…Firmenbuch eingetragene, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin und somit verpflichtet, die Abgabenschulden aus deren Mittel zu bezahlen. § 12 BAO sei keine Ausfallshaftung. Durch § 12 BAO seien die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Gesellschafter einer KG in das Abgabenrecht übertragen worden, sodass dem…
… 238 Abs. 2 BAO nicht eingetreten ist. 2. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im…
…wonach diese Abgaben tatsächlich aus dem Jahr 2019 stammten, zu verweisen. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im…
…enthalten waren, aber für diese Abgabenschuldigkeiten erfolgte per dato noch keine Haftungsinanspruchnahme. Sie verweisen in Ihrer Beschwerde auf die am 19.03.2018 eingebrachte Stellungnahme. Die Haftung ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung und knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an. Bei der…
…diesfalls frühestens am D-5 eintreten hätte können. 4. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der…
…2.) Erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen: Im Gegensatz zu § 9 BAO ist die Haftung nach § 6a KommStG und § 6a DGAG keine Ausfallshaftung. Es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den Haftungsbestimmungen insbesondere im Falle des Insolvenzverfahrens. Mit…
…sich das FA veranlasst gesehen, die Haftung im vollen Ausmaß geltend zu machen. Es handle sich bei der Haftung gemäß § 11 BAO zwar um keine Ausfallshaftung, dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Abgaben bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden könnten. Bei zweifellos uneinbringlichen Abgabenschulden…
…wenn sie nicht selbst abgabepflichtig seien, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden seien. Es handle sich hierbei um eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung (wie etwa nach § 9 BAO). Sie knüpfe an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an; der rechtskräftige Bescheid oder…
…dieser Grenzen sei die zu treffende Ermessensentscheidung damit zu begründen, dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung, jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen sei, da der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch…
…auszuführen (wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Begründungsmängel im abgabenbehördlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können), dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung ist, die Nachrangigkeit der Haftung aber auch hier zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Haftende in der Regel nur…
…Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch ist das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Haftende kann somit…
…das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Erwägungen Die Haftung nach § 11 BAO ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung wie etwa § 9 BAO. Sie knüpft an die urteilsmäßige…
…2015 | 789,60 | Säumniszuschlag | 01-11/2015 | 15,78 | gesamt | 2.353,05 Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können…
…| 85,32 | Dienstgeberabgabe | 06/2021 | 85,32 | Dienstgeberabgabe | 07/2021 | 85,32 Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können…
…Die Argumentation in der Beschwerde, es wäre de facto keine Abgabenschuld entstanden, hätte der Bf demnach im Strafverfahren führen müssen. Die Haftung nach § 11 BAO ist keine Ausfallshaftung, sondern eine uneingeschränkte Primärhaftung. Eine Haftungsinanspruchnahme setzt eine Geltendmachung der Abgabenschuld gegenüber der Primärschuldnerin nicht voraus (Ellinger…
…unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. 3.2. Die gem. § 12 BAO bestehende Haftung ist keine Ausfallshaftung; sie ist außerdem verschuldensunabhängig. Zu beachten ist im Rahmen der Ermessensübung in erster Linie der Zweck der Haftungsbestimmung, welcher in der Besicherung des Abgabengläubigers besteht…
…Urteilspruch des Landesgerichtes Salzburg gebunden, sodass der Abgabenbehörde ein Abspruch über die Abgabenschuld dem Grunde und der Höhe nach verwehrt ist. Die Haftung nach § 11 BAO ist keine Ausfallshaftung, sondern eine uneingeschränkte Primärhaftung. Aus dem Vorbringen des Bf in der Beschwerde, der bekämpfte Bescheid ließe…
…Urteilspruch des Landesgerichtes Salzburg gebunden, sodass der Abgabenbehörde ein Abspruch über die Abgabenschuld dem Grunde und der Höhe nach verwehrt ist. Die Haftung nach § 11 BAO ist keine Ausfallshaftung, sondern eine uneingeschränkte Primärhaftung. Aus dem Vorbringen des Bf in der Beschwerde, der bekämpfte Bescheid ließe…
…dem Bundesfinanzgericht mitgeteilten Umstände wurden dem Bf. zur Kenntnis gebracht und blieben unwidersprochen. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen…
…die sie verwalten, entrichtet werden. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im…