Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400276/2018
Geschäftsführerhaftung Kommunalsteuer, Verjährung, lange Dauer des Beschwerdeverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400276/2018vom 20.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch *** Steuerberatung GmbH, A-2, über die Beschwerde vom 27. März 2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 14. Februar 2017, N-1, betreffend Haftung gemäß § 6a KommStG zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 1.764,79 (statt € 5.246,87) eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Kommunalsteuer
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01-12/2012
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42,38
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Säumniszuschlag
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01-12/2012
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3,71
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Kommunalsteuer
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01-12/2013
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249,87
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Säumniszuschlag
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01-12/2013
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5,00
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Kommunalsteuer
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01-12/2014
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842,93
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Säumniszuschlag
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01-12/2014
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16,86
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Kommunalsteuer
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01-11/2015
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592,20
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Säumniszuschlag
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01-11/2015
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11,84
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 14.02.2017 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 6a Abs. 1 KommStG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 (vormals G-2) für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 5.246,87 zur Haftung herangezogen:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Kommunalsteuer
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01-12/2011
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1.353,31
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Säumniszuschlag
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01-12/2011
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27,07
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Kommunalsteuer
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01-12/2012
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594,02
|
Säumniszuschlag
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01-12/2012
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11,88
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Kommunalsteuer
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01-12/2013
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333,16
|
Säumniszuschlag
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01-12/2013
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6,66
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Kommunalsteuer
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01-12/2014
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1.123,91
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Säumniszuschlag
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01-12/2014
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22,48
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Kommunalsteuer
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01-12/2015
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1.547,44
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Säumniszuschlag
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01-12/2015
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28,94
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Kommunalsteuer
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01-02/2016
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198,00
Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet worden, welches mit Beschluss vom D-2 auf ein Konkursverfahren abgeändert worden sei. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Der Bf. sei seit D-3 im Firmenbuch als Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Dem Bf. sei aufgrund seiner Stellungnahme vom 29.11.2016 mit Parteiengehör vom 13.12.2016 mitgeteilt worden, dass sich der Rückstand aus einer "gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch das zuständige Finanzamt ergebe, und es seien ihm die GPLA-Prüfberichte übermittelt worden. Zum Vorbringen, es seien im Dezember 2015 keine Löhne ausbezahlt worden, sei er aufgefordert worden, geeignete Unterlagen vorzulegen, woraus dies ersichtlich sei.
Zu diesem Parteiengehör sei von ihm keine Stellungnahme eingebracht worden.
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In der dagegen am 27.03.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass von den € 5.246,87 € 4.445,59 aus einer GPLA für den Zeitraum 2011 bis 2016 stammten, die nach Insolvenzeröffnung stattgefunden habe. Sowohl dem Prüfer als auch der Steuerberatungskanzlei sei daran gelegen gewesen, die Prüfung zügig zu einem Ende zu bringen.
Sämtliche Nachbelastungen aus der GPLA betreffend die Kommunalsteuer hätten pauschale Nachverrechnungen betroffen:
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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2011
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45.109,69
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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2012
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19.800,00
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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2013
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11.106,00
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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2014
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37.463,54
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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2015
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27.819,47
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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2016
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6.600,00
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Pauschale Nachverrechnung Finanz
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gesamt
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147.898,70
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davon 3% Kommunalsteuer
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4.436,96
Mit einer Abgleichsdifferenz von € 8,63 ergebe sich das gesamte Prüfungsergebnis von € 4.445,59.
Aus der geringfügigen Abgleichsdifferenz von € 8,63 ergebe sich, dass die monatlichen laufenden Kommunalsteuern im Zeitraum 2011 bis 11/2015 ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. liege seines Erachtens für die Nachberechnungen der GPLA nicht vor. Sowohl der Prüfer als auch die Steuerberatungskanzlei seien bemüht gewesen - auch aufgrund der Verwaltungsökonomie - die betreffende GPLA, die bereits nach Konkurseröffnung stattgefunden habe, relativ schnell zu einem Ende zu führen.
Die Nachbelastungen seien somit auch pauschal erfolgt.
Die Löhne und Gehälter ab Dezember 2015 seien - nach Durchsicht der Unterlagen - nicht mehr vollständig ausbezahlt worden, dies betreffe den Betrag in Höhe von € 801,28.
Der Bf. stelle somit den Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben, da keine schuldhafte Pflichtverletzung betreffend den Betrag von € 4.436,96 vorliege und betreffend den Restbetrag in Höhe von € 809,91 das Gleichbehandlungsgebot zu beachten gewesen sei.
Vorsorglich stelle er auch den Antrag auf mündliche Verhandlung (im weiteren Verfahren).
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Mit Schreiben der MA 6 vom 13.06.2017 wurde der Bf. eingeladen, eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) für die Jahre 2011 bis 2015 sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum 01/2011 bis 02/2016 vorzulegen.
Die Liquiditätsaufstellung habe für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit falle:
- eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (falle zwischen dem 16. des Vormonats und dem 15. des Fälligkeitsmonats) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
- einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und
- eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonats)
Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge habe nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (zB Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).
Darüber hinaus sei eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters habe die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung müsse für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen (zB der nicht ausbezahlten Löhne und Gehälter) belegt sein.
Weiters werde dem Bf. mitgeteilt, dass sich bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen habe, der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach bestimme, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt worden seien. Die Nachforderungen beträfen den Zeitraum, in dem der Bf. als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und er daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt habe.
Gemäß § 183 Abs. 4 BAO werde ihm Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
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Mit Schreiben vom 30.09.2017 nahm der Bf. dazu Stellung und brachte nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens ergänzend vor:
Er übermittle das Konto "Verrechnung Kommunalsteuer" ab 07/2015, aus dem ersichtlich sei, dass die Kommunalsteuer bis 11/2015 ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Eine Darstellung der Perioden vor 11/2025 sei seines Erachtens somit nicht notwendig, da ohnedies die laufenden Kommunalsteuern bis inklusive 11/2015 entrichtet worden seien.
Es ergebe sich somit eine nicht laufend entrichtete Kommunalsteuer ab inklusiv 12/2015 in Höhe von € 801,28 und eine pauschale Nachverrechnung aus einer GPLA in Höhe von € 4.445,59, gesamt somit € 5.246,87.
Die laufende offene Kommunalsteuer entspreche somit der offenen Kommunalsteuer 12/2016 in Höhe von € 612,86 sowie Säumniszuschlägen etc. in der Höhe der Differenz zu € 801,28. Anmerkung: Die Kommunalsteuer 01-02/2016 in Höhe von € 198,00 stamme aus der angeführten Nachverrechnung der GPLA (3% von € 6.600,00).
Der Bf. übermittle auch das Konto "Verrechnung Löhne und Gehälter", ebenso ab 07/2015 bis 04/2016, aus dem ersichtlich sei, dass die Löhne 12/2015 grundsätzlich nicht ausbezahlt worden seien. Die große Abrechnung 01/2016 ergebe sich aus einer verrechneten Abfertigung.
Aufgrund der Nichtauszahlung der Löhne und Gehälter 12/2015 und dem IST-Prinzip (Auszahlungsprinzip) betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer ergebe sich schon allein daraus kein Haftungspotential gegenüber dem Bf. Es fehle bei der Zahlung der laufenden Kommunalsteuer der Monat 12/2015 - demgegenüber seien davor die Löhne und Gehälter 12/2015 nicht ausbezahlt worden.
Die Löhne und Gehälter ab 12/2015 seien - nach Durchsicht der Unterlagen - nicht mehr vollständig ausbezahlt worden, dies entspreche auch dem Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern. Ebenso sei - entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot - die Kommunalsteuer ab 12/2015 nicht mehr vollständig bezahlt worden, dies betreffe den Betrag von € 801,28.
Der Bf. stelle daher erneut den Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben, da seines Erachtens keine schuldhafte Pflichtverletzung betreffend den Betrag von € 4.436,96 vorliege und betreffend den Restbetrag in Höhe von € 809,91 das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden sei. Darüber hinaus wäre aufgrund des IST-Prinzips (Auszahlungsprinzips) keine Kommunalsteuer fällig geworden.
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Eine beim steuerlichen Vertreter des Bf. durchgeführte Abgabenprüfung des Magistrates der Stadt Wien vom 28.03.2018 habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen für 2015 eine Bemessungsgrundlage von € 108.433,33 sowie eine Kommunalsteuer von € 3.253,00 (3%) ergeben. 12/2015 sei keine Auszahlung von Löhnen und Gehältern erfolgt.
Für 01-02/2016 sei keine Kommunalsteuer angefallen, da nur eine Auszahlung der Geschäftsführerbezüge erfolgt und diese unter dem Freibetrag gelegen seien.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2018 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 4.277,88 eingeschränkt:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Kommunalsteuer
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01-12/2011
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1.353,31
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Säumniszuschlag
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01-12/2011
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27,07
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Kommunalsteuer
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01-12/2012
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594,02
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Säumniszuschlag
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01-12/2012
|
11,88
|
Kommunalsteuer
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01-12/2013
|
333,16
|
Säumniszuschlag
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01-12/2013
|
6,66
|
Kommunalsteuer
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01-12/2014
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1.123,91
|
Säumniszuschlag
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01-12/2014
|
22,48
|
Kommunalsteuer
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01-11/2015
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789,60
|
Säumniszuschlag
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01-11/2015
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15,79
Begründend wurde nach Zitierung des § 6a Abs. 1 KommStG sowie des § 80 Abs. 1 BAO ausgeführt:
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehörten auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hätten.
Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest.
Weiters stehe unbestritten fest, dass der Bf. als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre.
Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.
Zudem sei es die Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Die Pflichtverletzung des Bf. ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Er hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde.
Der Bf. sei laut Firmenbuchauszug vom D-3 bis zur Löschung der Firma Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Der Abgabenrückstand, welcher im Zuge der GPLA durch das Finanzamt anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden worden sei, betreffe den Zeitraum 01/2011 bis vorerst 02/2016. Für diesen Zeitraum sei der Bf. für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen bzw. entspreche es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Geschäftsführer für Abgabenrückstände hafte, welche vor seiner Geschäftstätigkeit fällig geworden seien.
Die Abänderung des angefochtenen Bescheides werde wie folgt begründet:
Eine neuerliche Überprüfung durch die Abgabenprüfgruppe des Magistrates der Stadt Wien vom 28.03.2018 habe ergeben, dass im Dezember 2015 und im Jahr 2016 keine Bezüge mehr von der Primärschuldnerin ausbezahlt worden seien. Es falle daher ab Dezember 2015 keine Kommunalsteuer an.
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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 03.08.2018 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.
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Im Vorlagebericht vom 23.08.2018 nahm der Magistrat der Stadt Wien Stellung wie folgt:
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen habe, bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 25.10.1996, 93/171280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt worden seien. Die Nachforderungen beträfen den Zeitraum Jänner 2011 bis November 2015. Der Bf. sei laut Firmenbuch vom D-3 bis zur Löschung der Firma als Geschäftsführer für die Abgabenentrichtung verantwortlich gewesen. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer auch für Abgabenrückstände hafte, welche vor seiner Geschäftsführertätigkeit fällig geworden seien. Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ende erst mit ihrer Abstattung, der Geschäftsführer einer GesmbH müsse sich daher bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei (vgl. VwGH 24.02.2010, 2006/13/0094). Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers stelle in seinen Ausführungen die Nachverrechnung der GPLA per se nicht in Frage. Es werde lediglich angeführt, dass die Nachverrechnung aus ökonomischen Gründen "pauschal" durchgeführt worden sei. Selbst im Vorlageantrag werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Nachverrechnung an sich falsch wäre oder nicht stimme, zumal die Rechtslage zur Kommunalsteuerpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen und der Kommunalsteuerpflicht von Sachbezügen für Pkw-Privatnutzung im Haftungszeitraum nicht strittig gewesen sei. Die Judikatur des VwGH bestätige die Pflichtigkeit dieser Sachgebiete eindeutig. Somit habe für die belangte Behörde kein Grund bestanden, an der Richtigkeit des GPLA-Ergebnisses zu zweifeln. Wie bereits oben angeführt, sei es nicht relevant, wann die Prüfung stattgefunden habe, sondern wann die Abgaben nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung daher zu Recht erfolgt.
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Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige vom 16.04.2025 langte der gegenständliche Beschwerdeakt erst am 24.04.2025 in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
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Mit Schreiben vom 03.06.2025 teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, an der mündlichen Verhandlung am 18.06.2025 aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten nicht teilnehmen zu können.
Die belangte Behörde teilte jedoch mit, dass sich der Rückstand aufgrund von Zahlungen Dritter (Geschäftsführer C (Anmerkung BFG: P-1) iHv € 191,00 am 11.03.2019 und Geschäftsführerin B (Anmerkung BFG: P-2) € 1.733,82 am 03.03.2020) verringert habe. Ausgehend vom Haftungsbetrag laut Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2018 iHv € 4.277,88 betrage dieser nunmehr € 2.353,05 (siehe beiliegenden Kontoauszug).
Inhaltlich werde auf die Zeugenaussage des Bf. in der Niederschrift vom 05.06.2019 verwiesen:
"Ich habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater Fa. G-3 weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde.
Mir wurde der Kontoauszug der Behörde vorgelegt und ich bestätige, dass ich die Beträge laut Jahreserklärung bezahlt habe. Ich habe nicht mehr bezahlt.
In Bezug auf die Ergebnisse der GPLA wird an P-3 (…), an meinen rechtsfreundlichen Vertreter P-4 und auf die Beilagen der WGKK vom 12.10.2017 u.a. verwiesen.
Herr P-3 hat mir mitgeteilt, dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."
Es werde auch angemerkt, dass sich der Bf. im Abschöpfungsverfahren befindet. Diesbezüglich seien bis dato keine Zahlungen erfolgt und würden auch nicht erwartet (Vorlageantrag ohne Antrag auf Aussetzung der Einhebung).
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In der am 18.06.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:
Die Verhandlungsleiterin gab zunächst bekannt, dass die belangte Behörde mitteilte, aufgrund der Urlaubssituation keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, woraufhin der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in entschuldigter Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde erging.
Die Verhandlungsleiterin trug die Sache unter Verlesung des wesentlichen Akteninhalts vor.
Der Vertreter des Bf. verwies auf sein schriftliches Vorbringen und ergänzte:
"Ich verweise darauf, dass die im Jahr 2016 durchgeführte GPLA in meinen Räumlichkeiten stattgefunden hat und alle Parteien bestrebt waren, diese zu einem schnellen Abschluss zu bringen. Obgleich die Feststellungen der GPLA nach meinem Dafürhalten richtig sind, sehe ich keine schuldhafte Pflichtverletzung meines Mandanten, da lediglich pauschale Nachbelastungen erfolgt sind. Zu erwähnen ist, dass sich mein Mandant im Privatkonkurs befindet bzw. dass das Abschöpfungsverfahren derzeit noch läuft und es sich bei der Quote nur um aliquote, geringe Beträge handelt.
Außerdem weise ich darauf hin, dass meines Wissens seit 2018 keine Unterbrechungshandlungen für die Einhebungsverjährung mehr gesetzt wurden."
