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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100316/2012

Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 4 BAO, neue Tatsachen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100316/2012vom 02.01.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache P.KG, vertreten durch die Treuhand-Union Salzburg SteuerberatungsGmbH, Felix-Dahn-Straße 1a, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 22.3.2012 bzw. 10.4.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom 23.02.2012, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2009 zu Recht erkannt. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2009 vom 23.2.2012 wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen. Die Bf erwarb im Jahr 2008 zwei fremdfinanzierte Eigentumswohnungen EB-Straße 2, EDB-Straße 1 und 1 Objekt, Bestandsrecht, LStraße , wobei die Objekte EB-Straße 2 und EDB-Straße 1 in der Folge vermietet wurden. In der elektronisch eingereichten Steuererklärung betreffend Umsatzsteuer für 2009 vom 28.2.2011 wurde der Verkauf des Objektes LStraße sowie wiederum die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung wie im Vorjahr erklärt: Die Umsatzsteuererklärung 2009 stellte sich wie folgt dar: Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2009 für Lieferungen und sonstige Leistungen (KZ 000) € 119.124,25 Steuerfreie Umsätze Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug: Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a)-(KZ 019) € 90.000,00 Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27)-(KZ 016) € 29.124,25 Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2009 wurde am 29.4.2011 gemäß § 200 BAO vorläufig erstellt. Dem Antrag der Bf auf Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) wurde seitens der Behörde entsprochen. Im Zuge der Außenprüfung für das Jahr 2009 (Prüfungsauftrag vom 14.11.2011) wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2009 gemäß § 303 Abs 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen, da nach Ansicht der Behörde Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Im Sachbescheid Umsatzsteuer 2009 fand der Umsatz aus dem Liegenschaftsverkauf LStraße nunmehr insofern Berücksichtigung, als der Bf in der Folge die Kleinunternehmerregelung genommen wurde. Gegen den Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer 2009 wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am 22.3.2012 bzw. 10.4.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. II. Rechtsgrundlagen Gemäß § 303 Abs 4 BAO idgF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 BAO). III. Erwägungen Die Bf hat den Liegenschaftsverkauf LStraße und den daraus resultierenden Erlös sowohl in der Überschussrechnung 2009, der Behörde am 24.8.2010 vorgelegt, als auch in der Umsatzsteuererklärung vom 28.2.2011 offengelegt, sodass der erklärte Sachverhalt einer Beurteilung durch die Behörde zugänglich gewesen wäre. Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme. Der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2009 wird daher stattgegeben. Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid vom 23.2.2012 ist ersatzlos aufzuheben. Der vom Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung neu erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009, ebenfalls vom 23.2.2012, scheidet aus dem Rechtsbestand aus und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Abschließend darf angemerkt werden, dass der Sachbescheid Umsatzsteuer 2009 am 29.4.2011 laut Aktenlage vorläufig erstellt wurde. IV. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig. Salzburg-Aigen, am 2. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrensoffengelegter Sachverhaltkein Hervorkommen neuer Tatsachen oder BeweiseUmsatzerlöseKleinunternehmerregelung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100316/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100316.2012
Stammnummer
117358
Gültig
02.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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