Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100584/2022
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100584/2022vom 29.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tazol & Schiestl Rechtsanwälte, Hauptplatz 24, 9100 Völkermarkt, über die Beschwerde vom 29. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 28. September 2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO vom 20.12.2019 hinsichtlich Einkommensteuer 2016 nach der am 26. August 2025 im Beisein der Schriftführerin ***SF*** durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob dem Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 Berechtigung zukommt.
Zum Hauptwohnsitz des Bf.
Für den Bf. lagen für den Zeitraum der Zustellung der verfahrensrelevanten Bescheide des gegenständlichen Verfahrens folgende polizeiliche Hauptwohnsitzmeldungen vor:
02.02.2017 bis 18.03.2019: Adresse 1 ("Adresse 1")
ab 18.03.2019: Adresse 2 ("Adresse 2").
Gewerbeberechtigung des Bf.:
Es bestand für den Bf. eine aufrechte Gewerbeberechtigung vom 09.03.2016 bis 05.10.2016; danach wurde bei der WKO der Nichtbetrieb angezeigt.
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.09.2018
Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 28.05.2018 und nachfolgender Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.07.2018 (beide Bescheide adressiert an den Bf. an die Adresse 1 und postalisch übermittelt) erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.09.2018, ebenfalls an den Bf. an die Adresse 1 adressiert. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 erfolgte aufgrund einer aufrechten Zustimmungserklärung des Bf. in die Data-Box.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit des Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer setzte das Finanzamt gemäß § 184 BAO im Schätzungswege in Anlehnung an die Geschäftsführerbezüge der Vorjahre in Höhe von Betrag 1 ("Betrag 1") fest. Der Einkommensteuerbescheid 2016 erwuchs in Rechtskraft.
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 vom 20.12.2019
Der Bf. stellte den Antrag vom 20.12.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er erstmals mit der Verständigung vom 11.07.2019 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem von der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) angestrengten Exekutionsverfahren Kenntnis über den Einkommensteuerbescheid 2016 erlangt habe.
Er bestreite nicht den Bezug von Bezügen als geschäftsführender Gesellschafter, jedoch ihre Höhe. Aus der vorgelegten Umsatzliste sei zu ersehen, dass der Kontostand des Bf. per 21.10.2016 bei der Bank 1 - Betrag 2 betragen habe. Aus der Kreditorenliste 2016 ergebe sich, dass die GmbH 1 ("GmbH 1") ausstehende Verbindlichkeiten von insgesamt Betrag 3 gehabt habe. Zurückführend auf die finanzielle Schieflage der GmbH 1 habe der Bf. den Gastronomiebetrieb im Jahr 2016 eingestellt.
Auch im Schuldenregulierungsverfahren (Bewilligung mit Beschluss des BG vom TT.10.2017) seien Einkünfte des Bf. in Höhe des Betrages 1 der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Vorgelegt wurden:
Bewilligung der Fahrnisexekution vom 28.05.2019
Antrag vom 19.06.2019
Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.07.2019
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.09.2018
Umsatzliste 2016
offene Kreditorenliste 2016
Antrag vom 12.09.2017
Beschluss BG vom TT.10.2017
Mitgliederstammblatt vom 01.08.2019
Der Bf. beantragte die Aufnahme der Beweise sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Im angefochtenen Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 gelangte das Finanzamt unter Anführung von Literatur und Judikatur zur Ansicht, dass die Wiederaufnahme nach § 303 BAO nicht dem Zweck diene, Versäumnisse einer Partei im Abgabenverfahren zu sanieren. Selbst die angedrohte und danach festgesetzte Zwangsstrafe habe keinen Erfolg gebracht. Der Bf. habe zudem eine Mitteilung erhalten, dass neue Nachrichten - hier der Einkommensteuerbescheid 2016 - in seiner Databox vorliegen.
Anlass zur Schätzung von Amts wegen habe bestanden, weil der Bf. die Einkünfte aus seiner 2016 sehr wohl noch aufrechten selbständigen Tätigkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht erklärt und der Abgabenbehörde keine Aufzeichnungen über seine betriebliche Tätigkeit vorgelegt habe. Die Behörde sei nicht in der Lage gewesen, die Grundlagen für die Abgabenerhebung ausreichend festzustellen, sodass diese zu schätzen gewesen seien.
Sein Vorbringen, dass die Schätzung aus seiner Sicht zu hoch angesetzt worden sei, stelle keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar, zumal auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hinweise, dass eine Schätzung immer mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehe und dass jeder, der zur Schätzung Anlass gebe, diese Ungewissheit auch hinnehmen müsse (95/16/0144, 97/15/0076, 2009/17/0127, 2009/17/0119 bis 0122).
Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Wiederaufnahme
In der Beschwerde behauptete der Bf., den Bescheid vom 10.07.2018 nicht bekommen zu haben. Richtig sei, dass er 2018 einen Online-Zugang zu Finanzonline hatte.
Er habe zu keinem Zeitpunkt über die Zugangsdaten verfügt, weil seine damalige Lebensgefährtin den Online-Account bei Finanzonline eingerichtet und sie den Steuerausgleich gemacht habe. Im Oktober 2018 sei die Beziehung in Brüche gegangen und habe sie ihn über die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 nicht unterrichtet.
Der Bf. sei im Dezember 2018 von der Adresse 1 an die Adresse 2 verzogen. Er schließe daher auch nicht aus, das allfällige postalische Sendungen des Finanzamtes aufgrund des Umzuges ihm nicht übermittelt bzw. nachgeschickt worden seien. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 sei daher nicht erfolgt, jedenfalls habe er von ihm nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt.
Aufgrund des Exekutionsverfahrens habe er am 24.07.2019 beim Finanzamt neue Zugangsdaten für die Nutzung von finanzonline beantragt und zugleich am selben Tag den Einkommensteuerbescheid 2016 ausgedruckt. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Bf. erstmals der Einkommensteuerbescheid rechtswirksam zugestellt worden und habe er erstmals über den Bezug des Betrages 1 Kenntnis erlangt. Dies sei der Grund gewesen, dass er kein Rechtsmittel eingebracht bzw. auf den Bescheid vom 28.05.2018 sowie vom 10.07.2018 nicht reagiert habe.
Das Finanzamt verkenne, dass es dem Bf. zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen sei, entsprechende Aufzeichnungen über seine betriebliche Tätigkeit vorzulegen. Erstmals mit dem Antrag vom 20.12.2019 sei es möglich gewesen, entsprechende Urkunden vorzulegen.
Die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis 2003/15/00 16 würden die Wiederaufnahme rechtfertigen; dies deshalb, weil die Behörde anhand der zur Vorlage gebrachten Urkunden in dem wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem viel geringeren Ergebnis kommen würde als in den bereits abgeschlossenen Verfahren.
Durch den gegenständlichen Antrag würden keine Versäumnisse saniert. Den Bf. treffe auch kein Verschulden an der Nicht-Geltendmachung allfälliger Einwendungen.
Abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE)
In der abweisenden BVE blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. Es sei nicht glaubhaft, dass der Bf. von den Bescheiden vom 28.05.2018 sowie 10.07.2018 keine Kenntnis erlangte, zumal die Zustellung auf postalischem Weg an den Hauptwohnsitz des Bf. erfolgte, der zu diesem Zeitpunkt (und auch noch darüber hinaus) aufrecht gewesen sei. Die Schriftstücke seien auch nicht an die Abgabenbehörde retourniert worden.
Der Bf. habe bereits 2015 Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt, deren Höhe mittels Abgabenerklärung bekanntgegeben und am 31.01.2017 elektronisch eingereicht worden sei. Aktenkundig sei, dass diese Einkunftsquelle auch im Jahr 2016 aufrecht gewesen sei. Aufgrund § 134 Abs. 1 BAO habe für den Bf. die Verpflichtung bestanden, die Abgabenerklärung bis Ende April bzw. Ende Juni (falls elektronisch) des Folgejahres einzureichen.
Weiters haben Abgabepflichtige der Abgabenbehörde alle Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden (§§ 120, 121 BAO). Eine diesbezügliche Mitteilung liegt der Abgabenbehörde nicht vor.
Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger die Einreichung von Abgabenerklärungen innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen hat, stelle keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar.
Der Bf. verfüge über Zugangsdaten für Finanzonline, für ihre Datensicherheit sei jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Führe das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumnis, so sei zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe (VwGH 93/13/0058; 23.11.1994).
Der Bf. als Finanzonline-Teilnehmer habe nachweislich ein Service aktiviert, dass bei behördlichen Zustellungen von Schriftstücken in die Databox eine Verständigung an eine vom Teilnehmer selbst gewählte E-Mailadresse erfolgen soll. Selbst ohne persönlichen Einstieg in Finanzonline sei es somit via E-Mail-Verständigung ersichtlich gewesen, dass eine behördliche Zustellung eines Schriftstückes, in diesem Fall der Einkommensteuerbescheid 2016, an die Databox des Finanzonline- Teilnehmers vorgelegen sei.
