Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300059/2018
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG durch Geltendmachung des Betriebsausgabenabzuges aufgrund von Scheinrechnungen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300059/2018vom 15.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Führt man sich vor Augen, dass der Bf1 als sehr erfahrener Geschäftsführer (laut eigenem Vorbringen mehr als 18 Jahre Berufserfahrung) in der Baubranche, die allgemein bekannt als steuerliche Hochrisikobranche gilt und ihm die steuerlichen Risken bei der Beschäftigung von Sub-Firmen im Baugewerbe auch bekannt waren (Aussage des Bf1 vor in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG), so kann seine Vorgangsweise, über zwei Kontaktpersonen (G.H. und K.L.) über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren Aufträge mit einem Auftragsvolumen von mehr als 1,7 Millionen Euro an 17 verschiedene Sub-Firmen zu erteilen, ohne jemals persönlichen Kontakt mit einem der Geschäftsführer gehabt und ohne sich über die tatsächliche Existenz dieser Firmen vergewissert zu haben, nur als auffallend sorglos angesehen werden. Schon die Art der Auftragserteilung per Telefon über mit Inkassovollmacht ausgestattete Kontaktpersonen, der Umstand, dass diese Kontaktpersonen für mehrere Firmen abwechselnd und hintereinander tätig waren und auch die unbestrittene Tatsache, dass zumindest K.L. (ehemaliger Arbeiter, der wegen Alkoholproblemen nicht mehr im Gerüstbau beschäftigt werden konnte) dem Bf1 als nicht besonders zuverlässig bekannt war, hätte beim Bf1, bei Beachtung eines Mindestmaßes der für einen Geschäftsführer im Bereich des Baubranche erforderlichen Sorgfalt, sofort gravierende Bedenken an der Existenz bzw. Seriosität der beauftragten Subunternehmen auslösen müssen.
Allein aufgrund des Abverlangens von Unterlagen, die zwar die rechtliche Existenz, nicht aber eine tatsächliche operative Tätigkeit der rechnungslegenden Subunternehmen untermauern, wie z.B. Ausweiskopien, Gewerbeberechtigungen bzw. Sozialversicherungsanmeldungen und der Durchführung von Abfragen (UID-Nummern, HFU-Liste) konnte der Bf1, unter den gegebenen Rahmenbedingungen bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt keinesfalls darauf Vertrauen, dass seine tatsächlichen Vertragspartner die rechnungslegenden Firmen waren und er die Zahlungen an die mit Inkassovollmacht ausgestatteten Personen an diese Firmen leistet. Über einen Zeitraum von 5 Jahren Zahlungen an 2 zum Inkasso bevollmächtigte Personen von 17 verschiedenen Subunternehmen Zahlungen in einem derart hohen Ausmaß zu leisten, ohne sich über die tatsächliche Existenz dieser Firmen zu vergewissern bzw. mit deren im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführern in Kontakt zu treten und ohne sich über die Qualifikation, Seriosität und tatsächliche Legitimation der auftretenden Inkassobevollmächtigen (inbesondere G.H.) zu erkundigen, kann wohl nur mit einer groben Vernachlässigung der Sorgfaltsplichten eines Geschäftsführers beurteilt werden. Für den Bf1 war es aufgrund des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse, das keinesfalls dem Normalfall einer Auftragsvergabe an tatsächliche existierende Unternehmen mit entsprechender Infrastruktur (Betriebsstandort, Büro, Schriftverkehr betreffend Auftragsvergaben und -Abwicklungen, persönlicher Kontakt mit im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführern in Betriebsräumlichkeiten usw.) entsprach, daher geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar, dass die an die Inkassobevollmächtigten geleisteten Zahlungen nicht für Leistungen der ausschließlich am Papier existenten Subfirmen geleistet werden und daher der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen aufgrund von Rechnungen dieser Scheinfirmen nicht zusteht.
Der Bf1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht dazu auch einbekannt, dass ihm der Umstand, dass diese Kontaktpersonen für mehrere Firmen abwechselnd und hintereinander tätig waren, ungewöhnlich und verdächtig vorgekommen sei. Er bekannte ein, sich dabei "etwas gedacht zu haben", rechtfertigte jedoch sein Verhalten mit dem Druck von Kunden, die Baustellen fertig zu machen. Er räumte auch ein, dass umgekehrt dann, wenn seine Firma Aufträge anderer Auftraggeber erhalten hat, es nicht so gewesen war, dass die Vermittlung über Inkassobevollmächtigte erfolgte, nur mündlicher Kontakt zu den Auftraggebern bestand und über Barschecks abgerechnet wurde.
Obwohl dem Bf1 die Art der Beauftragung der Subfirmen über die genannten Inkassobevollmächtigten und die Umstände der Auftragsabwicklung ungewöhnlich und verdächtig vorgekommen sind, hat er diese Vorgangsweise über viele Jahre beibehalten. Eine derartige Vorgangsweise kann wohl nur als ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG angesehen werden, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes - bei Bekanntsein der steuerlichen Risiken bei der Beauftragung von Subunternehmen im Baugewerbe - als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Diese Sorgfaltsverstöße mit einem zweifelsfrei beim Bf1 vorhanden gewesenen laufenden massiven Arbeitsdruck zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil offensichtlich gerade der Druck von Auftraggebern des belangten Verbandes der Grund dafür war, dass der Bf1 eine für ihn ungewöhnliche und verdächtige Art der Auftragsvergabe und -abwicklung, wie sie im gegenständlichen Fall unter Vermittlung von G.H. und K.L. stattfand, zu akzeptieren.
Zum Beweisantrag, durch Einsichtnahme in die Arbeitsbögen der vorangegangenen Betriebsprüfungen den Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass von K.L. vermittelte Sub-Firmen im Rahmen von Vorbetriebsprüfungen nicht beanstandet worden seien und dass der Bf. daher darauf vertrauen habe können, dass dies auch weiter so sein würde, ist Folgendes auszuführen: Diese Beweisaufnahme wurde vom erkennenden Senat deswegen nicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich erachtet (Verweis auf § 114 Abs. 1 FinStrG) weil, wie auch vom Bf1 eingestanden, bis auf die Fa. M-GmbH, in den Vorzeiträumen Rechnungen anderer Sub-Unternehmer Gegenstand der Prüfung waren und auch nicht dargelegt wurde, dass auch schon in Vorzeiträumen über K.L. Rechnungen von nur am Papier existierenden Scheinfirmen in das Rechenwerk des belangten Verbandes Eingang gefunden haben, die von der Betriebsprüfung akzeptiert worden wären. Selbst wenn den vorangegangenen Betriebsprüfungen derselbe Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall zugrunde gelegen und dieser unentdeckt geblieben wäre, hätte dem Bf1 bei gleicher ungewöhnlicher und verdächtiger Art der Auftragserteilung und -abwicklung an/durch K.L., diese schon damals als ungewöhnlich und verdächtig vorkommen müssen und er kann den Vorwurf eines groben Verschuldens, einer auffallenden Sorglosigkeit nicht damit rechtfertigen, dass ein solches bei Vorbetriebsprüfungen unentdeckt blieb. Auch in Bezug auf die Fa. M-GmbH ist auszuführen, dass Scheinrechnungen dieser Firma im Wirtschaftsjahr 2013/2014 zu Unrecht zum Betriebsausgabenabzug herangezogen wurden und diese jedenfalls in den vier Wirtschaftsjahren davor im Rechenwerk des belangten Verbandes nicht aufschienen. Dazu hat der Verteidiger selbst ausgeführt, dass nach Gesellschafterwechsel zuvor real tätige Firmen oftmals zu Scheinfirmen werden. Dies ist auch der Grund, weswegen Vorjahre betreffende Feststellungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit späterer Jahre keine Aussagekraft haben und daher derartige Beweisaufnahmen seitens des Senates nicht als erforderlich erachtet wurden.
Wenn der Bf1 vorbringt, er habe sich zur Erledigung seiner steuerlichen Belange einer qualifizierten Buchhalterin und eines langjährig zuverlässigen Steuerberaters bedient, so kann dem nur entgegnet werden, dass es wohl nicht Aufgabe einer Buchhalterin und eines Steuerberaters sein kann, die näheren Umstände der Geschäftsbeziehungen und die tatsächliche Existenz der rechnungsausstellenden Firmen, an die vorgeblich Zahlungen geleistet wurden, zu erforschen. Deren Aufgabe ist es, auf Basis der vorhandenen und vom Bf1 übermittelten Belege die Buchhaltung bzw. die Steuererklärungen zu erstellen.
Aus den dargestellten Erwägungen wurde der Bf1 auch in subjektiver Hinsicht zu Recht einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt.
Die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes, Fa. A-GmbH, für die vom Bf1 als Entscheidungsträger zu Gunsten der GmbH und unter Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflichten begangenen grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG ergibt sich aus § 28a Abs. 2 VbVG iVm § 3 VbVG.
Höhe der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
(3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Ausgehend von einer grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf1 sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung zugunsten des Bf1 als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung und die Sorgepflichten, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum an.
Dazu bringen beide Beschwerdeführer vor, sie seien dadurch beschwert, dass die Strafzumessungsgründe zu ihren Lasten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es sei festzuhalten, dass beide Beschwerdeführer finanzstrafrechtlich völlig unbescholten seien, obwohl die A-GmbH seit 1976 im Firmenbuch registriert und der Bf1 seit 2000, also seit 18 Jahren handelsrechtlicher Geschäftsführer sei. In diesem Zeitraum, ab 1976 bzw. ab 2000 sei es nie zu Verstößen gekommen, die nach FinStrG zu beurteilen wären. Der gesamte Schaden basiere auf einer Schätzung des Finanzamtes (50%) und sei wieder gutgemacht.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Spruchsenat die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung sowie auch seine Sorgepflichten sehr wohl zugunsten des Bf1 bei der Strafbemessung durch die Verhängung einer Geldstrafe, die im unteren Bereich des Strafrahmens, und zwar in Höhe von 22,1% des Strafrahmens (hier € 212.634,00) verhängt wurde, berücksichtigt hat.
Bedenkt man, dass sich der Bf1 im gesamten Finanzstrafverfahren, trotz erdrückender Beweis- und Indizienlage, ungeständig gezeigt hat und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine Vermögenssituation (monatliches Einkommen als Geschäftsführer ca. € 6.000,00 netto, Vermögen: 10%iger Gesellschafter der Bf2 und zwei Eigentumswohnungen) trotz Sorgepflichten für 4 Kinder als sehr gut angesehen werden kann, so sprechen schon diese Erwägungen gegen eine Strafherabsetzung.
Zudem sprechen auch generalpräventive Gründe, die darin liegen, potentielle Straftäter in der Baubranche von künftigen deliktischen Verhalten anzuhalten, bei gegebener Sachlage eindeutig gegen eine Strafmilderung.
Keine Einwendungen hat der Bf1 mit der gegenständlichen Beschwerde gegen die Höhe der Ersatzfreiheitstrafe, welche § 20 Abs. 2 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängen war, vorgebracht. Diese wurde bei gegebener Zuständigkeit des Spruchsenates im Höchstausmaß von 90 Tagen (3 Monaten) verhängt. Die volle Ausschöpfung des Strafrahmes bei Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bei Zugrundliegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes und einem Überwiegen der Milderungsgründe überzogen, weswegen eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß als angemessen gesehen wird.
Bemessung der Verbandsgeldbuße:
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Der Spruchsenat hat bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße zugunsten der Bf2 als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 5 Abs 1 Z 6 VbVG und die vollständige Schadensgutmachung, hingegen musste als erschwerend ebenfalls der längere Tatzeitraum herangezogen worden.
Auch in Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine Mängel dargelegt. Auch konnte mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt werden, dass die Gewichtung der Strafzumessungsgründe im Rahmen der Ermessensübung unbillig zu Lasten des belangten Verbandes erfolgt wäre. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der ausgezeichneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes, der, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, hohe Gewinne in seinen Jahresabschlüssen (Gewinn des letztveranlagten Jahres 2016: € 1.792.095,959) ausweist.
Somit sind auch keine Gründe gegeben, die eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Verbandsgeldbuße rechtfertigen würden.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG haben sowohl der Beschuldigte Bf1 als auch der belangte Verband Bf2 die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in der gegenüber dem angefochtenen Erkenntnis unveränderten Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen sowie die Beurteilung der subjektiven Tatseite im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 15. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300059/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300059.2018
- Stammnummer
- 122325
- Gültig
- 15.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF