…insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0104, mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht…
…schließen einen Wohnsitz im Inland nicht aus (VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Die Wohnung muss auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0104). Sachverhaltsbezogen ist zur Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers…
…Wie bereits oben ausführlich dargestellt, sind nach der st Rsp Verwandtenbesuche und Urlaube in Österreich unschädlich. Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausginge, dass die Bf im Streitjahr mehrere Wohnsitze (1 in den USA, 1 in Kärnten und 1 in Wien?) begründet hätte und man…
…4, dass eine Person mehrere Wohnsitze haben könne. Sei dies der Fall, so müsse festgestellt werden, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege - dieser Staat gelte dann als Ansässigkeitsstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Die Beschwerdeführerin habe Wohnsitze in Deutschland und Österreich. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege…
…für sich allein noch nicht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht (zB BFG 22.9.2015, RV/7102443/2013). Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung (oder Gründung) mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für…
…begründet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Nun hat die Beschwerdeführerin zwar dargetan, in…
…niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitz zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Gemäß § 1…
…die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder Partner…
…möglich, diese Vermutung zu widerlegen (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135). Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der…
…möglich, diese Vermutung zu widerlegen (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135). Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der…
…dazu § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 bzw. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103) grundsätzlich zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. etwa VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Während unter persönlichen Beziehungen dabei all jene (Beziehungen) zu…
…möglich, diese Vermutung zu widerlegen (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135). Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der…
…96/15/0006). Ledige Steuerpflichtige können neben einem Wohnsitz am Beschäftigungsort über einen weiteren ständigen Wohnsitz verfügen, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065 mit weiteren Nachweisen). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen…
…und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. "Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" wird im EStG 1988 nicht näher bestimmt. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften…
…bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hätte er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen sei, sei im Rahmen einer…
…Wohnung außer einigen Einbaumöbeln leer ist (VwGH 21.1.1987, 85/13/0097). Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB VwGH 21.1.1998, 95/16/0228, 0229, 0230…
…niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (VwGH 16.05.1974, 0946…
…auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz…
…13), kann jemand durchaus auch mehrere Wohnsitze haben (vgl. VwGH 21.1.1998, 95/16/0228, 0229, 0230). Weitere Wohnsitze im Ausland schließen einen Wohnsitz im Inland daher gleichfalls nicht aus (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Eine Aufgabe des Wohnsitzes ist anzunehmen…
…niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Aufgrund vorliegender…