Zusätzlich sei seitens des Finanzonline -Teilnehmers die Option eingestellt, dass Buchungsmitteilungen betreffend das Abgabenkonto nicht elektronisch, sondern postalisch zugestellt werden sollen. Es sei eine weitere Information vorgelegen, dass am Abgabenkonto mit Datum 18.09.2018 eine Verbuchung der Einkommensteuer 2016 erfolgte, die zu einer Nachforderung führte.
Dem Argument, eine ordnungsgemäße Zustellung wäre nicht erfolgt, stehe entgegen, dass gemäß § 98 Abs. 2 BAO elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Auf das tatsächliche Auslesen der Databox durch den Finanzonline-Teilnehmer komme es nicht an (siehe auch BFG vom 29.01.2015, RV/5101248/2014).
Der Einkommensteuerbescheid 2016 sei in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und müsse auch ihm entsprechend zugerechnet werden.
Weder aus den dem Antrag vom 20.12.2019 beigelegten Unterlagen noch aus den Beschwerdevorbringen vom 30.10.2020 lasse sich für die Abgabenbehörde die Höhe der tatsächlich bezogenen Einkommen für 2016 des Bf. feststellen.
Dass die Schätzung aus Sicht des Bf. zu hoch angesetzt worden sei, stelle keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar, weil der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hinweise, dass eine Schätzung immer mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehe und dass jeder, der zur Schätzung Anlass gebe, diese Ungewissheit auch hinnehmen müsse (95/16/0144, 97/15/0076, 2009/17/0127, 2009/17/0119 bis 0122).
Die vom Bf. herangezogenen Umstände seien keine neu hervorgekommenen Tatsachen, die im Zuge einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO einen im Spruch anderslautenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2016 herbeigeführt hätten.
Vorlageantrag
Der Bf. gab noch an, dass seine ehemalige Lebensgefährtin seine steuerlichen Angelegenheiten erledigt habe. Seit Frühjahr 2018 sei dies jedoch aufgrund der Trennung nicht mehr geschehen. Er habe sich eine Wohnung suchen müssen und sei psychisch belastet gewesen. Tatsächlich habe er im Zeitraum der Zustellung der Bescheide (betreffend die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung) - Mai bis Juli 2018 - nicht mehr an der Adresse 1 gewohnt. Daher sei es erklärlich, dass er keine Kenntnis von den Bescheiden hatte. Ab November 2018 habe er dann die Wohnung an der Adresse 2 gehabt.
Vorgelegt wurde der Mietvertrag vom 01.11.2018 betreffend die Wohnung an der Adresse 2. Der Mietvertrag war, beginnend mit 01.12.2018, auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihre bisherigen Vorbringen.
Ergänzend führte der Vertreter des Bf. aus, dass die Weitergabe der Zugangsdaten für Finanzonline an die Lebensgefährtin bis dahin funktioniert habe, im Zusammenhang mit den für dieses Verfahren maßgeblichen Bescheiden jedoch nicht mehr. Es handle sich um ein entschuldbares Versehen.
Die Amtsvertreterin verwies bezüglich der Weitergabe der Zugangsdaten auf die FOnV.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1.1. Sachverhalt
Der Bf. hat für 2017 und 2018 keine Meldungen über Ortsabwesenheiten oder der Verlegung seines Wohnsitzes von der Adresse 1 gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Er ist seiner Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2016 nicht nachgekommen.
Dem Bf. wurden die Bescheide betreffend die Androhung einer Zwangsstrafe (vom 28.05.2018) sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe (vom 10.07.2018) korrekt zugestellt Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde dem Bf. aufgrund seiner aufrechten Zustimmungserklärung am 18.09.2018 in die Data-Box korrekt zugestellt. Der Bf. wurde mit E-Mail über den Eingang des Einkommensteuerbescheides 2016 verständigt. Er hat auch eine Kontonachricht über die Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2016 erhalten.
Er bestreitet nicht den Bezug von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 2016, sondern nur die Höhe der im Schätzungswege veranlagten Einkünfte, ohne jedoch eine konkrete Höhe bekannt zu geben.
Der Zeitpunkt des Auszuges des Bf. aus der gemeinsamen Wohnung mit der Lebensgefährtin ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben (in der Beschwerde Oktober 2018, im Vorlageantrag im Frühjahr 2018) nicht bestimmbar. Seinen polizeilichen Hauptwohnsitz hat er erst am 18.03.2019 von der Adresse 1 auf die Adresse 2 umgemeldet.
Begründet wird die Wiederaufnahme im Wesentlichen damit, dass nur die (Ex-) Lebensgefährtin im Besitz der Zugangsdaten des Bf. zu FinanzOnline war, weil sie die Daten angelegt und seine steuerlichen Angelegenheiten erledigt habe. Sie hätte ihn nicht über die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 informiert.
Der Bf. hat nicht behauptet, dass er mit Abschluss des Jahres 2016 über die Höhe seiner 2016 tatsächlich bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht im Bilde gewesen wäre.
Es sind keine Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2016 geführt hätten.
1.2. Beweiswürdigung
Die Daten der Bescheide sowie der Rechtmittel bzw. des Wiederaufnahmeantrages fußen auf dem vorgelegten Akteninhalt bzw. dem Auszug aus Finanzonline betreffend Einkommensteuer 2016.
Meldungen an die Abgabenbehörde von Ortsabwesenheiten des Bf. von der Adresse 1 hat selbst er nicht behauptet.
Die korrekte Zustellung der Bescheide betreffend die Androhung bzw. Festsetzung der Zwangsstrafe fußt auf dem Umstand, dass die Bescheide dem Bf. an die damals gültige Adresse 1 postalisch zugestellt wurden. Der Bf. behauptet auch nicht, dass die Bescheide an diese Adresse nicht zugestellt worden wären. Zumal keine Meldungen über Ortsabwesenheiten von der Adresse 1 vorliegen, wurden die Bescheide rechtmäßig zugestellt. Seinem Vorbringen, im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide betreffend die Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe nicht mehr an der Adresse 1 gelebt zu haben, vermochte das BFG angesichts seiner divergierenden Angaben zum Zeitpunkt des Auszuges aus der Wohnung an der Adresse 1 nicht zu folgen.
Obwohl er sehr wohl 2015 eine Steuererklärung legte und 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen hat, ist er der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung hatte der Bf. und bedurfte es zu ihrer Erfüllung nicht der Lebensgefährtin.
Das BFG geht auch von der korrekten Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 in die Data-Box aus, fußend auf einer aufrechten Zustimmungserklärung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Damit ist am 18.09.2018 der Einkommensteuerbescheid 2016 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt. Der Bf. hat zudem nicht bestritten, die E-Mail-Verständigung über den Eingang des Einkommensteuerbescheides 2016 in die Data-Box sowie eine Kontonachricht über die Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2016 auf postalischem Weg bekommen zu haben.
Im gegenständlichen Fall fehlt es an Tatsachen oder Beweismitteln, die "neu hervorgekommen" sind:
Der Umstand, dass der Bf. sich in keiner Weise um die Einkommensteuererklärung 2016 und ihre Einreichung kümmerte, spricht dafür, dass er die Sache "einfach laufen ließ" und seine Lebensgefährtin bzw. die von ihr angeblich angelegten und verwalteten Zugangsdaten nur eine bloße Schutzbehauptung für sein Nichtstun waren.
Sollte die Lebensgefährtin den Zugang zu FinanzOnline für den Bf. angelegt und alle Daten haben, so hat der Bf. unzweifelhaft gegen § 1 (Abs. 3) FinanzOnline-Verordnung 2006 verstoßen. Diese auffallende Sorglosigkeit und ihre Folgen hat der Bf. jedoch selbst zu verantworten.
Wenn er tatsächlich - so in der Beschwerde - erstmals im Juli 2019 Kenntnis vom Inhalt des Einkommensteuerbescheides 2016 erlangt haben sollte, so ist darin keine "neue Tatsache" oder ein "neues Beweismittel" gelegen, da im vorliegenden Fall von der Zustellung des Bescheides mit 18.09.2018 ausgegangen werden durfte.
Was die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit anlangt, so ist aus Sicht des BFG davon auszugehen, dass diese dem Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls zum Ende des Jahres 2016 bekannt gewesen sein wird. Er hat in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, dass er mit Abschluss des Jahres 2016 nicht über die Höhe seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2016 informiert gewesen wäre.
Es lässt sich mangels konkreter Angaben des Bf. auch nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die tatsächliche Höhe der Einkünfte nicht der im Einkommensteuerbescheid 2016 festgesetzten entsprach. Die Einreichung einer Steuererklärung mit den seiner Ansicht nach maßgeblichen Zahlen wäre ihm unbenommen geblieben. Die im Beschwerdeverfahren vom Bf. vorgelegten Unterlagen gaben keinen Aufschluss über die von ihm bekannt zu gebende Höhe der Einkünfte.
1.3. Rechtliche Beurteilung
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs. 2 BAO
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; 24.5.2023, Ra 2021/15/0066; BFG 5.7.2023, RV/7101938/2023; 26.8.2024, RV/6100169/2024) [Ritz/Koran, BAO8, § 303, Rz. 21].
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Im Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, heißt es wie folgt:
"22 Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0262).
23 Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind."
Weiters darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/15/0036 verwiesen werden.
Dieser Ansicht folgt auch das BFG, so z. B. in BFG vom 27.03.2019, RV/7100558/2019. Dem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs- 2 lit. b BAO war kein Erfolg beschieden, in dem die Abgaben mangels rechtzeitiger Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt und sodann ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 2 lit. b BAO unter gleichzeitiger Nachreichung der fehlenden Abgabenerklärungen eingereicht wurde. Mit dem Ablauf der Veranlagungsperiode habe der Abgabepflichtige üblicherweise aus seiner Sicht Kenntnis von den für die Erstellung der Abgabenerklärung erforderlichen Umständen. Die verspätete Vorlage einer von der Schätzung abweichenden Abgabenerklärung ist kein "Hervorkommen neuer Tatsachen", die Wiederaufnahme über Antrag folglich nicht zulässig.
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
§ 97 Abs. 3 BAO
Anstelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 98 Abs. 2 BAO
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) regelt die Teilnahme an FinanzOnline, insbesondere die Datenübertragung von Erledigungen im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO. Hat der Teilnehmer nicht auf die elektronische Form der Zustellung in FinanzOnline verzichtet (§ 5b Abs 3. zweiter Satz FOnV 2006), hat die Abgabenbehörde nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Teilnehmer von FinanzOnline elektronisch vorzunehmen (§ 5b Abs 1 FOnV 2006).
§ 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006
Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
§ 1 Abs. 4 FinanzOnline-Verordnung 2006
Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).
§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006
Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).
Der vorliegende Fall ist wie folgt zu beurteilen:
Den Ausführungen des VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, folgend, ist der Antrag auf Wiederaufnahme im vorliegenden Fall aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen.
Wie dem Erkenntnis des BFG vom 08.08.2019, RV/7103874/2019, zu entnehmen, ist der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 8). Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105) aus den Erläuternden Bemerkungen des Nationalrates zu § 98 Abs. 2 BAO (270 BlgNR 23.GP 13).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl zuletzt BFG 1.7.2019, RV/7103814/2018, BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014, BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016, BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014 bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).
Demnach wurde im vorliegenden Fall der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.09.2018 dem Bf. rechtmäßig am 18.09.2018 in die Data-Box zugestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2016 ist damit am 18.09.2018 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt.
Wenn der Bf. den Bescheid trotz E-Mail-Verständigung über den Erhalt eines Schriftstückes und auch nach der postalischen Zustellung der Kontonachricht nicht gelesen hat und auch nicht versuchte, an seinen Inhalt zu kommen, so war dies in seiner Entscheidung gelegen, ändert jedoch nichts an der rechtswirksamen Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2016 am 18.09.2018.
Selbst wenn der Bf. erst zu einem späteren Zeitpunkt vom tatsächlichen Inhalt Kenntnis erlangt haben sollte, so hat er nicht dargetan, dass ihm die Höhe seiner 2016 tatsächlich bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit "im abgeschlossenen Verfahren", d. h. im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2016 nicht schon bekannt war. Angesichts des Umstandes, dass er niemals behauptete, zum Jahresende 2016 nicht über die Höhe seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Bilde gewesen zu sein, durfte das BFG davon ausgehen, dass dem Bf. die konkrete Höhe seiner selbständigen Einkünfte zum Jahresende 2016 bereits bekannt war. Er war daher auch faktisch in der Lage, die seiner Ansicht nach maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 2016 innerhalb der gesetzlichen Frist dem Finanzamt in einer Einkommensteuererklärung bekannt zu geben.
Die vom Bf. ins Treffen geführten Behauptungen bezüglich der Nicht-Information durch seine Lebensgefährtin fußen - wenn es tatsächlich so gewesen sein soll - auf seinen eigenen Pflichtverletzungen; sie stellen jedenfalls keine tauglichen Wiederaufnahmegründe dar. Er hatte für die Sicherheit der Zugangsdaten zu FinanzOnline zu sorgen, hatte allfällige Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen und hatte auch nur er die Steuererklärung zu legen.
Mangels aus Sicht des Bf. "neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel" liegt kein die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 rechtfertigender Grund vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal die vorliegende Entscheidung im klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. der Finanzonline-Verordnung sowie in der Judikatur des VwGH (VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058) Deckung findet, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 4 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 2 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100584/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100584.2022
- Stammnummer
- 149179
- Gültig
- 29.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF