…Festsetzung der Stundungszinsen laut Bescheid vom 9. September 2021 gesetzeskonform ist, weil der Abgabenrückstand, für den die Stundungszinsen vorgeschrieben wurden, auf Ihrem Abgabenkonto noch offen aushaftet", ist zu erwidern, dass allein die Tatsache, dass ein Abgabenrückstand am Abgabenkonto noch offen aushaftet, kein Grund für die…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 9. Jänner 2023
…Weiters sei ein ungewisser Ausgang eines Zivilgerichtsverfahrens, in unbestimmter Zeit, kein Grund für eine Stundung. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Weiters enthielt diese Beschwerdevorentscheidung die Aufforderung, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.349,46 unverzüglich und in Höhe…
…lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.01.2025 Graz, am 21…
…Zahl RV/7100382/2014, erledigt. Daher sei die Grundlage für den Stundungsantrag mit Erledigung des Nachsichtsansuchens weggefallen. Da alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien und das Nachsichtsverfahren rechtskräftig beendet wurde, liege kein Grund für eine weitere Stundung vor. Begründet wurde dies damit, dass der Abgabepflichtige im Ansuchen…
…da nach Ansicht der Abgabenbehörde die Ausführung, dass eine Revision vor dem VwGH eingebracht worden sei, kein tauglicher Grund für einen Stundungsantrag sei. Am 11.12.2023 habe die Partei ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO gestellt, welches gegenständlich noch in Bearbeitung sei. Am 22.12…
…wegen Terminverlusts auch die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs 5 BAO erlosch. Da somit kein Grund mehr für die Nichtentrichtung eines Säumniszuschlages bestand, wäre ein solcher mit 09.09.2024 in Höhe von 120,08 Euro festgesetzt worden, also 2 % des am 09.09…
…Die Bewilligung einer antragsgebundenen Stundung für einen Zeitraum, der wie im gegenständlichen Fall bereits verstrichen ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074). Der Beschwerde konnte daher schon allein aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen stimmt…
…AW 2013/15/0037, mwN). Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2007…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 10. Dezember 2025
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 13. März 2026
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 2. Jänner 2025
…dass kein Grund für eine Nachsicht der ESt 2012 besteht, da der BF aufgrund seiner Einkünfte in der Lage war und ist diese Abgabenschuld im Wege von Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu entrichten. Dieser Umstand bzw. dessen Beurteilung stellen eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar…
…den Vertragspartnern bestanden haben. In dieser Hinsicht war die Vertragsgestaltung zwischen dem Bf. und seiner Mutter nicht transparent. Gerade derartige mündliche, nicht offen gelegte Nebenabsprachen zwischen nahen Angehörigen können ein Grund für die Neubewertung der Sachlage sein und einen Wiederaufnahmegrund iSd. § 303 Abs. 1. lit…
…die dieser zu Grunde liegenden vorangegangenen TR und somit die hierin enthaltenen VST-Beträge, nochmals erfasst. Dies deshalb, weil es für diese Teilrechnungen wegen einer Personalumstellung in der Planungsabteilung und des damit einhergehenden zeitlichen Verzugs noch kein Prüfblatt der Planungsabteilung gegeben hat. - Der Aufbau der…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 21. Februar 2025
…einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb hinsichtlich der Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Zug-um-Zug Geschäften - VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 30…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 8. Februar 2024
…das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum…
…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 16…