Dazu erläuterte die Verhandlungsleiterin, dass in § 238 Abs. 1 BAO auf die Bestimmung des § 209a BAO hingewiesen werde, wonach eine Entscheidung durch das BFG selbst im Falle einer bereits eingetretenen Einhebungsverjährung noch ergehen könne.
Es wurden keine weiteren Fragen und Beweisanträge gestellt.
Der Vertreter des Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Verhandlungsleiterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen Kommunalsteuer
Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2).
Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3).
Geltendmachung von Haftungen
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Verjährung
Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht gemäß § 209a BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Auf Grund des vom D-1 bis D-4 anhängigen Insolvenzverfahrens, bei dem die haftungsgegenständlichen Forderungen angemeldet waren, war die Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen und begann ab dem Zeitpunkt der Konkursaufhebung erneut zu laufen, somit bis D-5.
Darüber hinaus war eine Verjährung der Einhebung nach § 238 Abs. 1 BAO auch zufolge der Erlassung des Haftungsvorhaltes vom 21.11.2016 und des angefochtenen Haftungsbescheides vom 14.02.2017 als Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO nicht eingetreten.
Ob danach noch weitere Unterbrechungshandlungen seitens der belangten Behörde gesetzt wurden, kann dahingestellt bleiben, da gemäß § 238 Abs. 1 letzter Satz BAO iVm § 209a BAO eine meritorische Erledigung der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde vom 27.03.2017 auch dann noch zulässig ist, wenn in der Zwischenzeit die Einhebungsverjährung eingetreten ist (Ritz, BAO6, § 238 Rz 29).
Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben
Abgabenforderungen
Festgestellt wird, dass seitens des damaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf eine GPLA zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für alle lohnabhängigen Abgaben, somit auch für die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern, stattgefunden hat. Gemäß Bericht vom 16.08.2016 erfolgten folgende Feststellungen, wobei die Nachforderungen vom Magistrat der Stadt Wien nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern, gemeinsam mit den darauf entfallenden Säumniszuschlägen, im Haftungsbescheid erstmals geltend gemacht wurden:
Im Zeitraum 01/2011 bis 04/2012 seien an die damalige Geschäftsführerin P-2 Bezüge ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen worden. Im Zuge der Prüfung sei die Nachverrechnung erfolgt.
Im gesamten Prüfungszeitraum seien Geschäftsführerbezüge ausbezahlt und nicht den lohnabhängigen Abgaben unterzogen worden. Im Zuge der Prüfung sei die Nachverrechnung erfolgt.
Im Prüfungszeitraum 2013-2016 sei dem Geschäftsführer ein PKW (Jaguar XF) auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden. Im Zuge der Prüfung sei die Nachverrechnung des Sachbezugs in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung in Höhe von monatlich € 600,00 bzw. ab 03/2014 in Höhe von monatlich € 720,00 erfolgt.
Die Grundlagen seien aufgrund der vorgelegten Lohnkonten sowie der Lohnsteuererklärungen bis inklusive 02/2016 ermittelt worden.
Gegen diese Feststellungen wurde seitens des Bf. vorgebracht, dass lediglich eine "Abgleichsdifferenz" von € 8,63 bestehe und somit die monatlichen laufenden Kommunalsteuern 2011 bis 11/2015 ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine Gegenüberstellung der auf dem Abgabenkonto ersichtlichen Zahlungen mit dem Prüfungsergebnis folgende Differenzen ergeben:
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Jahr
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BMG laut JE
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Abgabe laut JE
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Zahlung
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BMG laut Prüfung
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Abgabe laut Prüfung
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Differenz
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2011
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99.891,57
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2.996,75
|
2.996,75
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145.001,26
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4.350,04
|
1.353,29
|
2012
|
110.491,50
|
3.314,75
|
3.314,75
|
130.291,50
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3.908,75
|
594,00
|
2013
|
82.447,42
|
2.473,42
|
2.473,42
|
93.553,42
|
2.806,60
|
333,18
|
2014
|
89.139,12
|
2.674,17
|
2.674,17
|
126.602,66
|
3.798,08
|
1.123,91
|
2015
|
102.541,99
|
3.076,26
|
2.463,40
|
130.361,46
|
3.910,84
|
1.447,44
|
01-02/2016
|
---
|
---
|
8,63
|
6.887,82
|
206,63
|
198,00
Das bedeutet, dass zwar die selbst berechneten Kommunalsteuern (2015 nur teilweise) entrichtet wurden, dass aber laut den Prüfungsfeststellungen diese Selbstberechnung unvollständig war, weshalb es zu den aushaftenden Abgaben kam. Der Einwand des Bf., dass es sich bei den Feststellungen der GPLA lediglich um pauschale Nachverrechnungen handle, kann nicht nachvollzogen werden, da das Prüfungsorgan über sämtliche Buchhaltungsunterlagen verfügte und der Bf. diese Feststellungen auch als richtig qualifizierte.
Dabei liegen geringfügige Differenzen zu den mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Beträgen vor, die eine teilweise Reduktion zur Folge haben. Lediglich für das Jahr 2013 kann eine Abänderung nicht vorgenommen werden, weil im Rahmen der Beschwerdeentscheidung eine Verböserung nicht in Betracht kommt, da die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO durch die Sache begrenzt ist. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat. Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/16/0008).
Der weitere Einwand des Bf., dass ab 12/2015 keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden seien, wurde bereits im Rahmen einer verwaltungsbehördlichen Prüfung bestätigt und besteht auch für das Bundesfinanzgericht kein Grund, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dazu wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Hingegen waren die von der belangten Behörde bekanntgegebenen zwischenzeitigen Zahlungen durch die ehemaligen Geschäftsführer P-1 und P-2 haftungsmindernd zu berücksichtigen, weshalb sich nunmehr folgende Beträge ergeben:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
|
Kommunalsteuer
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01-12/2012
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56,51
|
Säumniszuschlag
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01-12/2012
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4,95
|
Kommunalsteuer
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01-12/2013
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333,16
|
Säumniszuschlag
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01-12/2013
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6,66
|
Kommunalsteuer
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01-12/2014
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1.123,91
|
Säumniszuschlag
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01-12/2014
|
22,48
|
Kommunalsteuer
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01-11/2015
|
789,60
|
Säumniszuschlag
|
01-11/2015
|
15,78
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gesamt
|
2.353,05
Erschwerte Einbringlichkeit
Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-4 der über das Vermögen der G-1 am D-1 zunächst als Sanierungsverfahren eröffnete Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-6 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Vertreterstellung
Unbestritten ist auch, dass der Bf. in den Zeiträumen vom D-7 bis D-8 sowie vom D-3 bis D-1 (Konkurseröffnung) Geschäftsführer der genannten GmbH war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Aus dem Umstand, dass der Bf. im gegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend Geschäftsführer war, lässt sich für ihn nichts gewinnen, weil nicht anzunehmen war, dass er von den Malversationen der Nichtversteuerung der Geschäftsführerbezüge sowie der Sachbezüge hinsichtlich des auch privat genutzten PKW innerhalb der seit D-9 im Familienbesitz befundenen Gesellschaft nichts wusste, zumal er die ordnungsgemäße Versteuerung auch in seinen Zeiträumen unterließ und die Verpflichtung gehabt hätte, diese auch für die Vorzeiträume nachzuholen.
Es stellt unternehmerisches Allgemeinwissen dar, dass für die private Kfz-Nutzung ein Sachbezug anzusetzen ist. Aus § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 ist unter Punkt 4.2.4 Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz zu entnehmen:
"(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen."
Es liegt bezüglich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ eine eindeutige und leicht zu erforschende Regelung vor.
Bei allfälligen Zweifeln über die steuerrechtlichen Folgen einer solchen Nutzung wären fachkundige Auskünfte einzuholen gewesen. Unkenntnis allein vermag den Vertreter iSd § 9 BAO nicht zu entschuldigen. Wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig.
Es bedarf wohl keiner Erörterung zum Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der Nachforderungen an Lohnabgaben aufgrund der Differenzen der Geschäftsführerbezüge.
Dem Bf. oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Die Säumniszuschläge waren zwar gemäß § 217a Z 2 BAO erst im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides, diesfalls der Haftungsbescheid vom 14.02.2017, in dem sie erstmals geltend gemacht wurden, daher erst nach der Konkurseröffnung am D-1, fällig. Dennoch trifft den Bf. an deren Nichtentrichtung eine schuldhafte Pflichtverletzung, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden müssen. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag der Stammabgaben Kommunalsteuer Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können. Diese Rechtsfrage wurde in diesem Sinn vom Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom 20.12.2022, RV/7400072/2022, entschieden, die dagegen erhobene Revision wies der VwGH am 5.6.2023, Ro 2023/13/0013, zurück.
Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung VwGH 21.9.1990, 87/17/0223, bei der Haftung von Nebenansprüchen gemäß § 7 Abs. 2 BAO auf die Entstehung des Abgabenanspruches und nicht auf die Fälligkeit Bezug.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, sondern brachte er vor, die Kommunalsteuer ab Dezember 2015 in Entsprechung des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr vollständig entrichtet zu haben.
Daraus lässt sich jedoch für die restlichen Abgaben 01/2012-11/2015 nichts gewinnen, zumal der Bf. für die Kommunalsteuern 12/2015-02/2016 ohnehin nicht mehr zur Haftung herangezogen wird.
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Insolvenzeröffnung, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts langer verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung anderseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050).
Dazu ist festzustellen, dass der angefochtene Haftungsbescheid vom 14.02.2017 bereits wenige Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom D-1 sowie nach Abschluss der GPLA vom 16.08.2016 erlassen wurde, weshalb der belangten Behörde kein langes Zuwarten zur Last gelegt werden kann.
Was die lange Dauer des vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens anbelangt, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die achtjährige (im gegenständlichen Fall siebenjährige) Untätigkeit der Berufungsbehörden (des Bundesfinanzgerichtes) bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, welche - sollten nicht außergewöhnliche Gründe vorliegen - der Inanspruchnahme zur vollen Haftung entgegenstünde (VwGH 27.1.2011, 2009/16/0108).
Da im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, erscheint dem BFG ein Abschlag von 25% gerechtfertigt:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
|
Minus 25%
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Kommunalsteuer
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01-12/2012
|
56,51
|
42,38
|
Säumniszuschlag
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01-12/2012
|
4,95
|
3,71
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2013
|
333,16
|
249,87
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2013
|
6,66
|
5,00
|
Kommunalsteuer
|
01-12/2014
|
1.123,91
|
842,93
|
Säumniszuschlag
|
01-12/2014
|
22,48
|
16,86
|
Kommunalsteuer
|
01-11/2015
|
789,60
|
592,20
|
Säumniszuschlag
|
01-11/2015
|
15,78
|
11,84
|
gesamt
|
1.764,79
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass derzeit in einem Abschöpfungsverfahren nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens versucht wird, die finanzielle Situation der Bf. zu bereinigen, weshalb es zweckmäßig erscheint, an der Geltendmachung der Haftung festzuhalten. Dies dürfte die einzige Möglichkeit sein, die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin einzubringen. Im Übrigen ist es nicht zweckmäßig, wenn durch den Verzicht des Abgabengläubigers andere Gläubiger eine höhere Quote erhalten.
Da im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin ihre Berücksichtigung gefunden haben, liegt eine im Rahmen der Ermessensübung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigende Billigkeit daher nicht vor.
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 KommStG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 1.764,79 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 20. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 38 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400276/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400276.2018
- Stammnummer
- 148487
- Gültig
- 20.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF