…AS 698 und ON 2, Seite 8 der Niederschrift vom 4. Juni 2019). Der Zweitbeschuldigte weist in Österreich bislang keine finanzstrafrechtliche Vormerkung auf (ON 1, AS 0483). Zur Sache: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 1. Jänner 2005 fasste der weder über eine Bestellung…
…Sein Steuerberater in Deutschland müsste die Bilanzen haben, weil diese sieben Jahre lang aufzubewahren seien. Belege habe er sicher keine mehr, da die AG ein paar Mal geprüft worden sei und nach den Prüfungen die Belege nicht mehr benötigt worden seien (ON 2, AS 0701)…
…die belangte Behörde den Eigenkonsum von 1.000 Stück Zigarren/Jahr (somit insgesamt 7.000 Stück) bei der Berechnung des Wertersatzes unberücksichtigt lässt, ist umso unverständlicher, als sie ja den Eigenkonsum bei der Bemessung der Strafe sehr wohl in Abzug bringt. Es erfolgt auch keine…
…die AG (AS 433): Ich habe mir für Österreich ein Konzept ausgedacht. Ich verschicke alles per Post und nehme nie auch nur eine Zigarre ins Auto. Da habe ich dann kein Problem, falls ich in eine Kontrolle gerate. Wenn du die Zigarren zu ***L2*** verschickst…
…1984, B 86/80)." Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden…
…der Selbstanzeige (keine Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG) dem Bf. wieder gutgeschrieben wurde. Zu seinem Beschwerdebegehren, die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, ist der Bf. auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, wonach eine bedingte Strafnachsicht nur im…
…der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Zum Antrag auf bedingte Strafnachsicht Gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus…
…5.3.1984, B 86/80). Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt werden, sodass dieser Antrag…
…gemäß § 8 FinStrG anders zu beurteilen ist. Daran anknüpfend ist entweder gar nicht zu bestrafen oder mittels Ermahnung oder schlichtweg mittels bedingter Strafnachsicht vorzugehen. Das Unterlassen des Sachverständigenbeweises führt jedenfalls dazu, dass in einem Fall die Strafe gar nicht hätte verhängt werden dürfen, im anderen…
…Wege der Analogie zu schließen sei. Für den Fall, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch in finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgesehen sein sollte, werde geltend gemacht, dass die Bestimmung des …
…ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im Hinblick auf das vom Erstangeklagten zu verantwortende Handlungsunrecht ist eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder auch nur die Nachsicht eines Teiles…
…überprüft werden kann, eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich. Der diesbezüglich angestellte Vergleich mit dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz war daher nicht zulässig. Jedenfalls ist durch das nunmehr durch das vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene Strafmaß auch rechnerisch kein Unterschied mehr in der Strafhöhe ausgewiesen. Gem. …
…überprüft werden kann, eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich. Der diesbezüglich angestellte Vergleich mit dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz war daher nicht zulässig. Jedenfalls ist durch das nunmehr durch das vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene Strafmaß auch rechnerisch kein Unterschied mehr in der Strafhöhe ausgewiesen. Gem. …
…vom Bf. in seiner Beschwerde angesprochene - bedingte Strafnachsicht gem. § 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im gegenständlich verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, das durch das Bundesfinanzgericht überprüft werden kann, eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich. Bezüglich des Kostenausspruches ist festzuhalten, dass…
… 265 Abs. 1p Satz 3 FinStrG idF BGBl I 104/2010 tätig geworden sei bzw. eine Entscheidung getroffen und dem Beschuldigten dadurch die Möglichkeit einer ja lediglich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren bestehenden bedingten (teilweisen) Strafnachsicht gemäß § 26 FinStrG entzogen habe, indem damit gegen das finanzstrafgesetzliche Rückwirkungsverbot…
…das Oberlandesgericht J zur Entscheidung über die Berufung des Antragstellers wegen des Ausspruches über die Strafe und seine Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgerufen war, entschied es mit Urteil vom ddeeffff, 456, dass der Berufung und der Beschwerde keine Folge zu geben seien…
…zum Gnadenrecht im Vorbringen des Bf. keine ausreichenden Gründe, die gnadenwürdige Umstände im Sinne des § 187 FinStrG darstellen, um den Weg zur Ermessensübung zu eröffnen. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf den Inhalt des Gnadenansuchens daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie das Gnadenansuchen bereits…
…324.719,00) hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis daher eine Geldstrafe in Höhe von 15,39% des Höchstbetrags verhängt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde jedoch mit dem höchstmöglichen Ausmaß von 90 Tagen festgesetzt. Auch wenn kein direktes Proportionalitätsverhältnis zwischen der Ersatzfreiheitsstrafe und…
… 64 Abs. 2 VStG auf € 10,00 herabgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€…
…für sich allein keinen gnadenwürdigen Umstand darstelle, weil es sich hierbei um die vom Gesetz für diese Fälle vorgesehene Rechtsfolge handle. Nur wenn zur Mittellosigkeit der Umstand der Pflege naher Angehöriger trete, könne dies nach Lage des Einzelfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Strafnachsicht darstellen…