…daraus abzuleiten: Die in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens erstmals im November 2017 - somit Jahre nach dem zu beurteilenden Streitzeitraum (2014) - eingereichte Rekonstruktion einer Fahrtenaufstellung ist kein geeigneter Gegenbeweis, um die inländische Standortvermutung zu widerlegen. Sogar im Antwortschreiben selbst wurde die Aufstellung als „Versuch einer Rekonstruktion“ bezeichnet…
…bestritt die Tatsache, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen in Österreich vorhanden seien, nicht. Daher wird davon ausgegangen, dass ein inländischer Standort der Fahrzeuge unstrittig vorlag. In seiner Einvernahme führte der Geschäftsführer aus, Eigentümer und Zulassungsinhaber der drei strittigen Fahrzeuge, ist eine K.S. GmbH, O.…
…in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und dauerndem Standort im Inland zulässige inländische Verwendungsdauer von einem Monat ab Einbringung durch jede Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland bis zum Inkraftreten des BGBl I 2014/26…
…Sachverhalt ausführlich ausgeführt, befand sich auch der Hauptwohnsitz der Bf. im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeugs im Inland. 59. Aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes war auch der dauernde Standort des Kfz aufgrund des § 82 Abs. 8 KFG als in *L.* gelegen zu vermuten. Einen Gegenbeweis gegen…
…gemäß § 37“ nur innerhalb eines Monats bzw. von zwei Monaten ab Einbringung nach Österreich erlaubt. Bei darüber hinausgehender „Verwendung“ käme für ein Kfz mit inländischer Standortvermutung ohne Gegenbeweis die NoVA-Pflicht zum Tragen. Der hier zu prüfende Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 3 lit…
…vor jeder Verwendung zum Verkehr zugelassen und anschließend wieder abgemeldet werden. Im Übrigen sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der inländische Standort bestritten würde oder das Fahrzeug nur vorübergehend in Österreich verbleiben hätte sollen. Der Umstand, dass das Fahrzeug in Österreich zuzulassen gewesen wäre…
…informiert, dass nach Ansicht der Finanzbehörde bei dauernder inländischer Standortvermutung der im Ausland zugelassenen LKW die Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung der österreichischen Kraftfahrzeugsteuer erfüllt sind. Die finanzielle Situation der Firma stellt sich nach Ermittlungen der Behörde wie folgt dar: Die Firma besitzt kein relevantes Vermögen…
…bereits aufgrund des unterschiedlichen (Tat-)zeitraums keine Bindungswirkung zu entfalten. Voraussetzungen der Standortvermutung und Gegenbeweis: Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 (widerrechtliche Verwendung) setzt voraus, dass - eine Verwendung des Fahrzeugs in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegt…
… 82 Abs. 8 KFG 1967 in der für die gegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung dürfen Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland im Regelfall nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet ohne inländische Zulassung verwendet werden. Die Verwendung solcher Fahrzeuge nach Ablauf der Monatsfrist…
…21.05.1996, 95/11/0378). Dabei ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Verwendung im Inland" jedes nachgewiesene Befahren öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend. Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG…
…berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen. Stehe der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ fest, obliege es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen…
…Dezember 2023 (1.512,72 €) sowie Jänner bis Dezember 2024 (142,56 €). Begründend führte die Behörde darin aus, aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes des Bf. und der Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 liege eine steuerpflichtige widerrechtliche Verwendung von fünf verschiedenen Kraftfahrzeugen vor…
…weshalb sie seit 2014 einen weiteren Wohnsitz in Adresse_2 begründet habe. Das in Rede stehende Fahrzeug BMW Z4 habe seinen dauernden Standort tatsächlich in Deutschland und sei auch nie nach Österreich eingebracht worden. Das Fahrzeug sei primär für Dienstfahrten in Deutschland angeschafft worden und…
…Lebensinteressen liege ausschließlich in Deutschland. Dies betreffe sowohl die berufliche, als auch die private Sphäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Mittelpunkt der Lebensinteressen werde zwar bei inländischem Wohnsitz der dauernde Standort gemäß § 82 Abs 8 KFG in Österreich vermutet, allerdings könne ein Gegenbeweis erbracht…
…nicht von einem dauernden Standort in Österreich auszugehen. Der Bf habe auch eine sog. Wirtewohnung am Unternehmensstandort in S bzw. nunmehr G, wo er bei Bedarf bzw. auch seine Familie nächtige. § 82 Abs. 8 KFG normiere für den Fall des inländischen Hauptwohnsitzes die Möglichkeit des…
…der vermieteten Wohnung anfallen, ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, sondern der Regelfall. Der Standort der vermieteten Immobilie in Österreich bedingt auch die wesentlichen Entscheidungen über den Leistungsaustausch in Österreich. Mieter werden in der Regel in Österreich gesucht und ausgewählt, in Österreich werden Mietverträge geschlossen, verlängert…
…Arbeitskräfteüberlassung) tätig. Laut Homepage hat sie neben dem Sitz in ***11*** weitere Standorte in ***64*** sowie in der beschwerdeführenden ***Bf1***. Seit 2012/2013 wurde der ***1*** GmbH ein Raum in der Gemeinde ***6*** zur Verfügung gestellt. Der Bürgermeister der Gemeinde ***6*** hat dem 75% beteiligten…
…zur verpflichtenden Abgabe der ausländischen Kennzeichen und der Bewirkung einer inländischen Zulassung noch eine nicht unterbrechbare ein- bzw. zweimonatige Erledigungsfrist zu. Systematische Interpretation: es werden Schlüsse aus dem Aufbau eines Gesetzes und dem jeweiligen Standort der Norm gezogen Hinsichtlich der Einbettung der Norm im…
…Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." 2.1.2. rechtliche Erwägungen Strittig ist gegenständlich, ob es der Bf. auf Grund ihres inländischen Hauptwohnsitzes gelungen ist, die Standortvermutung iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu widerlegen. Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet…
…erforderliche (inländische) Zulassung" iSd KFZStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw. dem KFZStG 1992 anknüpft, vor. Es kann somit dahingestellt bleiben, wer Verwender des Fahrzeuges ist und wo der Standort…