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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100438/2012

Appartementvermietung in einer Hotelanlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100438/2012vom 23.12.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Eigentümer eines Appartements einer Hotelanlage. Die Vermietung erfolgt aufgrund des zwischen ihm und dem Hotel abgeschlossenen, bereits seit 2009 in Geltung befindlichen Auftragsvertrages über das Hotel, weiters vermietet der Bf. auch selbst an „eigene Gäste“. Aufgrund eines ebenfalls bereits seit 2009 in Geltung befindlichen Servicevertrages können die Gäste die Einrichtungen des Hotels mitbenützen; hiefür zahlt der Bf. eine jährliche Pauschalgebühr und „eigene Gäste“ des Bf. eine Tagesgebühr pro Appartement. Das Hotel stellt gegen eine von den Gästen bzw. dem Bf. zu leistende wöchentliche Pauschalgebühr den Gästen und dem Bf. Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung und führt die Endreinigung des Appartements durch. Beim Bf. liegt eine unter § 1 Abs. 2 LVO zu prüfende „kleine Vermietung“ vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Rubatscher Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Anichstraße 24, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des FA Spittal Villach vom 13.08.2012 betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für 2009 bis 2011 sowie 01-03/2012 und 04-06/2012 und Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2009 bis 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Kaufvertrag vom 07.01.2009 von der Bauträger GmbH 49+20/6480 Anteile, bestehend aus dem Apartment Top 1 (Anm.: Top -Nummer wurde umbenannt) samt Kellerabteil und Garageneinzelbox in der Apartmenthausanlage, um € 303.000,00 inklusive Mehrwertsteuer erworben. Die Finanzierung erfolgte mit Fremdkapital. In dem mit 20.04.2009 datieren Fragebogen gab der Bf. für das Top 1 die Vermietung und Verpachtung bekannt. Den voraussichtlichen Jahresumsatz im Eröffnungsjahr bezifferte er mit € 15.000,00, im Folgejahr mit € 20.000,00, den voraussichtlichen Gewinn im Eröffnungsjahr mit € 0,00 und im Folgejahr mit € 1.000,00. Mit Erklärung vom 20.04.2009 verzichtete er auch auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Der Bf. schloss als Auftraggeber (in weiterer Folge „AG“) mit der HotelGmbH (in weiterer Folge "Hotel (GmbH)") als Auftragnehmerin (in weiterer Folge „AN“) am 03.01.2009 einen AUFTRAGSVERTRAG ab, in dem im Wesentlichen Folgendes vereinbart ist: „1.) Präambel Der Auftraggeber beabsichtigt das in seinem Eigentum befindliche Apartment Top Nr. 1 zu jenen Zeiten, in denen er selbst oder von ihm eingeladenen Personen das Apartment nicht nutzen können, an zahlende Dritte zu vermieten. 2. Definitionen ... Mieter: Zahlende Gäste, welche das Apartment während der vom Auftraggeber vorgegebenen Vermietzeiten mieten. Mietzins: Der Preis, zu dem das Apartment den Mietern für die Dauer ihres Aufenthaltes vermietet wird. Vermietzeiten: Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer bekannt zu gegebenen Zeiten, in denen das Apartment an Mieter vermietet werden soll. Wirksamkeitstag: Der Tag, an dem der Auftragsvertrag von den Parteien dieses Vertrages unterzeichnet wird. 3. Vertragsgegenstand 3.1. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber mit der Vermietung des Apartments an potentielle Mieter sowie mit der Vornahme von Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Apartment beauftragt. Der Auftragnehmer hat in Erfüllung dieses Auftragsvertrages sämtliche Mietverträge mit künftigen Mietern im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. 3.2. Festgehalten wird, dass der Auftraggeber ausschließlich den Auftragnehmer mit der Vermietung des Apartments beauftragt hat und für die Dauer dieses Vertrages keine weiteren Auftragnehmer mit der Vermietung des Apartments beauftragen wird und der Auftraggeber selbst keine gewerbsmäßige Vermietung des Apartments vornehmen wird. 3.3 Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber gegenüber bei Erbringung seiner Leistungen keinen Erfolg. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit nimmt der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahr. 3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Aufgaben und Pflichten einen oder mehrere Unterbeauftragte heranzuziehen. 4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers und Auftragnehmers 4.1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vermietzeiten saisonweise schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe für die Sommersaison (Mai bis Oktober) hat bis ... 4.2. Während der vom Auftraggeber angezeigten Vermietzeiten wird sich der Auftragnehmer nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten um die Vermietung des Apartments bemühen. 4.3. Sollt der Auftraggeber die Eigennutzung des Apartments während der von ihm gemäß Punkt 4.1. dem Auftragnehmer angezeigten Vermietzeiten beabsichtigen, so hat er dies dem Auftragnehmer schriftlich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer wird das Apartment für die ihm bekannt gegebene Dauer der Eigennutzung durch den Auftraggeber - sofern nicht bereits eine Vermietung an Mieter oder eine Reservierung zugunsten potentieller Mieter erfolgt ist - nicht vermieten. 4.4. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Aufstellung über die tatsächliche Vermietung seines Apartments sowie die dazugehörige Abrechnung zur Einsichtnahme. 4.5. Der Auftragnehmer ist ausschließlich berechtigt, Verträge über die Vermietung dieses Apartments abzuschließen. 4.6. Im Fall einer Doppelvergabe des Apartments aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers, der das Apartment während der Vermietzeiten Gästen überlässt, geht die vom Auftragnehmer vorgenommene Vermietung vor, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieses Auftragsvertrages vorgenommen wurde. 4.7. Den Auftragnehmer trifft im Zusammenhang mit der Auswahl der Mieter keine Auswahlverschuldungshaftung. 4.8. Der Auftragnehmer hat den Mietern des Apartments die jeweils für die Mietdauer zu bezahlenden Mietzinse in Rechnung zu stellen. 4.9. Sollten die den Mietern verrechneten Mietzinse nicht oder nicht vollständig dem Auftragnehmer bezahlt werden, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den ihm entstandenen Mietzinsausfall abzüglich der fiktiven Provisionen zu ersetzen. 4.10. Der Auftragnehmer hat die von ihm vollständig vereinnahmten Mietzinse nach Abzug der gesetzlichen Mehrwertsteuer und seiner in Punkt 6. genannten Provision zum Ende jedes Kalendervierteljahres an den Auftraggeber auf dessen Konto bei der (Angabe der Bank) Bank, BLZ, Konto Nr., zu überweisen und darüber eine Gutschrift auszustellen. 4.11. Für den Fall, dass Mieter von dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb der ihnen vom Auftragnehmer eingeräumten Fristen vom Vertrag zurücktreten (Stornierung der Buchung), ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesen Mietern eine sogenannte Stornierungsgebühr einzuheben. Für den Fall, dass vom Auftragnehmer vereinnahmte und an den Auftraggeber bereits ausbezahlte Mietzinse an den Mieter, etwa auf Grund eines berechtigten Rücktrittes des Mieters (ohne Anfall einer Stornogebühr) rück zu überweisen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mietzinse vom Auftraggeber rückzufordern bzw. diese direkt von den laufenden sonstigen vereinnahmten Mietzinsen in Abzug zu bringen. 4.12. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die von Mietern eingehobene Stornierungsgebühr dem Auftragnehmer zur Gänze als Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen, wie etwa Werbeeinschaltungen in diversen Medien, zusteht. 4.13. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer oder die von ihm herangezogenen Unterbeauftragten die ihnen aufgrund ihrer in diesem Vertrag festgelegten Tätigkeiten bekannt gewordenen Daten der Mieter speichern sowie automationsunterstützt verarbeiten. 4.14. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sowie den vom Auftragnehmer herangezogenen Unterbeauftragten unentgeltlich Fotos über die Ausstattung und Räumlichkeiten des Apartments zwecks Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Darüber hinaus räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sowie den vom Auftragnehmer herangezogenen Unterbeauftragten das Recht ein, selbst Fotos vom Apartment herzustellen und diese im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung zu verwenden. 4.15. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer sowie die von ihm herangezogenen Unterbeauftragten im Hinblick auf die Vermietung des Apartments berechtigt sind, Werbeeinschaltungen in Zeitungen oder anderen Medien vorzunehmen, in welchen der Auftragnehmer sowie die Unterbeauftragten sowohl die ihnen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fotos als auch die von ihnen selbst vom Apartment angefertigten Fotos veröffentlichen dürfen. 5. Hauptpunkte des abzuschließenden Mietvertrages 5.1. Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen zu, dass das Apartment aufgrund des vom Auftragnehmer jeweils vor Beginn einer Saison festzusetzenden Listenpreises an potentielle Mieter vermietet wird. 5.2. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, künftigen Mietern Nachlässe von den Listenpreisen zu gewähren. Die Höhe der zu gewährenden Nachlässe steht im freien Ermessen des Auftragnehmers. 5.3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Sommer- bzw. der Wintersaison den Listenpreis samt Ausweis der darin enthaltenen gesetzlichen Umsatzsteuer schriftlich an die in diesem Vertrag angegebene Adresse bekanntgeben. 5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den einzelnen Mietern das Apartment höchstens für einen Zeitraum von 3 Monaten zu überlassen. 6. Provision 6.1. Der Auftragnehmer erwirbt einen Anspruch auf Provisionen in Bezug auf alle Mietverträge, die während der Vertragsdauer abgeschlossen wurden erst im Zeitpunkt des Einlangens des Mietzinses beim Auftragnehmer. 6.2. Für Mietverträge, die nach Beendigung dieses Vertrages abgeschlossen werden, steht dem Auftragnehmer keine Provision zu. 6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer im Fall des Abschlusses von Mietverträgen mit Mietern eine Provision in Höhe von 50% der Nettolistenpreise (=Listenpreis abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (im Fall der Umsatzsteueroption) zu bezahlen. 6.4. Die Gewährung von Nachlässen auf den Nettolistenpreis durch den Auftragnehmer geht ausschließlich zu Lasten des Provisionsanspruchs des Auftragnehmer. 6.5. Gemäß Punkt 4.10. ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zustehende Provision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von den an ihn zu bezahlenden Nettomieteinnahmen direkt in Abzug zu bringen. 7. Beginn und Dauer 7.1. Der Vertrag tritt mit dem Wirksamkeitstag in Geltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. 7.2. Der Vertrag kann von jeder Partei dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat auf bereits abgeschlossene Mietverträge bzw. Reservierungen keinerlei Auswirkung. 7.3. Für den Fall, dass keine Partei dieses Vertrages von ihrem Kündigungsrecht gemäß Punkt 7.2. Gebrauch macht, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. 8. Haftung des Auftragnehmers 8.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Apartment zu den Vermietzeiten vollständig geräumt von persönlichen Gegenständen zur Verfügung gestellt wird. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die etwa durch Diebstahl, Brand oder Immissionen am Apartment selbst, den vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen oder Wertsachen, gleichgültig welcher Art oder Ursache diese Einwirkungen sind, entstehen. 8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet für sein Apartment eine adäquate Inventar- sowie eine Haushalts- und Wohnungsversicherung abzuschließen. Bei der vom Auftraggeber abzuschließenden Haushaltsversicherung muss es sich zwingend um eine All-Risk Haushaltsversicherung handeln. 