…Unwägbarkeiten - diese Rechnung noch nicht unplausibel. Zu klären ist aber auch noch, ob durch die im Sachverhalt genannten privaten Umstände, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Vermietung geführt haben, von Bedeutung für die Liebhaberei Beurteilung sein können, somit ob diese Umstände ein gewöhnliches Risiko oder…
…negative Ereignisse und/oder Einstellen der Tätigkeit: Einkunftsquelle oder Liebhaberei? SWK 10/2004, 376; Moser, Unwägbarkeiten oder gewöhnliches unternehmerisches Risiko - Abgrenzungsfragen im Bereich der Vermietung, ÖSTZ 2016, 145). Unwägbarkeiten müssen nicht unbedingt die entsprechende Einkunftsquelle betreffen, sie können auch die private Lebensführung oder eine andere…
…Vermietungsbemühungen beigebracht worden wären, dass Probleme bei der Mietersuche keine Unwägbarkeiten, sondern ein gewöhnliches Risiko darstellen würden und dass bei einer Veräußerung auf Grund der hohen Einkommensteuernachzahlung eindeutig ein in der privaten Sphäre gelegener Grund vorliege. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass sich auf Grund…
…um gewöhnliche Risiken oder um Unwägbarkeiten handelt, hängt von der objektiven Risikowahrscheinlichkeit ab. Ist der Eintritt eines Ereignisses wahrscheinlich oder für die Betätigung in ihrer konkreten Art typisch, so liegt ein gewöhnliches Risiko vor. Ist der Eintritt eines Ereignisses unwahrscheinlich, so liegt eine Unwägbarkeit vor…
…einem betätigungstypischem Risiko entspringt, Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten ist und bei Anwendung eines betätigungsspezifischen typischen durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes zu erkennen wäre, also subjektiv veranlasst ist (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004, S 628). Keine Unabwägbarkeiten sind daher…
…werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko…
…werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko…
…die Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage infolge der Finanzkrise (Immobilienkrise ab 2007, Zusammenbruch Großbank Lehman Brothers) stelle keine Unwägbarkeit dar. Es sei dies als gewöhnliches Risiko zu qualifizieren, da eine allenfalls allgemeine wirtschaftliche Krise alle Yachtvermieter in gleicher Weise treffen würde und nicht nur den Bf…
…mit jeder Vermietung typischerweise verbundenes Risiko verwirklicht hat oder ob Unwägbarkeiten vorlagen, die die Beschwerdeführerin zur Aufgabe der Vermietung veranlassten. Für das Bundesfinanzgericht steht angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Ergebnisse fest, dass die Beschwerdeführerin bei gleich bleibenden Mieterlösen (bzw bei Ausbleiben der Unwägbarkeit „verschlechterte Vermietbarkeit“) im…
…Frankens - mag er ein gewöhnliches oder außergewöhnliches Risiko gewesen sein - jedenfalls nicht das Risiko der Bf., sondern jenes der Tochter und ihres Ehegatten war. Dieses war keinesfalls eine „Unwägbarkeit“ der Bf. in Bezug auf ihre Vermietung. Es ist richtig, dass die Unwägbarkeit nicht aus der…
…Betätigungsrisiko entspringen oder "echte" Unwägbarkeiten darstellen. So ist ein allgemeiner Preisverfall oder eine allgemeine Zinssteigerung dem gewöhnlichen Risiko zuzurechnen. Der Verkauf einer Eigentumswohnung vor der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses steht der Annahme der Ertragsfähigkeit dieser Vermietung nicht entgegen, wenn der Gesamtwerbungskostenüberschuss auf Unwägbarkeiten zurückzuführen ist…
…sich jedoch im Rahmen der bei der Widerlegung einer Gewinnerzielungsabsicht anzustellenden Überlegungen in Richtung einer objektivierbaren mangelnden Ertragseignung der Betätigung (vgl. etwa Renner aaO, Tz 364ff) in Wahrheit nicht als Unwägbarkeit, sondern als gewöhnliches (betätigungstypisches) Risiko darstellt (vgl. BFG 16.10.2017, RV/4100066/2016)…
…Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, so liege jedenfalls Liebhaberei vor. Werde eine Betätigung für die ein Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so sei eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unwägbarkeiten vorliegen…
…VwGH 3.7.1996, 93/13/0171). Wenngleich der Dachschaden infolge eines Brandes (nach Abzug der Entschädigung durch die Verssicherung) unzweifelhaft als Unwägbarkeit zu qualifizieren ist, stellen Entrümpelungskosten einer Wohnung ein gewöhnliches, bei einer Vermietungstätigkeit typischerweise anfallendes (jedenfalls nicht ungewöhnliches) Risiko dar, dass bei der…
…da die gegenständliche Vermietung in absehbarer Zeit keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse. Das Unterschreiten einer prognostizierten Objektauslastung und angenommener Mieterlöse stelle keine Unwägbarkeit dar, sondern entspreche einem gewöhnlichen Risiko. Dagegen wandte sich die Bf. mit dem Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde)…
…gehört zum gewöhnlichen Risiko eines Unternehmers. Es fehlt somit jeglicher Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung. Konnte ein Gesamterfolg von vornherein in einem absehbaren Zeitraum nach der Art der Betätigung nicht erwartet werden, liegt bei vorzeitiger Beendigung der Betätigung (auch bei Einstellung aufgrund von Unwägbarkeiten)…
…Bl. 25/2011 E-Akt) wurde die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses offenbar nicht in Zweifel gezogen. Für die Frage der Liebhaberei ist zudem maßgeblich, ob die Einstellung der Vermietung und der Verkauf einer Eigentumswohnung auf gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten zurückzuführen ist (Rauscher/Grübler, aaO…
…28.4.2011, 2008/15/0198). Eine Maßnahme wird demnach nur dann als strukturverbessernde Maßnahme angesehen, wenn der sich Betätigende (betriebs-)wirtschaftlich sinnvoll auf Verluste verursachende Ereignisse, seien es gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten, reagiert (UFS vom 02.08.2007, RV/0917-W/03). Diese nach…
…gesetzt, so spricht dieses Bemühen gegen das Vorliegen von Liebhaberei. Eine Maßnahme ist dann eine strukturverbessernde Maßnahme, wenn der sich Betätigende wirtschaftlich sinnvoll auf die Ertragslage nachteilig beeinflussende Umstände, seien es typische Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten, reagiert (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei 2 Rz 358 f.)…
…unternommen hat und sie daher dem „gewöhnlichen Risiko“ zuzurechnen sind. Dass die Hindernisse über das Jahr 2012 hinaus bestanden hätten, hat der Bf. nicht behauptet. Wenn man nun die „Hindernisse“ für die Jahre 2010 und 2011 als Unwägbarkeiten werten wollte und für 2010 und 2011…