…in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des…
…Es sei ihm nunmehr bekannt, dass diese Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte ein anderer Bescheid erlassen werden müssen. Dazu wird Folgendes festgestellt: Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, welche neue Tatsachen oder Beweise neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Haftungsverfahren…
…hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel diene nicht dazu, die Folgen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes bzw. bereits vorgelegte Beweismittel zu beseitigen. Im Beschwerdefall sei daher keine Rechtsgrund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 gegeben. Neue Erkenntnisse…
…eines Leerstandes keine Mieteinnahmen erzielt worden seien und der Veräußerungsgewinn der Liegenschaft in ***10*** "keinesfalls € 1.311.817,87 wie von der Behörde angenommen" betragen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts beruhen die Grundlagen im Falle von verspäteten Abgabenerklärungen auf Tatsachen oder Beweismitteln…
…und somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, so verkennt die Behörde vollkommen die Rechtsauslegung des § 303 Abs. 1 in der aktuell gültigen Fassung. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorgekommen sind. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist…
…dass angesichts der oben erfolgten Offenlegungen, welche die Berechtigung der Beschwerdeführerin ersichtlich machen, auch inhaltlich kein Grund zur Wiederaufnahme besteht, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, in Kenntnis derer anderslautende Bescheide als jene mit welchen die erstattungsfähige Vorsteuer antragsgemäß festgesetzt wurde, ergangen wären." …
…angesiedelt ist. Neue Tatsachen und Beweismittel: Nur solche Tatsachen oder Beweismittel vermögen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind (VwGH 25.09.2001, 98/14/0204). Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt nur dann zur…
…Entscheidung hätte kommen können. Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel bezieht sich somit auf den Wissensstand (insbesondere > Abgabenerklärungen und Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres und ob der für die Erhebung und Verwaltung einer Abgabe zuständigen Behörde alle maßgeblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH vom 27…
…so in der Beschwerde - erstmals im Juli 2019 Kenntnis vom Inhalt des Einkommensteuerbescheides 2016 erlangt haben sollte, so ist darin keine "neue Tatsache" oder ein "neues Beweismittel" gelegen, da im vorliegenden Fall von der Zustellung des Bescheides mit 18.09.2018 ausgegangen werden durfte. Was…
…11.2018 sind insofern als rechtswidrig aufzuheben, als einerseits keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind und andererseits eine Begründung im Sinne der obigen Ausführungen zur Gänze fehlt. Kein Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln: Laut VwGH-Erkenntnis vom 19.10.2016, 2014/15/0058…
…soweit sie Errichtung, Finanzierung und Vermietung des Gebäudes betreffen. Diese Gestaltung ist daher auch im steuerlichen Sinne anzuerkennen und es sind damit auch keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren begründen würden. Auch der Verweis des Finanzamtes auf die angebliche steuerliche…
…begründen, welche Tatsachen oder Beweise auf welche Weise neu hervorgekommen seien (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006) (vgl. Ritz: BAO, 5. Auflage S. 923). Des Weiteren führte der Bf. aus, dass "keine neuen Tatsachen" vorgelegen seien. Wiederaufnahmegründe seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen…
…Beschwerdeführers seien bereits gewürdigt worden und stellten keine neu hervorgekommenen Beweismittel dar. Die Richterin des BFG gab im Zuge ihrer Ermittlungen (siehe oben) beiden Verfahrensparteien Gehör, um einerseits den Sachverhalt klarzustellen, andererseits ein allfälliges Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel zugunsten der Position des Beschwerdeführers zu…
…nur § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Frage komme. Es lägen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die das FA zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 berechtigen würden. Entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde sei die ursprüngliche Lohnbescheinigung nie berichtigt worden. Der Sachbezug…
…Aus diesem Grund liegen in Bezug auf die Umsatzsteuer 2013 und 2014, sowie die Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 keine neuen Beweise oder Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO vor, weshalb eine Wiederaufnahme aufgrund des Antrages des BF nicht möglich ist. Die Beschwerde…
…Intransparenz dieser Stiftung bescheidmäßig festgestellt worden sei, seien in der Außenprüfung der Jahre 2008 bis 2012 keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer des Bf. rechtfertigen würden. Zum Beweis dafür legte der Bf. die Kopie eines Schreibens an das Finanzamt…
…Intransparenz dieser Stiftung bescheidmäßig festgestellt worden sei, seien in der Außenprüfung der Jahre 2008 bis 2012 keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer des Bf. rechtfertigen würden. Zum Beweis dafür legte der Bf. die Kopie eines Schreibens an das Finanzamt…
…schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren…
…auf Grund Hervorkommens neuer Tatsachen zu Recht erfolgt ist. § 303 Abs. 1 lit. b BAO i.d.g.F.: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder…