-Vorsteuer (38) Für den Fall des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge System, kurz RCS) hat der EuGH (EuGH vom 1.4.2004, Rs C-90/02, Bockemühl) entschieden, dass der Leistungsempfänger keine Rechnung braucht um sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts verhindern können. Es darf grundsätzlich nicht dazu kommen, dass der Leistungsempfänger die MwSt schuldet, diese aber nicht als Vorsteuer abziehen kann. (39) Dementsprechend gibt es nach dem UStG 1994 auch als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nur die Erklärung der auf den Leistungsempfänger übergegangenen Steuerschuld und diese Steuer darf - ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten - bei grundsätzlich gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung als Vorsteuer abgezogen werden. Den angeführten Grundsätzen entsprechend gilt dies auch dann, wenn eine RCS-Steuer erst im Nachhinein zB in Folge eines Betriebsprüfungsverfahrens festgesetzt wird. (40) Weitere grundsätzliche Aussagen zum Abzug einer RCS-Vorsteuer traf der EuGH in seinem Urteil in der Rs Ecotrade (EuGH vom 8.5.2008, Rs C-95/07). Bei dieser Rechtssache hat Ecotrade unter Verletzung bestimmter Aufzeichnungspflichten (aber ohne, dass es zu einer Hinterziehung oder Verschleierung kam) Eingangsleistungen, die ohne USt an sie fakturiert wurden, (irrtümlich) als steuerfreie Eingangsleistungen anstatt als RCS-Eingangsleistungen verbucht. Die FinVerw setzte die RCS- Umsatzsteuer fest, verweigerte aber wegen der Versäumung bestimmter innerstaatlicher Fristen den Vorsteuerabzug. Im Kern ging es aber darum, ob Aufzeichnungsfehler den Vorsteuerabzug hindern können. Der EuGH hatte u.a. zu beurteilen, ob die Nichterfüllung der von der Richtlinie und dem nationalen Recht vorgeschriebenen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten zur Versagung des Abzuges der RCS-Vorsteuer führen darf. (41) Ausgehend davon, dass die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens unbestreitbar anwendbar war, verweist der EuGH auf den Neutralitätsgrundsatz, wonach der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt (Rn 63). Wenn die Steuerverwaltung über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, so dürfen hinsichtlich des Rechtes auf Vorsteuerabzug keine zusätzlichen Voraussetzungen festgelegt werden, die das Abzugsrecht vereiteln (Rn. 64). Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur genauen Erhebung der Steuer und zur Vermeidung von Hinterziehungen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und dürfen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellen (Rn 66). Damit die Steuerpflichtigen ihren Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachkommen, können die Mitgliedstaaten im Fall der Nichterfüllung dieser Pflichten angemessene finanzielle Sanktionen vorsehen (Rn 67). (42) In Rn 70 ff verweist dann der EuGH darauf, dass Ecotrade in dieser Rs weder Bösgläubigkeit noch die Absicht der Steuerhinterziehung zur Nichterfüllung ihrer Aufzeichnungspflichten veranlasst hat. Nach dem Gerichtshof kommt es jedenfalls auf die Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen nur dann an, soweit aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen eine Gefahr für das Steueraufkommen des betreffenden Mitgliedstaats besteht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten wie die in den Ausgangsverfahren fragliche eine Gefahr für das Steueraufkommen bedeutet, da dem Fiskus im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens grundsätzlich kein Betrag geschuldet wird. Aus diesen Gründen kann eine solche Nichterfüllung auch nicht mit einer Steuerhinterziehung oder einer missbräuchlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts gleichgesetzt werden, da sie nicht auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils abzielt (Rn 71). (43) Im Urteil des EuGH vom 11.12.2014, C-590/13, Idexx Laboratories Italia, ging es um eine Erwerbsteuer, wobei sich die Frage stellte, ob eine entrichtete Erwerbsteuer bei Verletzung formaler Verpflichtungen als Vorsteuer abgezogen werden kann. Auch dieser Mechanismus wird vom EuGH als RCS-Verfahren bezeichnet, bei dem es zu keiner Steuerentrichtung an den Fiskus kommt. Die Mitgliedstaaten können formelle Anforderungen für die Modalitäten derartiger Umsätze, deren Kontrolle sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des MwSt-Systems und Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Erklärungen aufstellen. Diese dürfen aber nicht über das hinausgehen, was zur genauen Erhebung der Steuer und zur Vermeidung von Hinterziehungen erforderlich ist. (44) Der EuGH gelangt darin zum selben Ergebnis wie im Fall Ecotrade, wonach es der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige diesen formellen Anforderungen nicht genügt hat (Rn 38), es sich nur dann anders verhält, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Rn 39), wenn aber die Steuerverwaltung über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Rn 40). Der Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug nicht wegen Verletzung der formalen Voraussetzung versagt werden darf und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 1 entsteht , wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht (Rn 45). D. Rechtliche Erwägungen: (45) Unbestritten ist, dass es sich bei den in der Anlage 2 angeführten Umsätze um solche handelt, bei denen es nach den zu § 19 Abs. 1d UStG 1994 ergangenen Verordnungen in den Streitjahren zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (Reverse-Charge-System). Strittig ist, ob der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG dafür zusteht. (46) Das Finanzamt stützt die Versagung des Vorsteuerabzugs auf § 12 Abs. 1 Z 1 letzter Satz UStG 1994 (idF AbgSiG 2007). Indem die Bf. die empfangenen Lieferungen nicht ordnungsgemäß als Reverse-Charge-Umsätze erklärt habe, liege insoweit bei der Bf. eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die als Finanzvergehen anzusehen. Die Bf. hätte aus den Umständen der Anlieferung des Altmetalls (Regelmäßigkeit und Höhe der Entgelte; keine UID-Nummer der Lieferanten, ausschließlich Barzahlung auch der teilweise sehr hohen Beträge; Abrechnung nur mittels Gutschriften; die fraglichen Lieferanten sind auf deren Wunsch als "Privatpersonen" behandelt worden; die Lieferanten haben häufig eine Anfahrt von mehreren hundert Kilometer aus Ostösterreich in Kauf genommen, obwohl des dort auch Schrottplätze gibt; Anführung anderer Lieferantennamen auf zugehörigen Liefer-/Wiegescheinen; Nichtzuordenbarkeit von Kfz-Kennzeichen zu den Gutschriftsempfängern; mehrere Lieferanten an derselben Adresse) erkennen können, dass diese Lieferanten höchstwahrscheinlich ihren steuerlichen, insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Anzeige- und Erklärungspflichten nicht nachkommen würden und Finanzordnungswidrigkeiten iSd § 51 Abs. 1 lit a FinStrG (Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) begehen. Zudem könnte es mit dem Auftritt der als Unternehmer einzustufenden Leistungserbringer als Privatabnehmer aber auch in der Vorlieferkette zu Umsatzsteuerhinterziehungen iSd § 33 FinStrG gekommen sein. (45) Die Bf rechtfertigt den Vorsteuerabzug damit, dass bei der RCS-Vorsteuer bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und der Versteuerung des betreffenden Umsatzes der Vorsteuerabzug wegen formaler Mängel nicht verloren gehen könne, für eine Abgabenverkürzung kein Nachweis vorliege und die Versagung eine aufgrund des Neutralitätsprinzipes unverhältnismäßige und wettbewerbsverzerrende Maßnahme darstelle. (46) Nach Ansicht des Gerichtes kann insbesondere aus den Aussagen des EuGH in der Rs. Ecotrade geschlossen werden, dass eine zu Recht erklärte oder festgesetzte RCS-Steuer grundsätzlich immer und unabhängig von der Verletzung formaler Verpflichtungen als Vorsteuer abzugsfähig sein muss. Da es beim RCS im Regelfall auch zu keinem Steuerausfall für den Fiskus kommen kann, kommt es auch nicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Unternehmers an. Eine derartige Verletzung formaler Pflichten kann deshalb in der Regel auch nicht als Steuerhinterziehung behandelt werden. Anders wäre es nur dann, wenn das Verhalten des Unternehmers zu einer Abgabengefährdung führen würde und auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles abzielen würde. Im Ergebnis kann eine falsche Verbuchung, Fakturierung und Erklärung derartiger Umsätze nur dann zum Verlust des Abzuges der festgesetzten RCS-Steuer führen, wenn es dadurch ausnahmsweise tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Abgabenverkürzung kam, was von der Finanzverwaltung nachzuweisen ist. Die bloße Nichterklärung eines RCS-Umsatzes stellt für sich alleine keine Hinterziehung dar, weil sie für sich alleine nicht auf die Erlangung eines ungerechtfertigten MwSt-Vorteiles abzielt. (47) Würde das Verhalten des Steuerpflichtigen auf die Erlangung eines in der Leistungskette tatsächlich erzielten und seitens der Finanzverwaltung nachgewiesenen ungerechtfertigten MwSt-Vorteils abzielen, dann würde durch dieses Verhalten das Funktionieren des MwSt-Systems und des Steueraufkommens gefährdet werden und dieses Verhalten könnte einer Hinterziehung gleichgesetzt werden. Nach der EuGH Judikatur ist der Abgabenverkürzung durch den Empfänger der RCS-Leistung eine Abgabenverkürzung durch einen anderen in der Leistungskette gleich zu halten, wenn der Leistungsempfänger davon Kenntnis hatte oder er aufgrund der gegebenen Verdachtslage bei Durchführung der gebotenen und zumutbaren Maßnahmen davon Kenntnis gehabt hätte. (48) Wie aus der unter Punkt C.3 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten die bloße Verletzung formaler Verpflichtungen nur unter bestimmten Voraussetzungen "als Hinterziehung behandeln". Ausgehend davon, dass dann wenn eine betrügerische Hinterziehung nicht nachgewiesen ist, das Grundprinzip der Mehrwertsteuer nicht durchbrochen werden darf und der Vorsteuerabzug nicht versagt werden darf, wird bei der Verletzung von formalen Verpflichtungen (bloßen Finanzordnungswidrigkeiten) im Normalfall die Anwendung gelinderer Maßnahmen wie zB die Verhängung einer angemessenen Geldbuße dem Verhältnismäßigkeitsgebot eher Rechnung tragen als der Verlust des Vorsteuerabzuges. Das österreichische UStG 1994, welches neben der Kenntnis von einer Steuerhinterziehung generell auch auf die Kenntnis von einem die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen abstellt, geht über die Rechtsprechung des EuGH hinaus und ist in dieser generellen Form nicht anzuwenden, da dies gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt (BFG 7.2.2018, RV/5100237/2014). (49) Diese Einschränkung auf Abgabenverkürzungen iSd EuGH Judikatur ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum StabG 2007, BGBl I 2007/99, wo es heißt: § 12 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ist auf die Bekämpfung des Karussellbetruges gerichtet. Dabei werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer entrichtet wird. Die neue Vorschrift soll verhindern, dass der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat. Nach der Judikatur des EuGH (verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03; verb. Rs. C-439/04 und C440/04) steht einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die Änderungen haben daher lediglich klarstellenden Charakter. (50) Die Verletzung formaler Verpflichtungen könnte allenfalls zum Verlust des steuerlichen Vorteiles führen, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindern kann, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Auch dies ist aber beim RCS im Regelfall ausgeschlossen. Sobald die Finanzverwaltung über ausreichend Informationen besitzt, dass eine RCS Steuer fest zu setzen ist, kommt es zu dieser Festsetzung unabhängig vom Vorliegen formaler Voraussetzungen für diese Festsetzung. Ebenso entsteht unabhängig von der Erfüllung formaler Verpflichtungen mit dem Entstehen des Anspruches auf die RCS-USt das Recht auf Abzug der RCS-Vorsteuer. (51) Eine Bestätigung dieser Ausführungen kann in dem EuGH Urteil vom 12.7.2012, Rs C-284/11, EMS-Bulgaria Transport OOD, gesehen werden (siehe C.3. - Tz. 37). Ausgehend davon, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solche Mittel angewendet werden müssen, die es zwar erlauben, das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug möglichst wenig beeinträchtigen dürfen, erscheint bei dem hohen Stellenwert des Vorsteuerabzugsrechtes eine Sanktion wie der Verlust der RCS-Vorsteuer unangemessen, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind. (52) Ohne konkrete Anhaltspunkte und Nachweise zu einer erfolgten Steuerhinterziehung oder Beteiligung an dieser, bei der es zu einer Schädigung des Staatshaushaltes kommt, kann es aufgrund des zu wahrenden Verhältniskeitsgrundsatzes bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des MwSt-Vorteiles zu keiner Durchbrechung des Neutralitätsprinzips und zur Versagung des Abzuges der RCS-Steuer kommen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen im Urteil EMS-Bulgaria (Rn 73) kann allenfalls eine versuchte Abgabenverkürzung unterstellt werden und diese berechtigt die Mitgliedstaaten nur dazu, angemessene Geldbußen zu verhängen, nicht aber den Vorsteuerabzug zu verweigern. (53) Mit der Vermutung, dass infolge der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt bei Empfangnahme der Lieferungen und wegen unzureíchender Überprüfungsmaßnahmen zur Unternehmereigenschaft von einem Wissen der Bf. müssen dahingehend auszugehen sei, dass die Leistungserbringer ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht nachkommen würden, wird diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen. (54) Es liegt bei RCS Umsätzen keine Konstellation vor, wie sie der EuGH in der Rs "R" (EuGH vom 7.12.2010, Rs C-285/09) zu beurteilen hatte. Dort wurden seitens des Lieferanten im Ursprungsland absichtlich unrichtige Angaben gemacht, damit der Erwerber im Bestimmungsland MwSt hinterziehen kann. In einem solchen Fall darf die Ausstellung unrichtiger Rechnung als Hinterziehung angesehen werden. Hier wurde sodann der steuerliche Vorteil der Steuerbefreiung beim Lieferanten aufgrund dessen eigener ("Quasi"-)Hinterziehung verweigert. Spiegelbildlich auf den gegenständlichen Fall übertragen, müsste der Leistungsempfänger durch sein Verhalten es seinem Lieferanten ermöglichen Abgaben zu hinterziehen. Dies ist aber gerade bei einem isoliert betrachteten RCS- Umsatz nicht denkbar. Denkbar wäre allenfalls eine Hinterziehung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen des Lieferanten oder bei einer anderen Person in der Leistungskette, aber auch derartige Hinterziehungen müssten von der Finanzverwaltung nachgewiesen werden, was im gegenständlichen Fall aber nicht erfolgt ist. (55) Überdies kann der Judikatur des EuGH entnommen werden (siehe zB EuGH vom 5.10.2016, Rs C-576/15, Maya Marinova ET, Rn 42), dass es Sache der zuständigen nationalen Einrichtung ist, infolge der Feststellung einer Hinterziehung jene Situation wieder herzustellen, die ohne Steuerhinterziehung bestanden hätte. Würde man die Nichterklärung einer RCS-Steuerschuld als Hinterziehung betrachten und jenen Zustand herstellen, wie er bei Erklärung des RCS Umsatzes bestanden hätte, würde sich ebenfalls keine Zahlung an den Fiskus ergeben. (56) Der Empfänger einer RCS-Leistung begeht somit im Regelfall durch seine Nichterklärung des Umsatzes mangels Abgabenverkürzungsabsicht und -möglichkeit keine Hinterziehung und kann somit allenfalls mit einer angemessenen Geldbuße belegt, nicht aber mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges sanktioniert werden. (57) Im Zusammenhang mit dem gegebenen Sachverhalt wären nach Ansicht des Gerichtes nach der Judikatur des EuGH zwei noch zu untersuchende Konstellationen denkbar, die doch zu einer Nichtabzugsfähigkeit der RCS-Vorsteuer beim Leistungsempfänger führen könnten. (58) Konstellation 1: Wenn der Leistungsempfänger die Abgabenverkürzung eines anderen in der Leistungskette gekannt hat oder bei Aufbringung der aufgrund der gegebenen Verdachtslage gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen hätte können. (59) In mehreren EuGH Urteilen aus den letzten Jahren wurde festgehalten, dass es eine verschuldensunabhängige Haftung für die Steuerschuld eines anderen nicht gibt. Man kann aber von einem Wirtschaftsteilnehmer fordern, dass er alle Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Deshalb kann der Vorsteuerabzug ausnahmsweise verweigert werden, wenn die Behörde nachweist, dass es in der Leistungskette eine ungerechtfertigte Abgabenverkürzung gab und der Leistungsempfänger dies kannte oder bei Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen hätte müssen (ua. EuGH vom 21.6.2012, Rs C-80/11Mahageben und C-142/11 Peter David, Rn 45 und 49f; EuGH vom 6.9.2012, Rs C-324/11, Gabor Toth, Rn 38, 51; EuGH vom 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD; Rn 43f). (60) Besonders deutlich treten diese Grundsätze in den Ausführungen des EuGH im Urteil in der Rs Maks Pen (EuGH vom 13.2.2014, Rs C-18/13) und im Urteil in der Rs PPUH (EuGH vom 22.10.2015, Rs C-277/14) zu Tage. Urteil Maks Pen - Rn 29 : Da die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, auf die sich die vorstehende Randnummer des vorliegenden Urteils bezieht (Ergänzung BFG: Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis von einer tatsächlich stattgefundenen Hinterziehung in der Leistungskette), rechtlich hinreichend nachzuweisen. Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonik, Rn. 43 und 44). Urteil PPUH- Rn 50 : Es ist Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 45, und LVK - 56, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 64). (61) Nach der Argumentationsweise des EuGH bedeuten die Verweigerung des Vorsteuerabzuges und der Eingriff in die Neutralität der MwSt immer, dass derjenige, dem der Steuerabzug verweigert wird, aufgrund seines Verschuldens (Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis) für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss. Ohne Nachweis dieses Steuerausfalles kann es kein Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines anderen geben. (62) Nachdem das BFG nach dem festgestellten Sachverhalt davon ausgeht, dass die Bf durch ihr Verhalten zur Verschleierung der Unternehmereigenschaft der Lieferanten und dazu beigetragen hat, dass die Lieferanten ihre Umsätze im Verborgenen ausführen konnten, ist grundsätzlich einmal davon auszugehen, dass die Bf eine eventuell stattgefundene Abgabenhinterziehung auch erkennen hätte können. Dazu muss aber die Abgabenbehörde beweisen, dass eine Abgabenhinterziehung (und ggfs. welche) stattgefunden hat. Das Vorliegen bloßer Anhaltspunkte oder Vermutungen ist nicht ausreichend. Erst dann könnte endgültig beurteilt werden, ob die Bf von dieser Hinterziehung Kenntnis oder verschuldeter Weise keine Kenntnis davon hatte. Nachdem ein Nachweis für eine Abgabenhinterziehung von er Abgabenbehörde nicht erbracht worden ist, erübrigt sich ob der Bf. von dieser Hinterziehung Kenntnis oder verschuldeter Weise keine Kenntnis hatte. (63) Konstellation 2: Wenn der Leistungsempfänger durch sein "Verschleierungs-Verhalten" das Funktionieren des MwSt-Systems gefährdet und ihm aufgrund seiner dadurch begangenen eigenen "Quasi-Hinterziehung" der Abzug der RCS-Vorsteuer zu versagen ist. Dazu könnte die Ansicht vertreten werden, dass sich aus den EuGH Urteilen in den Rs "R"und "Astone" ergäbe, dass die bloße Gefährdung des MwSt-Systems ohne Nachweis einer stattgefundenen MwSt-Hinterziehung ausreiche um einen Vorteil des MwSt-Rechts zu versagen. (64) In dem vom Finanzamt vorgebrachten Urteil in der Rs "R" (EuGH vom 7.12.2010, Rs C-285/09, R) wurde die Befreiung versagt, weil der Lieferant selber eine Pflichtverletzung begangen hat, er hat das Funktionieren des MwSt-Systems gefährdet, indem er die wahren Empfänger der Lieferung verschleiert und dadurch die Hinterziehung der Erwerbsteuer im Bestimmungsland ermöglicht hat. Wenn durch die Vorlage von Scheinrechnungen oder die Übermittlung unrichtiger Angaben sowie sonstige Manipulationen die wahren Erwerber verschleiert und zur Hinterziehung der Erwerbsteuer beigetragen wird, wird die genaue Erhebung der Steuer verhindert und demzufolge das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Frage gestellt. In einem solchen Fall kann die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung angesehen und die Befreiung für die Lieferung verweigert werden. Die Angabe des richtigen Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung soll die Hinterziehung der Erwerbsteuer verhüten. Wer sich dagegen vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des MwSt-Systems gefährdet, kann sich nicht auf die Grundsätze der Neutralität der MwSt, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen. (65) Nach Ansicht des BFG sind diese Aussagen des EuGH nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen. Die Regelungen zur Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbes dienen der Durchsetzung des Bestimmungslandsprinzips und der Sicherstellung, dass jede der MwSt unterliegende Lieferung besteuert werden soll. Dagegen dient der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger der Verhinderung von Abgabenverkürzungen. Mit der bloßen Verschleierung der Unternehmereigenschaft des Lieferanten trägt der Leistungsempfänger zu keiner Steuerhinterziehung des Lieferanten bei. Bei diesem besteht für dessen dem RCS unterliegenden Lieferungen keine Abgabenschuld, die verkürzt werden könnte. Die falsche Verbuchung und Fakturierung der Zukäufe stellt hier keine Abgabenhinterziehung dar und das Gebot der Verhältnismäßigkeit der zu setzenden Maßnahmen und die Neutralität der MwSt stehen der Versagung des Vorsteuerabzuges entgegen. (66) Nach dem zweiten Leitsatz des EuGH-Urteils vom 28. 7. 2016, Rs C 332/15, Astone, könnte der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige in betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für die Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist. (67) Wie unter C.3 - TZ 35b dargelegt, verlangt der EuGH aber auch in diesem Fall im abschließenden Leitsatz für die Versagung des Vorsteuerabzuges wieder, dass nachgewiesen sein muss, dass der Steuerpflichtige in betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für die Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist. Er stellt letztlich wieder darauf ab, dass die formalen Pflichten - somit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Abgabenvorteils (in betrügerischer Weise) nicht erfüllt wurden und der Nachweis dazu den zuständigen Steuerbehörden obliegt. (68) Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall mitgeteilt, dass anlässlich der Prüfungen bei einigen Lieferanten nur Hinterziehungen bei den Ertragsteuern festgestellt wurden, ein Nachweis für eine Abgabenhinterziehung bei der Mehrwertsteuer aber weder bei den Lieferanten noch in der Vorlieferkette erbracht werden kann. (69) Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. (70) Die Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1d UStG 1994 für Schrott und Abfallstoffe waren wie folgt zu ändern: |   | laut BP-Bescheide | Korrektur | geänderte Bescheide |   | € | € | € | Jahr 2009 | 3.197.393,71 | 133.922,96 | 3.331.316,67 | Jahr 2010 | 6.298.108,80 | 212.386,29 | 6.510.495,09 | Jahr 2011 | 8.211.859,74 | 422.730,62 | 8.634.590,36 | Jahr 2012 | 7.628.748,90 | 198.572,57 | 7.827.321,47 | Jahr 2013 | 7.727.579,39 | 102.401,57 | 7.829.980,96 | Jahr 2014 | 7.420.838,64 | 31.875,92 | 7.452.714,56 |   |   | 1.101.889,93 |   E. Revisionszulässigkeit (71) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (72) Es fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einer im Zuge einer Außenprüfung erfolgten nachträglichen Festsetzung einer Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1d UStG 1994 iVm den dazu ergangenen Verordnungen nach dem Reverse -Charge System der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 versagt werden, wenn der Leistungsempfänger aufgrund verschiedener Umstände bei Entgegennahme und Abrechnung der Lieferungen erkennen hätte können, dass die Lieferanten steuerlichen Melde- und Erklärungspflichten nicht nachkommen werden, jedoch von der Abgabenbehörde kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass mit der Behandlung der Lieferanten als Unternehmer weder bei den Lieferanten noch in der Leistungskette davor eine Mehrwertsteuerhinterziehung stattgefunden hat. Die Revision war daher zuzulassen.     Linz, am 29. Mai 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101299/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101299.2017
Stammnummer
119560
Gültig
29.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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