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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105764/2015

Haftung, keine schuldhafte Pflichtverletzung, Mehrzahl an Geschäftsführern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105764/2015vom 09.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Keine Anhaltspunkte hat das gegenständliche Verfahren dafür ergeben, dass der Bf. wusste oder es ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, dass durch den für die Abgabenentrichtung zuständigen Geschäftsführer im Rahmen der Bezahlung der Zug-um-Zug Geschäfte bei sonstiger weitgehender Zahlungseinstellung gegenüber der Abgabenbehörde (außer Lohnsteuer) und auch den anderen Gläubigern, eine Benachteiligung des Finanzamtes stattfindet würde. Dafür hatte der Bf. nach den Verfahrensergebnissen keine Anhaltspunkte. Die haftungsgegenständlichen Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2003 (Fälligkeitstag 15.1.2004) in Höhe € 520,16, zum Dienstgeberbeitrag 2004 (Fälligkeitstag 17.1.2005) in Höhe € 783,24 und zum Dienstgeberbeitrag 2005 (Fälligkeitstag 16.1.2006) in Höhe € 295,91 wurden im Rahmen einer abgabenbehördliche Prüfung mit Bescheiden der Abgabenbehörde vom 19.12.2006 (Zahlungsfrist 29.1.2007 - nach Konkurseröffnung) nachgefordert. Bedenkt man, dass die durchschnittliche Höhe der monatlichen Lohnabgaben deutlich über € 100.000,00 betrug, so wird schon allein aufgrund der verhältnismäßig geringfügigen Höhe dieser Nachforderungen deutlich, dass dem Bf. insoweit kein Überwachungs- bzw. Kontrollverschulden im Bezug auf eine zu geringe Abfuhr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen durch den dafür zuständigen Geschäftsführer treffen kann. Die mit Bescheid vom 27.2.2007 der Primärschuldnerin vorgeschrieben Lohnabgaben 2006 (Fälligkeitstag 15.1.2007) betreffen nach dem Beschwerdevorbringen und nach der Aktenlage ganz offensichtlich den Monat 12/2006, da die Lohnabgaben (L,DB, DZ) bis September 2006 sowie auch die Lohnsteuern 10/2006 und 11/2006 vollständig gemeldet und entrichtet wurden. Die Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für die Monate 10/2006 und 11/2006 wurde nach der Aktenlage zumindest in betraglich den Vormonaten entsprechender Höhe gemeldet, sodass der Schluss nahe liegt, dass die Festsetzung der Lohnabgaben 2006 (L, DB, DZ) den Monat 12/2006 betrifft, für den die Fälligkeit (15.1.2007) bereits nach Konkurseröffnung (9.1.2007) gelegen ist, sodass den Bf. insoweit auch aus diesem (zusätzlichen) Grund keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen kann. Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Bf. (insbesondere durch sein Vorbringen und die Vorlage entsprechender Beweismittel zur Geschäftsverteilung im Rahmen des Vorlageantrages) glaubhaft darlegen konnte, dass er seine ihn als Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO verletzte hat. Der Haftungsbescheid war daher aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruht auf Beweiswürdigung zu Sachverhaltsfragen. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Wien, am 9. Mai 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105764/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105764.2015
Stammnummer
110507
Gültig
09.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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