Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100438/2012
Appartementvermietung in einer Hotelanlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100438/2012vom 23.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Prognose III wies der Bf. bezüglich der Finanzierung in den Jahren 1 bis 4 (Anm.: 2009 bis 2012) als Kapital € 283.500,00 und im Jahr 5 € 263.500,00 aus. Es war eine Laufzeit von 21 Jahren angegeben, der Zinssatz betrug für die Jahre 1 bis 7 (Anm.: 2009 bis 2015) 5,2% und ab dem 8. Jahr 3,2% (Prognose III, 15.09.2015).
Probleme in den ersten Jahren:
Der Verbindungsgang vom Appartement zum Wellnessbereich des Hotels wurde im Sommer 2011 geschaffen. Die Anlage war anfangs schlecht ausgelastet. Anfangs wurden nur drei bis vier Appartements pro Jahr verkauft. Es hat ein schleppendes Verhalten hinsichtlich der Positionierung am Markt sowie des Marketings gegeben (unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Bf.).
Ab 29.09.2012 war vereinbart, dass auch die Vermietung über den Veranstalter 1 vom Auftragsvertrag umfasst war (Nachtrag zum Auftragsvertrag vom 29.12.2012).
„(Gewerbliche) Nebenleistungen“ (alle nachfolgenden angeführten Teilpositionen siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 09.09.2015):
- Zu Endreinigung, Zurverfügungstellen von Bettwäsche und Handtüchern, etc. :
Für die Endreinigung und das Zurverfügungstellen von Bettwäsche und Handtüchern war eine Pauschalgebühr von € 75,00 an das Hotel zu entrichten. Diese hatten alle Gäste und auch der Bf. und seine Familie zu zahlen. Die Kostenübernahme bei der Vermietung durch den Bf. hing von der Vereinbarung zwischen dem Gast und dem Bf. ab (Schreiben vom 09.09.2015).
- Zur Benützung der Anlagen (Sauna, Wellnessbereich, Kinderbetreuung):
Diese Leistungen waren für den Bf. und die Gäste, die über das Hotel buchten, durch die jährliche, wertgesicherte Gebühr von € 1.000,00 aus dem Servicevertrag gedeckt (Servicevertrag).
Die Gäste, die beim Bf. buchten, konnten die Anlagen um eine Tagesgebühr von € 15,00 pro Appartement nutzen. In den Einnahmen des Bf. sind keine Beträge von Gästen für die Benützung der Anlagen des Hotels enthalten (Vorhaltsbeantwortung vom 28.05.2015, Schreiben vom 09.09.2015, Ergänzung Auftragsvertrag, Pkt. 4.5.).
Zur Ortstaxe:
Diese war von den Gästen und auch vom Bf. und seiner Familie zu zahlen (unstrittig).
Zu Logisumsätzen:
Die Hotel GmbH war mit der Vermietung des Appartements und der Durchführung von Reinigungsarbeiten beauftragt. Sie hatte Mietverträge mit künftigen Mietern im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers - des Bf. - abzuschließen (Pkt. 3.1. des Auftragsvertrages). Die Hotel GmbH hatte an die Mieter den Mietzins in Rechnung zu stellen und trug sie ein Mietausfallsrisiko (Pkt. 4.8. und 4.9. des Auftragsvertrages).
Der Hotel GmbH stand aus dem Auftragsvertrag eine Provision in Höhe von 50% der Nettoumsätze zu (Pkt. 6.3. des Auftragsvertrages, Schreiben vom 10.09.2015). Die Mietzinse abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der ihr zustehenden Provision hatte die Hotel GmbH dem Bf. auf das Konto des Bf. zu überweisen (Pkt. 4.10. des Auftragsvertrages).
Ab 29.09.2009 hatten der Bf. und die Hotel GmbH einen allfälligen Mietausfall je zur Hälfte zu tragen. Die Hotel GmbH durfte auch das Appartement mit Frühstück (und Halbpension) verkaufen (Ergänzung Auftragsvertrag). Sie hatte dann 50 % der Nettoeinnahmen (= Listenpreis abzgl. Nachlass abzgl. Provisionen/Rabatte Veranstalter 1 abzgl. etwaiger Verpflegungspauschalen abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) an den Bf. zu überweisen (Ergänzung Auftragsvertrag, Pkt. 6.3.).
Bei der Vermietung durch den Bf. verblieben die Mieteinnahmen dem Bf. zur Gänze und hatte er einen allfälligen Mietausfall zu tragen (Schreiben vom 09.09.2015).
Zur Prognoserechnung:
Der Bf. gab verschiedene Prognoserechnungen mit verschiedenen Annahmen ab (Prognoserechnungen).
Rechtliche Beurteilung:
A. Bloße VERMIETUNG und VERPACHTUNG oder „BEHERBERGUNG“?
Im gegenständlichen Fall ist als erstes die Frage zu klären, ob hier - so der Bf. - aufgrund der von ihm ins Treffen geführten Nebenleistungen eine Beherbergungsleistung erbringt und die „gewerbliche Vermietung“ unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren ist, oder er - so das Finanzamt - eine unter § 1 Abs. 2 zu subsumierende „bloße Vermietung“ anbietet.
Der Begriff der Beherbergung ist kein Rechtsbegriff, er muss daher nach der Verkehrsauffassung ausgelegt werden. Beherbergung ist mehr als bloße Gebrauchsüberlassung. Sie beinhaltet zusätzliche Leistungen, wie Überlassung eingerichteter Räume, Reinigung, Bereitstellen von Wäsche und anderen Utensilien, Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen.
Die bloße Vermietung von eingerichteten Räumlichkeiten begründet noch keine Beherbergung. Der EuGH (12.02.1998, Rs C-346/95, „Blasi“) ordnet allerdings auch kurzfristige Mietverträge in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung wie dem Hotelgewerbe der (steuerpflichtigen) Beherbergung zu. ...
Die Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Führung einer Gästepension geeignet sind, an ein Reisebüro ist nach den Ausführungen des VwGH vom 23.09.2010, 2007/15/0245
, keine Beherbergungsleistung, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfreie Vermietung (Option zur Steuerpflicht möglich). Die Beherberungsleistung erbringt das Reisebüro (siehe Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Rz. 72 zu § 10 UStG 1994).
Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch einen anderen erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten. Leistungsempfänger ist, wer sich die Leistung ausbedungen hat, mag auch ein Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der Leistung letztlich im Vermögen des anderen eintreten (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Rz. 258 zu § 1 UStG 1994).
Unterzieht man die vom Bf. ins Treffen geführten Argumente im Hinblick auf die Qualifikation als „Beherbergung“ einer Überprüfung, so zeigt sich folgendes Bild:
Die Endreinigung, das Zurverfügungstellen der Bettwäsche und Handtücher hat ausschließlich das Hotel angeboten und geleistet. Es ließ sich diese Leistung von allen (!) Gästen - auch vom Bf. und seiner Familie - jeweils separat mit dem Pauschbetrag von € 75,00 abgelten. Der Leistungsaustausch fand also zwischen dem buchenden Gast oder dem Bf. einerseits und der Hotel GmbH andererseits statt. Diese Leistung ist daher nicht dem Bf. zuzurechnen.
Was die Mitbenützung der Anlagen des Hotels anlangt, so ist die Hotel GmbH gegenüber den Gästen, die über das Hotel buchten, im eigenen Namen aufgetreten. Im Rahmen des Mietverhälntisses hatten die Gäste dann die Möglichkeit, die Anlagen zu nutzen. Die Hotel GmbH hat ihnen gegenüber die Leistung der Mitbenützung der Anlagen erbracht. Auch wenn der Bf. die Servicegebühr zu tragen hatte, so war hier Leistender die Hotel GmbH und Leistungsempfänger der Gast. Auch diese „Beherbergungsleistung“ kann daher nicht dem Bf. zugerechnet werden.
Gäste, die das Appartement des Bf. über ihn buchten, hatten der Hotel GmbH eine Tagesgebühr von € 15,00 zu zahlen. Der Leistungsaustausch fand daher wiederum zwischen dem jeweiligen Gast und der Hotel GmbH statt.
Dem Bf. war die Mitbenützung der Anlagen aus dem Servicevertrag gestattet, doch betraf dieser Leistungsaustausch den Bf. als Privatperson und nicht seinen „Unternehmensbereich“.
Angemerkt wird noch, dass der Bf. ausdrücklich bestätigte, dass sich in seinen Entgelten keine Einnahmen für die aus dem Servicevertrag stammenden Leistungen befinden.
Zusammenfassend darf nun bezüglich der „Beherbergungsleistungen“ festgehalten werden:
Die laut Vorbringen des Bf. seiner Ansicht nach die „Beherbergung“ begründenden Leistungen hat nicht er, sondern die Hotel GmbH erbracht und hat hiefür auch ein Entgelt bekommen. All diese Leistungen sind daher nicht dem Bf. zuzurechnen.
Dem Vorbringen des Bf. die Beherbergung würde sich im Umsatzsteuergesetz widerspiegeln, weil er „dem ermäßigten Steuersatz von 10 % nicht nur für die Überlassung der Räumlichkeiten, sondern auch für die zusätzlichen Leistungen, z.B. Reinigung, Bereitstellung der Bettwäsche, Nutzung des Wellnessbereiches usw.“ unterliege, so ist ihm zu entgegnen, dass all die genannten zusätzlichen Leistungen nicht er erbracht und dafür auch von den Gästen kein Entgelt erhalten hat.
Was die in der Entscheidung des EuGH „Blasi“ relevante Dauer der Vermietung anlangt, so ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der hier maßgebliche Auftragsvertrag zwischen der Hotel GmbH und dem Bf. nicht kurzfristig, sondern vorerst auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen wurde und die nachfolgenden Jahre bis nunmehr bereits im Jahr 2015 in Geltung war und ist. Wenn nun auch von Beginn an der Bf. mit Erlaubnis und Dulden der Hotel GmbH an „eigene“ Mieter das Appartement vermietete, so konnte dies - um Doppelbuchungen zu vermeiden - immer nur in Absprache mit der Hotel GmbH geschehen. Aufgrund des Auftragsvertrages war dem Bf. aber jedenfalls für die Dauer der Vereinbarung die „eigenmächtige“ und uneingeschränkte kurzfristige Vermietung ausschließlich durch ihn verwehrt. Auch im Falle der „eigenen Vermietung“ hat der Bf. keinerlei die „Beherbergung“ begründenden Nebenleistungen erbracht, die jedoch im Fall „Blasi“ der Vermieter „geleistet“ hat.
Eine die Einstufung unter § 1 Abs. 1 LVO begründende „Beherbergung“ liegt hier somit nach Ansicht des BFG nicht vor. Die gegenständliche Vermietung des Appartements ist daher unter § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu subsumieren.
B. LIEBHABEREI oder EINKUNFTSQUELLE:
a. Einkommensteuer:
Dem Bf. sind 2009 bis zum ersten Halbjahr 2012 aus der Vermietung ausschließlich Verluste erwachsen.
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 3 LVO
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Unter Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO
der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Für den Streitzeitraum liegen ausschließlich Verluste in nicht unbeträchtlicher Höhe vor. Demzufolge sind die Angaben des Bf. in der Prognoserechnung zu untersuchen. Von einer Prognoserechnung - soll man ihr folgen können - wird ua. verlangt, dass realistische Zahlen angesetzt werden. Denn es sollen der Vermietung nur solche Bedingungen unterstellt werden, die den realen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Erwerbes des zu vermietenden Objektes möglichst nahe kommen (vgl. VwGH vom 31.03.2004, 2003/13/0151, betreffend die Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung).
Einbeziehung der (voraussichtlichen) Ergebnisse für 2009 bis 2014:
Der Bf. errechnete in der Prognoserechnung I nach Ablauf des Jahres 2028 einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 50.026,61. Fügt man für die Jahre 2009 bis 2014 die vom Bf. bekannt gegebenen (voraussichtlichen) Ergebnisse ein, so verbliebe nach Ablauf des Jahres 2028 ein Gesamteinnahmenüberschuss von € 12.615,14.
Zinsaufwand:
Betrachtet man die Prognoserechnung I, die zu Beginn der Betätigung abgegeben wurde, so ist sie insoweit völlig unrealistisch, als dass der Zinsaufwand bereits 2023 letztmalig vorkommt. Der steuerliche Vertreter bestätigte die Kreditlaufzeit von 30 Jahren. Mangels entsprechender Unterlagen über die Kreditvereinbarung lässt sich weder sagen, ob - und wenn ja - eine vorzeitige Tilgung ohne Nachteile für den Bf. überhaupt möglich war. Hätte er tatsächlich - wie in der Prognose I dargestellt - den Kredit bis Ablauf des Jahres 2023 (15. Jahr ab angeblichem Eingehen) in Anspruch nehmen wollen, so ist nicht verständlich, warum er eine Laufzeit von 30 Jahren eingegangen ist. Die behaupteten Tilgungsraten lassen sich in dem vorgelegten „Kreditvertrag“ mangels deutscher Übersetzung und mangels vorgelegter Tilgungspläne für den 30-jährigen Kredit nicht nachvollziehen. Ebenso ist die Behauptung, die Kreditkonditionen wären nur für 10 Jahre fixiert gewesen, nachvollziehbar. Es könnte die Fixierung auch nur einzelne Komponenten, z. B. den Zinssatz oder eine allfällige Anpassung der Laufzeit, etc., betroffen haben.
Gegen eine von Beginn an vereinbarte und geplante Abänderungsmöglichkeit der Kreditkonditionen spricht schon der Umstand, dass es aus dem "Tilgungsplan" der Prognose I keinen Hinweis gibt, der für eine von Beginn der Vermietung an geplante Abänderung (nach dem zehnten Jahr) sprechen würde. Der Bf. geht mit Ausnahme der ersten Rückzahlungsrate (€ 45.000,00) sowie der letzten (€ 24.245,13) von gleichbleibenden jährlichen Raten von € 26.000,00 aus. Insbesondere aber legte er in der Prognose I der darin festgehaltenen Laufzeit von 15 Jahren durchgehend den Zinssatz von 5,2% zugrunde. Diese Angaben vermögen nicht die Behauptung des Bf. zu dokumentieren, dass der Bf. die Abänderung des Kredits nach Ablauf von 10 Jahren beabsichtigte, schon gar nicht, dass der Bf. bereits zu Beginn der Vermietung einen solchen konkreten Plan hatte.
Wenn der Bf. angibt - diesbezügliche Unterlagen legte er nicht vor -, 2014 den Kredit „nachverhandelt“ zu haben, so geht allein schon dieser Begriff in die Richtung einer erst nachträglichen, zu Beginn nicht geplanten Abänderung. Laut Ausführungen des Bf. - siehe hiezu die Prognose II - sollte ab dem 11. Jahr der Laufzeit der Zinssatz 2,5% p. a. betragen.
Zu dieser Vereinbarung dürfte es 2014 wohl nicht gekommen sein, wäre doch sonst die behauptete und in der Prognose III festgehaltene Änderung ab 2016 nicht erforderlich gewesen. Dieser Änderung nach sollte der Zinssatz ab 2016 3,5% betragen. Die diese Änderung dokumentierenden Unterlagen legte der Bf. ebenfalls nicht vor.
Der Bf. hat nicht nachgewiesen, dass diese behaupteten Änderungen Teil des zu Beginn der Vermietung bzw. des Eingehens des Kreditvertrages bestehenden Plans gewesen wären und mit welchen Mitteln er allfällige Sondertilgungen vornehmen wollte. Das BFG vermag daher diese Änderungen nicht als von Anfang an geplant anzusehen. Nach Ansicht des BFG können daher die allenfalls im Jahr 2014 eingetretenen bzw. 2016 eintretenden Änderungen jedoch - weil sie als nachträgliche Änderungen der Bewirtschaftung anzusehen sind - nicht auf den Beschwerdezeitraum rückprojiziert werden. Es erübrigt sich daher, auf den in den Prognoserechnungen II und III dargestellten Zinsaufwand einzugehen.
Relevant ist für das BFG der „erste Plan“ in der Prognose I.
Hält man sich nun vor Augen, dass im 7. Jahr - also 2015 - der Kredit laut Tilgungsplan in der Prognose I einen Stand von € 182.086,51 haben sollte, in der am 19.08.2015 vorgelegten Prognose II mit einem Stand von € 263.702,00 und in der Prognose III vom 15.09.2015 mit € 263.500,00 ausgewiesen ist, so zeigt dies, dass offensichtlich der Kreditabbau nur sehr schleppend vor sich ging und der Zinsaufwand laut Prognose I völlig unrealistisch zu tilgen war und ist. In sieben Jahren konnte der Bf. nicht einmal 10% seines Kapitals abbauen. Dies bedeutet, dass - gleichbleibende Bedingungen, also ein Zinssatz von 5,2% p. a., vorausgesetzt - ein Abbau des Betrages ab 2015 beinahe noch einmal den Zinsaufwand laut Tilgungsplan der Prognose I erfordert.
Geht man vom 2. Jahr des Tilgungsplans der Prognose I (2010) aus, so weist dieser einen Kreditstand von € 253.242,00, also einen um rd. € 10.000,00 niedrigeren Stand, als er in der 2015 erstellten Prognose II und III für 2015 enthalten war - aus. Der Abbau dieses Betrages forderte laut Bf. im Tilgungsplan in Teilbeträgen (2010 bis 2023) € 109.003,12.
Selbst wenn man der Prognoserechnung III hinsichtlich des Zinsaufwandes für den Abbau der Summe von € 263.500,00 folgt, wären unter den dort genannten Bedingungen - einem Zinssatz von 5,2% für die ersten beiden Jahre, für alle weiteren Jahre 3% - € 88.001,83 erforderlich.
Der 2015 offene Kreditbetrag von € 263.500,00 erfordert also einen nicht unbeträchtlichen Kreditaufwand, den der Bf. in der Prognose I nicht in realistischem Ausmaß angesetzt hat. Geht man von dem ab 2015 unter „gleichbleibenden Bedingungen“ - dem Zinssatz von 5,2% - aufzubringendem Zinsaufwand von € 109.003,12 aus und zieht den in der Prognose I ab 2015 angesetzten Zinsaufwand von € 50.188,62 ab, sind unter realistischen Verhältnissen weitere € 58.814,50 für den zusätzlich erforderlichen Zinsaufwand in Ansatz zu bringen. Damit würde der um die (voraussichtlichen) Ergebnisse korrigierte Gesamteinnahmenüberschuss von € 12.615,14 vollkommen „verbraucht“ und verbliebe demgegenüber ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von mehr als € 46.000,00. Selbst wenn man den „günstigeren“ zusätzlich benötigten Zinsaufwand von € 88.001,83 in die Berechnungen einbezieht, verbliebe immer noch ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von rd. € 25.000,00.
Künftige Instandhaltungsaufwendungen:
Was den künftigen Instandhaltungsaufwand anlangt, so haben künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Allgemeinen eintreten werden, in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz (vgl. VwGH vom 28.02.2012, 2009/15/0192, sowie das darin zitierte Erkenntnis vom 31.05.2006, 2001/13/0171).
Solche Instandhaltungen hat der Bf. in seinen Prognoserechnungen überhaupt nicht berücksichtigt. Es mag sein, dass sich das Appartement in einem sehr guten Zustand befunden hat, doch sind die Instandhaltungsaufwendungen bei realistischen Verhältnissen jedenfalls in eine Prognoserechnung einzubeziehen.
Folgt man dem in einem gleichgelagerten Verfahren vom steuerlichen Vertreter gewählten Ansatz, 0,2% pro Jahr der Anschaffungskosten für das Gebäude hiefür zu berücksichtigen, ergäbe dies einen bei dem vom Bf. ermittelten Gebäudeanteil von € 217.836,00, gerundet € 218.000,00, pro Jahr € 436,00 und somit für 20 Jahre € 8.720,00. Würde man den zukünftigen Instandhaltungsaufwand mit einem Prozentsatz der Nettomieteinnahmen bemessen, etwa in der Bandbreite von 3% bis 5% (Basis Prognose I unter Einbeziehung der tatsächlichen (voraussichtlichen) Ergebnisse 2009 bis 2014), so ergäbe dies zukünftige Instandhaltungsaufwendungen von € 9.230,89 (3%) bzw. € 15.384,81 (5%). Jedenfalls würde der Gesamtwerbungskostenüberschuss um mindestens weitere rd. € 8.700,00 erhöht. Dabei ist jedoch ein Instandhaltungsaufwand der Einrichtung noch gar nicht einbezogen.
Mietausfallswagnis:
Der Bf. gibt an, das Mietausfallswagnis in den Prognoserechnungen durch den Ansatz von nur 15,8 Wochen berücksichtigt zu haben. Dem hat das Finanzamt nichts entgegen gesetzt, auf das einzugehen gewesen wäre. Laut Pkt. 4.9. des Auftragsvertrages in seiner ursprünglichen Fassung hatte die Hotel GmbH einen allfälligen Mietausfall zu tragen, sodass aufgrund der hier vorliegenden konkreten Vertragsausgestaltung der Ansatz einer Position für den Mietausfall in der Prognoserechnung nicht erforderlich ist. Dies auch ungeachtet des Umstandes, dass die Vermietung von Beginn an mit faktischer Genehmigung des Hotels auch durch den Bf. selbst erfolgte. Bei der Vermietung durch den Bf. hat weder er noch das Finanzamt behauptet, dass es zu Mietausfällen gekommen wäre.
Einnahmen:
Die tatsächlichen Einnahmen sind im Beschwerdezeitraum deutlich hinter den erwarteten Einnahmen zurückgeblieben. Der Bf. führt hier den noch fehlenden Verbindungstunnel zum Wellnessbereich des Hotels, die schlechte Positionierung am Markt und den zähen Verkauf in den ersten Jahren an. Er hat jedoch bei den von der Hotel GmbH verursachten Hindernissen keine Versuche unternommen, z. B. eine Verminderung des Prozentsatzes der der Hotel GmbH zustehenden Provision oder des Betrages aus dem Servicevertrag zu erreichen. Er hat auch sonst in keiner Weise die Hotel GmbH zur Verantwortung herangezogen. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass diese Hindernisse dem Bf. von Anfang an bekannt waren und er bereit war, unter diesen Konditionen die Vermietung einzugehen. Dann ist aber in diesen ins Treffen geführten Hindernissen keine „Unwägbarkeit“ zu erblicken, weil sie - zwar unangenehme, aber akzeptierte – „gewöhnliche Geschäftsrisiken“ der Vermietungstätigkeit waren.
Vergleich der prognostizierten und (voraussichtlichen) tatsächlichen Ergebnisse 2012 bis 2014:
Der Bf. hat angegeben, dass der Tunnel im Sommer 2011 fertig gestellt worden sei. Er hat nicht behauptet, dass die von ihm genannten „Hindernisse“ ab dem Jahr 2012 noch vorhanden gewesen wären.
Vergleicht man daher die vorläufigen Ergebnisse der Jahre 2012 bis 2014 - also den Zeitraum ohne Vorliegen von „Hindernissen“ - mit den Zahlen laut Prognose I, so fällt Folgendes auf:
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Summe
prognost.
Ergebnis
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Summe
voraussichtl.
Ergebnis
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Differenz
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Einnahmen
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45.310,33
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43.716,00
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- 1.594,33
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Betriebskosten
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7.082,93
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10.158,67
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3.075,74
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Servicegebühren
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3.279,14
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3.191,66
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- 87,48
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Zinsaufwand
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33.144,57
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41.112,00
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7.967,43
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AfA Einrichtung
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14.105,37
|
14.105,37
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-
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AfA Gebäude
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abzgl. EV BK, Zi, AfA
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- 2.743,43
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- 795,96
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1.947,47
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Summe Ausgaben
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Überschuss/Abgang
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- 9.558,25
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- 24.055,74
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- 14.497,49
Die voraussichtlichen Einnahmen 2012 bis 2014 sind um € 1.594,33 niedriger gewesen als prognostiziert.
Der das Ergebnis positiv beeinflussende Ansatz des Privatanteils war in der Prognose I deutlich günstiger angesetzt als er sich dann tatsächlich ergeben hat.
Die Betriebskosten inklusive Strom haben die veranschlagten Beträge auch um 43%, überschritten, also bei einer Durchschnittsbetrachtung um rd. 14% pro Jahr.
Lediglich die Aufwendungen für die Servicepauschale wurden um € 87,48 unterschritten.
Folglich wären ab 2015 die Betriebskosten inklusive Strom zu korrigieren. Der diesbezügliche Aufwand laut Prognose I beträgt für 2015 bis 2028 € 42.784,70. Dieser Betrag ist durchschnittlich um 14% zu niedrig angesetzt, also ist die Prognose I um weitere € 5.989,86 zu korrigieren.
Bezüglich der Zinsen darf auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Ausgehend von der Prognose I und unter Einbeziehung obiger Ausführungen ergibt sich folgendes Bild:
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Gesamteinnahmenüberschuss laut Prognose I des Bf.
