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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105704/2018

Geschäftsführerhaftung und Zug-um-Zug-Geschäfte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105704/2018vom 30.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er sich unmittelbar nach Kenntnis des endgültigen Schadenseintritts an seine steuerliche Vertretung gewandt habe und sich dann sofort über deren Anraten mit dem Anwalt zwecks Einleitung des Insolvenzverfahrens in Verbindung gesetzt habe. Der Ausfall durch die schlechte Leistung eines Subunternehmers habe rund € 70.000 betragen und andererseits hätten die Auftraggeber darüber hinaus auch Schadenersatzforderungen geltend gemacht. Die Primärschuldnerin sei Generalunternehmer für die Errichtung des Rohbaus eines Einfamilienhauses samt bestimmter weiterer Bauarbeiten gewesen, habe sich aber für bestimmte Gewerke diverser Subunternehmer bedient. Es wäre weder der GmbH noch der Masseverwalterin gelungen, die offene Rechnung vom Bauherrn zu erhalten. Die GmbH hätte mangels jeglicher finanzieller Mittel nicht die Möglichkeit gehabt, einerseits den Bauherrn und andererseits die Subunternehmen zu klagen. Die Finanzamtsvertreterin verwies darauf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ursachen der Insolvenz letztlich nicht entscheidungsrelevant seien und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer war von ***Datum1*** bis zur amtswegigen Löschung am ***Datum2*** Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***. Die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der am ***Datum2*** erfolgten amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG fest. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom ***Datum4*** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. ***Primärschuldnerin*** das Konkursverfahren eröffnet und in der Folge mit Beschluss desselben Gerichtes vom 19.5.2011 die Schließung des Unternehmens angeordnet. Am 21.6.2013 wurde die auf die belangte Behörde entfallende Konkursquote überwiesen. Mit Beschluss des Landesgerichts vom ***Datum3*** wurde der Konkurs aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht somit im Ausmaß von 97,3 % fest. Abgaben, die von der ***Primärschuldnerin*** zu entrichten waren, wurden von dieser, wie nachstehend angeführt, nicht entrichtet. Die Abgaben waren zu folgenden Terminen fällig: | Abgabenart | Zeitraum | Haftungsbetrag | Abgabenschuld | Fälligkeitstag | U (Umsatzsteuer) | 09/2010 | 5.772,30 | 9.201,31 | 15.11.2010 | U | 12/2010 | 6.402,29 | 6.593,23 | 15.02.2011 | U | 01/2011 | 8.871,84 | 10.128,77 | 15.03.2011 | K (Körperschaftsteuer) | 01-03/2011 | 437,00 | 437,00 | 15.02.2011 | SZA (1. Säumniszuschlag) | 2010 | 184,03 | 184,05 | 09.12.2010 | SZA | 2011 | 468,37 | 468,37 |   | SZB (2. Säumniszuschlag) | 2010 | 70,18 | 70,18 | 09.03.2011 | EG (Pfändungsgebühr) | 2011 | 70,18 | 70,18 |   | BAL (Barauslagenersatz) | 2011 | 0,55 | 0,55 |   | Lohnsteuer | 02/2011 | 1.199,58 | 1.199,58 | 15.03.2011 | Dienstgeberbeitrag | 02/2011 | 592,14 | 592,14 |   | Dienstgeberzuschlag | 02/2011 | 52,63 | 52,63 |   |   |   | 24.121,09 |   |     Folgende Abgaben waren erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig: | Abgabenart | Zeitraum | Haftungsbetrag | Abgabenschuld | Fälligkeitstag | SZB (2. Säumniszuschlag) | 2011 |   | 65,93 | 11.07.2011 | SZC (3. Säumniszuschlag) | 2011 |   | 70,18 | 11.07.2011 |   |   |   | 136,11 |   Folgende Abgaben wurden im Haftungsbescheid zusammengefasst, bestehen jedoch aus mehreren Teilbeträgen, die zu unterschiedlichen Zeiten fällig wurden: | Abgabenart | Zeitraum | Haftungsbetrag | Abgabenschuld | Fälligkeitstag | SZA (1. Säumniszuschlag) | 2011 |   | 189,26 | 09.03.2011 |   |   |   | 202,58 | 11.04.2011 |   |   |   | 76,53 | 09.05.2011 |   |   | 468,37 | 468,37 |   Die Löhne für den Monat Februar 2011 wurden nicht ausbezahlt. Davon sind folgende Abgaben betroffen: | Abgabenart | Zeitraum | Haftungsbetrag | Lohnsteuer | 02/2011 | 1.199,58 | Dienstgeberbeitrag | 02/2011 | 592,14 | Dienstgeberzuschlag | 02/2011 | 52,63 |   |   | 1.844,35 Zug-um-Zug Geschäfte wurden durchgeführt. Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben die Abgabenforderungen an die Gesellschaft gleich oder nicht schlechter als die Forderungen anderer Gläubiger behandelt hat. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen zum Insolvenzverfahren beruhen einerseits auf Eintragungen im Firmenbuchauszug der ***Primärschuldnerin*** und andererseits auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Firmenbuchauszug geht hervor, dass seit ***Datum4*** eine Masseverwalterin bestellt war. Aus den vorgelegten Finanzamtsakten geht hervor, dass die Quote des Insolvenzverfahrens (in Höhe von 2,39 %) vollständig bezahlt wurde. Ebenfalls aus dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die Primärschuldnerin im Februar 2014 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die Feststellungen zur unternehmensrechtlichen Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf den Angaben in den Verwaltungsakten und andererseits sind die Daten zum Geschäftsführer auch aus dem Firmenbuchauszug zu entnehmen. Die Feststellung, wonach Säumniszuschläge des Jahres 2011 am Haftungsbescheid zusammengefasst geltend gemacht wurden und somit der Eindruck erweckt wurde, dass es sich um einen Säumniszuschlagsbescheid mit einer Höhe von € 468,37 handelt, ergibt sich aus dem Haftungsbescheid. Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin, in das vom Bundesfinanzgericht Einsicht genommen wurde, geht jedoch hervor, dass für das Jahr 2011 insgesamt drei erste Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Darüber hinaus geht aus den Buchungsdaten hervor, dass ein zweiter und ein dritter Säumniszuschlag (SZA) erst nach Konkurseröffnung fällig waren. Die Feststellung, wonach die Löhne für den Monat Februar 2011 nicht ausbezahlt wurden ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung übernommen wurde. In der Beschwerde vom 29.7.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich aus der Offenen-Posten-Liste ergebe, dass sämtliche Eingangsrechnungen von Lieferanten, bei denen es sich um keine Zug-um-Zug-Geschäfte gehandelt hat, länger offen gewesen waren. Damit räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es Zug-um-Zug-Geschäfte gegeben hat. Eine Aufstellung der vollständigen Zahlungen wurde jedoch nicht vorgelegt. Auch aus den dem Vorlageantrag beigefügten Unterlagen sind keine Zahlungen, die vom Beschwerdeführer getätigt wurden, ersichtlich. Auch jene Unterlagen, die der Beantwortung des Beschlusses vom 7.1.2019 beigelegt waren, enthalten nur Aufstellungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin bestimmten Stichtagen (meist zum Monatsende). Das daraus ermittelte Verhältnis (Verhältnis des Vermögens zu den Verbindlichkeiten) ist keine Quotenberechnung zu den Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben, aus welcher hervorgehen würde, dass Mittel, die der Primärschuldnerin zur Verfügung standen (etwa zur Erfüllung der Zug-um-Zug - Geschäfte), die jedoch für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten nicht ausreichten, dazu verwendet wurden, das diese Mittel auf alle Verbindlichkeiten (und somit auch auf Abgabenverbindlichkeiten) gleichmäßig aufgeteilt worden wären. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Primärschuldnerin Zug-um-Zug Geschäfte durchgeführt hatte ergibt sich unter anderem aus dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen im Vorlageantrag. Rechtsgrundlagen § 9 BAO lautet: § 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. (2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. § 80 BAO lautet: 2. Vertreter. § 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse. (3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. § 224 BAO lautet: 2. Geltendmachung von Haftungen. § 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. (2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt. (3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. § 238 BAO lautet: F. Verjährung fälliger Abgaben. § 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. (2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. (3) Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist. (4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483 ABGB sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden. (5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen. (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche. § 9 IO lautet: Verjährung § 9. (1) Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. (2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.   Rechtliche Beurteilung Verjährung: Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind. Ergeht ein als Einhebungsmaßnahme zu qualifizierender Bescheid zu Unrecht nach Eintritt der Einhebungsverjährung, so ist er inhaltlich rechtswidrig (VwGH 7.7.2011, 2009/15/0093). Gemäß § 238 Abs 2 BAO wird die fünfjährige Einhebungsverjährung, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Ist eine solche Unterbrechung eingetreten, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Bereits aus der Überschrift zu § 1 IO ist ersichtlich, dass sowohl ein Konkurs- als auch ein Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren ist. Gemäß § 74 Abs 1 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Schuldner (hier: ***Primärschuldnerin*** ) begann von Neuem mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, zu laufen. Am 16.7.2013 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses vom ***Datum3*** rechtskräftig geworden ist. Der Haftungsbescheid erging somit innerhalb der Verjährungsfrist. Tatbestand: Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104). Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Pflichtverletzung: Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht). Zu den Aufgaben eines Vertreters gehört auch die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-,Offenlegungs- und Wahrheitspflichten. Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123). Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (zB VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. zB VwGH 2.7.2002, 96/14/0076, und vom VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Abgabenbescheide haben im Spruch den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO). Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (Ritz, BAO6, §198 Tz 12; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 198 Anm 20). Gemäß § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben - unbeschadet besonderer Regelungen - mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (zB für Einkommensteuerabschlusszahlungen nach § 46 EStG, wobei die Bestimmung auch für die Körperschaftsteuer gilt). Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 25.4.2016, Ra 2015/16/0139); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280). Gemäß § 21 Abs 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (Steuererklärung) einzureichen. Eine sich ergebende Vorauszahlung ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Somit wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung zur Umsatzsteuer (Jahresumsatzsteuerbescheid) keine von § 21 Abs. 1 und 3 UStG abweichende Fälligkeit begründet. Das bedeutet, dass nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuernachzahlung für die Fälligkeit relevant ist, sondern die entsprechende gesetzliche Bestimmung, die besagt, dass sich im Fall rückständiger Vorauszahlungen der 15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates als Fälligkeitstag ergibt. Gemäß § 79 Abs 1 EStG ist die Lohnsteuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzuführen. Ebenso bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Kalendermonats ist der Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs 1 FLAG) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 WKG iVm § 43 FLAG) zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist gem § 41 Abs 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen (VwGH 24.10.2012, 2008/13/0106). Unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft ist die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuern oder Lohnabgaben jedenfalls schuldhaft, weil es sich dabei um solche Abgaben handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war (VwGH 12.8.1994, 92/14/0125). Bereits aus der Überschrift zu § 1 IO ist ersichtlich, dass sowohl ein Konkurs- als auch ein Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren ist. Gemäß § 74 Abs 1 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom ***Datum4*** zur Geschäftszahl GZ ***GZ_Nr*** wurde das Konkursverfahren über die ***Primärschuldnerin*** eröffnet und mit Beschluss vom ***Datum3*** der Konkurs aufgehoben. Gemäß § 2 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Somit konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen für die Primärschuldner mehr vornehmen. Für Abgaben, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, kann der Vertreter nicht zur Haftung herangezogen werden. Somit ist der Beschwerde für folgende Abgaben Folge zu geben: | Abgabenart | Zeitraum | Abgabenschuld | Fälligkeitstag | SZB (2. Säumniszuschlag) | 2011 | 65,93 | 11.07.2011 | SZC (3. Säumniszuschlag) | 2011 | 70,18 | 11.07.2011 |   |   | 136,11 |   Ausmaß der Haftung: Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen, ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200). Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte. Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns vorzunehmen. Daraus folgt, dass für Löhne, die nicht in voller Höhe dem Arbeitnehmer zugeflossen sind, kein Abgabenanspruch in voller Höhe - sondern bezogen auf die zugeflossenen Löhne - entstanden ist. Wenn kein Abgabenanspruch entstanden ist, trifft den Arbeitgeber keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Somit kann auch den Vertreter (Geschäftsführer) keine Haftung für jene Lohnsteuerbeträge treffen, die sich auf tatsächlich nicht zugeflossene Arbeitslöhne beziehten Dazu hat bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, dass die Löhne für Februar 2011 nicht ausbezahlt wurden und damit auch keine Abgabenschuld für lohnabhängige Abgaben entstehen konnte. Im Ergebnis sind die am Abgabenkonto verbuchten lohnabhängigen Abgaben zu hoch, weil dafür die Abgabenschuld zum Teil gar nicht entstanden ist. Somit ist der Beschwerde in folgendem Ausmaß (Einschränkung der Haftung) - wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung - Folge zu geben: | Abgabenart | Zeitraum | Haftungsbetrag | Lohnsteuer | 02/2011 | 1.199,58 | Dienstgeberbeitrag | 02/2011 | 592,14 | Dienstgeberzuschlag | 02/2011 | 52,63 |   |   | 1.844,35 Sowohl am angefochtenen Haftungsbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung findet sich als Abgabenart ein "Säumniszuschlag A" für 2011 im Ausmaß von € 468,37. Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um einen Säumniszuschlag, sondern um drei Säumniszuschläge, die auch zu drei unterschiedlichen Terminen verbucht wurden. Einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 468,37 gibt es jedoch nicht. Der Beschwerde war daher in diesem Ausmaß Folge zu geben. Kausalität: Der Vertreter haftet aber nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Diesen Nachweis hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/13/0014; VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2011/16/0084). Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist es nicht relevant, ob geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Die im Zuge des Vorlageantrages beigelegten Unterlagen enthalten jedoch nur eine Aufstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten zu verschiedenen Tagen. Nicht enthalten sind Zahlungen, die der Geschäftsführer getätigt hat. Da sich eine Haftung nur auf jenen Betrag erstrecken kann, um den der Abgabengläubiger mehr erlangt hätte, als er als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers erlangt hat, lastet auf dem Vertreter, die Verpflichtung zur Ermittlung der entsprechenden Quote. Eine solche Berechnung enthalten weder jene Unterlagen, die mit dem Vorlageantrag vorgelegt wurde noch jene Unterlagen, die im Zug der Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes beigelegt wurden (in denen eine "Quote" als Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin bezeichnet wird). Nebenansprüche: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich gemäß § 7 Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs 1 und 2 BAO. Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge zählen gemäß § 3 Abs 2 lit d BAO zu den Nebengebühren und sind somit Teil der Nebenansprüche (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992, 91/14/0252 zu Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher Beträge an Umsatzsteuer und Lohnsteuer). Ermessen: Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab (VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095). Das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wurde bereits im Juni 2013 aufgehoben. Auch die Quotenzahlung ging im Juni 2013 bei der belangten Behörde ein, wodurch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin seit diesem Zeitpunkt feststand. Der Haftungsbescheid erging jedoch erst im Juli 2018, somit fünf Jahre nachdem das Ausmaß der Uneinbringlichkeit feststand. Ein langer Zeitabstand zwischen der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der Inanspruchnahme zur Haftung liegt somit vor. Im Rahmen des Ermessens war der Haftungsbetrag somit um ca 34 % zu reduzieren. Ergebnis: Im Ergebnis besteht die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in folgendem Ausmaß zu Recht: | Abgabenart | Zeitraum | Haftungsbetrag | U (Umsatzsteuer) | 09/2010 | 5.772,30 | U | 12/2010 | 6.402,29 | U | 01/2011 | 8.871,84 | K (Körperschaftsteuer) | 01-03/2011 | 437,00 | SZA (1. Säumniszuschlag) | 2010 | 184,03 | SZB (2. Säumniszuschlag) | 2010 | 70,18 | EG (Pfändungsgebühr) | 2011 | 70,18 | BAL (Barauslagenersatz) | 2011 | 0,55 |   |   | 21.808,37 |   | - Quote | - 582,28 |   |   | 21.226,09 |   | - Ermessen | - 7.226,09 |   |   | 14.000,00   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb hinsichtlich der Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Zug-um-Zug Geschäften - VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.   Wien, am 30. Juni 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105704/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105704.2018
Stammnummer
133842
Gültig
30.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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