9. Serviceleistungen Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die in diesem Vertrag festgelegten Tätigkeiten des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen, wenn er mit dem Auftragnehmer zugleich einen Servicevertrag über die Erbringung von Grundserviceleistungen abgeschlossen hat. 10. Vorzeitige Vertragsauflösung durch die Parteien dieses Vertrages 10.1. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag nur aus den nachstehend angeführten Gründen vorzeitig auflösen, wenn 10.1.1. über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, 10.1.2. der Auftragnehmer seine in Punkt 4. festgelegten Pflichten verletzt, 10.1.3. der Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage ist, seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit nachzukommen. 10.2. Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag nur aus den nachstehend angeführten Gründen vorzeitig auflösen, wenn 10.2.1. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und 10.2.2. der Auftraggeber seine in Punkt 4. festgelegten Pflichten verletzt. 10.3. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes verlangen, setzt die vorzeitige Auflösung dieses Vertrages durch eine Partei dieses Vertrages kein Verschulden voraus. 11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand… …. 12. Sonstige Bestimmungen 12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 12.2. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages schriftlich oder mündlich getroffene Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. 12.3. Sollte eine der in diesem Vertrag festgelegten Regelungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Bestimmung treten, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 12.4. Sämtliche Zustellungen erfolgen .... 12.5. Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, welches dem Auftragnehmer ausgefolgt wird. Der Auftraggeber erhält eine Kopie. 12.6. Der Auftraggeber bestätigt hiermit, dass er mit der Erfassung seiner Daten durch den Auftragnehmer einverstanden ist. 12.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.“ Des Weiteren vereinbarte er als „Eigentümer“ mit dem Hotel GmbH als „Betreiber“ am 03.01.2009 einen SERVICEVERTRAG: „1. Präambel 1.1 Dem Eigentümer des Apartments Top Nr. 1 in der von der Hotel GmbH betriebenen Wohnanlage und seinen Gästen stehen neben der Möglichkeit der Nutzung der Gemeinschaftsräume bestimmte Grundserviceleistungen zur Verfügung. Über die Grundserviceleistungen hinausgehende Wahlserviceleistungen werden durch den Betreiber vermittelt und/oder selbst erbracht. 2. Definition ... Betreiber: Die Hotel GmbH ... Verrechnungszeitraum: Das Kalenderjahr beginnend mit dem 1. Jänner bis einschließlich 31. Dezember desselben Jahres. Wirksamkeitstag: Der Tag der Übergabe des Apartments. 3. Grundserviceleistungen 3.1. Der Betreiber verpflichtet sich gegenüber dem Eigentümer zur Erbringung der in Punkt 3.2. aufgelisteten Grundserviceleistungen für die Dauer dieses Servicevertrages. Diese Grundserviceleistungen können maximal von 4 Personen während der Öffnungszeiten des Hotels, jedenfalls jedoch für die Dauer von 8 Monaten pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. 3.2. Zu den Grundserviceleistungen zählen: 3.2.1. Nutzung der Dienste der Hotel Rezeption, 3.2.2. Benutzung der Wellnessanlage (ohne Anwendungen), der Fitnesseinrichtungen und der Bibliothek 3.2.3. Zugang zu den öffentlichen Räumen (Lobby, Bar, Restaurant) im Hotel sowie 3.2.4. Erhalt der Hotel Platin Card 3.3. Als Entgelt für die in Punkt 3.2. genannten Grundserviceleistungen hat der Eigentümer für den Verrechnungszeitraum eine Grundservicepauschale an den Betreiber zu entrichten. Für innerhalb des Verrechnungszeitraumes liegende Abschnitte gelangt der aliquote Teil des Kalenderjahres zu 365 Tagen zur Verrechnung. 3.4. Die Grundservicepauschale für das Kalenderjahr beträgt für das Apartment Top Nr. 1 derzeit € 1.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer, sohin insgesamt € 1.200,00. 3.5. Die in Punkt 3.4. angeführte Grundservicepauschale ist vom Eigentümer unabhängig davon zu bezahlen, ob dieser die einzelnen Grundserviceleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. 3.6. Die erstmalige Grundservicepauschale ist vom Eigentümer innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe des Apartments auf das Konto der Hotel GmbH der Bank ... BLZ, Konto Nr. ..., zu überweisen. 3.7. In den folgenden Jahren ist die Grundservicepauschale bis zum 15. Jänner eines jeden Kalenderjahres im Voraus für das gesamte Kalenderjahr zu bezahlen. 3.8. Im Fall des Zahlungsverzuges des Eigentümers ist der Betreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz analog § 352 UGB zu verrechnen. 3.9. Die Parteien dieses Vertrages vereinbaren die Wertsicherung der Grundservicepauschale. Als Maßstab für allfällige Wertschwankungen gilt …. 3.10. Sollte der Verbraucherpreisindex 2008 nicht mehr veröffentlicht werden, ist …. 4. Wahlserviceleistungen 4.1. Eine Liste der vom Betreiber angebotenen Wahlserviceleistungen .... 4.2. Die vom Eigentümer in Anspruch genommene Wahlserviceleistungen werden dem Eigentümer vom Betreiber jeweils gesondert in Rechnung gestellt. ... 4.3. Im Fall des Zahlungsverzugs des Eigentümers gilt Punkt 3.8. sinngemäß. 5. Beginn und Dauer 5.1. Die Leistungen aus dem Servicevertrag werden ab dem Wirksamkeitstag vom Betreiber auf unbestimmte Dauer erbracht. 5.2. Der Betreiber garantiert dem Eigentümer die Erbringung der in diesem Servicevertrag festgelegten Grundserviceleistungen solange Hotel GmbH ... oder ein mit ihr konzernverbundenes Unternehmen Betreiberin des Hotel ist und verzichtet so lange auf sein ordentliches Kündigungsrecht. 5.3. Der Servicevertrag kann vom Eigentümer in den ersten 5 Vertragsjahren nicht gekündigt werden. Ab dem 6. Vertragsjahr kann der Eigentümer den Servicevertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. 6. Überlassung des Apartment an Dritte Überlässt der Eigentümer sein Apartment einem Dritten, so bleiben Pflichten aus diesem Servicevertrag weiter bestehen. 7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand: ... 8. Sonstige Bestimmungen 8.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 8.2. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages schriftlich oder mündlich getroffene Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. 8.3. Sollte eine der in diesem Vertrag festgelegten Regelungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Bestimmung treten, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 8.4. Sämtliche Zustellungen erfolgen ... 8.5. Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, welches dem Eigentümer ausgefolgt wird. Der Betreiber erhält eine Kopie. 8.6. Der Eigentümer bestätigt hiermit, dass er mit der Erfassung seiner Daten durch den Betreiber einverstanden ist. 8.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Eigentümers gelten nicht.“ Im „Berechnungsbeispiel Wohnungserwerb mit Vermietung“ teilte der Bf. die Anschaffungskosten wie folgt auf: | Anschaffungskosten Appartement | | | 252.500,00 | Zuzgl. 3,5% GrEST | | | 10.605,00 | Zuzgl. 1% Grundbucheintrag | | | 3.030,00 | Zuzgl. Vertragsnebenkosten | | | 6.160,00 | Nettoanschaffungskosten | | | 272.295,00 | Grundanteil 20% | | | 54.459,00 | Wohnungsanteil | | | 217.836,00 | Davon 1,5% AfA vom Wohnungs- anteil | | | 3.267,54 | Anschaffungskosten Einrichtung | | | | Netto Anschaffungskosten | | | 28.685 | Davon 5% Einrichtung | | | 1.434,25 | Fremdfinanzierung | | | 283.500,00 | Vermietung 1. Jahr | 80 Tage | 80,77% | | Eigennutzung 1. Jahr | 16 Tage | 19,23% | | Vermietung Folgejahr | 40 Wochen | 95,24% | | Eigennutzung Folgejahr | 2 Wochen | 4,76% | In einer Aufstellung verteilte der Bf. den Auslastungsgrad jeweils auf die Preiskategorien A/B/C der Sommer- und Wintersaison. Er ging dabei von 40 „verfügbaren Wochen“ und „geschätzten Vermietzeiten“ von 15,8 Wochen aus. Der Bf. gab zu Beginn der Tätigkeit folgende PROGNOSERECHUNG I ab: | Einnahmen | Brutto | USt | Netto | Mieterlöse 10% | 15.653,50 | 1.423,05 | 14.230,45 | Ausgaben | | | | Betriebskosten (BK) | | | 3.600,00 | Servicegebühren | | | 1.000,00 | Zinsaufwand | | | 14.742,00 | Abschreibung Einrichtung | | | 1.434,25 | Abschreibung Gebäude | | | 3.267,54 | abzüglich EV von BK, Zinsen, Afa | | | -1.144,54 | Summe (Ausgaben) | | | 22.898,85 | Überschuss | | | - 8.668,39 | | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Einnahmen | 4.090,91 | 14.230,45 | 14.515,06 | 14.805,36 | Betriebskosten | 1.000,00 | 2.160,00 | 2.224,80 | 2.291,54 | Servicegebühren | - | 1.000,00 | 1.030,00 | 1.060,90 | Zinsaufwand | 14.742,00 | 13.168,58 | 12.501,35 | 11.799,42 | AfA Einrichtung | 717,13 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | AfA Gebäude | 1.633,77 | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | abzgl. EV BK, Zi, AfA | - 3.479,40 | - 1.001,45 | - 974,19 | - 945,41 | Summe Ausgaben | 14.613,50 | 20.028,92 | 19.483,75 | 18.908,24 | Überschuss/Abgang | - 10.522,58 | - 5.798,47 | - 4.968,69 | - 4.102,88 | Kumuliert | - 10.522,58 | - 16.321,05 | - 21.289,74 | - 25.392,62 | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Einnahmen | 15.101,47 | 15.403,50 | 15.711,57 | 16.025,80 | Betriebskosten | 2.360,29 | 2.431,10 | 2.504,03 | 2.579,15 | Servicegebühren | 1.092,73 | 1.125,51 | 1.159,27 | 1.194,05 | Zinsaufwand | 11.060,99 | 10.284,16 | 9.466,94 | 8.607,22 | AfA Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | AfA Gebäude | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | abzgl. EV BK, Zi, AfA | - 915,04 | - 882,98 | - 849,14 | - 813,44 | Summe Ausgaben | 18.300,76 | 17.659,58 | 16.982,89 | 16.268,77 | Überschuss/Abgang | - 3.199,29 | - 2.256,08 | - 1.271,32 | - 242,97 | Kumuliert | - 28.591,91 | - 30.847,99 | - 32.119,31 | - 32.362,28 | | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Einnahmen | 16.346,32 | 16.673,25 | 17.006,71 | 17.346,84 | Betriebskosten | 2.656,53 | 2.736,22 | 2.818,31 | 2.902,86 | Servicegebühren | 1.229,87 | 1.266,77 | 1.304,77 | 1.343,92 | Zinsaufwand | 7.702,79 | 6.751,34 | 5.750,41 | 4.697,43 | AfA Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | AfA Gebäude | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | abzgl. EV BK, Zi, AfA | - 775,76 | - 736,01 | - 694,06 | - 649,81 | Summe Ausgaben | 15.515,22 | 14.720,11 | 13.881,22 | 12.996,19 | Überschuss/Abgang | 831,10 | 1.953,14 | 3.125,49 | 4.350,65 | Kumuliert | - 31.531,18 | - 29.578,04 | - 26.452,55 | - 22.101,90 | | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | Einnahmen | 17.693,78 | 18.047,66 | 18.408,61 | 18.776,78 | Betriebskosten | 2.989,95 | 3.079,64 | 3.172,03 | 3.267,19 | Servicegebühren | 1.384,23 | 1.425,76 | 1.468,53 | 1.512,59 | Zinsaufwand | 3.589,70 | 2.424,36 | 1.198,43 | | AfA Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | AfA Gebäude | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | abzgl. EV BK, Zi, AfA | - 603,13 | - 553,88 | - 501,94 | - 451,50 | Summe Ausgaben | 12.062,54 | 11.077,67 | 10.038,84 | 9.030,07 | Überschuss/Abgang | 5.631,24 | 6.969,99 | 8.369,77 | 9.746,71 | Kumuliert | - 16.470,66 | - 9.500,67 | - 1.130,90 | 8.615,81 | | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | Einnahmen | 19.152,32 | 19.535,36 | 19.926,07 | 20.324,59 | Betriebskosten | 3.365,21 | 3.466,17 | 3.570,15 | 3.677,26 | Servicegebühren | 1.557,97 | 1.604,71 | 1.652,85 | 1.702,43 | Zinsaufwand | | | | | AfA Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | AfA Gebäude | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | 3.267,54 | abzgl. EV BK, Zi, AfA | - 458,33 | - 465,36 | - 472,61 | - 480,07 | Summe Ausgaben | 9.166,64 | 9.307,31 | 9.452,18 | 9.601,41 | Überschuss/Abgang | 9.985,68 | 10.228,05 | 10.473,89 | 10.723,18 | Kumuliert | 18.601,49 | 28.829,54 | 39.303,43 | 50.026,61 Bezüglich der Kreditrückzahlung ging der Bf. in der Prognose I von folgenden Zahlen aus: | Finanzierung | | | Stand | Rate | Tilgung | Zinsen | Stand | Laufzeit in J | 15 | 1,00 | 283.500,00 | 45.000,00 | 30.258,00 | 14.742,00 | 253.242,00 | Zinssatz | 5,20% | 2,00 | 253.242,00 | 26.000,00 | 12.831,42 | 13.168,58 | 240.410,58 | | | 3,00 | 240.410,58 | 26.000,00 | 13.498,65 | 12.501,35 | 226.911,93 | | | 4,00 | 226.911,93 | 26.000,00 | 14.200,58 | 11.799,42 | 212.711,35 | | | 5,00 | 212.711,35 | 26.000,00 | 14.939,01 | 11.060,99 | 197.772,35 | | | 6,00 | 197.772,35 | 26.000,00 | 15.715,84 | 10.284,16 | 182.056,51 | | | 7,00 | 182.056,51 | 26.000,00 | 16.533,06 | 9.466,94 | 165.523,45 | | | 8,00 | 165.523,45 | 26.000,00 | 17.392,78 | 8.607,22 | 148.130,66 | | | 9,00 | 148.130,66 | 26.000,00 | 18.297,21 | 7.702,79 | 129.833,46 | | | 10,00 | 129.833,46 | 26.000,00 | 19.248,66 | 6.751,34 | 110.584,80 | | | 11,00 | 110.584,80 | 26.000,00 | 20.249,59 | 5.750,41 | 90.335,21 | | | 12,00 | 90.335,21 | 26.000,00 | 21.302,57 | 4.697,43 | 69.032,64 | | | 13,00 | 69.032,64 | 26.000,00 | 22.410,30 | 3.589,70 | 46.622,34 | | | 14,00 | 46.622,34 | 26.000,00 | 23.575,64 | 2.424,36 | 23.046,70 | | | 15,00 | 23.046,70 | 24.245,13 | 23.046,70 | 1.198,43 | 0,00 Den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2011 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für das erste und zweite Quartal 2012 lagen folgende Beträge zugrunde: Entgelte und Vorsteuern: | | 2009 | 2010 | 2011 | UVA 01-03 und 04-06/2012 | Entgelte | 4.090,91 | 2.472,41 | 6.440,91 | 2.800,00 | Vorsteuer | 46.078,93 | 594,08 | 560,66 | | Vorsteuerberricht. | | - 769,76 | - 1.181,39 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | | 2009 | 2010 | 2011 | Einnahmen | 4.091,91 | 2.472,41 | 6.440,91 | Strom | 75,00 | 290,04 | 290,04 | Betriebskosten | 945,79 | 2.077,31 | 2.185,32 | Service Charge Hotel | | 1.515,07 | 1.000,00 | Beratungsgebühr | | | - | Zinsen und Spesen | 14.741,88 | 14.181,53 | 13.702,08 | Instandhaltung | | | 7,42 | GWG | 162,45 | | | AfA Gebäude | 1.633,77 | 3.267,54 | 3.267,54 | AfA Einrichtung | 717,13 | 1.434,25 | 1.434,25 | Ausgaben gesamt | 18.276,02 | 22.765,74 | 21.886,65 | abzgl. Privatanteil | - 3.655,20 | - 1.779,73 | - 285,17 | Einkünfte aus VuV | - 10.528,91 | - 18.513,60 | - 15.160,57 In einer die Jahre 2009 bis 2011 sowie das erste Halbjahr 2012 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung qualifizierte der Prüfer die Tätigkeit als kleine Vermietung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO, dies unabhängig davon, ob das Appartement über den Auftragsvertrag mit dem Hotel vermietet werde oder nicht. Die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen 2010 und 2011 würden sowohl hinsichtlich der Umsätze als auch der Überschüsse der Werbungskosten deutlich von den Ergebnissen der Prognoserechnung abweichen. Die tatsächlichen Einnahmen würden von den prognostizieren um 83% (2010) und 56% (2011), die tatsächlich erzielten Werbungskostenüberschüsse gegenüber den prognostizierten um 219% (2010) und 205% (2011) abweichen. Die wesentlichen Abweichungen würden deutlich aufzeigen, dass das Mietausfallswagnis in der Prognoserechnung zur Gänze außer Acht gelassen worden sei und somit die prognostizierten Mieteinnahmen völlig unrealistisch seien. Die erklärten Entgelte würden nicht einmal zur Deckung der Betriebskosten und AfA ausreichen. Zusätzlich würden jedoch noch jährliche Belastungen von Zinsen und Spesen für den Finanzierungskredit in Höhe von derzeit rund € 14.000,00 anfallen. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere dem Umsatzvergleich, sei innerhalb eines Zeitraumes von 23 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen nicht erzielbar. Die Tätigkeit sei auch umsatzsteuerlich eine Liebhaberei. Einem allfälligen Einwand, dass die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen an Urlaubsgästen nach EU-Recht zwingend steuerpflichtig sei, sei entgegen zu halten, dass der VwGH entschieden habe, dass der Gesetzgeber des UStG 1994 durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 zum Ausdruck gebracht habe, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 der in der LVO 1993 konkretisierte Inhalt als (Umsatz)Steuerbefreiung beizumessen und diese Bestimmung daher EU-rechtskonform sei (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage, Seite 315; VwGH 16.02.2006, 2004/14/0082). Das Finanzamt erließ für 2009 einen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Nichtveranlagungsbescheid betreffend Umsatzsteuer. Die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 ergingen endgültig, ebenso die Nichtfestsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/ 2012 und 04-06/ 2012. Weiters ergingen endgültige Nichtveranlagungsbescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2011. In der Berufung - nunmehr Beschwerde genannt - gegen die vorgenannten Bescheide begehrte der Bf. die erklärungsgemäße Veranlagung. Es liege keine kleine Vermietung, sondern eine gewerbliche Zimmervermietung iSd § 1 Abs. 1 LVO vor. Daher seien die Anlaufverluste anzuerkennen und auch die Jahre zur Umsatzsteuer zu veranlagen. Der Bf. erbringe aufgrund des Besorgungsvertrages mit der Hotel GmbH eine Beherbergungsleistung an Urlaubsgäste. Die Hotel GmbH übernehme im eigenen Namen und auf Rechnung des Bf. die Vermietung des Appartements an Urlaubsgäste. Der Servicevertrag erlaube es dem Bf. bzw. seinen Gästen, die Einrichtung der angrenzenden und über einen unterirdischen Gang verbundenen Hotelanlage zu nutzen, insbesondere die Rezeption, Wellnessbereich, Restaurant, Fitnesscenter usw. Dementsprechend trete der Bf. als Beherbergungsbetrieb auf. Dies spiegle sich auch im Umsatzsteuergesetz wieder, weil der Bf. dem ermäßigten Steuersatz von 10 % nicht nur für die Überlassung der Räumlichkeiten, sondern auch für die zusätzlichen Leistungen, z.B. Reinigung, Bereitstellung der Bettwäsche, Nutzung des Wellnessbereiches usw., unterliege. Diese Aussage sei auch in einer Anfrage an den bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer des BMF vom 12.01.2009 bestätigt worden. Wie in den LRL unter Ziffer 15a explizit angeführt, würde die gewerbliche Beherbergung nicht unter den Tatbestand der sogenannten "kleinen Vermietung" fallen. Erst die LRL 2012 würden hiezu nunmehr die bis dahin in den Erlässen nicht enthaltene Aussage treffen, dass auch eine aufgrund der EStR nicht als gewerblich qualifizierte Zimmervermietung (5-Appartements-Grenze) unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO einzureihen sei. Mit Einführung der LRL 2012 sei allerdings festgehalten worden, dass die Richtlinie bei Außenprüfung für vergangene Veranlagungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2012) nur anzuwenden sei, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hätten oder die Liebhabereirichtlinien 1997 bzw. andere Erlässe die Aussagen zur Liebhabereibeurteilung getroffen hätten, günstigere Regelungen vorsehen. Da das BMF diese Rechtsmeinung erst in der LRL 2012 neu aufgenommen habe, sei für die Finanzbehörde die in den LRL 1997 getroffene und für den Bf. günstigere Aussage maßgeblich, dass eine gewerbliche Vermietung (wie im vorliegenden Fall) nie unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO falle. Bei der bisherigen Klassifizierung als "kleine Vermietung" habe das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass der Bf. auf die bisher unbefriedigende Mietauslastung des Appartements am Markt zwischenzeitlich reagiert habe. Aufgrund des Drucks der Appartementeigentümer werde das Appartement ab 2013 auch über den Katalog bzw. der Online-Buchungsplattform von Veranstalter1 (in weiterer Folge "Veranstalter 1") über das Hotel angeboten. Diese Maßnahmen würden künftig zu einer hoffentlich deutlich besseren Auslastung führen. Den Ausführungen des Finanzamtes zu den unrealistisch prognostizierten Mieteinnahmen sei zu entgegnen, dass die Appartementeigentümer in der Wintersaison bzw. Weihnachten und Ostern pro Woche Einnahmen zwischen € 1.200,00 bis € 1.900,00 je nach Saison erzielen würden. 2011 habe der Bf. Mieteinnahmen von € 14.515,00 prognostiziert, tatsächlich jedoch € 6.440,00 erzielt. Die Differenz von € 8.075,00 würde lediglich eine zusätzliche Vermietungsdauer von vier bis sechs Wochen während der Wintersaison bedeuten. Aufgrund der ab 2013 neuen zusätzlichen Vertriebswege über den Veranstalter 1 sollten die geplanten Umsätze künftig über das ganze Jahr gesehen jedenfalls erzielbar seien. Der Bf. habe die Immobilie Anfang 2009 gekauft, die Übergabe hatte laut Kaufvertrag bis zum 30.06.2009 zu erfolgen, weshalb nur 2010 und 2011 als volle Jahre im Prüfungszeitraum enthalten seien. Ein Beobachtungszeitraum von zwei Jahren sei daher nicht ausreichend, um die vorliegende Bewirtschaftung bereits als Liebhaberei zu qualifizieren. Beim BFG kam es zu einem Vorhalteverfahren: Den Vorhalt des BFG vom 21.04.2015 beantwortete der Bf. mit der Vorhaltsbeantwortung vom 28.05.2015. Dabei konnte Folgendes ermittelt bzw. festgestellt werden: Die vom Bf. bekannt gegebenen maximal möglich vermietbaren Tage/Wochen waren 2009 80 Tage (11,4 Wochen), 2010 107 Tage (43,9 Wochen), 2011 307 Tage (43,9 Wochen) und im ersten Halbjahr 2012 156 Tage (22,3 Wochen). Tatsächlich vermietete der Bf. 2009 an 18 Tagen (17.12.-24.12., 24.12.-31.12.), 2010 an 15 Tagen (13.01-17.01, 30.01-01.02, 20.02-21.02, 10.08-18.08), 2011 an 36 Tagen (17.02.-25.02., 02.03.-06.03., 22.06.-25.06., 02.07.-06.07., 16.07.-29.07., 28.10.-01.11.) und im ersten Halbjahr 2012 an 17 Tagen 08.01.-18.01., 18.01.-22.01., 21.06.-24.06.). Er legte Preislisten für den Sommer und Winter mit den jeweiligen Wochenpreisen für das „Appartement Superior 45 m²+“ vor. Der Bf. gab noch eine Prognoserechnung II vom 19.08.2015 bei, die er im weiteren Verfahren nochmals korrigierte. In der Prognose II brachte er für 2009 bis 2011 die tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse in Ansatz. In der Prognose II ging der Bf. davon aus, dass ab dem Jahr 2014 der Zinssatz 2,5% betragen würde. Der Bf. gelangte nach Ablauf des Jahres 2028 zu einem Gesamteinnahmenüberschuss von € 10.112,04. Die deutlich geringeren tatsächlichen Mieteinnahmen bzw. die höheren tatsächlichen Werbungskosten seinen laut Bf. in folgenden Problemfeldern der ersten Jahre gelegen: Die Appartements seien nur sehr sporadisch - drei bis vier Appartements pro Jahr - verkauft worden; die Auslastung der ganzen Anlage sei daher gering gewesen. Es habe keinen Verbindungsgang vom Apartment zu den Erholungsbereichen (Wellness) des Hotels gegeben. Die Positionierung am Markt sei äußerst schleppend gewesen. Die Marketingaktivitäten für dieses Hochpreissegment hätten langsamer als geplant gegriffen. Die Einnahmen würden laut „Plan (Anm.: I“) und „Ist“ betragen: | Jahr | Plan | Ist | Differenz | | 2009 | € 4.090,91 | € 4.090,91 | € 0,00 | | 2010 | € 14.230,45 | € 2.472,41 | € 11.758,04 | 83% unter Plan | 2011 | € 14.515,06 | € 6.440,91 | € 8.074,15 | 55% unter Plan | 2012 | € 14.805,36 | € 13.304,86 | € 1.500,50 | 10% unter Plan | 2013 | € 15.101,47 | € 14.178,69 | € 922,78 | 6% unter Plan | 2014 | € 15.403,50 | € 16.232,45 | + € 828,95 | 5% über Plan Bei den Jahren 2010 und 2011 führte der Bf. an: „ Plan => kein Verbindungstunnel zu Hotel; Kaum Vermietung über Hotel“, bei 2012 führte er an: „Plan => Fertigstellung Tunnel“. Die Werbungskosten würden laut „Plan (Anm.: I)“ und „Ist“ betragen: | Jahr | Plan | Ist | Differenz | | 2009 | € 14.613,49 | € 14.620,82 | € 0,00 | | 2010 | € 18.927,34 | € 20.986,01 | + € 2 .058,67 | Höhere Zins- und Betriebskosten | 2011 | € 18.412,15 | € 21.601,48 | + € 3.189,33 | Höhere Zins- und Betriebskosten | 2012 | € 17.868,29 | € 21.783,67 | + € 3.915,38 | Höhere Zins- und Betriebskosten Um die Einnahmen zu erhöhen bzw. Werbungskosten zu vermindern, habe sich der Bf. um die Eigenvermietung gekümmert, die 2011 rd. 71% und 2012 mehr als 80% gewesen sei. Er haben den Kredit für das Objekt nachverhandelt (Kommentar des Bf. vom 07.01.2014 gegenüber dem Steuerberater: „I am working at this moment on my interest rate with the bank and expect the percentage to drop with about 1,5% which will lower the interest in 2014 with about 3.500,=. Consequently this will result in a stronger profit for coming years”). Es seien mehrere Reiseveranstalter angesprochen worden, um weitere Vermietungen zu gewährleisten „Kommentar des Bf. gegenüber dem Steuerberater vom 14.10.2012: Dear Martin, Meanwhile several holiday companies in different countries have been contracted for renting the appartement.Please find below a summary: Euro Relais, Holiday villa, Vakantievillas , Reuseverabstakter 1, Mooievakantiehuizen, Location-maison-vacances, Ferienvillas, Casamundo)“. Der Service- und Auftragsvertrag waren weiterhin in Geltung. In dem weiters abgeschlossenen „Nachtrag zum Auftragsvertrag“ vom 29.09.2012 heißt es: „Die Vertragspartner stellen fest, dass sie am 03.01.2009 einen „Auftragsvertrag" hinsichtlich Vermietung des sich im Eigentum des Auftraggebers befindlichen Apartments Top 1 abgeschlossen haben. Artikel 2 Die Vertragspartner halten hiermit fest, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ermächtigt wird, auf die gem. Auftragsvertrag festgelegten Listenpreise Nachlässe zu gewähren. Weiters wird vereinbart, dass die Vermietung des Apartments im Rahmen des Auftragsvertrags auch über Tour Operator (z.B. Veranstalter 1) erfolgen soll; die an den jeweiligen Reiseveranstalter zu gewährenden Rabatte, Provisionen gehen zu Lasten von beiden Vertragspartnern zu gleichen Teilen. Der Punkt 6.4 des Auftragsvertrags entfällt hiermit. Artikel 3 Der Auftraggeber stimmt des Weiteren zu, dass der Auftragnehmer das Apartment an Mieter in Gesamtpakten (Apartment + Frühstück/Abendessen im Hotel) weitervermietet. Für den Fall, dass im Zuge von Gesamtpaketen das Apartment inkl. Frühstück bzw. Abendessen im Hotel weitervermietet wird, ist von den Nettomieteinnahmen ein entsprechender Kostenersatz (Verpflegungspauschale) pro Person/Tag für Frühstück bzw. Abendessen vom Auftraggeber an das Hotel zu entrichten. Diese Verpflegungspauschalen werden von den vereinnahmten Nettoerlösen in Abzug gebracht und vom Hotel direkt einbehalten. Artikel 4 Der Punkt 6.3. des Auftragsvertrags wird wie folgt abgeändert: „Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer im Fall des Abschlusses von Mietverträgen mit Mietern eine Provision in Höhe von 50 % der Nettoeinnahmen (= Listenpreis abzgl. Nachlass abzgl. Provisionen/Rabatte Veranstalter 1 abzgl. etwaiger Verpflegungspauschalen abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (im Fall der Umsatzsteueroption) zu bezahlen,” Artikel 5 Der Punkt 4.5 wird wie folgt abgeändert: „Der Auftragnehmer ist ausschließlich berechtigt, Verträge über die Vermietung dieses Appartements abzuschließen. Weiters ist auch der Auftraggeber zur direkten Vermietung des Apartments berechtigt. Im Falle einer direkten Vermietung durch den Auftraggeber verrechnet der Auftragnehmer die Summe von € 15,00/Tag/Appartement an Servicegebühr. Dies berechtigt den Mieter des Appartements die „Inklusivleistungen für Appartementgäste" (wie in der offiziellen Preisliste des Auftragnehmers angegeben) im Hotel in Anspruch zu nehmen. Für diese Servicegebühr wird eine jährliche Indexanpassung vereinbart. Die Verrechnung dieser Servicepauschale wird im Zuge der quartalsmäßigen Abrechnung der Mietzinse vorgenommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die ihm zustehende Summe von der Summe der Mietzinse in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag wird wie in Punkt 4.9 des Auftragsvertrages festgehalten zur Auszahlung gebracht. Der Auftraggeber hat die beabsichtigte direkte Vermietung des Apartments vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen, sodass Doppelvergaben vermieden werden. Falls das Apartment zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits durch den Auftragnehmer vermietet wurde, so kann keine direkte Vermietung seitens des Auftraggebers mehr stattfinden." Artikel 6 Alle anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartner, die durch diesen Nachtrag nicht beeinträchtigt werden, gelten unverändert weiter.“ Der Bf. legte noch folgende Abrechnungen mit dem Hotel vor. Weiters brachte er eine Prognoserechnung für potentielle Kunden bei. Laut dem dem BFG vorgelegten, nicht unterfertigten Kreditvertrag vom 18.02.2008, abgefasst in holländischer Sprache, hat der Bf. mit „Eerste betaaldatum hypotheek 1 april 2008“ und „Betaalfequentie mandeljiks“ eine „Hypotheek“ über € 283.500,00 aufgenommen. „Looptijd 360 manden“, „Rente (vaste) periode 120 manden, „Rentepercentage 5,200% per jaar“ und „Effektieve Rente op jaarbasis 5,4% per jaar“. Zur „Überschussermittlung“ der Jahre 2009 bis 2011 brachte er noch folgende Aufstellung bei: | 2009 | | | in % | Eigennutzung 1. Jahr | 16 Tage | | 20,00 | Vermietung 1. Jahr | 64 Tage | | 80,00 | | 80 Tage | | 100,00 | | | | | Einnahmen | Brutto | Ust | Netto | 07-09/2009 | - | - | - | 10-12/2009 | 4.500,00 | 409,09 | 4.090,91 | | 4.500,00 | 409,09 | 4.090,91 | 2010 | | | in % | Eigennutzung 2. Jahr | 24 Tage | | 7,82 | Vermietung 2. Jahr | 283 Tage | | 92,18 | | 307 Tage | | 100,00 | | | | | Einnahmen | Brutto | Ust | Netto | Vermietung Hotel Jänner 1. Quartal 2010 | 468,22 | 42,57 | 425,65 | Vermietung Hotel Jänner 3. Quartal 2010 | 751,43 | 68,31 | 683,12 | Vermietung 1-3/2010 | - | - | - | Vermietung 4-6/2010 | 1.500,00 | 136,36 | 1.363,64 | Vermietung 7-9/2010 | - | - | - | Vermietung 10-12/2010 | - | - | - | | 2.719,65 | 247,24 | 2.472,41 | 2011 | | | in % | Eigennutzung 3. Jahr | 4 Tage | | 1,30 | Vermietung 3. Jahr | 303 Tage | | 98,70 | | 307 Tage | | 100,00 | | | | | Einnahmen | Brutto | Ust | Netto | Vermietung S | 2.750,00 | 250,00 | 2.500,00 | Vermietung H | 1.500,00 | 136,36 | 1.363,64 | Vermietung B | 800,00 | 72,73 | 727,27 | Vermietung Hotel Juni 2. Quartal 2011 | 278,00 | 25,27 | 252,73 | Vermietung Hotel Okt. 3. Quartal 2011 | 1.513,00 | 137,55 | 1.375,45 | Vermietung Hotel Dez. 4. Quartal 2011 | 244,00 | 22,18 | 221,82 | | 7.085,00 | 644,09 | 6.440,91 Der Bf. gab an, dass in seinen erklärten Entgelten keine Beträge für die von Gästen in Anspruch genommenen Serviceleistungen aus dem Servicevertrag enthalten seien. Zur Aufforderung, Unterlagen für seine Behauptung beizubringen, dass er selbst in den Jahren 2009 bis 2012 als „Beherbergungsbetrieb“ aufgetreten sei, gab der Bf. die „Eigenvermietung ohne Hotel“ bekannt, und zwar für 2009 18 Tage, für 2010 15 Tage , für 2011 16 Tage sowie fürs erste Halbjahr 2012 17 Tage. Die Gäste hatten die Aufwendungen für die Reinigung des Appartements selbst zu tragen. Die Instandhaltung der allgemeinen Bereiche (Lift, Allgemein, Schneeräumung,…) werde von einer Gebäudemanagement GmbH abgewickelt; um die Instandhaltungen in den Appartements müssten sich die Vermieter selber kümmern, die Kosten hiefür würden die Vermieter über die Betriebskosten tragen. Aufgrund der hochwertigen Bauweise habe er in den ersten Jahren nicht mit den die Reparaturrücklage übersteigenden Instandhaltungskosten gerechnet und folglich hiefür keine Beträge angesetzt. Ein Mietausfallswagnis sei miteinbezogen, weil er die vermietbare Zeit nur mit 15,8 Wochen pro Jahr angesetzt habe. Im Telefonat vom 03.08.2015 teilte die Richterin dem steuerlichen Vertreter mit, dass sie den in holländischer Sprache abgefassten Kreditvertrag mangels Sprachkenntnis nicht verstehe und die in der Prognoserechnung angesetzten Zinsen bzw. eine allfällige Änderung von Kreditkonditionen nicht nachvollziehen kann. Der steuerliche Vertreter bestätigte die Laufzeit des Kredits mit 30 Jahren. Anlässlich dieses Telefonats teilte der steuerliche Vertreter über Befragen mit, dass die „gewerbsmäßige Vermietung“ im Auftragsvertrag bedeute, dass es dem Bf. verwehrt sei, an eine Gesellschaft zu vermieten, die wiederum weiter vermiete. Diese Möglichkeit sei 2012 dazu gekommen. Bei Eigenvermietung bestimmte der Bf. die Preise, hatte aber einen allfälligen Mietausfall zu tragen. Im Schreiben vom 09.09.2015 wurde die Vorgehensweise bezüglich der diversen Leistungen für a) die Vermietung über das Hotel, b) die Eigenvermietung sowie c) die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch den Bf. und seine Familie dargelegt: „...Alle Antworten bzw. Informationen wurden heute nochmals von Herrn Manager ( Hotel) bestätigt/eingeholt. Ablauf Vermietung über das Hotel: Anmelden an Rezeption => Check In bzw. Erfassung des Gastes => Zutritt über Tunnel zu Appartements => Anlagen (Sauna, Wellness, Kinderbetreuung) darf zu 100% benutzt werden => Endreinigung und Ortstaxe muss vom Gast bezahlt werden (Zwischenreinigung könnten zusätzlich noch bestellt werden) => Logisumsätze teilen sich der Bf. und die Hotel GmbH 50:50 Ablauf Vermietung Privat: Anmelden an Rezeption (Hotel wurde vorher per Mail vom Bf. über Ankunft der Gäste informiert) => Check In bzw. Erfassung des Gastes => Zutritt über Tunnel zu Appartements => Anlagen (Sauna, Wellness, Kinderbetreuung) darf zu 100% gegen eine Tagesgebühr von EUR 15 pro Appartement benützt werden => Endreinigung wird wahlweise vom Gast oder dem Bf. bezahlt (je nachdem wie das zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde) => Logisumsätze bleiben zu 100% beim Bf. Weitere Informationen: Bei Eigennutzung mit Familie muss auch vom Bf. eine Pauschale von EUR 75,00 für die Endreinigung und Zurverfügungstellung der Wäsche/Badetücher bezahlt werden.“ Die voraussichtlichen Ergebnisse für 2012 bis 2014 bezifferte der Bf. wie folgt: | | 2012 | 2013 | 2014 | Einnahmen | 13.304,86 | 14.178,69 | 16.232,45 | Strom | 240,00 | 237,93 | 255,72 | Betriebskosten | 2.379,21 | 3.707,26 | 3.338,55 | Servicegebühr Hotel | 1.000,00 | 1.088,33 | 1.103,33 | Zinsen und Spesen | 13.704,00 | 13.704,00 | 13.704,00 | Abschreibung | 4.701,79 | 4.701,79 | 4.701,79 | Ausgaben gesamt | 22.025,00 | 23.439,31 | 23.103,39 | abzgl. Privatanteil | - 286,33 | - 509,63 | - | Einkünfte aus VuV | - 8.433,81 | - 8.750,99 | - 6.870,94 Am 15.09.2015 gab der Bf. die Prognoserechnung III ab, die dem im Oktober 2016 neu festgelegten Zinssatz Rechnung tragen sollte. Das Finanzamt blieb in seiner Stellungnahme vom 14.10.2015 bei seiner bisherigen Ansicht. Die Prognose lasse Positionen für eintretende Ereignisse, die in der Natur der Sache liegen, wie Instandhaltung und Instandsetzung sowie Mietausfallswagnis, vermissen. Bezüglich des Mietausfallswagnisses verwies der Bf. im Schreiben vom 09.11.2015 auf den Ansatz von 15,8 Wochen bei maximal 40 vermietbaren Wochen. Ab 2016 würde sich entsprechend einem Beschluss der Bank vom 01.10.2015 die jährliche Zinslast durch einen gesenkten Zinssatz mit einer Zinsersparnis von rd. € 5.500,00 pro Jahr sowie durch Extra-Tilgungen reduzieren. Aufgrund des geänderten Zinssatzes werde der Bf. bereits 2016 einen Gesamtüberschuss erzielen. Bezogen auf die Gesamtperiode Dezember 2009 bis November 2029 sollte spätestens 2027 ein Gesamtüberschuss realisiert werden. Eine Änderung der Bewirtschaftung liege nicht vor, da die Vertragskonditionen im alten Kreditvertrag nur für einen Zeitraum von 10 Jahren fixiert worden seien. Die Neuverhandlung sei somit nur um zwei Jahre vorgezogen worden, führe aber nur zu einem früheren Erreichen des Gesamtüberschusses um ein Jahr. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten: Verträge und Abwicklung: Der Bf. ist Eigentümer des Tops 1 (unstrittig). Er hat mit der Hotel GmbH den Auftragsvertrag samt Nachtrag und den Servicevertrag abgeschlossen (Verträge). Im Zeitraum 2009 bis zum Ablauf des ersten Halbjahres 2012 hat es sowohl die Vermietung über das Hotel als auch die Vermietung durch den Bf. gegeben (Vorhaltsbeantwortung vom 28.05.2015, unstrittig). Finanzierung und Kreditvertrag: Der Bf. hat einen nicht unterfertigten Kreditvertrag über € 283.500,00 vorgelegt. Der Kreditvertrag ist in holländischer Sprache abgefasst. Die Laufzeit des Kredits beträgt 30 Jahre. Der Bf. hat trotz Mitteilung, dass die Zinsen und ihre Entwicklung sowie die Frage der Abänderbarkeit von Konditionen mangels eines Kreditvertrages in deutscher Sprache nicht nachvollziehbar sind, keinen Kreditvertrag in deutscher Sprache bzw. eine Übersetzung des holländischen Kreditvertrages vorgelegt (Kreditvertrag und Aktenvermerk über das Telefonat vom 03.08.2015). In der Prognose I ist der Bf. von einer Kreditsumme von € 283.500,00, einer Laufzeit von 15 Jahren und einem - für die 15 Jahre gleich bleibenden - Zinssatz von 5,2% p. a. ausgegangen (Prognose I). Nachweise für die behauptete Änderung der Kreditkonditionen im Jahr 2014 und 2015 legte der Bf. nicht vor (in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.05.2015 festgehaltene Gesprächsnotiz des steuerlichen Vertreters, Schreiben vom 09.11.2015).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100438/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100438.2012
Stammnummer
108540
Gültig
23.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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