…um eine "kann"-Bestimmung handelt. Dennoch erscheinen die verhängten Strafen im Hinblick auf die geringe Schuld der Beschwerdeführer nicht schuld- und tatangemessen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schadensgutmachung bereits erfolgte…
…oben unter Punkt 2.1. ausgeführt, ist die Schuld des Beschwerdeführers gering und rechtfertigt nicht die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen. 2.4.2. Milderungsgründe nicht berücksichtigt Erschwerungs- und Milderungsumstände sind auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. (Seiler/Seiler in…
…Verhandlung an, dass er monatlich € 1.300,00 verdient, kein Vermögen besitzt und geringe Schulden aufweist. Bei der Strafbemessung wurden vom Spruchsenat als mildernd die teilweise erfolgte Schadensgutmachung‚ die Unschärfe bei der Schätzung und das teilweise abgelegte Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung, hingegen…
…wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Ra 2014/17/0032, festhält - nicht geeignet, eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen. Auch wenn nach Meinung des Bf ohnehin klar gewesen sei, wer das Fahrzeug gelenkt hat, so hätte er dennoch die Verpflichtung gehabt…
…eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen. Der Umstand, dass der Bf deutscher Staatsbürger ist, steht ebenso wie der Umstand, dass er gehbehindert ist, der Erteilung einer Lenkerauskunft nicht entgegen, gleichfalls die Bezeichnung der maßgebenden Vorschriften. Die Höhe des Einkommens hat nichts mit der Schuldfrage zu tun…
…sondern anerkennt seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und das Vorliegen einer unrichtige Lenkerauskunft. Die eine Begründung darstellenden Sachverhaltsausführungen erfolgten, damit die Behörde das geringe Ausmaß seiner Schuld an der unrichtigen Lenkerauskunft, zum Zwecke der Herabsetzung der Strafe, sogleich erkennen könne. Da der Einspruch vom 27.12.2012…
…Erkenntnis gefällt: I. Der als Beschwerde nach § 151 FinStrG zu wertenden Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die in ihrem Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über Strafe und Kosten ersatzlos aufgehoben wird. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…den Betrag von in Summe EUR 2 erworben hatten und die nun infolge der Verschmelzung gegenüber der ***Stb GmbH*** bestand, auf Seiten der (neuen) Schuldnerin - auch bei Betrachtung der positiven Ertragslage der übernehmenden Gesellschaft -ausreichend Vermögen gegenüber, um von einer vollen Werthaltigkeit der Forderung auszugehen…
…als Finanzstrafbehörde vom 28. Jänner 2025, SpS-1, Geschäftszahl FV-1, wurde Frau ***Bf1*** schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich (ergänzt: als für die abgabenrechtlichen Pflichten verantwortliche Geschäftsführerin der L-GmbH) 1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen…
…2014, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am 10. Februar 2015 folgendes Erkenntnis gefällt: I.) Der Beschwerde der Beschuldigten N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) wird Folge gegeben und, bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch, die über ihn gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG, unter Bedachtnahme auf §…
…und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten (im vorliegenden Fall monatliche Raten von lediglich € 500,00) in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet…
…Kontrollverschulden im Bezug auf eine zu geringe Abfuhr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen durch den dafür zuständigen Geschäftsführer treffen kann. Die mit Bescheid vom 27.2.2007 der Primärschuldnerin vorgeschrieben Lohnabgaben 2006 (Fälligkeitstag 15.1.2007) betreffen nach dem Beschwerdevorbringen und nach der Aktenlage ganz offensichtlich…
…festgestellten Zeitpunkt der Nachweis erbracht, dass lediglich so geringe Mittel übrig gewesen seien, dass hier keinerlei Zahlung mehr möglich gewesen wäre, sodass eben auch nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich schuldhaft gehandelt habe (Seite 7-8). Lediglich aus advokatorischer Vorsicht werde…
…gegen die Höhe der über den Bf. verhängten Geldstrafe, da er als Hilfsarbeiter im Schnitt monatlich zwischen 600 und 700 Euro verdiene. Somit sei der jeweilige Schuldspruch in den 4 Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen, und der bel. Beh. sei nur noch die Überprüfung der Höhe…
…am 6.4.2006 von der A B GmbH bezahlt. Die Zahlung des Betrages wurde der A B GmbH zugeordnet. Es wurden sowohl Schulden der A B GesmbH als auch der A B GesmbH & Co KG erlassen. Anteilig wurden 38,36 % der offenen Verbindlichkeiten von…
…welches laut derzeit gültigem Tilgungsplan mit EUR 178.324,08 aushaftet. II Vertragsgegenstand Der Darlehensnehmer überträgt und der Neuschuldner übernimmt mit schuldbefreiender Wirkung für den Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens hinsichtlich eines Gesamtbetrags von EUR 178.324,08. Der Darlehensgeber erklärt hiezu ausdrücklich…
…als gemäß § 20 Z 5 GebG, gebührenfreies Sicherungsgeschäft zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt wertete diese Haftungserklärung auch als Bürgschaft zu der, in Punkt II der Vereinbarung, festgemachten privativen Schuldübernahme und schrieb der Bf. mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses, angeführten Bescheid die Rechtsgebühr gemäß § 33…
…vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. September 1985, 84/13/0085)…
…auf den Schuldspruch a) des angefochtenen Erkenntnisses wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 12.589,64 ist zunächst auszuführen, dass die Beschuldigte am 27.10.2015 eine unrichtige Umsatzsteuererklärung 2014 eingereicht hat, auf Basis derer eine zu geringe Abgabenfestsetzung an…
…N.N. (in der Folge Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabepflichtiger vorsätzlich, durch die Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2008, sohin unter…