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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100629/2022

NoVA und USt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100629/2022vom 19.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6. Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG befindet sich der Hauptwohnsitz einer Person an dem Ort, an dem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, nur der Hauptwohnsitz vereinigt jeweils die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich (VwGH 16.05.1974, 0946/73). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen, es ist jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht (VwGH 16.05.1974, 0946/73; VwGH 21.05.1996, 95/11/0256; VwGH 18.02.1997, 95/11/0338). 7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 - abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0037; VwGH 22.06.2021, Ra 2019/11/0051). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass gegen die in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215; VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0240; VwGH 22.06.2021, Ra 2019/11/0051). 1.3. Umsatzsteuergesetz 1994 1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. 2. Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. 3. Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein Landfahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (Art. 1 Abs. 9 UStG 1994). 4. Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 5. Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden (VwGH 22.10.2015, 2013/15/0277). Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen. Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfinden, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (VwGH 22.10.2015, 2013/15/0277, mit Verweis auf EuGH 18.11.2010, C-84/09). 6. Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Mitbeteiligten zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0177). 7. Nach Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 am Tag des Erwerbs. 8. Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). 9. Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2 UStG 1994) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. 1.4. Bundesabgabenordnung 1. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist sie vom Verwaltungsgericht gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. 2. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. 3. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es gemäß § 281a BAO die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. 2. Beurteilung 2.1. Normverbrauchsabgabe 1. Aus der unter Punkt IV.1.1. und 2. dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuerst geklärt werden muss, ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Rz 84 ff): a) Es muss eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (Nutzung auf inländischen Straßen) vorliegen. b) Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (dem Verwender) zugerechnet werden. c) Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben. 2. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und es wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt. 3. Ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, weil die drei genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder der Gegenbeweis zum vermuteten inländischen Standort erbracht wird, ist die Frage der widerrechtlichen Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und die Verwendung innerhalb der dort festgelegten Jahresfrist zulässig. 4. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist die Standortvermutung § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anwendbar, da sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nicht in Österreich befand. Sein Wohnsitz an der österreichischen ***AdresseÖ1*** war, gesamthaft über den Zeitraum der Jahre 2015 bis 2019 betrachtet, nie der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. In keiner der für die Beurteilung relevanten Komponenten, nämlich den persönlichen Verhältnissen (familiäre und gesellschaftliche Beziehungen), den wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Aufenthalten, ergibt sich eine ausreichend starke Beziehung zum österreichischen Wohnsitz. Der Schwerpunkt seiner familiären und gesellschaftlichen Beziehungen war nach der unter Punkt II.2. und III. festgestellten und erwiesenen Sachlage unzweifelhaft in Deutschland gelegen. Offensichtlich ist nach dem unter Punkt II.3.bis 5. und III. festgestellten und erwiesenen Sachverhalt zudem, dass sich das Hauptgewicht seiner wirtschaftlichen Beziehungen ebenfalls in Deutschland befand. Seine Beteiligungen an Firmen, seine Immobilien und sein sonstiges Vermögen lassen keine Zweifel daran, dass sich sein wirtschaftliches Lebenswerk (im mehrstelligen Euro-Millionen-Wert) in Deutschland befand. Evident ist, dass die Beteiligungen an den österreichischen Firmen im Verhältnis zu jenen an deutschen Firmen wirtschaftlich unbedeutend sind. Gemessen an den aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Bilanzsummen, Kapitalen und Jahresergebnissen der deutschen Firmen fallen die österreichischen Unternehmen nicht ins Gewicht, ebenso nicht, was den Betreuungsaufwand in den Jahren 2015 bis 2019 betrifft. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt hat, nämlich im Büro in München, wo er eine fest angestellte Assistentin hatte, in dem ihm von der Firma ***GmbH1*** in ***AdresseD8*** zur Verfügung gestellten Büro und am Wohnsitz in Sylt. Auch beim Immobilienbesitz und dem sonstigen Vermögen liegt der Schwerpunkt eindeutig in Deutschland. Isoliert betrachtet ergibt sich nur hinsichtlich der persönlichen Vorliebe des Beschwerdeführers für wertvolle Fahrzeuge ein Schwergewicht in Österreich, wo sich der Großteil seiner Sammlung befand. Dies reicht aber nicht aus, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers als in Österreich gelegen anzunehmen. Aus dem Schwergewicht der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland resultiert auch die unter Punkt II.4. und III. festgestellte und erwiesene, weitaus überwiegende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich. Letztlich ist auch noch auf die deutsche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu verweisen, sodass für das Bundesfinanzgericht im Ergebnis bei gesamthafter Betrachtung eindeutig und ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2019 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den Hauptwohnsitz in Deutschland hatte. 5. Die Standortvermutung § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist im konkreten Fall auch deshalb nicht anzuwenden, weil es keine belegbaren Feststellungen der belangten Behörde zur Verwendung des Fahrzeugs der Marke BMW M8/850 CSI und des Fahrzeugs der Marke Porsche 911 GT3 auf Österreichs Straßen gibt. Vielmehr ist für das Bundesfinanzgericht erwiesen ist, dass das Fahrzeug der Marke BMW M8/850 CSI auf Österreichs Straßen nicht gefahren wurde (Punkt II. 5.1. und III.5). Erwiesen ist auch, dass das am 23. Juni 2018 gekaufte Fahrzeug der Marke Porsche 911 GT3 nicht nach Österreich gefahren, sondern durch eine Transportfirma nach Österreich gebracht wurde (Punkt II. 5.2. und III.5). Eine widerrechtliche Verwendung der genannten Fahrzeuge in Österreich, die die Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NovAG 1991 zur Folge hat, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts daher nicht vor. 6. Nachdem die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausgeschlossen ist, weil die angeführten zwei Tatbestandsvoraussetzungen (Verwendung der Fahrzeuge in Österreich, Hauptwohnsitz des Verwenders in Österreich) nicht vorliegen, könnte eine Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NovAG 1991 nur noch auf eine widerrechtliche Verwendung des ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland gestützt werden, wenn die Jahresfrist des § 79 KFG 1967 überschritten wurde. Mangels belegbarer Verwendung der Fahrzeuge in Österreich ist diese Tatsache auszuschließen, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben waren. 2.2. Umsatzsteuer Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde beim Kauf des Fahrzeugs der Marke Porsche 981 Cayman GT 4 und des Fahrzeugs der Marke Porsche 911 GT 3 kein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich bewirkt. Nach der erwiesenen Sachlage (Punkt II.5.2. und 5.3. sowie III.) sind die Fahrzeuge vom Beschwerdeführer, einem deutschen Staatsbürger mit deutschem Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Punkt IV.2.1.4.) in Deutschland gekauft worden. Die Fahrzeuge wurden nahezu ausschließlich im Ausland gefahren, ihre gewöhnliche Verwendung, nämlich zu Rennzwecken, erfolgte in Deutschland (Leipzig) und Italien (Mugello). Die Fahrzeuge waren in Deutschland zum Verkehr zugelassen und auch dort versichert. Ihre Wartung erfolgte ebenfalls in Deutschland. Letztlich wurden sie auch in Deutschland verkauft. Gesamthaft betrachtet kann daher alleine aus der Tatsache, dass sich die Fahrzeuge zu Lagerzwecken in Österreich befanden, nicht von einem innergemeinschaftlichen Erwerb ausgegangen werden, der im Sinne des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 in Österreich bewirkt wurde. Damit war spruchgemäß zu entscheiden, die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. 2.3. Bundesabgabenordnung 1. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 31. Mai 2023 die Vorlageanträge zur Beschwerdevorentscheidung über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2015 betreffend das Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant 3,0 TDI quattro und zur Beschwerdevorentscheidung über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2017 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S zurückgenommen. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die angeführten Vorlageanträge waren mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. 2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum 06/2018 betreffend das Fahrzeug der Marke Porsche 911 Turbo S Exclusive eingebracht. Das Bundesfinanzgericht ist zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist und hat gemäß § 281a BAO die Parteien im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23. Mai 2024 darüber in Kenntnis gesetzt. Bis zur Ausfertigung dieses Erkenntnisse ist keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, womit das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig war. V. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall stellten sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, vornehmlich waren Fragen zum Sachverhalt zu klären. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 19. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100629/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100629.2022
Stammnummer
144902
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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