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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300013/2020

Grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG – Bestreitung der subjektiven Tatseite wegen Unkenntnis der Gesetzesänderung (ab 01.01.2017) für aus Liechtenstein erzielte Kapitaleinkünfte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300013/2020vom 15.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies hat der Bf. völlig unterlassen. Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung wie bereits in der Beschwerde angegeben, dass er mangels jeglicher steuerrechtlicher Ausbildung, Kenntnisse oder Tätigkeiten in gutem Glauben sämtliche vermögens- und steuerrechtliche Agenden der Fa.V, immerhin einer staatlich konzessionierten Vermögensverwaltungsfirma, übergeben und diese vertraglich mit seiner Interessenvertretung beauftragt habe. In der Beschwerde wird dazu auch angegeben, dass die Fa.V aufgrund des mit dem Bf. im Jahre 2009 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsauftrages verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen, Belege und Mitteilungen der Bank-FL in seinem firmeneigenen Kundenakt zu sammeln, zu bearbeiten und abzulegen sowie ihn "erforderlichenfalls von Wichtigem" zu informieren. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen und ist sich ein Rechtsanwalt darüber im Klaren, dass damit eine verpflichtende Informationspflicht über aktuelle Entwicklungen im Bereich des österreichischen Steuerrechts nicht sichergestellt ist. Für die vom Bf. in der Beschwerde aufgezeigten Sichtweise, dass der bereits im Jahr 2009 erteilte Vermögensverwaltungsvertrag explizit auch den Auftrag zur rechtzeitigen und vollständigen Verständigung über allfällige abgaberechtliche Änderungen inkludierte, liegen keine Nachweise und Anhaltspunkte vor und wird dieser bloßen Behauptung nicht gefolgt. Daher konnte der Bf. solcherart nicht von einer zeitnahen Information seitens der in der Schweiz ansässigen Vermögensverwaltungsfirma über aktuelle Änderungen des Steuerabkommens bzw. im österreichischen Steuerrecht ausgehen bzw. auf eine solche zeitnahe Information vertrauen, was dem Bf. auch bewusst sein musste. Nach Ansicht des Senates des Bundesfinanzgerichts war die Vermögensverwaltungsfirma neben der Vertretung des Bf. bei den depotführenden Banken für eine möglichst ertragreiche Veranlagung des Kapitalvermögens des Bf. verantwortlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, wie vom Bf. auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seitens des Bf. keinerlei Bankunterlagen von der Vermögensverwaltungsfirma angefordert wurden bzw. solche dem Bf. übermittelt worden sind. Einzige Ausnahme davon sind die an den Bf. von der Vermögensverwaltungsfirma zugegangenen Informationen bzw. Unterlagen, die mit dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Steuerabkommen stehen (Informationen und Ausübung der o.a. Wahlrechte), wobei dazu angemerkt wird, dass diese an den Bf. ergangenen Informationen gesetzlich im Steuerabkommen vorgesehen sind (Art. 5 Steuerabkommen). Der Bf. hat angegeben, dass zwischen ihm und dem Kundenbetreuer der Vermögensverwaltungsfirma jährlich einmal ein Gespräch über das abgelaufene Jahr stattgefunden habe. Besonders bemerkenswert ist, dass dabei ausschließlich über die Wertenwicklung des Depots gesprochen wurde, seitens des Bf. aber niemals die österreichische steuerrechtliche Situation angesprochen bzw. sich der Bf. bei diesen Gesprächen über die aktuelle Rechtslage erkundigt hätte. Im Übrigen hat der Bf. nach seinen Angaben auch nicht in die bei der Vermögensverwaltungsfirma aufliegenden Bankunterlagen Einsicht genommen. In dieser vom Bf. selbst aufgezeigten völligen Gleichgültigkeit ist eine auffallend grobe Sorgfaltswidrigkeit zu erblicken, hätte sich doch schon ein steuerlicher Laie und ein auf dem Fachgebiet des Steuerrechts nicht so versierter Rechtsanwalt schon in Anbetracht der beträchtlichen Höhe der in Liechtenstein befindlichen Kapitalanlagen (Kontostand 31.12.2017: CHF 1.262.134,50) über aktuelle Rechtsänderungen erkundigt oder zumindest jedenfalls in die Bankunterlagen Einsicht genommen. Der Bf. hätte damit leicht und ohne nennenswerten Aufwand die tatsächlich geänderte Rechtslage sofort erkannt (keine laufende Erhebung einer Quellensteuer nach Art. 18 des Steuerabkommens). Mit diesem an den Tag gelegten Verhalten des Bf. der völligen Gleichgültigkeit in Bezug auf österreichische steuerrechtliche Belange hat der Bf. eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit bzw. eine grobe Fahrlässigkeit aufgezeigt. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der ohnehin schon im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt von einem Steuerberater vertreten wird, sich über die österreichische Einkommensteuerpflicht von aus Liechtenstein erzielten Kapitalerträgen fachkundig informiert. Diese Möglichkeit hat der Bf. laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung aber nicht einmal in Erwägung gezogen und sich darüber tatsächlich auch nicht informiert. Insgesamt bzw. im Rahmen einer Gesamtschau hat der Bf. damit ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt und erachtet der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes eine grob fahrlässige Handlungsweise des Bf. im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG gegeben. Bei einer derartig weitgehenden Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die aus Liechtenstein erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen war die Verwirklichung einer Abgabenverkürzung für den Bf. insoweit geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar und wäre ihm die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten zumutbar gewesen. Aus diesen Gründen sieht der erkennende Senat eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 33.356,00 als erwiesen an. Strafbemessung: Aufgrund des modifizierten Schuldspruches des Spruchsenats in Richtung grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG war mit einer Neubemessung der Strafe vorzugehen. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird nach § 34 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Nach § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG bestimmt, dass bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen hat. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die tatkräftige Mitwirkung bei der Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der Steuerverkürzung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Weitere Milderungsgründe wurden vom Bf. im nicht vorgebracht und sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Bei der Strafzumessung durch den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes waren die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. (siehe Pkt. II. 1. Sachverhalt), sowie die bereits vom Spruchsenat angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als erschwerend war nichts zu berücksichtigen. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und einem Strafrahmen von € 33.356,00 erachtet der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichts eine Geldstrafe von € 5.000,00 als angemessen. Diese Geldstrafe beträgt damit 14,98 % des Strafrahmens und liegt daher nicht erheblich über der Mindestgeldstrafe. Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Bf. neu zu bemessen, wobei den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW, Strafkontonummer: 37-013/ Details siehe angefochtenes Erkenntnis) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des grob fahrlässigen Handelns des Bf. bei der Verkürzung der Einkommensteuer ist eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen war. Feldkirch, am 15. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300013/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300013.2020
Stammnummer
140447
Gültig
15.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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