…Tag danach geführten Finanzstrafverfahren, der ihm dabei auferlegten empfindlichen Geldstrafen, welche er trotz schwieriger finanzieller Situation in Raten zu begleichen hatte, in Verbindung mit seiner jahrezehntelangen unternehmerischen Aktivität, bei welcher er beständig mit der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung zu fristgerechten Information des Abgabengläubigers in…
…0097). Sie erfolge somit formlos. Das Verfahren sei nach den Vorschriften über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu führen. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 166 FinStrG bedürfe es nicht. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 214 FinStrG als solche berechtige die Finanzstrafbehörde zur Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens. Das heiße…
…die Entscheidung beinhaltet, dass zur Fortführung des Finanzstrafverfahrens das Landesgericht Wien als Schöffengericht nicht zuständig gewesen wäre (vgl. BFG 8.3.2016, RV/5300003/2014). Hat die Staatsanwaltschaft Wien tatsächlich (eine Kopie des Beschlusses wurde vom Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt) einen Einstellungsbeschluss nach § 190…
Bei der Registrierkasse kam es zu Schwierigkeiten bei der Erfassung des AES Schlüssels. Die Unterlagen hätte der Beschuldigte rechtzeitig gebracht. Die Verhandlungsleiterin weist darauf hin, dass die Schlussbesprechung am 25.6.2018 stattgefunden hat, die Kasse jedoch erst ein Jahr später (5.6.2019) über…
…Entscheidung des Spruchsenates war. Zudem liegen umfangreiche weitere Feststellungen zu Abgabennachforderungen für andere Tatzeiträume vor, womit im anschließenden behördlichen Verfahren auch zu prüfen sein wird, ob nicht bei erweiterter Tatverdachtslage die Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren überschritten wird. Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des…
…dass die abgabenbehördlich vorgenommenen Schätzungen denen auch Angaben des Beschuldigten zu der z.B. für eine Pizza verwendeten Mehlmenge Eingang gefunden haben, ein Mindestmaß an verkürzten Beträgen ermittelt haben und sie somit auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens als objektiver Tatbestand übernehmbar sind. Subjektiver Tatbestand…
…festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten…
…185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG…
…eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die…
…von 1 Tag festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des finanzstrafbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 60,00. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht…
…vorgespiegelt, diese wären ordnungsgemäß veranlagt und eingereicht worden. Ebenfalls bewusst hat ***Bf1*** die gebotenen Aufklärungen über die Möglichkeit der Selbstanzeige zur Vermeidung des Finanzstrafverfahrens sowie über allfällige Folgen von Fristversäumnissen vor allem in finanzstrafrechtlicher Hinsicht sowie gleichfalls erforderliche Warnschreiben bzw. -hinweise an mich unterlassen. In…
…Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt…
…10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Höhe der Verfahrenskosten war daher entsprechend der Abmilderung der Geldstrafe ebenfalls spruchgemäß zu verringern. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs…
…FSRV/0049-L/04) vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die letztlich erfolgte Bezahlung der (noch vorhandenen) Steuerschulden darauf verwiesen, dass diesem Umstand im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens keine entscheidende zusätzliche (strafprivilegierende) Bedeutung im Sinn des § 191 Abs. 1 Z 1 Strafprozessordnung zukommen kann (vgl…
…oder Aufzeichnungen zu schaffen. Unter den selben Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Festzuhalten ist, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber…
… 25 Abs. 1 FinStrG abgesehen werden. In Anbetracht des Umstandes aber, dass A weiterhin, mit Assistenz ihres Ehemannes B, als Unternehmerin tätig ist, erweist sich jedoch der Ausspruch einer Verwarnung erforderlich, um die Beschuldigten nunmehr, nach Beendigung des Finanzstrafverfahrens, von der Begehung weiterer derartiger Finanzvergehen…
…82/17/0151; VwGH 19.11.1998, 96/15/0153). Bei Gesamtbetrachtung des Falles bleibt festzuhalten, dass der immer wieder zitierte Rechtsanwalt nicht als Beitragstäter im Finanzstrafverfahren als Beschuldigter verfolgt wurde. Wenn in diesem Fall ein schuldhaftes vorwerfbares Verhalten gesetzt wurde, dann allenfalls durch den…
…hat. VwGH v. 28.3.2023, Ra 2021/16/0097 und BFG 3.9.2024, RV/7300031/2024 Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der…
…des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 130,00 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des…
…oben, Kontoausdruck). 8. Das Bundesfinanzgericht geht daher weiters einerseits aufgrund der jahrzehntelangen diesbezüglichen Vereinsaktivität des A und zumal aufgrund von Lohnsteuerprüfungen (bei welchen diese Lohnabgaben nachträglich erst berechnet werden mussten) und insbesondere aufgrund der zwei Finanzstrafverfahren, bei welchen ihm eindringlich vor Augen geführt worden ist…