…die selbst zu berechnen war, und zwar die Normverbrauchsabgabe 11/2012 in Höhe von € 7.233,03, insgesamt somit Abgaben in Höhe von € 12.570,44 verkürzt. Sie habe hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und…
…Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs…
…Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017, in der er seine aus Liechtenstein erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht anführte, eine Verkürzung an Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 33.356,00 bewirkt. Er hat hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.…
…der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes eine grob fahrlässige Handlungsweise des Bf. im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG gegeben. Bei einer derartig weitgehenden Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die aus Liechtenstein erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen war die Verwirklichung einer Abgabenverkürzung für den Bf…
…00, des Jahres 2013 iHv Euro 5.599,00, des Jahres 2014 iHv Euro 3.606,80 und des Jahres 2015 iHv Euro 290,80 bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 (1) FinStrG begangen zu haben. Über die Bf. wurde…
…Rechtsanwalt, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 22.10.2018 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg…
…einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt. Die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes, Fa. A-GmbH, für die vom Bf1 als Entscheidungsträger zu Gunsten der GmbH und unter Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflichten begangenen grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß…
…Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten zumutbar gewesen, zumal es ihm offenkundig aufgrund seines Geschäftserfolges auch möglich war, eine anspruchsvolle berufliche Beratungstätigkeit zur Zufriedenheit seiner Auftraggeber zu erfüllen. Aus diesen Gründen sieht der erkennende Senat eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2012…
…von € 1.875,96, für 2012 von € 1.959,55 und für 2013 von € 1.699,92 bewirkt, indem er Kraftfahrzeugaufwendungen zu Unrecht geltend gemacht hat. Er hat hiedurch Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und wird…
…K., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10.10.2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19…
…Hauptstraße 57/3, 2340 Mödling, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.9.2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden…
…Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Theobaldgasse 19, 1060 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. April 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates…
…33***, die Richterin***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 2) die ***Bf2***, ***29*** , wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a…
…Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden…
…vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Strafbeschwerde des Beschuldigten vom 2.1.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für…
…zu den bewirkten Verkürzungen wurde nicht expressis verbis dargelegt, sondern immer nur auf die faktisch den Bilanzbuchhalter getroffen habende Meldepflicht verwiesen. Es liegen nunmehr zwei Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung der Strafneubemessung zu Grunde. VwGH 24.1.2013, 2011/16/0238: Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben…
…und Mag. Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24.4.2018 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und…
…xxxx, whft. XXX, wegen Finanzvergehen der (grob) fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 31. Oktober 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 29…
…an Einkommensteuern, wie beschrieben, geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist. Dr.A hat daher tatsächlich grob fahrlässige Beiträge zu den eingetretenen Verkürzungen der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2013 betreffend C und B in Höhe von jeweils € 22.750,00 gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG…
…Das Ergebnis des Finanzstrafverfahrens war somit, dass keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorlag, sondern dass der Bf. für eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG verurteilt wurde. Für die Strafbemessung wurden daher auch nur die Jahre 2011 bis 2015 herangezogen, nachdem die Jahre 2008 bis…