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- 50.026,97
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Gesamteinnahmenüberschuss laut Prognose I inkl. der (voraussichtlichen) Ergebnisse 2009-2014
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12.615,14
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abzgl. Zinsen ab 2015 aus Tilgungsplan zur Prongose I,
2.-15. Jahr (Abbau von € 53.242,00)
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- 109.003,12
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zuzügl. vom Bf. in Pronose I für 2015-2023 angesetzte Zinsen
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50.188,62
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abzgl. künftige Instandhaltungsaufwendungen mindestens
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- 8.720,00
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abzgl. Korrektur Betriebskosten inkl. Strom
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-5.989,86
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Gesamtwerbungskostenüberschuss lt. BFG
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- 60.909,22
Bei dieser Berechnung sind die laut Prongose durchschnittlich zu hoch angesetzten Einnahmen nicht berücksichtigt.
Unwägbarkeiten:
Das BFG geht - wie oben festgehalten - davon aus, dass die Konditionen bis 2012 dem Bf. von Anfang an bekannt waren, er nichts dagegen unternommen hat und sie daher dem „gewöhnlichen Risiko“ zuzurechnen sind. Dass die Hindernisse über das Jahr 2012 hinaus bestanden hätten, hat der Bf. nicht behauptet.
Wenn man nun die „Hindernisse“ für die Jahre 2010 und 2011 als Unwägbarkeiten werten wollte und für 2010 und 2011 anstatt der tatsächlichen (voraussichtlichen) Einnahmen die Einnahmen laut Prognose I ansetzen wollte, könnte der beträchtliche Gesamtwerbungskostenüberschuss nicht nachhaltig vermindert, sondern auf rd. € 41.000,00 nur ein wenig „gemildert“ werden (Gesamtwerbungskostenüberschuss lt. BFG € 60.909,22 abzgl. Einnahmen laut Erklärung 2010 von € 2.472,41 und 2011 von € 6.440,91 zuzüglich Einnahmen laut Prognose I von € 14.230,45 und 2011 von € 14.515,06).
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden:
Das BFG vermag beim vorliegenden Sachverhalt nicht zur Auffassung zu gelangen, dass bei der Vermietung unter der gleichbleibenden, in der vom Bf. zu Beginn der Tätigkeit gewählten Art der Bewirtschaftung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar ist. Was die nachfolgenden Änderungen des Zinssatzes bzw. der Laufzeit des Kredites anlangt, so wurden diese Vereinbarungen nachträglich getroffen; sie sind - weil eine Änderung der Bewirtschaftung - für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von Belang. Da die Eigenbewirtschaftung von Anfang an geduldet und durchgeführt wurde, wurden auch die Einnahmen aus der Eigenbewirtschaftung durch den Bf. in die Betrachtungen einbezogen, wodurch er - weil für ihn ja günstiger - hiedurch nicht beschwert sein kann.
Zumal die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nicht möglich ist, war im vorliegenden Fall nach all dem Gesagten die Beschwerde gegen die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2011 als unbegründet abzuweisen.
b. Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß
§ 6 LVO
nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2015, Ra 2014/15/0015, betreffend wirtschaftlich geführte verlustbringende Tätigkeiten ausgesprochen, dass die die verlustträchtige kleine Vermietung iSd § 1 Abs. 2 LVO unmittelbar aufgrund des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Sie ist (weiterhin) zwingend (unecht) steuerfrei ohne die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Angesichts der einkommensteuerlichen Behandlung der Vermietung des Appartements als „kleine Vermietung“ und ihrer Qualifikation als Liebhaberei vermag auch betreffend Umsatzsteuer keine andere Beurteilung Platz zu greifen.
Die Vermietung ist daher auch umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren.
Folglich ist die Beschwerde gegen die Nichtveranlagungsbescheide 2009 bis 2011 sowie die Bescheide betreffend die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2012 sowie für 04-06/2012 als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstufung als Beherbergung oder Vermietung und Verpachtung ist eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage. Die an die Einstufung anknüpfende Subsumption -in diesem Fall unter § 1 Abs. 2 LVO - ist nur eine auf Sachverhaltselementen basierende rechtliche Konsequenz.
Die Beurteilung der in der Prognoserechnung dargestellten Zahlen ist ebenfalls eine Sachverhaltsfrage.
Eine Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100438/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100438.2012
- Stammnummer
- 108540
- Gültig
- 23.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF