…vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49a Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 23. Dezember 2015 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom 26. November 2014…
…des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Christoph Zitz MBA, murtax Steuerberatungs GmbH Kuenburgstraße 10, 5580 Tamsweg A-GmbH, Wien1 wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), beim Verband gemäß § 28a Abs…
…X. GmbH keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 11 bzw. Abs. 12 UStG, weswegen diese im Rahmen der Außenprüfung für den Monat 06/2011 in Höhe von € 145.389,64 vorgenommen wurde. Unbestritten ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen der objektiven Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß …
…ereignet habe, andererseits hätte er selbst den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zufolge keine Finanzordnungswidrigkeit begangen. Tatsächlich habe sich der Vorfall am 30. Oktober 2013 folgendermaßen ereignet: Der Beschuldigte sei am besagten Tag mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug aus beruflichen Gründen von Wien nach Liechtenstein…
…dass "der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass die nunmehr laut Ansicht des Gerichtes nicht im bekämpften Erkenntnis enthaltenen Umsatzsteuervoranmeldungen der Zeiträume 01/2021, 03/2021, 06/2021 und 07/2021 keine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG darstellen und die hierbei von Seiten…
…Aus dem Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist die korrekte Subsummierung des strafbaren Verhaltens als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ersichtlich. Dass der Spruchsenat hier keine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraften wollte ist auch aus der Strafhöhe ersichtlich…
…im gegenständlichen Fall ein "grob fahrlässiges Verhalten" vorliegt. Obwohl aus unserer Sicht im gegenständlichen Fall auch von keinem grob fahrlässigen Verhalten gesprochen werden kann, ergibt sich daraus jedenfalls, dass keine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und auch keine Finanzordnungswidrigkeit gemäß§ 49 Abs…
…die D-GmbH bzw. der Beschuldigte als deren Geschäftsführer keine Wissentlichkeit einer Verkürzung der daraus resultierenden Vorsteuern haben konnte. Da somit die für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte subjektive Tatseite nicht erfüllt ist und auch keine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs…
…normativ betroffen ist der Abgabepflichtige, die Bank hat alles richtig gemacht. Daher keine Finanzordnungswidrigkeit nach Schweizer Bankrecht, weil die würde ja dann bestraft werden (eigene Sanktionsbestimmung). Aber trotzdem ist der Steuerpflichtige Normadressat des Art 13 Abs 3 und dieser Normadressat kann durch nachträgliche Offenlegung irgendwie…
…1 als ihrem Gf. angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten keine Verbandsverantwortlichkeit der Bf. 2 gegeben. Für den Bf. 1 liegt mangels Täternennung nach § 29 Abs. 5 FinStrG keine wirksame Selbstanzeige, sondern nur Schadensgutmachung als Milderungsgrund vor. Zur subjektiven Tatseite und den gesetzlichen Anforderungen daran: Für die Erfüllung einer…
…es insofern aus der übermittelten Aktenkopie nicht hervorgeht, weshalb die Selbstanzeige "verwirkt" sein soll und dass (ii) evident keine vorsätzlich begangene Finanzordnungswidrigkeit vorliegen kann, wenn seitens der Buchhalterin einzelne Meldungen übersehen wurden. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers liegt somit von vornherein nicht vor. In rechtlicher…
…5280 Braunau am Inn, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 5. Mai 2014 gegen die jeweils sie selbst betreffenden Teile des…
…Entrichtung bzw. Abfuhr hat erst mittels Saldozahlungen am 13. und 19. März 2012 stattgefunden (Kontoabfrage). A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 hatte der Beschuldigte für den belangten Verband bis zum Ablauf des 15. März…
…Bruttoumsätzen und Löhnen - gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern und Lohnsteuern - verwendete und nicht an die Abgabenbehörde weiterleitete. Daraus erschließt sich laut ständiger Judikatur kein rechtfertigender oder schuldausschließender Umstand, welche eine Bestrafung wegen verwirklichter Abgabenhinterziehungen oder Finanzordnungswidrigkeiten ausschließen könnte. Es ist dem Beschuldigten zu widersprechen…
…Finanzordnungswidrigkeit durch den Beschuldigten haben hätte sollen. Der Beschuldigte ist seinen steuerlichen Verpflichtungen in den letzten 26 Jahren nachgekommen. Eine vollständige Schadenswiedergutmachung wurde bereits vorgenommen (Erkenntnis Seite 8, 3. Absatz). Warum hätte der Beschuldigte Abgaben nicht melden und nicht entrichten sollen? Das macht schlichtweg keinen…
…Antrag, der Beschwerde des Amtsbeauftragten keine Folge zu geben." Der Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass weder gegen den Buchhalter noch den belangten Verband ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen A, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Oktober 2017 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom…
…und damit logischerweise auch nicht dem Finanzamt übersendet hatte, zumal weil ihm auch nicht korrespondierend ein ermittelter Abgabenbetrag (hier ausnahmsweise ein Guthaben aufgrund eines ungewöhnlichen Vorsteuerüberhanges) genannt worden war. Dennoch hat er keine entsprechende Veranlassung getroffen. A hätte eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit…
…übersendet hatte, zumal weil ihm auch nicht korrespondierend der von ihm zu entrichtende Abgabenbetrag genannt worden war. Dennoch hat er keine entsprechende Veranlassung getroffen und sich auch in Anbetracht seiner drückenden Finanznot entschieden, die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmte Umsatzsteuer anderweitig zu verwenden. A hat…
…der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…