Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100508/2015
Einstufung einer Tätigkeit als Motorrad-Tourguide als Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100508/2015vom 13.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Prognoserechnung wurde vom Bf. nicht vorgelegt, sondern wurden nur im Fragebogen zur Betriebseröffnung der vom Bf. geschätzte voraussichtliche Jahresumsatz 2012 (in Höhe von € 9.000,00) und der voraussichtliche Gewinn (in Höhe von € 4.400,00) bekanntgegeben, woraus sich geplante Ausgaben in Höhe von € 4.600,00 ergeben.
Einerseits reicht das nicht aus, um das Gesamtergebnis anhand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen und andererseits liegt nicht einmal eine realistische Prognose betreffend Umsatz und Gewinn für 2012 vor. Nicht nur, dass der tatsächliche Umsatz mit € 3.240,00 nur rund ein Drittel des prognostizierten Umsatzes betrug, es lagen auch die geltend gemachten Ausgaben mit € 8.026,77 um fast 75% über den geschätzten Ausgaben und würden auch die tatsächlich anzuerkennenden Ausgaben die Umsätze deutlich übersteigen.
In der Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bf. im Jahr 2012 seinen Gewerbebetrieb in der Erwartung eröffnet habe, dass er als Motorrad-Guide für diverse Anbieter von Motorradtouren tätig sein werde, wobei als Hauptauftraggeberin ab dem Jahr 2013 seine Gattin geplant gewesen sei. Es gibt aber weder konkrete Verträge des Bf. mit den "diversen Anbietern" noch mit seiner Gattin, noch gibt es sonstige Unterlagen, welche die prognostizierten Umsätze stützen würden. Die bloße Behauptung, dass seine Gattin Motorräder zur Verfügung stellen würde, und der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen seiner Gattin und KTM mehr als ein Jahr nach Aufnahme seiner Tätigkeit reichen für die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht aus. Im Übrigen sind die Probleme seiner Gattin mit KTM für die Nichteinhaltung der Prognose für 2012 schon deshalb bedeutungslos, da diese erst ab 2013 Hauptauftraggeberin sein sollte.
Bei einer Prognoserechnung sind in der Branche gewöhnlich auftretende Geschäftsrisiken miteinzubeziehen, nicht aber Unwägbarkeiten. Unwägbarkeiten können als Umstände angesehen werden, die atypisch für den Geschäftsablauf sind und die der Steuerpflichtige auch nicht beeinflussen kann (vgl. mwN Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 2 Rz 243 ee).
Der Bf. hat laut seinen Angaben den Betrieb aufgegeben, weil der Kooperationsvertrag zwischen KTM Österreich Vertrieb GmbH und seiner Gattin nicht zu Stande gekommen sei und sich KTM geweigert habe, die aktuellen Modelle zur Verfügung zu stellen.
Selbst wenn es eine fremdübliche (den Anforderungen an Verträge unter nahen Angehörigen entsprechende) Vereinbarung des Bf. mit seiner Gattin gegeben hätte, würde die Weigerung von KTM, ihr die aktuellen Modelle zur Verfügung zu stellen, keine Unwägbarkeiten, sondern vielmehr geradezu typische und hinsichtlich des Risikos ihrer Verwirklichung vorhersehbare Risiken, darstellen. Dass ein potentieller Geschäftspartner nicht zu einem Vertragsabschluss zu den erhofften Konditionen bereit ist, gehört zum gewöhnlichen Risiko eines Unternehmers.
Es fehlt somit jeglicher Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung.
Konnte ein Gesamterfolg von vornherein in einem absehbaren Zeitraum nach der Art der Betätigung nicht erwartet werden, liegt bei vorzeitiger Beendigung der Betätigung (auch bei Einstellung aufgrund von Unwägbarkeiten) Liebhaberei vor (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 2 Rz 263 ee). Sogar wenn man also - wie der steuerliche Vertreter - von Unwägbarkeiten ausgehen würde, läge von Beginn an Liebhaberei vor.
Aber selbst wenn man die Einschätzung des steuerlichen Vertreters teilen würde, dass es sich um ein Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO gehandelt habe, wäre Voraussetzung für Anerkennung als Einkunftsquelle, dass die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist insbesondere anhand der in § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Vom Bf. wurden ausschließlich Verluste erklärt. Die geltend gemachten Verluste sind jährlich angestiegen und haben die Erlöse deutlich überstiegen. Die erzielten Umsätze waren so gering, dass schon alleine die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Motorrad in beiden Jahren die Umsätze überstiegen und im Jahr 2013 die Pflichtversicherungsbeiträge um ein Vielfaches höher waren als die Einnahmen. Seitens des Bf. wurden keine Anhaltspunkte geliefert, die das Vorliegen marktkonformen Verhaltens in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung belegen würden. Abgesehen von einer Website, die gut ein Jahr nach Anmeldung des Gewerbes angeschafft wurde, wurden keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage gesetzt. Die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist daher nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar.
Die konkrete Gestaltung der Tätigkeit war ungeeignet, daraus nachhaltig laufende Gewinne erwarten zu dürfen und insbesondere einen Gesamtüberschuss binnen eines absehbaren Zeitraumes zu erzielen. Außerdem wurde sie nach nur etwas mehr als zwei Jahren (wegen typischer Betätigungsrisiken) wieder beendet.
Wurde eine Betätigung nach mehrjähriger Verlusterzielung eingestellt und fehlte objektiv gesehen in diesem Zeitraum die Möglichkeit, einen Gesamtgewinn zu erzielen, oder mangelte es an der Absicht dazu, liegt keine Einkunftsquelle vor (VwGH 14.4.1994, 93/15/0185).
Da somit keine Einkunftsquelle vorliegt, steht auch kein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO zu. Im Übrigen dürfte gem. § 2 Abs. 2 lS LVO selbst bei Vorliegen einer Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen wäre, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, was im vorliegenden Fall zutrifft.
Im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtend zu leistende Pensionsbeiträge sind, soweit diese Beiträge auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit zurückzuführen sind, als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzusehen (vgl. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038) und daher in voller zu Höhe zu berücksichtigen. Die übrigen Pflichtversicherungsbeiträge aus der Liebhabereitätigkeit sind grundsätzlich als Topfsonderausgaben (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG) zu berücksichtigen, wirken sich im Jahr 2012 aufgrund des € 60.000 überschreitenden Gesamtbetrags der Einkünfte allerdings nicht und im Jahr 2013 aufgrund Überschreitens des Höchstbetrags von € 2.920 und der Einschleifregelung nur in Höhe von € 14,66 aus.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 13. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100508/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100508.2015
- Stammnummer
- 139101
- Gültig
- 13.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF